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PRESSEINFORMATION vom 19.September 2013

Lehrerin aus Aserbaidschan klagt gegen Diskriminierung

VG Hannover prüft Rassismusvorwürfe gegen niedersächsische Bildungsbehörde

Hildesheim - Vor dem Verwaltungsgericht Hannover klagt eine Bewerberin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen gegen die Bewertung ihrer zweiten Examensprüfung. Frau N (45), eine Deutsche aserbaidschanischer Herkunft, beklagt die strukturell rassistischen Bedingun- gen, unter denen in Wunstorf und Eystrup sowohl Prüfungen als auch Bewertungen stattgefun- den hätten. Donnerstag nächste Woche um zehn Uhr soll das Gericht prüfen, ob sich die Klage rechtlich begründen lässt und die Vorwürfe juristisch gerechtfertigt sind. Gerichtet ist die Klage gegen das “Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung” (NLQ), eine Be- hörde, die dem niedersächsischen Kultusministerium zugeordnet ist und die Benotung von Staatsexamina zu verantworten hat.

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum zweiten Staatsexamen waren mehrere Prüfungsleis- tungen der Klägerin, die bereits in Aserbaidschan als Lehrerin tätig war, mit “mangelhaft” bewer - tet worden. Jetzt muss einerseits geprüft werden, ob die Zensuren angemessen begründet wor- den sind und andererseits, inwieweit sachfremde Aspekte in den Begründungen nachgewiesen werden können. Zwei unabhängige Gutachten, die dem Flüchtlingsrat vorliegen, untermauern Zweifel an einer unvoreingenommenen Prüfung und legen den Verdacht nahe, dass hier ein Ver- stoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. In der Untersuchung der Helmut Schmidt Universität Hamburg heißt es zum Fall der Frau N.:

“Bei diesem (...) auf so tragische Weise gescheiterten Lehramtsstudium kamen gegen ihre Per- son gerichtete negative Zuschreibungen und Vorbehalte und damit verbunden eine Verkettung von Versäumnissen und aversiven Handlungen zum Tragen, die man kaum anders denn als

“Diskriminierung” bezeichnen kann.”

Die Gutachterin bestimmt diese Diskriminierung als “Benachteiligung auf Grund gruppenspezifi- scher Differenzen” ohne subjektive Absicht und auf allgemeinerer Ebene als “institutioneller Ras- sismus”. Im zweiten Gegengutachten der Universität Münster wird auch der die Zensuren begrün- dende Text als “diskriminierend und persönlich beleidigend” sowie inhaltlich “unakzeptabel” aus- gewiesen. Die Nichtzulassung zum Staatsdienst hatte für die erfahrene, pädagogisch ausgebilde- te Klägerin auch insofern schwerwiegende Konsequenzen, als sie bereits eine Stellenzusage hat- te - unter der Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses.

Dem Flüchtlingsrat sind auch andere Klagen von Lehrkräften mit Migrationshintergrund bekannt, die sich im Schulbetrieb und während der Lehramtsausbildung diskriminiert fühlten. Es stellt sich daher die Frage, wie weit eine mangelnde interkulturelle Öffnung und struktureller Rassismus im Bildungssystem - und speziell in der staatlichen Ausbildung von Lehrer_innen - die Ursache für das zweifache Scheitern von Frau N. darstellt. Jedenfalls wirft es Fragen auf, wenn einer in Aser- baidschan ausgebildeten, erfahrenen Lehrerin in Deutschland die Kompetenz bestritten wird, als Lehrkraft tätig zu sein. In zwei Gegengutachten wurden die angeblich mangelhaften Abschlussar- beiten von Frau N. mit 2+ bewertet.

weitere Informationen: Kai Weber und Friedemann Lembeck, Flüchtlingsrat Niedersachsen, Tel. 05121 - 15605

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