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Archiv "Die Faszination des Geldes" (12.03.1999)

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anche Computerpro- gramme für Ärzte kann man schon für 100 DM erstehen. Es gibt je- doch auch Programme, die das Vielfache davon kosten und „ins Geld gehen“. Dann ist es für den Arzt wichtig zu wissen, wieviel er vom Kauf- preis jährlich steuerlich gel- tend machen kann.

Verteilung hängt vom Preis ab Für den Fiskus ist jedoch, was die Abschreibung anbe- langt, Programm nicht gleich Programm. Die Finanzbehör- den unterscheiden verschie- dene Programmkategorien.

«Praxissoftware als GWG (Geringwertige Wirtschaftsgü- ter, § 6 Abs. II EStG):Kosten die vom Arzt erworbenen Computerprogramme maxi- mal 800 DM plus Mehrwert- steuer, so handelt es sich da- bei um „Geringwertige Wirt- schaftsgüter“, die gemäß § 6 Abs. II EStG im Wirtschafts- jahr ihrer Anschaffung in vol- ler Höhe als Betriebsausgabe (gemäß § 4 Abs. IV EStG) ab- gesetzt werden können. Hier- zu besteht auch ein Erlaß des Bundesministers der Finan- zen (Az.: IV B 2-S 2/80-1/92).

¬Individualsoftware:Han- delt es sich bei der Praxis- software dagegen um soge- nannte Individualsoftware, das heißt um Software, die speziell zum Beispiel für ei- nen Nutzer von einem Soft- warehaus geschrieben wur- de, so ist die Abschreibungs- frage, um die es hier geht, nicht so einfach zu lösen. Da- bei spielt auch eine Rolle, daß derartige Individualsoft- ware einen bis zu fünfstelli- gen DM-Betrag kosten kann

und schon allein deswegen nicht in einem Jahr als Be- triebsausgabe steuerlich gel- tend gemacht werden kann.

Die Anschaffungskosten für Individualprogramme müs- sen also über einen Zeitraum von mehreren Jahren für steuerliche Zwecke verteilt werden.

Hierbei empfiehlt es sich – auch um Steuern zu sparen –, nach dem Grundsatz zu han- deln, daß eher über einen kür- zeren als über einen längeren Zeitraum abgeschrieben wer- den sollte. Das gilt um so mehr, als die Entwicklung in der EDV-Branche in einem rasanten Tempo voranschrei- tet und damit auch die indivi- duell erstellte Praxissoftware schnell zum „alten Eisen“

gehören kann. Als Richt- schnur für die obere zeitliche Grenze des Abschreibungs- zeitraumes sollten für derarti- ge Spezialprogramme in der Arztpraxis fünf Jahre zugrun- de gelegt werden.

A-642 (66) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 10, 12. März 1999

V A R I A WIRTSCHAFT

Steuer und Computer

Abschreibung von Praxissoftware

Für den Fiskus ist Programm nicht gleich Programm. Wer seine Software abschreiben will, sollte hier die Unterschiede kennen.

­ Standardprogramme:

Standardprogramme im Wert von mehr als 800 DM plus Mehrwertsteuer sind generell über drei Jahre, also mit 33,33 Prozent pro Jahr abzuschrei- ben. Gegebenenfalls läßt sich jedoch auch ein wesentlich schnelleres Absetzen gegen- über den Finanzbehörden durchsetzen. So kann dabei zum Beispiel von seiten des Arztes argumentiert werden, daß vom Hersteller laufend neue Programmversionen herausgegeben werden, was für eine wesentlich kürzere Abschreibungsdauer als die oben genannten drei Jahre sprechen kann. Bei einer einleuchtenden Begründung kann der Arzt unter Umstän- den also Standardprogram- me, die er für seine Praxis er- wirbt, so wie die oben ge- nannten geringwertigen Wirt- schaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Pra- xisausgabe von der Steuer ab- setzen.

Vorsicht beim Paketkauf!

In der Praxis kommt es oft vor, daß Ärzte einen Computer – also die Hard- ware – zusammen mit eini- gen Standardprogrammen erwerben. In diesen Fällen ist es nicht möglich, diese Programme sofort im Jahr

ihrer Anschaffung abzuset- zen. Vielmehr ist in diesen Fällen Hard- und Software gleich zu behandeln, und zwar über eine Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzu- schreiben. Um dies zu ver- meiden, sollten Ärzte, die ein derartiges Computerpa- ket erwerben, den Verkäufer darum bitten, daß er auf je- den Fall die Programme se- parat fakturiert, also sie in der Einkaufsrechnung mit ihren jeweiligen Preisen ein- zeln aufführt. Denn nur dann kann die Software anders als die Hardware, also rascher, abgeschrieben werden.

Dipl.-Vw. Willi Strunz, Steuerberater

„Die Faszination des Geldes“ – ein klingender Titel, wahrhaftig: da ist alles drin, was uns am Geld beschäf- tigt. Schade, daß die Faszination nur vom Titel und nicht vom Buch aus- geht. Auf mehr als 300 Seiten mäan- dert der Autor durch ein Thema, des- sen Glanz er nicht gerecht wird. Das liegt einmal am unsystematischen Aufbau des Buches und zum anderen an einer geradezu besessenen Ge- schwätzigkeit, durch die der studierte Betriebswirt und Psychologe von Hölzchen auf Stöckchen kommt und

dabei beim Leser doch nichts hinterläßt als Ungeduld, ei- ne vage Erinnerung an ein paar hübsche Zitate und den aufkeimenden Wunsch, bei Gelegenheit mal ein gutes

Buch zu diesem Thema zu lesen. Da- bei sind unter den Zitaten durchaus einige Fundstücke, die neugierig ma- chen. Etwa der (Heinz Rühmann zu- geschriebene) Spruch: „Lächeln ist das Kleingeld des Glücks.“ Aber auch dieser Ausspruch steht eigentlich et- was verloren und deplaziert da in ei- nem Buch, das die Faszination des Geldes beschreiben will. Wenn der Autor weniger sagte, wäre es mehr.

So ist das Buch eine schriftstellerische Variante der Logorrhö – des Sprech- durchfalls. (Wolfgang Krüger: Die Faszination des Geldes. Begierde, Sehnsucht, Leiden- schaft, Kösel-Verlag, München, 1998, 236 Seiten, Klap- penbroschur, 34 DM) Dr. Detlev Ihnken, Köln

Auf den Weg kommt es an

Überweisen Eltern ih- rem Sohn, der ein Haus kaufen und bewohnen will, den Kaufpreis auf das im Kaufvertrag bezeich- nete Notaranderkonto, so steht dem Sohn nicht die staatliche Eigenheimför- derung zu. Anders wäre es, wenn die Eltern dem Sohn das Geld „zur frei- en Verfügung“ geschenkt hätten und er dann davon den Kaufpreis beglichen hätte. (Bundesfinanzhof, Az.: X R 54/95) WB

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