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Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg. 16 Heft 3

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30. März 2010 Amtsblatt für die Stadt Ketzin 1

Amtsblatt für die

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 16; Nummer 03/2010 Ketzin, den 30. März 2010

Stadt Ketzin

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

A – Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin

02/02 „Renergiefarm Knoblauch“ und der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen ... 2

Inhaltsverzeichnis

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Amtsblatt für die Stadt Ketzin

2 30. März 2010

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

Stadt Ketzin Ketzin, den 26.03.2010

Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin

02/02 „Renergiefarm Knoblauch“ und der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung Ketzin hat in ihrer Sitzung am 25.03.2010 die 1. Änderung des B-Planes 02/02 „Rener- giefarm Knoblauch“, Änderungsbereich: Flur 12, Flurstück 5, Größe: 68.480 m2, beschlossen. Die Planungskosten werden von der Elicon Energie Dienstleistungen & Consulting GmbH Chemnitz übernommen. Mit der Durchführung des Beschlus- ses wurde die Verwaltung der Stadt Ketzin beauftragt.

Im B-Plan 02/02 „Renergiefarm Knoblauch“ ist für das Son- dergebiet 2 eine GRZ von 0,04 festgesetzt. Planungsziel war die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Diese sind nach Rück- sprache mit dem Bauordnungsamt und dem Investor jedoch nur mit einer Änderung der GRZ auf 0,3 zulässig. Eine Befrei- ung von den Festsetzungen des B-Planes kommt nicht in Be- tracht, da durch die zu große GRZ-Erhöhung die Grundzüge der Planung berührt sind.

Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren nach

§ 13 BauGB durchgeführt.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bauleitplanes mit Begründung erfolgt gem. § 13 Abs. 2 Nr.2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Stadt Ketzin, Verwaltungsgebäude II, Rathaus- straße 29, im Sachgebiet „Bauleitplanung“, Raum OG 04, in

der Zeit vom 30.03. bis zum 30.04.10 während der folgen- den Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteili- gung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.

Gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen ab- gegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stel- lungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bau- leitplan unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Be- bauungsplans ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichts- ordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Aus- legung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht,werden können.

Bernd Lück Bürgermeister

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30. März 2010 Amtsblatt für die Stadt Ketzin 3

Ende des amtlichen Teiles

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4 30. März 2010

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