BEKANNTGABEN
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BUNDESÄRZTEKAMMER
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert Thrombose trotz Heparin in niedriger Dosis
Unterdosierung, unerwünschte paradoxe Arzneimittelwirkung oder mangelnde Wirksamkeit des Präparates?
Der therapeutische Wert ei- ner prophylaktischen Gabe von Heparin in niedriger Dosierung bei bettlägerigen Patienten ist unbestritten. Sie senkt das Risiko thromboembolischer Komplika- tionen statistisch eindeutig, ga- rantiert diesen Schutz aber nicht in jedem Einzelfall.
So kann trotz regulärer, aus praktischen Gründen schemati- scher Dosierung von 5000 I.E.
Heparin alle 8 Stunden subcutan die Wirkung bei einzelnen Pa- tienten, in bestimmten Stadien einer Erkrankung (z. B. postope- rativ), eventuell auch bei gleich- zeitiger Gabe anderer Arznei- mittel wie z. B. Glyceroltrinitrat (i.v.), unzureichend sein.
Im Einzelfall kann als un- erwünschte Arzneimittelwirkung auch eine Heparin-induzierte Thrombozytopenie mit Throm- bose fälschlicherweise für ein Therapieversagen gehalten wer- den. Als Folge einer immunologi- schen Reaktion auf Heparin oder tierische Begjeitsubstanzen tritt in diesen sehr seltenen Fällen zwischen dem 4. und 11. Behand- lungstag — bei Reexposition auch früher — eine Thrombozytopenie auf. Diese führt in der Regel je- doch nicht zu Blutungen, son- dem in Folge gleichzeitiger Ge- fäßendothelveränderungen eher zu Thrombosen, die nicht selten multipel und auch in parenchy- matösen Organen gefunden wer- den.*)
Nur bei wiederholter Throm- bozytenzählung in den ersten Be- handlungswochen ist die Ent- wicklung dieses Syndroms recht- zeitig zu erkennen. Heparin soll- te bei stärkerem Thrombozyten- abfall nach dem 4. Behandlungs- tag durch andere antithromboti- sche Maßnahmen, z. B. durch
*) Verstraete, M., Vermylen, J: Drugs affecting blood coagulation and hemostasis, in: Dukes M. N.G., Beeley, L: Side effects of drugs. An- nual 12. Elsevier, Amsterdam/New York/Ox- ford, 1988
medikamentöse Thrombozyten- aggregationshemmung und In- tensivierung der physikalischen Thromboseprophylaxe, ersetzt werden. Entwickelt sich neben der Thrombozytopenie eine Thrombose, kann eine Thrombo- lysebehandlung indiziert sein;
keinesfalls sollte in diesen Fällen die Dosierung von Heparin we- gen des Verdachtes mangelnder Wirksamkeit erhöht werden.
In der Regel ungefährlich und trotz Fortführung der Hepa- ringabe vorübergehend sind da- gegen leichte Thrombozytope- nien unmittelbar nach Behand- lungsbeginn. Sie werden relativ häufig beobachtet und sind durch eine Heparin induzierte Aggre- gation der Thrombozyten be- dingt.
Wenn sich Beobachtungen über mangelnde Wirksamkeit ei- ner Thromboseprophylaxe mit niedrig dosiertem Heparin häu- fen, sind auch Zweifel an der Qualität einzelner Präparate bzw. Chargen berechtigt, da in Berichten an die Arzneimittel- kommissionen der deutschen Ärzte und Apotheker einige Prä- parate unabhängig von ihren Verkaufszahlen wiederholt ge- nannt wurden, andere dagegen fehlten.
Dringend benötigt werden In- formationen über die Häufig- keiten der genannten Ursachen von thromboembolischen Kom- plikationen unter niedrig dosier- ter Heparinbehandlung. Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat daher in Absprache mit dem Bundesge- sundheitsamt Fragebögen an lei- tende Ärzte deutscher Krankenhäu- ser verschickt, um deren Beant- wortung hiermit nochmals gebe- ten wird.
die u. a. durch Nebenwirkungs- meldungen der behandelnden Ärzte bekannt gewordenen z. T.
schwerwiegenden Risiken des Arzneimittels, die nicht von einer ausreichend belegten Wirksam- keit auf den Anwendungsgebie- ten aufgewogen werden. Nach Injektion des Arzneimittels Dona 200-S Injektionslösung kam es u. a. zur Bildung von Abszessen, großflächigen stark juckenden Exanthemen; auch schwerwie- gende Störungen des Blutbildes (Thrombopenie, Panzytopenie und Leukopenie) wurden mit der Anwendung von Dona 200-S (Inj.-Lsg.) in Verbindung ge- bracht. Eine vom pharmazeuti- schen Unternehmer im Verlaufe des Stufenplanverfahrens beim Bundesgesundheitsamt vorge- nommene Änderung der Rezep- tur des Arzneimittels macht das weitere Auftreten der Nebenwir- kungen nicht weniger wahr- scheinlich. Die vom pharmazeu- tischen Unternehmer zum Beleg der Wirksamkeit des Arzneimit- tels vorgelegten Studien halten, auch nach der Diskussion in der Sondersitzung des Bundesge- sundheitsamtes, einer kritischen Untersuchung nicht stand. Auch sonstige wissenschaftliche Er- kenntnisse unterstützen den Be- leg einer Wirksamkeit nicht, so daß die Risiken nach dem Stand der Wissenschaft den Ausschlag fiir die Entscheidung für das Bundesgesundheitsamt geben mußten.
Dona 200-S Injektionslösung ist ein Alt-Arzneimittel aus der Zeit vor 1978 und war vom Bun- desgesundheitsamt nicht in ei- nem Zulassungsverfahren auf Qualität, Wirksamkeit und Un- bedenklichkeit geprüft worden.
Die Aufbereitung der wissen- schaftlichen Erkenntnisse über diese Arzneimittel erfolgt nach dem Arzneimittelgesetz durch externe Sachverständigenkom- missionen. Die zuständige Sach- verständigenlcommission hat in einer Monographie festgestellt, eine klinisch relevante Wirksam- keit von Dona 200-S (Inj.-Lsg.) sei nicht bewiesen, die nach An- wendung des Arzneimittels be- schriebenen unerwiinschten Wir- kungen stellten daher ein unan- gemessen hohes Risiko dar. Das Bundesgesundheitsamt hatte die- se Monographie veröffentlicht, wie es das Arzneimittelgesetz vorschreibt.
Das Arzneimittel Dona 200-S Injektionslösung gehört wie die Arzneimittel Arteparon, Aruma- Ion und Dona 200-S (oral) zu der wissenschaftlich umstrittenen Gruppe der sog. Chondroprotek-
tiva („Knorpelschutzpräparate"), zu deren Bewertung das Bundes- gesundheitsamt im Mai 1988 eine öffentliche Sondersitzung durch- geführt hatte. Im Zusammen- hang mit dem Bekanntwerden ei- nes Todesfalles war das Arznei- mittel Arteparon seinerzeit auf Veranlassung des Bundesge- sundheitsamtes vorläufig vom Markt genommen worden, das Bundesgesundheitsamt hatte das Ruhen der Zulassung angeord- net. Über das Arzneimittel Aru- malon wird das Bundesgesund- heitsamt demnächst zu entschei- den haben. Der pharmazeutische Unternehmer dieses Arzneimit- tels hatte nach der diesbezüg- lichen Sondersitzung ergänzende wissenschaftliche Unterlagen dem Bundesgesundheitsamt vor- gelegt, die gegenwärtig überprüft werden." 111
Stoffcharakteristiken des BGA
Die folgenden Stoffcharakte- ristiken wurden von der Kommis- sion für den humanmedizini- schen Bereich, Homöopathische Therapierichtung und Stoffgrup- pe (Kommission D), zu Organ- präparaten, die nach einer Vor- schrift des HAB 1 hergestellt werden, erarbeitet:
Aluminium metallicum, Am- monium benzoicum, Apatit, Ar- gentit, Bismutum subgallicum, Calcium carbonicum, Calcium glycerinophosphoricum, Centau- rium erythraea, Cerium metalli- cum, Chromium chloratum, Cu- prum carbonicum, Ferrum side- reum, Haematit, Kalium causti- cum, Kalium chromicum, Kalium fluoratum, Lithium citricum, Li- thium salicylicum, Manganum carbonicum, Natrium benzoicum, Natrium bichromicum, Niccolum metallicum, Petroleum crudum, Petroleum rectificatum, Strychni- num ferri-citricum.
Stoffcharakteristiken be- schreiben Stoffe, die ausschließ- lich in Kombinationen vorkom- men. Gewöhnlich können nur Angaben zu den Kombinationen, in denen sie vorkommen, ge- macht werden. Stoffcharakteri- stiken erläutem den Beitrag zur Wirksamkeit und Unbedenklich- keit eines Stoffes in fixen Kombi- nationen homöopathischer Ein- zelmittel.
Die Stoffcharakteristiken können beim Bundesgesund- heitsamt (G VII), Seestraße 10, 1000 Berlin 65, angefordert und Stellungnahmen bis zum 21. Juli 1989 eingesandt werden. WZ
Widerruf der Zulassung für Dona 200-S Injektionslösung
Das Bundesgesundheitsamt das Arzneimittel Dona 200-S In- teilt mit: „Mit Bescheid vom 24. jektionslösung widerrufen. Das April 1989 hat das Bundesge- Arzneimittel, das zur Anwen- sundheitsamt die Zulassung für dung bei bestimmten Gelenk- beschwerden vorgesehen war, darf ab sofort nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Grund für die Maßnahme des Bundesgesundheitsamtes sind