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Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg. 16 Heft 4

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Amtsblatt für die

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 16; Nummer 04/2010 Ketzin, den 7. Mai 2010

Stadt Ketzin

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

A – Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse in der Stadtverordnetenversammlung

am 26.04.2010 ... 2

2. Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Etzin, 03/03 „Mosolf Technikzentrum Etzin II“ und der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen ... 2

3. Bekanntmachung der Einstellung des Planverfahrens Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 03/08 „Werderdammstraße“ ... 4

4. Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin und den OT Tremmen und Zachow ... 5

5. Bekanntmachung der Wahlleiterin der Stadt Ketzin ... 11

6. Wasser- und Bodenverband „Großer Havelländischer Hauptkannal – Havelkanal – Havelseen“ ... 11

7. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beurteilung der Emissionen beim Betrieb der MBA Vorketzin im Jahr 2009 ... 11

8. Die Stadtverwaltung stellt sich vor ... 13

9. Ausschreibung – Versorgung Strandbad ... 15

B – Nichtamtlicher Teil Lokalnachrichten / Informationen 10. Die Stadt Ketzin hat seit 01.04.2010 über Havelbus Anschluss an die Regionalbahn ... 16

11. Letzte Gewinnabholmöglichkeit aus der Fragebogenaktion bis 28. Mai 2010 ... 18

12. Wanderung am Müggelsee ... 18

13. Seniorenrat – Montagsgespräch – Muss man sich vor Diabetes fürchten? ... 18

14. Verkauf oder Vermietung ... 19

18. Runde Altersjubiläen vom 01. März 2010 bis 31. März 2010 ... 20

19. Goldene Hochzeiten ... 20

20. Mitteilungen der Kirchen ... 21

21. Veranstaltungstipps Mai bis Juni 2010 ... 22 22. Bürger-Informationen rund um Ketzin mit seinen Ortsteilen ... 23 - 28

Inhaltsverzeichnis

(2)

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

Beschluss zur Jahresrechnung 2009 der Stadt Ketzin einschl.

Anlagen nach § 35 GemHV Beschluss-Nr.: 140-17/2010

Beschluss zum Abschluss von Wegenutzungsverträgen Gas für die Ortsteile Falkenrehde und Zachow

Beschluss-Nr.: 141-17/2010

Beschluss des Bauprogramms zur Straßenbaumaßnahme Gra- benstraße in Ketzin

Beschluss-Nr.: 142-17/2010

Beschluss des Bauprogramms zur Straßenbaumaßnahme Plan- tagenstraße 2. BA in Ketzin

Beschluss-Nr.: 143-17/2010

Beschluss über die Abschnittsbildung zur Abrechnung von Straßenbaubeiträgen für die Baumaßnahme der Plantagenstra- ße 2. BA in Ketzin

Beschluss-Nr.: 144-17/2010

Beschluss zur Einstellung des Planverfahrens B-Plan 03/08

„Werderdammstraße“

Beschluss-Nr.: 145-17/2010

Beschluss zur 1. Änderung des B-Planes 03/03 der Stadt Ket- zin, OT Etzin, Mosolf Technikzentrum Etzin II“

Beschluss-Nr.: 146-17/2010

Folgende Beschlüsse wurden in der Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2010 gefasst:

Beschluss über die Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin und den Ortsteilen Tremmen und Zachow Beschluss-Nr.: 147-17/2010

Beschluss zur Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausga- be im Produktkonto 36500.7851000 für die Erneuerung der Hauseingangstreppe und Trockenlegung der dahinter liegen- den Außenwand einschließlich Anteil Baubetreuung (Kita Trem- men)

Beschluss-Nr.: 148-17/2010

Beschluss zum Ankauf einer Teilfläche des Weges „An der Ha- vel“ Flurstück 214/2 der Flur 1, in der Gemarkung Ketzin Beschluss-Nr.: 149-17/2010

Beschluss zum Ankauf des Ukeleiweges in Ketzin, Flur 4, Flur- stück 628

Beschluss-Nr.: 150-17/2010

Beschluss zum Verkauf einer Teilfläche Gemarkung Ketzin, Flur 3, Flurstück 40/2 mit einer Größe von ca. 11 m2

Beschluss-Nr.: 151-17/2010

Beschluss zum Verkauf eines Grundstücks im OT Etzin, Flur 3, Flurstück 80/1 mit einer Größe von 87 m2

Beschluss-Nr.: 152-17/2010 Bernd Lück

Bürgermeister

Stadt Ketzin Ketzin, den 27.04.2010

Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Etzin, 03/03 „Mosolf Technikzentrum Etzin II“ und der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen

gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 iV. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung von Ketzin hat in ihrer Sit- zung am 26.04.10 die 1. Änderung des B-Planes 03/03 der Stadt Ketzin, OT Etzin, „Mosolf Technikzentrum Etzin II“, Gel- tungsbereich: Gemarkung Etzin, Flur 5,

Flurstücke 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25, 1/26, 1/27, 1/28, 1/29, 1/30, 1/31, 1/32, 1/33, 1/34, 1/35, 1/36, 1/37, 1/38, 1/39, 1/40, 1/52, 1/53, 1/54, 1/55, 1/56, 1/57, 1/58, 1/59, 1/60, 1/61, 1/62, 1/63, 1/65, 1/66, 1/67, 1/68, 1/69, 1/70, 1/71, 1/72, 1/73, 1/75, 1/76, 1/77, 1/78, 1/79, 1/80, 1/81, 1/82, 1/84, 2,

31 und 32 (ehem. 1/41), 33 und 34 (ehem. 1/42),

35 und 36 (ehem. 1/43), 37 und 38 (ehem. 1/44), 29 und 30 (ehem. 1/45), 39 und 40 (ehem. 1/46), 41 und 42 (ehem. 1/47), 43 und 44 (ehem. 1/48), 25 und 26 (ehem. 1/49), 27 und 28 (ehem. 1/50), 45 und 46 (ehem. 1/51).

mit einer Größe von ca. 22 ha, siehe Anlage, beschlossen.

Der Stadt Ketzin entstehen keine externen Planungskosten.

Mit der Durchführung des Beschlusses wurde die Verwaltung der Stadt Ketzin beauftragt.

Das Änderungsverfahren wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

(3)

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bauleitplanes mit Begründung erfolgt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Stadt Ketzin, Verwaltungsgebäude II, Rathaus- str. 29, im Sachgebiet „Bauleitplanung“, Raum OG 04, in der Zeit vom 10.05. bis zum 10.06.10

während der folgenden Dienststunden der Stadtverwaltung Ketzin:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteili- gung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.

Gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen ab- gegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stel- lungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bau- leitplan unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebau- ungsplans ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsord- nung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend ge- macht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Ausle- gung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hät- ten geltend gemacht werden können.

Bernd Lück Bürgermeister

(4)

Stadt Ketzin Ketzin, den 27.04.2010

Bekanntmachung der Einstellung des Planverfahrens Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 03/08 „Werderdammstraße“

Die Stadtverordnetenversammlung von Ketzin hat in ihrer Sit- zung am 26.04.10 die Einstellung des Planverfahrens B-Plan 03/08 „Werderdammstraße“, Gemarkung Ketzin, Flur 14, Flurstücke 129/1, 129/2, 130/1, 130/2, 130/3, 132/2, 133,

134, 135, 136/1, 136/2, 137/1, 137/2, 316, 317, 349 und 350, mit einer Größe von 21.003 m2 beschlossen.

Mit der Durchführung des Beschlusses wurde die Verwaltung der Stadt Ketzin beauftragt.

Bernd Lück Bürgermeister

(5)

Satzung

für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin und den OT Tremmen und Zachow

Gemäß §§ 4 und 28 Abs.2, Satz 1, Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, Nr. 19, S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI. I/08, Nr. 12, S. 202, 207) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI. I/01, Nr. 16, S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. I/03, Nr. 16, S. 298, 310), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.04.2010 folgende Satzung beschlossen: Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin und den Ortsteilen Tremmen und Zachow vom 27.04.2010.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof im Bereich der Stadt Ketzin. Die Bezeichnung Stadt Ketzin schließt die kommunalen Friedhöfe der Ortsteile Tremmen und Za- chow ein.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ketzin.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ketzin, des OT Tremmen oder des OT Zachow waren oder ein Recht auf Beisetzungen in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung ande- rer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Ketzin.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bei- setzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-, Reihen- bzw. Urnenwahl- oder Reihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech- tigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weite- ren Bestattungsfalls, auf Antrag eine andere Wahl-, Reihen- bzw.

Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt.

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen- schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Wahl-, Rei- hen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten falls die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt Ketzin in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungeberechtigte einer Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte erhält außerdem ei- nen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffent- lich bekannt gemacht.

(6) Eine Ersatzfläche für Beisetzungen wird von der Stadt Ket- zin auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen während der Öffnungszeiten betre-

ten werden. Die Öffnungszeiten werden jeweils an den Ein- gängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben.

2) Die Stadt Ketzin kann das Betreten aller oder einzelner Fried- hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kran- kenfahrstühle und Kinderwagen, zu befahren. Dies gilt nicht, soweit hierzu eine besondere Genehmigung durch die Stadt Ketzin erteilt wird.

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat-

tung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmä- ßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stel- len abzulagern,

g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und He- cken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Stadt Ketzin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm verein- bar sind.

(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zu- sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Ketzin und sind 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhö- fen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Ketzin, die gleich- zeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zu- verlässig sind,

(6)

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachwei- sen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid und ist alle 2 Jahre zu erneuern.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- rialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie andere nicht behin- dern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Ab- fall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent- nahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(6) Bei allen Arbeiten ist auf die ungestörte Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Gegebenen- falls sind die Arbeiten zu unterbrechen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzu- zeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bedienste- ten bei der Stadt Ketzin eine Zulassung zu beantragen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Ketzin anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bei- setzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen- grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuwei- sen.

(2) Die Stadt Ketzin setzt Ort und Zeit des Bestattungstermins im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen die nicht binnen 3 Mona- ten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kos- ten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Rei- hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durch- geführt.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Sargausstattungen aus leicht abbaubarem Ma- terial erlaubt (z.B. Vollholz), die keine Kunststoffe oder sonsti- ge umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.

(2) Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müs- sen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichen Materialien bestehen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch den von der Stadt Ketzin beauf- tragten Bewirtschafter des Friedhofes ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die einzelnen Gräber sollen folgende Abmessungen ha- ben:

a) Einzelgräber: 2,50 m Länge 0,90 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erd- oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges b) Doppelgräber: 2,50 m Länge

2,20 m Breite

0,90 m Tiefe – gemessen von der Erd- oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges c) Urnengrabstätten: 0,80 m Länge

0,80 m Breite

0,50 m Tiefe – gemessen von der Erd- oberfläche bis zur Oberkante der Urne

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25Jahre.

(2) Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag durch Nach- kauf von Erb- und Doppelgrabstellen verlängert werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer- den.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorheri- gen Zustimmung der Stadt Ketzin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in dem ersten Jahr nach der Beisetzung unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht rich- terlich angeordnet wird.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech- tigt ist bei Umbettungen aus Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ketzin durchge- führt. Die Stadt Ketzin bestimmt den Zeitpunkt der Umbet- tung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung ha- ben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet- tung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwe- cken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder rich- terlichen Anordnung.

(7)

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erho- ben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten / teilanonyme Erdbeisetzungen b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlagen / teilanonyme oder mit Grab- platte

f) Erbgrabstätten g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederer- werb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimm- ten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden.

(3) Eine Verlängerung der Ruhezeit für Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10.

Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Le- bensjahr an.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Ketzin kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsberech- tigten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grab- stätten vergeben.

(3) In einstelligen Wahlgrabstätten ist die Zubettung von einer Urne möglich.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimona- tigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederer- worben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Er- werber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genann- ten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim- men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertra- gen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getrof- fen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Le- benspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkelkinder, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,

i) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungs- berechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über- nimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertra- gen. Es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Ketzin.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg- lich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent- scheiden.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge- samte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen/ anonym oder mit Platte (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlage/ anonym, teilanonym oder mit Grabplatte.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe

(8)

nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Aschen beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungs- recht kann wieder erworben werden.

In einer Urnenwahlgrabstätte könne zwei Aschen beigesetzt werden.

(4) In Anonymen-, Teilanonymen- und Urnenreihengrabstät- ten mit Grabplatte werden Urnen der Reihe nach für die Dau- er der Ruhezeit beigesetzt.

(5) Anonyme Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(6) Teilanonyme Grabstätten werden durch eine Grabplatte mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen gekennzeichnet. Die Verlegung der Grabplatte erfolgt nicht auf der direkten Grabstätte des Verstorbenen.

(7) Bei den Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte erfolgt die Verlegung der Grabplatte direkt auf der Grabstätte des Ver- storbenen.

(8) Die Anonymen-, Teilanonymen- und Urnenreihengrabstät- ten mit Grabplatte werden durch die Stadt Ketzin gepflegt.

(9) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas ande- res ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Erbgrabstätten

(1) Erbgrabstätten sind so angelegt, dass mindestens 3 Grab- stellen zusammengefasst sind. Diese befinden sich jeweils angrenzend an der äußeren Einfassung des Friedhofes.

(2) Diese Erbgrabstätten sind als Einheit zu behandeln und so lange zu pflegen und zu erwerben, bis die Ruhefrist der letz- ten Beisetzung abgelaufen ist.

(3) Die Unterhaltung der Einfriedung ist Pflicht der Nutzer ei- ner Erbgrabstätte.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Eh- rengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Ketzin.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzel- nen Teilen und in seiner Gestaltung gewahrt wird.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 19 Allgemeines

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein und sich in die Umgebung einfügen.

(2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind ste- hende oder liegende Grabmale zulässig.

(3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grab- male bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Einzelgräber: maximal 50 x 80 cm b) Doppelgräber: maximal 70 x 90 cm.

(4) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu ei- ner maximalen Größe von 40 x 60 cm zulässig.

(5) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale, die die Besucher der anderen Grabstellen in ihrem Empfinden verletzen und stören und der Würde des Ortes abträglich sind,

b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich oder rückseitig, an den Grabmalen angebracht wer- den.

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Stadt Ketzin.

Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch proviso- rische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Verfü- gungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihen,- Wahl- und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzu- weisen.

(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Anga- be des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der Ornamen- te, der Symbole und des Schriftsatzes mit seinem Inhalt sowie der Fundamentierung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grab- stätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli- chen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons- tige bauliche Anlage nicht binnen 1 Jahres nach der Zustim- mung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabma- le sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver- wendet werden.

§ 21 Anlieferung

(1) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Ketzin der genehmigte Aufstellungsan- trag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Ket- zin überprüft werden können.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamen- tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind

(9)

und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung – insbeson- dere die Größe und Stärke der Fundamente – bestimmt die Stadt Ketzin gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Stadt Ketzin kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda- mentierung durchgeführt worden ist.

(3) Grabeinfassungen aus Stein dürfen nicht nur lose im Sand verlegt werden.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

Verantwortlich dafür ist bei Reihen-, Wahlurnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unter- haltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Ketzin auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z.B. Umle- gen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswid- rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ketzin berechtigt, das Grabmal oder Teile davon so- wie die sonstige bauliche Anlage zu entfernen. Die Stadt Ket- zin ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Ist der Verantwort- liche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, er- folgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher An- lagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wer- den.

§ 24 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Der Termin der Beräumung ist durch den Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vor Beräumung bei der Stadt Ketzin schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, so ist die Stadt Ketzin berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grab- stätten von der Stadt Ketzin abgeräumt werden, hat der jewei- lige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ketzin entfernt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften die- ser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten wer- den. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Ver-

welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab- stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Ge- staltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem be- sonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan- zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent- lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nut- zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzugsrechts.

(4) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schrift- lichen Zustimmung der Stadt Ketzin. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofs- gärtner beauftragen.

(6) Nicht gestattet sind:

a) das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blu- men,

b) das Anpflanzen von großvolumigen Bäumen und groß- wüchsigen Sträuchern,

c) Heckenanpflanzung ohne Zustimmung der Stadt Ketzin.

Bei Verwendung von Gesteckunterlagen oder Kunstblumen sind diese bei Abnahme von den Grabstätten an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(7) Reihen-, Doppel-, Erb- und Urnengrabstätten müssen spä- testens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(8) Die Sauberhaltung der Nebenwege zwischen den Grab- stätten obliegt den Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten.

(9 Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt Ketzin.

(10) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen oder der Stadt Ketzin die kostenwirksame Beräumung zu übertragen (§24 Absatz 2).

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 25 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ketzin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von 3 Monaten mit dem Hinweis auf der Grab- stätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Ketzin die Grabstätte abräumen sowie einebnen, die Grab- male und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen und dauerhaft begrünen.

(2) Für Wahl- und Urnengrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Ketzin in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs- recht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberech- tigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen

(10)

Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VIII. Trauerfeiern

sowie die Benutzung baulicher Einrichtungen

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden

(2 Die Durchführung der Trauerfeiern erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Ketzin.

§ 28

Benutzung der Kühlhalle und der Feierhallen (1) In der Kühlhalle werden die Verstorbenen bis zur Bestat- tung aufbewahrt.

(2) Die Feierhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Ketzin und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(3) Die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflich- tigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Es bedarf zusätz- lich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nochmals sehen. Die Zeiten sind mit der Stadt Ketzin zu vereinbaren.

Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trau- erfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, sowie die Benutzung der vorhandenen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierhallen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Ketzin.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Ketzin bei Inkraft- treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nut- zungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif- ten.

§ 30 Haftung

(1) Die Stadt Ketzin haftet nicht für Schäden, die durch nichts- atzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Über- wachungspflichten.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Ketzin nur bei Vorsatz und gro- ber Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausge- nommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ket- zin, einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat- zung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 bis 3 und § 26 dieser Friedhofsordnung ver- stößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3 Absatz 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geld- buße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße wird gemäß

§ 17 OWIG festgelegt.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Zachow und Tremmen vom 08.01.2008 außer Kraft.

Ketzin, den 27.04.2010 Bernd Lück

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin und den Ortsteilen Tremmen und Zachow wur- de in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversamm- lung am 26.04.2010 beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ketzin, den 27.04.2010 Bernd Lück

Bürgermeister

(11)

Bekanntmachung der Wahlleiterin der Stadt Ketzin

Gemäß § 60 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 80 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommu- nalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

Stadtverordnetenversammlung

Durch den Verzicht des auf den Wahlvorschlag der Listenvereinigung CDU/Freie Wähler gewählten Vertreters Herr Udo Feist

geht der Sitz gemäß § 60 BbgKWahlG entsprechend dem Ergebnis der Kommunalwahl am 28.09.2008 auf folgende Ersatzper- son über:

Herr Markus Hipp

Thiele

Wahlleiterin Ketzin, 09.04.2010

Verbandsschau (Gewässerschau 2010)

Neuer Termin: Mittwoch, 02. Juni 2010

Treffpunkt: Außenstelle Paretz des Wasser- und Bodenverbandes Nauen, Werderdammstraße 23, 14669 Ketzin / OB Paretz

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beurteilung der Emissionen beim Betrieb der MBA Vorketzin im Jahr 2009

In der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) in Vorketzin werden Siedlungsabfälle (Hausmüll, haus- müllähnliche Gewerbeabfälle) stoffspezifisch so behandelt, dass Stoffströme zur

• stofflichen Verwertung (z.B. Metalle),

• energetischen Nutzung (heizwertreiche Fraktionen)

• biologischen Behandlung und anschließenden Deponie- rung,

• thermischen Behandlung (z.B. Schwerfraktion) und zur

• direkten Deponierung abgetrennt werden.

Dies erfolgt in einer Kombination aus mechanischen (z.B. Zer- kleinerung, Klassierung) und aeroben biologischen Behand- lungsstufen (Intensiv- und Nachrotte).

Alle Behandlungsstufen sind an geeignete Abluftreinigungsein- richtungen angeschlossen.

Das Reingas wird über einen Kamin abgeleitet. Zuvor werden die in der 30. BImSchV geforderten Emissionsmessungen durchgeführt.

Die Gesamtanlage befand sich im Jahr 2009 im Dauerbetrieb.

Gemäß § 15 der 30. BImSchV ist die Öffentlichkeit einmal jähr-

lich über die Beurteilung der Emissionen zu unterrichten. Das betrifft die Emissionen der gefassten und behandelten Abgas- ströme aus den Hallenbereichen und den einzelnen Behand- lungsstufen der MBA.

Anlagendaten:

Standort: MEAB mbH

MBA Vorketzin 14669 Ketzin

Art der Anlage: Anlage zur Mechanisch-Biologischen Ab- fallbehandlung (MBA) gemäß Nr. 8.11 Spalte 2 b) bb) in Verbindung mit Nr. 8.6 Spalte 1 b) des Anhanges zur 4. BImSchV Anlagenkapazität: 180.000 Mg/a (720 Mg/d) mechanische Aufbereitung, davon ca. 96.000 Mg/a organikhaltige Feinfraktion für die biolo- gische Behandlung und 10.000 Mg/a Klär- schlämme (bei Bedarf)

Abluftreinigungseinrichtungen:

Regenerativ - thermische Oxidation (RTO) und Biofilteranlage

(12)

02.12.09 (2x): Anfahrvorgang nach RTO-Ausfall 06.12.09 (1x): Korrosionsdefekt an der RTO.

Die Grenzwertüberschreitungen für den TMW (3x) sind auf folgende Ursachen zurückzuführen:

17.03.09: Störung Belüftung Nachrotte 02.08.09: Klappendefekt RTO

10.10.09: Anfahrvorgang nach RTO-Ausfall.

Alle Überschreitungen des TMW lagen unterhalb des Ver- trauensbereiches.

– Emissionsparameter Staub

Die Grenzwertüberschreitungen für den HMW sind auf fol- gende Ursachen zurückzuführen:

08.04.09 (9x): Anfahrvorgang nach Reparaturarbeiten / Kondensatbildung im Kamin

28.07.09 (1x): Anfahrvorgang nach Ventilatorausfall / Kondensatbildung im Kamin

07.09.09 (8x): Kondensatbildung im Kamin 02.12.09 (3x): Anfahrvorgang nach RTO-Ausfall /

Kondensatbildung im Kamin

05.-07.12.09 (30x): Korrosionsdefekt an der RTO /Kondensat- bildung im Kamin.

Ursache für die Grenzwertüberschreitung für den 1MW (1x) war:

07.09.09: Kondensatbildung im Kamin.

Primäre Ursache für die als zu hoch ausgewiesenen Staub- werte sind Kondensationen von mitgeführtem Wasser im Ab- gasstrom aufgrund eines ungünstigen Verhältnisses der Ab- gasmengen aus Biofilter und RTO. Die sich durch Kondensa- tion bildenden Nebeltröpfchen werden durch die Staubson- de als Staub identifiziert. Die wirklichen Staubwerte liegen deutlich unter den gemessenen Werten.

d) Eingeleitete Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen

In Auswertung der aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen wurden folgende technischen und organisatorischen Änderun- gen bzw. Maßnahmen ergriffen:

• Austausch der RTO-Anlagen im 1. Quartal 2010 gegen wei- terentwickelte und optimierte Technik

• Austausch der Staubsonde an der Messstelle im Kamin im 1. Quartal 2010 gegen eine weiterentwickelte Sonde, die anfallende Kondesate nicht als Staub identifiziert

• Umprogrammierungen im Prozessleitsystem zur Optimie- rung der Weiterleitung von Störungsmeldungen.

3. Betriebs- und Emissionsprotokolle

Die Betriebs- und Emissionsprotokolle geben Aufschluss über die Emissionen der MBA Vorketzin im Berichtsjahr 2009.

Die Protokolle können von der Öffentlichkeit bei der MEAB mbH, Tschudistraße 3, 14476 Potsdam, vom 21.06. bis 25.06.2010 nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (033208/60-230) eingesehen werden.

1 Halbstundenmittelwert

2 Tagesmittelwert

1. Diskontinuierliche Emissionsmessungen im Berichtsjahr – Einzelmessungen

a) Einzelmessungen Summenwert Dioxine und Furane Emissions- Datum Messergebnisse grenzwert der Messung

1 2 3 0,1 ng/m3 12.–14.08.2009 0,0018 0,0018 0,0019 b) Einzelmessungen Geruch

Emissions- Datum Messergebnisse grenzwert der Messung

Mittelwert Maximalwert 500 Geruchs- 27.07.2009 130 180 einheiten/m3

c) Einzelmessung Gesamtstaub im Abgas Staubfilter Emissions- Datum Messergebnisse grenzwert der Messung

1 2 3 10 mg/m3 03.12.2009 <0,25 0,31 5,49

2. Kontinuierliche Emissionsmessungen im Berichtsjahr

Die Ermittlung der kontinuierlichen Emissionsdaten erfolgt durch eignungsgeprüfte und kalibrierte Emissionsmessgeräte.

Deren Funktionsfähigkeit wird jährlich durch ein zugelassenes Messinstitut überprüft (Bericht Büro Mattersteig vom 26.08.2009).

Die Kalibrierung erfolgt aller drei Jahre (letzte Kalibrierung:

18.10.2008).

a) Emissionswerte

Grenzwert Anzahl der nicht Parameter Dim. eingehaltenen

HMW1 TMW2 HMW TMW Kohlenstoff mg/m3 40 20 5 3 als Cges

Staub mg/m3 30 10 51 1 b) Monatsmittelwerte der Abgasfrachten bezogen auf Abfallmenge (Anlageninput)

Parameter Dim. Grenzwert Monatsmittel- wert Kohlenstoff g/Mg 55 35, 75 als Cges

Distickstoff-

oxid N2O g/Mg 100 45,52 c) Gründe für aufgetretene Grenzwertüberschreitungen – Emissionsparameter Kohlenstoff als Cges

Die Grenzwertüberschreitungen für den HMW sind auf fol- gende Ursachen zurückzuführen:

12.03.09 (1x): Anfahrvorgang RTO nach Wartungsarbeiten 11.07.09 (1x): Anfahrvorgang RTO nach Ventilatorausfall

(13)

Fachbereich I Ordnungsamt

Elke Lemke

Hilfspolizistin Ordnungsamt Tel.: 033233 / 720115 E-Mail: elke.lemke@ketzin.de Sitz: Rathausstraße 7, Zimmer 09

geb. am 10.04.1959, verheiratet, 3 Kinder

Die Stadtverwaltung stellt sich vor

Fachbereich I SG Grünflächen, Wirtschaftsförderung

Franziska Röth

Sachbearbeiterin Grünflächen, Wirtschaftsförderung

Tel.: 033233 / 720219

E-Mail: franziska.roeth@ketzin.de Sitz: Rathausstraße 29,

OG Zimmer 14

Zuständigkeiten Grünflächen:

– Kontrolle des Baumbestandes auf öffentlichen, kommuna- len Grundstücken zur Gewährleistung der Verkehrssicher- heit

– Ausschreibung, Vergabe und Betreuung von Pflegemaß- nahmen und Neupflanzungen

– Planung, Ausschreibung, Bau und Unterhaltung von Grün- flächen und Parkanlagen

– Unterstützung von Planungsbüros und Investoren bei den Vorbereitungen und Umsetzungen der Ausgleich- und Er- satzmaßnahmen

– Prüfung und Entscheidung von Anträgen nach Baumschutz- und Grünflächensatzung

Zuständigkeiten Wirtschaftsförderung:

– Zusammenarbeit mit Kommunen der Interessenverbände – Mitwirkung bei der Entwicklung des Wassertourismus – Unterstützung von Unternehmen und Vereinen bei der

Beantragung von Fördermitteln und Umsetzung von Pro- jekten

Ausbildung, beruflicher Werdegang:

Berufsausbildung mit Abitur in Gera

Studium an der Universität Leipzig, Abschluss als Diplomagrar- pädagoge

Sachbearbeiterin in der Verwaltung des Landkreises Nauen Weiterbildung zur Fachkraft für Umwelt und Naturschutz Sachbearbeiterin für Umwelt- und Naturschutz im Amt Ketzin Sachbearbeiterin für Grünflächen und Wirtschaftsförderung in der Stadt Ketzin

Beschäftigt seit: 1. September 1992 Persönliche Ziele:

– Verschönerung des Stadt- und Umlandbildes durch Schaf- fen von einladenden Grünflächen und Parkanlagen – Schaffung interessanter Freiräume für die Möglichkeit der

touristischen Vielfachnutzung

– Ansprechpartnerin für Interessierte und Engagierte, die mit ihren Ideen und Projekte zur Entwicklung der Stadt Ketzin und ihren Ortsteilen beitragen wollen

Zuständigkeiten:

– Überwachung des ruhenden Verkehrs

– Überwachung der Einhaltung der Straßenreinigungs- satzung der Stadt Ketzin

Ausbildung, beruflicher Werdegang:

bis 1976: Schulbildung Facharbeiterin für Postwesen

Sachbearbeiterin Gebäudewirtschaft Ketzin Seit 1995: Stadtbrandmeisterin der Stadt Ketzin Beschäftigt seit: 15. März 2010

(14)

Fachbereich II

Sachbearbeiter Wirtschaftshof, Fähre, Strandbad

Michael Reppin

Tel.: 033233/720218

E-Mail: michael.reppin@ketzin.de Sitz: Rathausstraße 29,

OG Zimmer 08

Alter: 55 Jahre, verheiratet, 1 Kind Ausbildung, Beruflicher Werdegang

– Facharbeiterausbildung Maschinen- und Anlagenmonteur mit Abitur 1974

– Fachhochschulstudium mit anerkanntem Abschluss als Dipl.-Ing.(FH) 1979

Fachbereich II

Sachbearbeiter Tiefbau

Frank Piper

Tel.: 033233 / 720214 E-Mail: frank.piper@ketzin.de Sitz: Rathausstraße 29, OG Zimmer 06 geb. am 01.11.1969 verheiratet, 2 Kinder

Zuständigkeiten:

– Planung, Bau und Unterhaltung von Verkehrsflächen ein- schließlich Entwässerung, Straßenbeleuchtung, Parkeinrich- tungen, Beschilderungen und Bushaltestellen

– Koordination und Organisation des Winterdienstes auf öf- fentlichen Straßen

– Erteilung von Aufgrabegenehmigungen und Sondernut- zungserlaubnissen

– Erarbeitung und Aktualisierung Straßenkataster und Stra- ßenbauprogramm

– Überwachung und örtliche Koordinierung anderer Straßen- baulast- und Medienträger

Ausbildung, beruflicher Werdegang:

– Baufacharbeiter mit Abitur

– Studium Bauingenieurwesen an der TU Berlin/ TFH Berlin, Abschluss 1999 als Dipl. Ing. (FH)

– bis 2001 Bauleiter im Straßen- und Kanalbau Beschäftigt seit: 01.07.2001

Persönliche Ziele:

– Steigerung der Attraktivität Ketzins durch Gestaltung und Ausbau bezahlbarer und zweckmäßiger Verkehrswege für:

– den Tourismus, denn der schafft Arbeitsplätze und macht Ketzin bekannt

– für junge Familien, denn die sichern den Nachwuchs – für die Ketziner, die Etziner, die Falkenrehder, die Trem-

mener und die Zachower selbst, denn die sollen sich hier wohl fühlen!

– Diverse leitende Funktionen in bautechnologischen und bauleitenden Tätigkeitsbereichen

– Beschäftigt in der Stadt Ketzin seit dem 1. Februar 2007

Persönliche Ziele:

– Strukturelle und wirtschaftliche Neuausrichtung der Arbeit des Wirtschaftshofes mit dem Ziel der weiteren Ortsbild- verbesserung

– Gegenseitige Unterstützung zur Sicherung der kommuna- len Leistungen zwischen der Stadt Ketzin und den Ortstei- len, auch als Beitrag zur Stärkung des „WIR“-Gefühls.

– Koordinierung des Fährbetriebs, weitere Profilierung der Fähre als Tor zur Stadt Ketzin

– Weiterentwicklung unseres Strandbades als Stätte aktiver Erholung und Entspannung sowie als Wanderrastplatz für Kanutouristen unter der Prämisse Naturbad an der Havel

(15)

Ende des amtlichen Teiles

Ausschreibung Versorgung Strandbad

Ausschreibende Stelle: Stadt Ketzin

FB II, Finanzen und Bauverwaltung Art des Leistung: Übernahme der Imbissversorgung Ort der Ausführung: Strandbad Ketzin

Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage

am Leistungsort: Kiosk für den Sommerbetrieb , Holzbauweise (nahe der Liegewiese), ca. 50 m vom Wasser entfernt,

Anschlüsse und Zählung für Wasser und Elektro in ausreichender Dimensionierung vorhanden, Abwasser über mobile Entsorgung,

Bis auf ein Spül- und ein Handwaschbecken ist weder eine Inneneinrichtung noch eine Ausstat- tung des Außenbereiches für den Betrieb des Imbissstandes vorhanden,

WC über Anlage Strandbad,

Ein gesicherter Unterstand für die Aufnahme des Leergutes wird gestellt , Leistungszeit: 10.05.2010 – 12.09.2010

Öffnungszeit: Täglich von 10.00 – 20.00 (in Abstimmung variabel gestaltbar)

Leistungsinhalte: Imbissangebot für die Besucher des Strandbades, insbesondere Kinder,

Kleinsortiment an Speisen (kalt und warm) mit Imbisscharakter, abgepacktes Eis, alkoholfreie Getränke wie Tafelwasser, Sprite, Cola in Einwegbechern,

Bier und Spirituosen in Abstimmung, Verwendung Einweggeschirr,

Mit dem Betreiber des danebenliegendem Campingplatzes Ketzin wurde vereinbart, für die dort ebenfalls noch nicht gesicherte Versorgung ein gemeinsames Angebot in der dort vorhandenen Einrichtung und dem Strandbadkiosk anzubieten

Weitere Voraussetzungen: Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung ist vorzulegen,

Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit an der Absicherung des täglichen Strandbadbetriebs wird vor- ausgesetzt,

Sicherung der Entsorgung der Abfälle im unmittelbaren Imbissbereich, Betriebskosten wie Elektro sind vom Betreiber anteilig zu tragen,

Außengestaltung des Imbisses wie Tische, Stühle und Schirme obliegen dem Betreiber Angebote sind vorzulegen: bis zum 14.05.10 bei der Stadt Ketzin, Fachbereich II, Rathausstraße 29, 14669 Ketzin

Ansprechpartner ist Herr Reppin, Tel.:033233 / 720218

(16)

Nichtamtlicher Teil – Lokalnachrichten / Informationen / Veranstaltungen

Die Stadt Ketzin hat seit 01.04.2010 über Havelbus Anschluss an die Regionalbahn

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

seit dem 01.04.2010 ist ein großer Wunsch unserer Bürger- schaft in Erfüllung gegangen.

Zusammen mit dem Landkreis Havelland, der Gemeinde Wustermark und der Stadt Ketzin hat die Havelbus Verkehrs- gesellschaft mbH ein neues Buslinienkonzept entwickelt. Das neue Angebot wurde zum Fahrplanwechsel am 01. April 2010 mit dem Ziel eingeführt, den ÖPNV der Region attraktiver zu gestalten.

Seit dem 1. April fährt eine neue Buslinie 662 ausgehend vom Bahnhof Elstal über das Designer- Outletcenter und den Bahn- hof Priort abwechselnd nach Falkenrehde bzw. Wustermark.

An den Bahnhöfen bestehen Umsteigemöglichkeiten zu den Zügen in Richtung Berlin und Potsdam, in Falkenrehde zur Havelbus-Linie 614 in Richtung Ketzin und Potsdam.

Mitglieder des Seniorenrates Ketzin haben die neue Buslinie bereits getestet und mir bestätigt, dass die Umsteigemöglich- keiten bei Einhaltung des Fahrplanes sehr gut funktionieren.

Die genauen Fahrzeiten für die neue Buslinie 662 und die der

0b 662

b 662

HVG

Elstal > Priort (> Falkenrehde/Wustermark)

24 .

5 6.24 7.24 8.24 9.2410.2411.2412.2413.2414.2415.2416.2417.2418.2419.24 31

.

5316. 7.31 8.31 9.3110.3111.3112.3113.3114.311531.3116. 17.3118.3119.31 33

.

5 6.33 7.33 8.33 9.3310.3311.3312.3313.3314.3315.3316.3317.3318.3319.33 34

.

5 6.34 7.34 8.34 9.3410.3411.3412.3413.3414.3415.3416.3417.3418.3419.34 35

.

5 6.35 7.35 8.35 9.3510.3511.3512.3513.3514.3515.3516.3517.3518.3519.35 36

.

5 6.36 7.36 8.36 9.3610.3611.3612.3613.3614.3615.3616.3617.3618.3619.36 37

.

5 6.37 7.37 8.37 9.3710.3711.3712.3713.3714.3715.3716.3717.3718.3719.37 39

.

5 6.39 7.39 8.39 9.3910.3911.3912.3913.3914.3915.3916.3917.3918.3919.39 43

.

5 6.43 7.43 8.43 9.4310.4311.4312.4313.4314.4315.4316.4317.4318.4319.43 44

.

5446. 7.44 8.44 9.4410.4411.4412.4413.4414.441544.4416. 17.4418.4419.44 . 6.49 7.49 8.49 9.4910.4911.4912.4913.4914.4915.4916.4917.49 . 19.49 . 6.51 7.51 9.51 11.51 13.51 15.51 17.51 . 19.51 . 6.52 7.5 2 9.52 11.52 13.52 15.52 17.52 . 19.52 . . . 8.50 . 10.50 . 12.50 . 14.50 . 16.50 . . . . . . 8.51 . 10.51 . 12.51 . 14.51 . 16.51 . . . . . . 8.52 . 10.52 . 12.52 . 14.52 . 16.52 . . . . . . 8.53 . 10.53 . 12.53 . 14.53 . 16.53 . . . . . . 8.54 . 10.54 . 12.54 . 14.54 . 16.54 . . .

0b 662 Montag−Freitag

an Zug RE2 aus Richtung Berlin Elstal, Bahnhof ab

− Bildungszentrum

− Unter den Kiefern

− R.−Luxemburg−Allee

− Heroldplatz

− Schule

Elstal, Designer−Outlet Priort, Goethestr.

Priort, Bahnhof Buchow−Karpzow

Falkenrehde, Str. der Jugend Falkenrehde, Dorf Hoppenrade, Ausbau

− Wernitzer Weg

Hoppenrade, Knoblaucher Weg Wustermark, Mittelallee Wustermark, Ort/Schule an

Gültig ab 01.04.2010

Regionalbahnanschlüsse entnehmen Sie bitte den abgedruck- ten Fahrplänen.

Bernd Lück Bürgermeister

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