• Keine Ergebnisse gefunden

Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Partei „Die Linke“ in den Kreistag des Kreises Plön

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Partei „Die Linke“ in den Kreistag des Kreises Plön"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum: 23.09.2011

32 / 2011

Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Partei

„Die Linke“ in den Kreistag des Kreises Plön

Die Kreistagsabgeordnete Frau Angelika Hannappel hat ihr Mandat niedergelegt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) habe ich als Listennachfolger der Partei „Die Linke“ im Kreistag

Herrn Kay Herrmann Fuchsweg 2

24211 Preetz

festgestellt. Nach § 67 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) hat Herr Herrmann die Mitgliedschaft im Plöner Kreistag am 20.09.2011 erworben.

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 23.09.2011. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin (Kreis Plön, Die Landrätin als Kreiswahlleiterin, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön) einzulegen.

Plön, den 20.09.2011 Az.: 1420-KW 08

Kreis Plön

Die Landrätin als Kreiswahlleiterin Stephanie Ladwig

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) habe ich als Listennachfolger der Freien Demokratischen Partei (FDP) im Kreistag. Herrn Jörg-Peter Siegel

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r in- nerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch ist

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch

Gemäß § 57 KrO in Verbindung mit § 94 GO (in der jeweiligen zur Zeit gültigen Fassung) wird bekannt gemacht, dass der Kreistag des Kreises Plön in seiner Sitzung am

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch ist