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Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Kreis WählerGemeinschaft Plön (KWG) in den Kreistag des Kreises Plön

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum: 29.01.2019

06 / 2019

Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Kreis WählerGemeinschaft Plön (KWG) in den Kreistag

des Kreises Plön

Für die verstorbene Kreistagsabgeordnete Frau Monika Büschleb-Blöck habe ich gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) als Listennachfolger der Kreis WählerGemeinschaft Plön (KWG) im Kreistag

Herrn Dittmar Stöckl Schafweide 5

24211 Wahlstorf

festgestellt. Nach § 67 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) hat Herr Stöckl die Mitgliedschaft im Plöner Kreistag am 21.01.2019 erworben.

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets gem. § 44 Abs. 3 S. 3 GKWG innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch nach § 38 GKWG einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 29.01.2019.

Plön, den 22.01.2019 Az.: 1420-KW 18

Kreis Plön

Die Landrätin als Kreiswahlleiterin Stephanie Ladwig

Referenzen

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3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) habe ich als Listennachfolger der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Kreistag. Herrn Jürgen Plambeck

3 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) habe ich als Listennachfolger der Freien Demokratischen Partei (FDP) im Kreistag. Herrn Jörg-Peter Siegel

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlgebiets innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der