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E 07/2005 - Richtlinien zur Kooperation der Förderzentren Wahrnehmung und Entwicklung mit den allgemeinen Schulen in der Stadtgemeinde Bremen (Anlage)

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Richtlinien zur Kooperation der Förderzentren Wahrnehmung und Entwicklung mit den allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II in der Stadtgemeinde Bremen

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Förderzentren der Bereiche Wahrnehmung und Ent- wicklung und die allgemeinen Schulen der Stadtgemeinde Bremen.

2. Gemeinsamer Auftrag

Die Kooperation der Förderzentren für die Bereiche Wahrnehmung und Entwicklung mit den allgemeinen Schulen aller Schulstufen ist für die jeweils beteiligten Schulen ein verbindlicher, gemeinsamer und regelhafter Auftrag gem. §22 des Bremischen Schulgesetzes und §16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung.

Allgemeine Schule und Förderzentrum sind gleichberechtigte Partner in der inhaltli- chen und organisatorischen Gestaltung der Kooperation sowie in der Nutzung der räumlichen Gegebenheiten am Standort.

3. Kooperationsvertrag und gemeinsamer Unterricht

3.1 Die Kooperation umfasst die pädagogisch-inhaltliche und organisatorische Ge- staltung der Unterrichtsinhalte und des gemeinsamen Schullebens. Sie soll die ve r- schiedenen spezifischen Kompetenzen der beteiligten Lehrkräfte und Betreuungs- kräfte gemeinsam nutzen und ermöglicht den Eltern der kooperierenden Lerngrup- pen eine Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Kooperation ist einzubeziehen in den kontinuierlichen Prozess der Schulent- wicklung.

3.2 Zur Sicherung der Kooperation sind standortbezogen Kooperationsverträge zwi- schen den Partnern in der Regel zu Beginn der Kooperation zu schließen. Koopera- tionen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinien bereits bestehen, sind spätestens zum 01. August 2006 in einen entsprechenden Kooperationsvertrag zu binden.

Die Kooperationsverträge werden durch die Schulkonferenzen beschlossen, von der Schulleiterin, dem Schulleiter der allgemeinen Schule und des Förderzentrums un- terzeichnet und der Fachaufsicht zur Kenntnis gegeben.

3.3 Der Kooperationsvertrag regelt wesentliche Aspekte der Kooperation. Konkrete Vereinbarungen sind insbesondere zu treffen über:

- die Teambildung der Partnerklassen

- die Stundenplanorganisation inkl. der Vertretungsregelung (Grundsätzlich ist kein Fach von der Kooperation ausgenommen, für jedes Fach sind die Cha n- cen einer möglichen Zusammenarbeit auszuloten.)

- den Umfang und Rahmen der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Schulleitungen vor Ort

- die Nutzung der Räumlichkeiten an den Kooperationsstandorten

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- den jeweiligen Beitrag zur gemeinsamen finanziellen und sächlichen Ausstat- tung der Kooperationen im Rahmen der Vorgaben des Senators für Bildung und Wissenschaft.

4. Anbindung an Partnerklassen

4.1 In der Primarstufe ist die dauerhafte aktive Anbindung an eine Grundschulklasse vorzusehen.

4.2 In der Sekundarstufe I ist standortbezogen zu entscheiden, ob die konkrete An- bindung an eine Gymnasialklasse oder eine Sekundarschulklasse oder eine Ge- samtschulklasse erfolgt. Die Entscheidung muss einvernehmlich erfolgen. Für die Klassen 9 und 10 sind in den Kooperationsve rträgen Sonderabsprachen zu treffen.

4.3 In der Gymnasialen Oberstufe soll die Zusammenarbeit vorrangig in einer Profil- gruppe projektorientiert erfolgen. In beruflichen Schulen sollen vorrangig Partnerklas- sen in Vollzeitbildungsgängen gewählt werden.

4.4 Unabhängig von der konkreten Anbindung an Partnerklassen können und sollen auch kooperative Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden.

5. Evaluation und Berichterstattung

Die Kooperation ist von den jeweils beteiligten Schulen regelmäßig zu evaluieren.

Der Entwicklungsstand der Kooperation ist im Rahmen eines gemeinsamen Jahres- berichtes der kooperierenden Schulen der Fachaufsicht vorzulegen. Evaluation und Bericht bilden die Grundlage für die Planung der weiteren Kooperation.

6. In-Kraft-Treten und Befristung

Diese Richtlinien treten zum 01. August 2005 in Kraft. Sie sind befristet auf den 31.

Juli 2007 mit dem Ziel, die weitere Kooperation der Gestaltung der Schulen zu über- lassen.

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