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E 12/2004 - Richtlinien über die Aufnahme und den Verbleib niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in Schulen der Stadtgemeinde Bremen vom 1.10.2004 (Anlage)

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Richtlinien über die Aufnahme und den Verbleib niedersächsischer Schülerin- nen und Schüler in Schulen der Stadtgemeinde Bremen

vom 1. Oktober 2004

hier: Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Län- dern Niedersachsen und Bremen (Gegenseitigkeitsvereinbarung) vom 01.03.1996 (BrSBl. 120.01)

1. Für die Aufnahme und den Verbleib von niedersächsischen Schülerinnen und Schülern ist Grundvoraussetzung, dass eine Freistellung der zuständigen Schulbehörde im Lande Nie- dersachsen vorliegt1 und dass eine Aufnahme bzw. ein Verbleib in der gewünschten Schule aus Kapazitätsgründen möglich ist.

2. Die Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei der Anmeldung an einer bremi- schen Schule, spätestens aber zu Beginn des Schulbesuches, vorliegt. Freistellungserklä- rungen einzelner niedersächsischer Schulen sind zurückzuweisen. Zuständig ist die jewei- lige Bezirksregierung.

3. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im Lande Bremen oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht. Bei Kapazitätsbeschränkungen werden die Schüle- rinnen und Schüler des eigenen Landes vorrangig aufgenommen werden.

4. Durch die Aufnahme niedersächsischer Schüler dürfen keine zusätzlichen Klassenver- bände eingerichtet werden.

5. Bei jedem Wechsel der Schulstufe, der Schulart, des Bildungsganges oder beim Wechsel der in der Freistellungserklärung genannten Schule muss eine neue Freistellungserklärung vorgelegt werden.

6. Für durchgängige Gymnasien ist für die Dauer des Schulbesuchs nur eine Freistellungserklärung erforderlich.

Einer Freistellungserklärung bedarf es ebenfalls, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus Nie- dersachsen von einer bremischen Privatschule (z.B. St.-Johannis-Schule, Ökumenisches Gymna- sium, Freie Evangelische Bekenntnisschule) an eine öffentliche Schule in Bremen wechselt.

1 § 3 der Vereinbarung

Schülerinnen und Schüler dürfen in die Schulen des jeweils anderen Landes nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schü- lers zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird, dass durch den Besuch einer bestimmten Schule des aufnehmenden Landes für die Schülerin oder den Schüler oder ihre oder seine Familie eine unzumutbare Härte abgewendet würde oder der Besuch dieser Schule im Einzelfall aus pädagogi- schen Gründen geboten ist.

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Verzieht eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe eines Schuljahres nach Niedersachsen, so kann sie oder er bis zum Ende des Schuljahres in der besuchten Klasse verbleiben. Sollte sie oder er weiterhin die bisherige Schule besuchen wollen, so ist ebenfalls eine Freistellungserklärung erfor- derlich.

7. Kann eine erforderliche Freistellungserklärung nicht vorgelegt werden, sind Anmeldungen mit nie- dersächsischer Adresse ohne beigefügter Freistellungserklärung bzw. ohne Datum der Freistel- lung ab diesem Jahr nicht mehr in den Datenbestand aufzunehmen. Es erfolgt damit auch keine Berücksichtigung bei Lernmitteln, Lehrerstundenzuweisung etc.

8. Sofern Schülerinnen, Schüler oder deren Erziehungsberechtigte bei der Anmeldung angeben, nach Bremen zugezogen zu sein, ist der Nachweis durch Vorlage einer Meldebestätigung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung handelt, vorzulegen.

9. Bei der Anmeldung niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in Schulen der Stadtgemeinde Bremen müssen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler ihr Ein- verständnis zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an das Land Niedersachsen erklären. Diese Daten werden im Zusammenhang mit der Überwachung der Gastschulverhältnis- se und der Festlegung des von Niedersachsen zu zahlenden pauschalen Ausgleichsbetrages für Gastschüler benötigt.

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Anlage zum Erlass

„Richtlinien über die Aufnahme und den Verbleib niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in Schulen der Stadtgemeinde Bremen“

Der Senator für Bildung Bremen, im Oktober 2004

und Wissenschaft

M e r k b l a t t

für niedersächsische Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche allgemeinbildende oder berufliche Schule in der Stadtgemeinde Bremen besuchen oder besuchen wollen

1. Aufnahme

Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in Niedersach- sen können in Schulen der Stadtgemeinde Bremen aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung ("Freistellungserklärung") der für die Hauptwohnung der Schüle- rin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde (Bezirksregierung) vorgelegt wird, wonach

- durch den Besuch einer bestimmten Schule des aufnehmenden Landes für die Schülerin oder den Schüler oder ihre oder seine Familie eine unzumutbare Härte abgewendet würde oder

- der Besuch dieser Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen geboten ist.

Die Freistellungserklärung muss von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerin- nen und Schülern so rechtzeitig beantragt werden, daß sie bei der Anmeldung an einer bremi- schen Schule, spätestens aber zu Beginn des Schulbesuches, vorliegt.

Der Antrag auf Erteilung der Freistellungserklärung ist an die für den Hauptwohnsitz zuständi- ge niedersächsische Bezirksregierung zu richten.

Ausnahmen

Von dieser Regelung nicht betroffen sind Gastschulverhältnisse, die sich aus besonderen Gastschulverträgen herleiten. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen gilt dies nur noch für Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Stuhr (nur Ortsteil Stuhr-Kuhlen), die in einer benachbarten Bremer Grundschule, Orientierungsstufe und Hauptschule beschult werden (s.

Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Gemeinde Stuhr vom 1.2.1978).

Zum Besuch einer bremischen Berufsschule in Teilzeitform (im Rahmen der dualen Ausbil- dung) ist eine Freistellungserklärung nur dann erforderlich, wenn sich sowohl die Hauptwoh- nung bzw. alleinige Wohnung als auch der Ausbildungsbetrieb der Schülerin oder des Schü- lers in Niedersachsen befindet.

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4 Aufnahmekapazität

Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im Lande Bremen oder zum Be- such einer bestimmten Schule besteht nicht. Ich weise darauf hin, daß bei Kapazitäts- beschränkungen die Schülerinnen und Schüler des eigenen Landes nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen vorrangig aufgenommen werden.

Einverständniserklärung zur Datenübermittlung

Bei der Anmeldung niedersächsischer Schülerinnen und Schülern in Schulen der Stadtge- meinde Bremen müssen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler ihr Einverständnis zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an das Land Niedersachsen erklären. Diese Daten werden im Zusammenhang mit der Überwachung der Gastschulverhältnisse und der Festlegung des von Niedersachsen zu zahlenden pau- schalen Ausgleichsbetrages für Gastschüler benötigt.

2. Wechsel

a) Wechsel der Schule oder des Bildungsganges o.ä.

Bei jedem Wechsel der Schulstufe, der Schulart, des Bildungsganges oder beim Wechsel der in der Freistellungserklärung genannten Schule muss eine neue Freistellungserklärung vorgelegt werden. Für durchgängige Gymnasien ist für die Dauer des Schulbesuchs nur eine Freistellungs- erklärung erforderlich.

Einer Freistellungserklärung bedarf es ebenfalls, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus Niedersachsen von einer bremischen Privatschule an eine öffentliche Schule in Bremen wechselt, und zwar unabhängig von Schulart oder Bildungsgang.

b) Umzug nach Niedersachsen

Schülerinnen oder Schüler, die während eines Schuljahres nach Niedersachsen um-

ziehen, können ihre bisherige Schule noch bis zum jeweiligen Schuljahresende besu-

chen. Falls sie den Schulbesuch in Bremen über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen

wollen, müssen sie zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Freistellungserklärung

der zuständigen niedersächsischen Schulbehörde (Bezirksregierung) vorlegen.

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