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E 05/2004 - Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10 (Anlage)

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Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadt- gemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10

Vom 10. Juni 2004

1. Für die nachstehenden Schularten und Jahrgangsstufen werden folgende Klassen- größen festgesetzt. Sie sind Grundlage für Kapazitätsfestsetzung nach § 6 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes und für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach Maß- gabe der jeweiligen Aufnahmeverordnungen, soweit nicht im einzelnen etwas anderes be- stimmt ist.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Schulart Jahrgangsstufen Schüler/innen pro KV

(Richtfrequenz) Bandbreiten

Grundschule 1-4 27 22-27

als Brennpunktschule 1) 1-4 24 22-24

Grundschule 6-jährig 5-6 27 20-27

Orientierungsstufe (auslaufend) 6 27 22-30

Hauptschule (auslaufend) 7 20 16-22

8-10 22 18-24

Realschule (auslaufend) 7-10 30 23-33

Gymnasium 5-10 30 23-33

Sekundarschule 5-10 25 20-25

Gesamtschule , vor dem 1.August 2004 bestehend

mit Ausnahme SVL (hierfür wird die Klassenfrequenz gesondert geregelt)

5-10 22 20-24

Gesamtschule, nach dem 31. Juli 2004 eingerichtet

5-10 25 20-25

1) nach Festlegung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft

2. Die Klassenverbandsgröße der Spalte 3 bestimmt die Regelgröße einer Klasse; in- nerhalb der Bandbreiten nach Spalte 4 können die Schulen andere Gruppengrößen im Rah- men ihrer Möglichkeiten zulassen, sofern nicht Vorgaben des Senators für Bildung und Wis- senschaft im einzelnen etwas anderes bestimmen.

3. Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Bildungsgänge die jeweils in Spalte 3 festgesetzte Klassengröße, so wird sie - außer in der Sekundarschule und in der Gesamtschule mit Richtfrequenz 25 im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten um 10 % erhöht. Lassen die räumlichen Möglichkeiten dies oder auch die festgesetzte Klassen- größe nicht zu, wird die Klassengröße durch den Senator für Bildung und Wissenschaft im Einzelfall festgelegt.

4. Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Richtlinien über die Klassen- frequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangs- stufe 10 vom 10. August 2000 (BrSBl 541.03) werden aufgehoben.

Bremen, den 10. Juni 2004

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