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Archiv "Antidiskriminierungsgesetz: Gut gemeint" (18.03.2005)

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P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1118. März 2005 AA715

KOMMENTAR

N

iemand darf wegen seines Ge- schlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli- giösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Niemand darf wegen seiner Behinde- rung benachteiligt werden.“ So heißt es in Artikel 3 Grundgesetz. Ist das nicht klar und eindeutig genug? Der Gleich- heitsgrundsatz hat den Rang eines all- gemeinen Menschenrechts, bindet al- lerdings vornehmlich staatliches Han- deln. Die Bürger müssten darüber hin- aus besser vor Benachteiligungen im privaten Rechts-

verkehr geschützt werden, argumen- tiert die rot-grüne Regierungskoali- tion.Leisten möch- te sie das mit dem

Antidiskriminierungsgesetz, das auch in den eigenen Reihen umstritten ist.

Schon heute gibt es eine Fülle von Einzelvorschriften, beispielsweise zur Gleichstellung von Frauen und Män- nern und zum Schutz Behinderter. Mit der Übernahme von EU-Richtlinien in deutsches Recht ist nun ein umfassen- des Gesetz geplant. Brüssel verlangt Bestimmungen, um Benachteiligungen im Zivilrecht wegen des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft zu unterbinden. Rot-Grün plant dar- über hinaus auch Vorschriften gegen die Diskriminierung nach Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Identität.

Ohne Zweifel gibt es solche Diskri- minierung auch in Deutschland – offen, versteckt, manchmal vielleicht auch unbewusst. So hat es skandalöse Züge, wenn viele Unternehmer keine Über- Fünfzigjährigen beschäftigen, ja sich damit noch brüsten, um ihrem Haus ein jugendliches Image zu geben. Die Probleme für den Gesetzgeber begin- nen damit, Diskriminierung von Fällen abzugrenzen, in denen eine unter- schiedliche Behandlung sachlich be- gründet ist. Denn nicht jeder Arbeits- platz ist für Bewerber jeden Alters ge-

eignet. Eine „Kultur der Antidiskrimi- nierung“ möchte die Regierungskoali- tion schaffen. Durch möglichst viele Vorschriften, möglichst vollständige Regulierung aller denkbaren Fälle, möglichst perfekte Kontrolle? Das ist genau der falsche Weg. Er führt, wie der Bundesverband der Freien Berufe kritisiert, in eine „Kultur des Misstrau- ens“, die gerade Ärzten nur zu gut be- kannt ist. Wer zudem noch an die Ver- tragsfreiheit rührt, geht der Marktwirt- schaft, der freien Gesellschaft an den Nerv. Vertragsfreiheit heißt: im ge- setzlich gesteckten Rahmen nach Vor- lieben, nach Ge- schmack entschei- den zu dürfen.

Das muss auch bei Personalent- scheidungen wei- terhin möglich sein.

So können beispielsweise bei der en- gen Zusammenarbeit in einer Arztpra- xis Einstellungen nicht allein nach ob- jektivierbaren Kriterien getroffen wer- den. Mit dem neuen Gesetz würden Einstellungen aber gerichtlich über- prüfbar. Innerhalb von sechs Monaten sollen ein abgelehnter Bewerber, eine abgelehnte Bewerberin Einspruch ein- legen können. Behauptet der Bewer- ber nur einigermaßen plausibel, unge- rechtfertigt benachteiligt worden zu sein, trägt der Arbeitgeber die Beweis- last, dass seine Entscheidung auf sach- lichen Gründen beruht. Wenn eine Arztpraxis 300 Bewerbungen auf eine Helferinnenstelle erhält, muss der In- haber alle Unterlagen aufbewahren, um etwaigen Diskriminierungsvorwür- fen entgegentreten zu können. Der Kläger kann sich bei „Antidiskriminie- rungsverbänden“ Rechtsbeistand ho- len und praktischerweise gleich auch Schadenersatzansprüche an sie abtre- ten. Wer nicht wüsste, dass in Deutsch- land über eine Politik für Bürokra- tieabbau und mehr Arbeitsplätze ge- stritten wird, würde es nach der Lektü- re dieses Gesetzentwurfs nicht glau- ben. Gut gemeint ist oft das Gegenteil

von gut. Heinz Stüwe

die starke Verbundenheit der FDA mit der Pharmaindustrie und die daraus re- sultierende Zögerlichkeit der Behörde, Medikamenten die Zulassung zu versa- gen. Der Herausgeber des „Lancet“ be- zeichnete die FDA gar als „Handlanger der Pharmaindustrie“. Vorausgegangen war auch hier eine Umstrukturierung der Behörde, um die Marktzulassung von Arzneimitteln zu beschleunigen. In der Folge flossen immer mehr Mittel der In- dustrie in die FDA. „Das Geld war mit ei- ner klaren Auflage verbunden, nämlich für die schnelle Zulassung zu sorgen“, er- klärt Schmidbauer. „Alle anderen Abtei- lungen wurden kurzerhand zusammen- gestrichen, vor allem die Risikoabwehr.

In Deutschland scheinen die Weichen in die gleiche Richtung gestellt zu sein.“ Um das zu verhindern, will der Gesundheits- politiker dafür sorgen, dass die Arznei- mittelsicherheit als Kernaufgabe der DAMA im Gesetzentwurf verankert wird.

Die Sicherheit von Medikamenten bei ihrer Zulassung zu bewerten ist oh- nehin keine leichte Aufgabe. Denn Kli- nische Studien konzentrieren sich hauptsächlich auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels. Nutzen und Nebenwir- kungen werden kaum mit bereits vor- handenen Arzneimitteln verglichen. Zu- dem lassen sich Risiken zum Zeitpunkt der Zulassung nur vage absehen, da kli- nische Studien nur über relativ kurze Zeiträume mit relativ wenigen Patien- ten durchgeführt werden. So genannte

„Post-Marketing-Studien“ fehlen meist.

Hier zeichnet sich allerdings mit der 14.

Novelle zum Arzneimittelgesetz eine Änderung ab. Der Gesetzgeber will die Arzneimittelhersteller künftig ver- pflichten, bereits im Rahmen des Zulas- sungsantrags ein Risiko-Management- System mitzuliefern, das bestimmte De- fizite in der Datenlage aufgreift und ei- nen Plan zur Gefahrenabwehr darlegt.

Für Müller-Oerlinghausen ist eine starke nationale Institution für die Phar- makovigilanz auch deshalb wichtig, weil sie nur dann Entscheidungen der EMEA auf europäischer Ebene beeinflussen kann. Durch die Zuordnung der europäi- schen Agentur zur Generaldirektion Wirtschaft, die für die Belange der Indu- strie zuständig ist, entstünden hier in puncto Arzneimittelsicherheit zweifellos Interessenkonflikte. Heike Korzilius, Dr. med. Eva A. Richter-Kuhlmann

Antidiskriminierungsgesetz

Gut gemeint

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