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Informationsschreiben Nr. 91/2017 Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

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Bremen, 31. Juli 2017

Informationsschreiben Nr. 91/2017

Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Deputation für Kinder und Bildung hat am 21. Juni 2017 Änderungen der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe beschlossen, die am 1. August 2017 in Kraft treten. Die entspre- chend aktualisierte Lesefassung finden Sie in den nächsten Tagen auf der Homepage der Se- natorin für Kinder und Bildung. In der Anlage dieses Schreibens befindet sich eine Vorabfas- sung, aus der die Modifikationen hervorgehen.

Neben der formalen Regelung der bereits bestehenden Vorbereitungsklassen in der Gymnasi- alen Oberstufe wurden verschiedene klarstellende Änderungen vorgenommen:

I.

• Die von der Senatorin für Kinder und Bildung bzw. dem Magistrat Bremerhaven eingerich- teten Vorbereitungsklassen bereiten regelhaft über einen Zeitraum von zwei Jahren auf die Gymnasiale Oberstufe vor. Dabei liegt der Schwerpunkt im ersten Jahr auf der Sprachförderung, im zweiten Jahr auf der fachlichen Vorbereitung (vgl. § 2a Absatz 1 GyO-VO).

• Die Vorbereitungsklassen dienen der Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern, die entweder gemäß der bisherigen Regelung am Ende der Sekundarstufe I un- ter der Bedingung, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern in die Gymnasiale Oberstufe

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versetzt worden sind (vgl. § 2a Absatz 2 Nr. 1 GyO-VO) oder die erstmals in der Sekun- darstufe II das deutsche Schulsystem besuchen und von denen aufgrund ihres bisherigen Bildungsganges zu erwarten ist, dass sie perspektivisch in der Lage sind, die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben (vgl. § 2a Absatz 2 Nr. 2 GyO-VO).

• Den Zugang in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erhalten die Schülerin- nen und Schüler der Vorbereitungsklassen, wenn sie den Mittleren Schulabschluss (MSA) erworben haben und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache 3, 0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt (vgl.

§ 4 Absatz 2 GyO-VO).

II.

• Für Schülerinnen und Schüler von Privatschulen ohne schulartenspezifische Regelung respektive ohne Anerkennung wird die bestehende Regelung der Zugangsberechtigung in die Gymnasiale Oberstufe nun explizit aufgeführt (vgl. § 4 Absatz 3 GyO-VO).

III.

• Zur Sicherung der individuellen Schullaufbahn wird die bestehende Informationspflicht für Schülerinnen und Schüler ausgeweitet sowie die Beratungspflicht der Schulen um eine Dokumentationspflicht ergänzt (vgl. § 5 GyO-VO).

Um der Dokumentationspflicht Genüge zu tun, besteht die Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler nach Informationsveranstaltungen (z.B. zu Beginn der E-Phase) durch Unter- schrift bestätigen zu lassen, dass sie über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind, insbesondere auch über die Möglichkeit, bei Nichterreichbarkeit des Abiturs mittels Prüfung einen Abschluss wie die ErwBBR bzw. den MSA zu erreichen. Im Zuge dessen ist auch auf die Anforderungen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) hinzuweisen (siehe VI.).

Die Dokumentation dieser Beratung kann mit Hilfe einer Anwesenheitsliste der Schülerin- nen und Schüler erfolgen. In Fällen, in denen die Schullaufbahn einzelner Schülerinnen und Schüler gefährdet ist, ist die Beratung durch die Schule zwingend individuell zu doku- mentieren. Formulierungsvorschläge finden sich im Anhang, siehe unten. Diese werden auch ins Schuldatenblatt (SDP) eingestellt (Verwaltung -> Formulare für Schulen -> Gym- nasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium und DQ-Bildungsgänge mit AHR ->Dokumen- tationspflicht nach § 5 GyO-VO).

IV.

• Eine weitere Änderung der GyO-VO verdeutlicht, dass Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines neunjährigen Bildungsganges zum Abitur ein Jahr länger in der Sekundar-

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stufe I unterrichtet wurden, in der Sekundarstufe II eine geringere Belegverpflichtung ha- ben. Diese ist nicht vom vorherigen Erwerb des MSA abhängig (vgl. § 10 Absatz 6 Nr. 1 GyO-VO).

V.

• Für das Fach Sport wurden die Voraussetzungen für die Wahl eines Leistungskurses präzi- siert (vgl. § 13 Absatz 5 Nr. 2 und Nr. 3 GyO-VO). Danach müssen mindestens das Ju- gendschwimmabzeichen in Bronze und das Sportabzeichen in Silber erbracht sein.

VI.

• Die Regelungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind inhaltlich und strukturell den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz (KMK) angeglichen worden (vgl. § 20 GyO-VO).

VII.

• Bei der Wiederholung von Halbjahren in der Qualifikationsphase gelten die in der Wieder- holung erworbenen Leistungsbewertungen. Diese Regelung wird für den schulischen Teil der Fachhochschulreife hervorgehoben, um Missverständnisse zu vermeiden (vgl. § 21 Ab- satz 2 und § 20 Absatz 3 GyO-VO).

• Abweichend davon gelten die Leistungsbewertungen des ersten Jahres der Qualifikations- phase weiterhin, wenn Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Abitur zugelassen werden oder das Abitur nicht bestehen, lediglich die letzten Wochen des Schuljahres im ersten Jahr der Qualifikationsphase wiederholen (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 2 GyO-VO).

VIII.

• In den Anlagen der GyO-VO sind Fächer und Fachbezeichnungen aktualisiert worden.

Mit freundlichem Gruß im Auftrag

gez. Dr. Barbara Leidinger

Anlage: Lesefassung GyO-VO 2017/18

(4)

Anhang

Dokumentationspflicht nach § 5 GyO-VO

1. Formulierungsvorschlag Beratung

Hiermit bestätige ich, dass ich gemäß § 5 der Verordnung über die Gymnasiale Ober- stufe vom 01.08.2005 i.d.F. vom 23.06.2017 seitens der Schule / der Schulleitung / Oberstufenleitung/ Oberstufenkoordination/ Jahrgangsleitung / des Tutors … (Name) am … (Datum) über die Voraussetzungen zur Zulassung und zum Bestehen des Abi- turs sowie die alternativen Abschlüsse bei Nichterreichbarkeit des Abiturs (Erweiterte Berufsbildungsreife, Mittlerer Schulabschluss und Fachhochschulreife) beraten worden bin.

Datum – Name(n) – Unterschrift Schüler/in 1 Schüler/in 2 Schüler/in 3

2. Formulierungsvorschlag individuelle Beratung

(z.B. bei Wiederholung von Halbjahren in der Q-Phase (Nicht-Zulassung zum Abitur) und dro- hendem Verlust der FHR)

Hiermit bestätige ich … (Name des Schülers/ der Schülerin), dass ich im Falle der Wiederholung des Halbjahres/ der Halbjahre Q … (und Q …) gemäß § 21 Absatz 2 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 01.08.2005 i.d.F. vom 23.06.2017 seitens der Schule / der Schulleitung/ Oberstufenleitung/ Oberstufenkoordination/ Jahr- gangsleitung / des Tutors … (Name) am … (Datum) auf die Konsequenzen der Wie- derholung bezüglich des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife hinge- wiesen worden bin: Im Wiederholungsfall gelten die zuletzt erzielten Leistungen. Es besteht bei einer Verschlechterung der Leistungen die Möglichkeit, dass die zunächst gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fach- hochschulreife entfallen.

Datum - Unterschrift des/der Schüler/in

Datum – Unterschrift der Eltern/Erziehungsberechtigten

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