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Info 119/2008 - Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) in der Fassung vom 10.06.08 (Anlage)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen

Vom 10. Juni 2008

Auf Grund des § 38 Abs. 5, des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen

Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398—223-a-5), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271, 273) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S.

585 – 223-a-10), zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2007 (Brem.GBl. S. 494), geändert, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

„Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft legt die Termine für die Meldung zur Abiturprüfung fest.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) In den Prüfungsblock sind einzubringen:

1. Aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase: die Punktzahlen aus den Kursen in den Prüfungsfächern. Sie werden einfach gewertet.

2. Die in der Prüfung erbrachten Leistungen. Sie werden vierfach gewertet. Wird ein Prüfling im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, so erfolgt die Festlegung der einzubringenden Punktzahlen nach der entsprechenden Tabelle in Anlage 2.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem Leistungskurs (erstes oder zweites Prüfungsfach) muss die Summe der Punktzahlen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 pro Fach jeweils mindestens 25 Punkte betragen.“

c) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6) Wird das Ergebnis des fünften Prüfungselements in die Gesamtqualifikation eingebracht, tritt an die Stelle der vierfachen Wertung nach Absatz 4 Nr.2 eine dreifache Wertung. Absatz 4 Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend. An die Stelle der in mindestens zwei Prüfungsfächern nach Absatz 5 zu erreichenden 25 Punkte treten 20 Punkte. Die in der Prüfung zum fünften Prüfungselement erbrachte Leistung wird in vierfacher Wertung in den Prüfungsblock nach Absatz 4 eingebracht.

(7) In dem Prüfungsblock müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

3. Dem § 17 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Prüfling entscheidet nach Abschluss der Prüfungen, ob er das fünfte Prüfungselement in die Gesamtqualifikation einbringt. Er teilt der Prüfungskommission seine Entscheidung vor

(2)

der dritten Prüfungskonferenz mit. Den Termin legt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission fest.“

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe in der ersten Klammer nach der Überschrift „(zu § 8 Abs. 4 und 5)“ wird durch die Angabe „(zu § 8 Abs. 4 und 6)“ ersetzt.

b) In der Überschrift zur ersten Tabelle werden die Worte „besondere Lernleistung“ durch die Worte „fünftes Prüfungselement“ und die Angabe „(zu § 8 Abs. 5)“ durch die Angabe

„(zu § 8 Abs. 4)“ ersetzt.

c) In der Überschrift zur zweiten Tabelle werden die Worte „besonderer Lernleistung“ durch die Worte „fünftem Prüfungselement“ und die Angabe „(zu § 8 Abs. 4 und 5)“ durch die Angabe

„(zu § 8 Abs. 6)“ ersetzt.

Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 10.06.2008

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft In Vertretung

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