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Mitteilung Nr. 246/2020 Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung (AP-V)

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T (0421) 361-6723 E-Mail: barbara.leidinger

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(bitte bei Antwort angeben) 21-4

Bremen, 11. September 2020

Mitteilung Nr. 246/2020

Hinweise zu bereits erfolgten Änderungen der Abiturprüfungsverordnung im Lande Bremen (AP-V)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Mitteilung Nr. 3/2019 vom 12. August 2019 zur „Änderung der Verordnung über die Abi- turprüfung (AP-V) und der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)“ habe ich die im April 2019 beschlossenen Regelungen für die Schülerinnen und Schüler erläutert, die zum Schuljahr 2019/2020 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und im kommenden Frühjahr 2021 ihre Abiturprüfung ablegen werden. Die Reglungen wurden durch die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Änderungen der AP-V ergänzt. Bitte beachten Sie:

1. Ausweisung des erreichten Fremdsprachenniveaus im Abiturzeugnis 2021

Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife weist entsprechend der Vereinbarung zur Gestal- tung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung der KMK künftig eine ländereinheitliche Formulierung zum erreichten Fremdsprachenniveau am Ende der Qualifikationsphase auf Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) aus. Das in den Bildungsplänen geforderte Niveau wird dann als erreicht angenommen, wenn in den letzten beiden Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5,0 Punkte er-

(2)

reicht wurden (vgl. § 19 Absatz 2 AP-V). Die in Bremen bisher geltende Regelung (Informati- onsschreiben Nr. 135/2014), wonach eine GER-Bescheinigung „durch die Erlangung … von mindestens 05 Punkten im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase erreicht“ wird, entfällt damit.

Bitte weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, aber auch Ihre Schülerinnen und Schüler be- reits zu diesem Zeitpunkt auf die Neuregelung hin!

2. Einbringungsverpflichtung von Naturwissenschaften

Für die Zulassung zur Abiturprüfung haben sich die Länder in der Kultusministerkonferenz da- rauf verständigt, dass vier Halbjahreskurse in einer der drei – seit dem zweiten Halbjahr der Einführungsphase betriebenen – Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) in die Ge- samtqualifikation eingebracht werden müssen (vgl. § 8 Absatz 2 AP-V).

3. Arbeits- und Auswahlzeit in der schriftlichen Abiturprüfung

Die zum 1. August 2020 in Kraft getretene Änderung der AP-V betrifft allein die die erweiterte Auswahlzeit im Fach Deutsch (§ 11 Absatz 1 AP-V). Ab dem Abitur 2021 gelten die in Anlage 1 - Tabelle 1 „Arbeitszeit der Fächer nach Aufgabenfeldern“ und Tabelle 2 „Arbeitszeit der Fä- cher Englisch und Französisch nach Prüfungsmodulen“- abgebildeten Zeiten. Sie entsprechen der Verfügung Nr. 12/2019 „Abiturprüfung 2021 - Regelungen für das erste bis dritte Prüfungs- fach mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung – Schwerpunktthemen.“

Mit freundlichem Gruß im Auftrag

gez. Dr. Barbara Leidinger Anlage

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