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Mitteilung Nr. 3/2019 Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung (AP-V) und der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

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Bremen, 12. August 2019

Mitteilung Nr.3/2019

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung (AP-V) und der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Deputation für Kinder und Bildung hat am 3. April 2019 eine Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) und der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) beschlossen. Die Überarbeitungen zielen überwiegend auf eine Anpassung an die

„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der Fassung vom 15.02.2018, im Folgenden:

„KMK-Vereinbarung“) ab und sind am 1. August 2019 in Kraft getreten. Die aktuellen Lesefas- sungen finden Sie wie gewohnt auf der Homepage der Senatorin für Kinder und Bildung sowie als Anlagen zu diesem Schreiben.

Die Änderung der AP-V sieht neben verschiedenen Klarstellungen folgende Neuerungen vor:

1. Einbringungsverpflichtung von Naturwissenschaften für die Zulassung zum Abitur

Für die Zulassung zur Abiturprüfung schreibt die KMK-Vereinbarung vor, dass vier Halbjah- reskurse in einer der drei – seit dem zweiten Halbjahr der Einführungsphase betriebenen – Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) in die Gesamtqualifikation eingebracht wer- den müssen (vgl. § 8 Absatz 2 AP-V). Diese Regelung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2019/20 in die Qualifikationsphase eintreten (vgl. § 26 Absatz 1 AP-V).

(2)

2. Anpassung der Arbeits- und Auswahlzeit in der schriftlichen Abiturprüfung

Die in der KMK-Vereinbarung neu geregelte Arbeits- resp. Auswahlzeit für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern mit Bildungsstandards (Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch) führt zu geringen Abweichungen von den bisherigen Vorgaben. Sie sind abge- bildet in Anlage 1 - in Tabelle 1 „Arbeitszeit der Fächer nach Aufgabenfeldern“ und in Tabelle 2 „Arbeitszeit der Fächer Englisch und Französisch nach Prüfungsmodulen“ (vgl. § 11 Absatz 1 AP-V). Die Prüfungsstruktur in den Fremdsprachen Englisch und Französisch wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt (vgl. § 10 Absatz 1 AP-V) und in den jährlich verfügten „Regelungen für das erste bis dritte Prüfungsfach mit landesweit einheitlicher Auf- gabenstellung - Schwerpunktthemen“ veröffentlicht. Die Regelungen gelten ab dem Schul- jahr 2019/20 und damit für das Abitur 2020. Sie sind bereits in der Verfügung Nr. 19/2018

„Abiturprüfung 2020 - Regelungen für das erste bis dritte Prüfungsfach mit landesweit ein- heitlicher Aufgabenstellung – Schwerpunktthemen“ berücksichtigt worden.

3. Ausweisung des erreichten Fremdsprachenniveaus auf dem Abiturzeugnis

Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife weist entsprechend der KMK-Vereinbarung künftig eine ländereinheitliche Formulierung zum erreichten Fremdsprachenniveau am Ende der Qualifikationsphase auf Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) aus - unter der Bedingung, dass in den letzten beiden Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5,0 Punkte erreicht wurden (vgl. § 19 Ab- satz 2 AP-V). Diese Regelung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2019/20 in die Qualifikationsphase eintreten (vgl. § 26 Absatz 2 AP-V).

Die Änderung der GyO-VO umfasst neben redaktionellen Anpassungen die KMK-seitig be- schlossene Erweiterung der Nachweismöglichkeiten für den berufsbezogenen Teil der Fach- hochschulreife im Hinblick auf freiwillig abgeleistete Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vgl.

§ 20 Absatz 5 GyO-VO).

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

gez. Dr. Barbara Leidinger

Anlagen

Referenzen

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