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Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg.10, Heft 2

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Academic year: 2022

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Jahrgang 10; Nummer 2/2004 Ketzin, den 03.03.2004

Amtsblatt Stadt Ketzin

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Herausgeber und verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Stadt Ketzin - Der Bürgermeister Postfach 1115, 14664 Ketzin (Rathausstraße 7, 14669 Ketzin); Telefon: 033233 / 720-0, Telefax: 033233 / 720-99 Das Amtsblatt kann gegen Erstattung der der erforderlichen Postgebühren auf Bestellung versandt werden. Des Weiteren ist das

Amtsblatt zu den Geschäftszeiten im Rathaus, Rathausstraße 7 oder Am Mühlenweg 2 in 14669 Ketzin erhältlich.

Gesamtherstellung: Druckerei Lauterberg, Nauener Straße 4, 14669 Ketzin; Tel. 033233 / 856-0, Fax 856-4

Inhaltsverzeichnis

I. Amtlicher Teil

Seite

1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ketzin ... 2

2. Bekanntmachung der Kämmerei zur Entrichtung der Grundsteuer und Hundesteuer im Jahr 2004 ... 2

3. Satzung der Stadt Ketzin über die Erhebung einer Hundesteuer ... 3

4. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ketzin ... 5

5. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ketzin ... 8

6. Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin (Kita-Beitragssatzung) ... 9

7. Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Ketzin ... 12

8. Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ketzin und den Ortsteilen Zachow, Falkenrehde, Etzin und Tremmen (Straßenbaubeitragssatzung) ... 13

9. Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ... 17

10. Baumschutzsatzung der Stadt Ketzin ... 21

11. Satzung der Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) ... 25

II. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen

1. Entscheidungsgremien der Stadt Ketzin mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow ... 30

für die

(2)

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ketzin

Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2004 für das Amtsgericht Nauen bzw. das Landgericht Potsdam werden insgesamt 6 interessierte Bürger aus der Stadt Ketzin gesucht.

Das Schöffenamt kann nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.

Personen, die gemäß § 33 GVG nicht zum Schöffenamt berufen werden können sind:

– Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben;

– Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

– Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

– Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebre- chen für die Ausübung des Amtes nicht geeignet sind;

– Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ketzin, die an der Arbeit in einem Schöffenamt beim Amtsgericht Nauen bzw. Landge- richt Potsdam interessiert sind, melden sich bitte bis zum

03. April 2004, 12.00 Uhr bei der:

Stadt Ketzin – Meldestelle – Rathausstraße 7, 14669 Ketzin Tel. (033233) 72 019

Bekanntmachung der Kämmerei

zur Entrichtung der Grundsteuer und Hundesteuer im Jahr 2004

Die Stadtverordnetenversammlung von Ketzin hat am 19.

Januar 2004 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen. Laut Satzung, die ab 01.01.2004 in Kraft trat, betragen nach § 1 die Hebesätze bei der

– Grundsteuer A 220 v. H.

– Grundsteuer B 330 v. H. und – Gewerbesteuer 320 v. H.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 für den Ortsteil Etzin laut Eingliederungsvertrag vom 21.02.2002 die diesbezüglichen Hebesätze der gemeindlichen Haushaltssatzung 2003 für einen Zeitraum von 5 Jahren unverändert fortgelten.

Die o. g. Satzung wurde in vollständiger Form im Amtsblatt für die Stadt Ketzin Nr. 1/2004 vom 29.01.2004 veröffentlicht.

Bezüglich der Entrichtung der Grundsteuer und Hunde- steuer wird wie folgt informiert:

In einem ersten Schritt sind den Steuerpflichtigen neue Be- scheide zugestellt worden, die Ihre Zustimmung zur Teilnah- me am Einzugsverfahren erteilt haben. So kann nachvollzogen werden, in welcher Höhe erstmals zum 15. Februar 2004 Grundsteuer „abgebucht“ wurde.

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass aus programm- technischen Gründen, zumindest für das Jahr 2004, bei den bisherigen Jahreszahlern eine Umstellung auf Vierteljahres- raten (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) erforderlich wurde. Die erhöhte Anzahl von Lastschrift-Einzügen bleibt dabei für den jeweiligen Kontoinhaber gebührenfrei.

Die Bürger bzw. Firmen, die Ihrer Steuerpflicht mittels Über- weisung oder Barzahlung in die Stadtkasse nachkommen, erhalten kurzfristig, möglichst spätestens bis Ende März d. J., neue Bescheide zugesandt. Bereits für 2004 entrichtete und eingegangene Zahlungen werden selbstverständlich Ihrem Steuerkonto gut geschrieben. In diesen Fällen überweisen bzw. bezahlen Sie bitte die Differenzbeträge zwischen Ihrer bisherigen Steuerhöhe und dem neu festgesetzten Steuerbe- trag zum nächsten Fälligkeitstermin.

Keine neuen Grundsteuerbescheide erhalten zunächst die

Steuerpflichtigen der Ortsteile Etzin und Tremmen, da hier die Hebesätze, wie bereits in Kurzform angeführt, unverändert bzw. mit denen in o. g. Hebesatzsatzung beschlossenen Sätzen identisch sind. Für diese Steuerschuldner treten mit dem Tage der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung die glei- chen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs.

3 Grundsteuergesetz). Der Steuerpflichtige hat bis zur Be- kanntgabe eines neuen Steuerbescheides, über diesen Termin wird zu gegebener Zeit in einem späteren Amtsblatt entspre- chend informiert, die bislang festgesetzten Steuern weiter zu entrichten.

In diesem Zusammenhang wird im Übrigen darauf hingewie- sen, dass in der Haushaltsdurchführung 2004 bei allen Zahlun- gen einheitlich und ausschließlich folgende Bankverbindung der Stadt Ketzin zu verwenden ist.

Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam, BLZ: 160 500 00, Konto-Nr.: 3813 00 0213 Ihre Steuernummer bitten wir unbedingt anzugeben.

Auf die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugs- verfahren wird ausdrücklich hingewiesen. Die Ermächtigung zum Einzug der Abgaben kann schriftlich oder persönlich bei der Stadtverwaltung, Gebäude Am Mühlenweg 2, Sachgebiet Kasse, Zimmer 212, innerhalb der bekannten Sprechzeiten erteilt werden. Die erforderlichen Vordrucke sind auch im Sekretariat des Bürgermeisters, im Rathaus, Rathausstr. 7, Zimmer 9, erhältlich.

Parallel zur aufgezeigten Verfahrensweise erfolgt auch die Hundesteuerbescheidung. Zur diesbezüglichen Steuerhöhe wird auf die in diesem Amtsblatt veröffentlichte Hunde- steuersatzung der Stadt Ketzin verwiesen. Auch hier erhalten die Steuerpflichtigen des Ortsteiles Etzin zunächst keine neu- en Hundesteuerbescheide, da auch diese Steuersätze im be- reits genannten Zeitraum unverändert bleiben.

Für persönliche Rückfragen zur Steuerfestsetzung steht Ihnen das Sachgebiet Steuern, Frau Naumann, zu den Sprechzeiten zur Verfügung. Darüber hinaus können auch telefonische Auskünfte unter der Telefonnummer 033233-71 929 eingeholt werden.

(3)

Für die terminlich verzögerte bzw. z. T. auch verspätete Erstellung und Zusendung von Steuerbescheiden wird auf diesem Wege ausdrücklich um Ihr Verständnis gebeten. Zu- rückzuführen ist dies vor allem auf ganz erhebliche Software- Probleme im Rahmen der vorzunehmenden Umstellung in der Führung von bisher sechs Einzelhaushalten auf einen Gesamt- haushalt, welche erst Anfang Februar durch die zuständige

Betreuungsfirma weitestgehend gelöst werden konnten und zudem auf einen dann eintretenden krankheitsbedingten per- sonellen Ausfall im betreffenden Sachgebiet.

gez. A. Folda Kämmerer

Satzung der Stadt Ketzin über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung -

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. I/01 S. 298) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I/03 S. 172) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin in ihrer Sitzung am 19.01.2004 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer – Hundesteuersatzung – beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Die Stadt Ketzin erhebt eine Hundesteuer.

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Ketzin.

Anmerkung: Für den Ortsteil Etzin hat lt. Anlage Nr. 3. zu § 6 Abs. 2 des Eingliederungsvertrages vom 21. Febr. 2002 die Satzung der Gemeinde Etzin über die Erhebung einer Hunde- steuer vom 04.09.2000 für einen Zeitraum von 5 Jahren Bestandskraft.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen wieder abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwah- rung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer beträgt jährlich:

1. für den 1. Hund 36,00 e

2. für den 2. Hund und jeden weiteren Hund 60,00 e

§ 3 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Ketzin aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“

oder „H“ besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchs- hunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden, in der hierfür benötig- ten Anzahl.

§ 4 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach

§ 2 zu ermäßigen für:

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter entfernt liegen.

b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen An- wesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen.

c) nicht gewerblich gehaltene Hunde, die als Melde-, Sani- täts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prü- fungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

d) einen Hund, wenn nachgewiesen wird, dass er aus einem Tierheim des Landkreises Havelland kommt, aber nur begrenzt für die Dauer von 2 Jahren

e) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge- legt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) für Hundehalter, die Hunde, die auf dem Gebiet der Stadt Ketzin aufgefunden wurden (Fundhunde). Dass es sich um einen „Fundhund“ handelt, ist durch das Ordnungsamt der Stadt Ketzin zu bestätigen.

Die Steuerermäßigung gilt nur vom Zeitpunkt der Aufnahme/

Vorlage der schriftlichen Bestätigung bis zum Ende des lau- fenden Kalenderjahres.

(3) für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen wird die Steuer auf Antrag um 75 v.H. ermäßigt, jedoch nur für das Halten von einem Hund.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen) (1) Steuerbefreiungen nach § 3 bzw. Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.

(4)

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter und deren Hunde, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall bei der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuer- pflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermo- nats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Ketzin endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalender- monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.

August und 15. November mit einem Viertel des Jahres- betrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalender- jahres oder hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Beschei- des fällig.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem sol- chen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme, oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuge- wachsen ist innerhalb von zwei Wochen und nachdem der

Hund drei Monate alt geworden ist bei der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des

§ 6 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wo- chen, nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhanden gekommen oder einge- gangen ist, oder nachdem der Halter aus der Stadt Ketzin weggezogen ist, bei der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin schriftlich anzumelden. Im Falle der Abgabe des Hun- des an eine andere im Stadtgebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.

(3) Die Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin gibt Hundesteuermarken aus. Der Hundehalter darf Hunde außer- halb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuer- marke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin die gültige Hunde- steuermarke auf Verlangen vorzulegen. Bei Verlust der gülti- gen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke bei der Stadtverwaltung zurückzugeben.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung – AO – 1977). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestansaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stell- vertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7, in 14669 Ketzin, übersandten Nachweisungen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung – AO – 1977). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin nicht vor-

(5)

zeigt, oder dem Hund andere, der Hundesteuermarke ähn- liche Gegenstände anlegt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Ab- gabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, a) wer die in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ordnungs-

widrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen

§ 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Ketzin, Rathausstraße 7 in 14669 Ketzin vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahr- heitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.

d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Stadt Ketzin

übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000,00 e geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) mit Bußgeld in Höhe von 5,00 - 1.000,00 e geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung der Stadt Ketzin zur Erhebung einer Hunde- steuer – Hundesteuersatzung – tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Hundesteuersatzung der Stadt Ketzin vom 06.11.2000, der Gemeinde Falkenrehde vom 04.12.2000, der Gemeinde Tremmen vom 18.10.2000 und der Gemeinde Zachow vom 11.09.2000 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ketzin, den 19.01.2004 gez. Bernd Lück Bürgermeister

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ketzin

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.

Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) sowie der §§

1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin in ihrer Sitzung am 23.02.2004 die folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1) Die Stadt Ketzin erhebt für besondere Leistungen (Amts- handlungen oder sonstige öffentlich - rechtliche Tätigkeiten), die sie als Behörde erbringen muss und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt zählen, Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung, wenn diese Leistungen von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind. Die gebührenpflich- tigen besonderen Leistungen sind in der dieser Satzung beigefügten Gebührentabelle aufgeführt. Die Gebührentabelle ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung nach Absatz 1 entstehenden Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Absatz 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) gesondert erstattungsfähig sind.

Für diese gesondert erstattungsfähigen Leistungen findet bei der Auslagenerhebung § 5 Abs. 7 KAG entsprechende Anwen-

dung. Die erstattungsfähigen Auslagen im Sinne der genann- ten Rechtsvorschrift werden auch erhoben, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvor- schriften für besondere Leistungen, die nicht im Gebühren- verzeichnis aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen:

Gebührenfrei im Sinne dieser Satzung sind:

1. mündliche Auskünfte,

2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, 3. Leistungen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse

erfolgen,

4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die vorstehende Satzung der Stadt Ketzin über die Erhebung einer Hundesteuer – Hundesteuersatzung – wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht.

Die Hundesteuersatzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Ketzin am 19. Januar 2004 beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Ketzin, den 24.02.2004

gez. Bernd Lück Bürgermeister

(6)

§ 3 Gebührenbefreiung:

(1) Von der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung sind befreit:

1. Gemeinden, Ämter und Kreise,

2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die ge- meinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steu- errechts dienen, soweit die Angelegenheit, für welche die behördliche Tätigkeit erforderlich ist, nicht einen steuer- pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerliche Behandlung als mildtätig oder gemeinnützig ist durch die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.

3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltan- schauungsvereinigungen, die Rechtsstellung einer Kör- perschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen des Absat- zes 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige behördliche Tätigkeit notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonsti- gen Rechtsvorschriften obliegen und nur, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerle- gen.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentabelle. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen behördlichen Tätigkeit maßgebend. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren ein- zeln nach den jeweils in Betracht kommenden Tarifnummern erhoben. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum zwischen Höchst- und Mindestgebühr gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaft- lichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebühren- pflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Amtshandlung festzusetzen.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, wenn mit der sächlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Die vorgesehene Gebühr ermäßigt sich auf 10 bis 75 v. H. der Gebühr, wenn der Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor Beendigung der gebühren- pflichtigen Tätigkeit zurückgenommen wird. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän- digkeit abgelehnt wird.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Wider- spruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Ver- waltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach den

Bestimmungen dieser Satzung kann auf Antrag insoweit abge- sehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit – insbeson- dere zur Vermeidung sozialer Härten – geboten erscheint.

§ 7 Gebührenschuldner / Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die gebühren- pflichtige Tätigkeit oder, dem die Leistung unmittelbar begün- stigt, veranlasst oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung der Gebührenpflicht und der Pflicht zur Auslagenerstattung

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag auf Vor- nahme der gebührenpflichtigen Handlung/ Tätigkeit erforder- lich ist, mit der Antragstellung; im Übrigen mit der Beendi- gung der gebührenpflichtigen Handlung/ Tätigkeit.

(2) Die Erstattungsschuld für Auslagen entsteht mit der Auf- wendung des verauslagten Betrages, spätestens jedoch mit Beendigung der erstattungspflichtigen Handlung/ Tätigkeit.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die gebührenpflichtige bzw. erstattungspflichtige Hand- lung/ Tätigkeit beendet ist oder/ und einem Monat nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides.

(4) Vor Beginn der gebühren- bzw. erstattungspflichtigen Handlung/ Tätigkeit kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren- oder Erstattungsschuld verlangt werden.

§ 9 Beitreibung

Die Gebühren nach dieser Satzung können gemäß § 1 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Bran- denburg (VwVG Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S.

298) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Datenerhebung, Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Ketzin ist berechtigt, von den Gebührenpflichti- gen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einziehung der Ge- bühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen:

– der Name, der Vorname und die Anschrift

– im Falle der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder der unbaren Zahlung die Bankverbindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie

– der Gegenstand der Gebühr.

(3) Die Stadt Ketzin ist berechtigt, die in Absatz 1 bezeich- neten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken zu verarbeiten.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 27.10.2003 in Kraft.

Ketzin, den 23.02.2004 gez. Bernd Lück Bürgermeister

(7)

Anlage zu § 1 Absatz 1 und § 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ketzin vom 23.02.2004

1. Allgemeine Verwaltungsgebühren für die gesamte Verwaltung:

Tarif- Amtshandlung oder Gebühr

nummer: sonstige Tätigkeit: in Euro

1.0 Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Vervielfältigungen

1.1. bei Erstellung mit Büro- und Druckgeräten einschl. Computer im Format A 4 für

jede angefangene Seite 1,00

jede weitere Seite 0,50

größere Formate bis 25,00*

(* bei höherem tatsächlichen Aufwand erfolgt Anrechnung der Ist-Kosten)

1.2 Fotokopien je Seite 0,50

1.3 Erstellen von Auszügen (z.B. aus Akten, Niederschriften, Statistiken, Plänen usw.)

je angefangene Seite 2,50

1.4. Erstellen von Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnissen

– soweit nachstehend nicht weiter aufgeführt 2,50 1.5. Schriftliche Auskünfte; soweit und sofern

sie nicht in dieser Gebührentabelle gesondert aufgeführt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt

je angefangene 1/2 Stunde 20,00 1.6 nachträgliche oder zusätzliche Ausfertigung

von Verträgen (ergänzend zum Erstvertrag) (z. B. Pachtverträge,

Betreuungsverträge – Kita usw.) 5,00 1.7. Abgabe von Druckstücken

1.7.1 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen je nach Kosten

der Herstellung 2,50

bis 50,00 1.7.2 Abgabe von Satzungen, B-Plänen u. dgl.

je nach Kosten der Herstellung 2,50 bis 50,00 1.8. Aushänge

1.8.1 Aushänge für Dritte bis zum Format A 5

je Seite (Aushang 14 Tage) 2,50

1.8.2 Aushänge für Dritte bis zum Format A 4

je Seite (Aushang 14 Tage) 5,00

1.9. Gewährung von Akteneinsicht

je angefangene 1/2 Stunde 7,50

2. Finanzverwaltung:

Tarif- Amtshandlung oder Gebühr

nummer: sonstige Tätigkeit: in Euro

2.1. An- und Abmelden von Hunden 6,00

2.2. Aushändigen der Hundemarke (bei Verlust) 5,00 2.3. Ausstellen von steuerlichen Unbedenklich-

keitsbescheinigungen 6,00

2.4. Feststellungen aus Abgabekonten und -akten

je angefangene 1/2 Stunde Arbeitszeit 7,50 2.5. Ausstellen von Bescheinigungen für Kredit-

anstalten und sonstige Finanzierungsinstitute

gemäß BauGB und KAG 7,50

2.6. allgemeine Verwaltungsgebühr für Verwaltungs- aufwand Vollstreckung

je angefangene 1/4 Stunde 3,85

3. Bauverwaltung (Bau, Umwelt, Verkehr):

Tarif- Amtshandlung oder Gebühr

nummer: sonstige Tätigkeit: in Euro

3.1. Teilungszeugnis erstellen 20,00

3.2. Bebaubarkeitsanfrage und genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 55 BbgBO) 25,00 3.3. Einräumung eines Vorrangs, Pfandfreigabe-

erklärung und sonstige Erklärungen sowie Sicherungs- hypotheken (einschließlich Löschungsbewilligungen je angefangene 1/2 Stunde Arbeitszeit 25,00 3.4. Erteilung Negativattest §§ 24 ff BauGB 50,00 3.5. Erteilung Sanierungsrechtlicher Genehmigungen

nach §§ 144 ff BauGB

– für Baumaßnahmen 30,00

– für Grundbucheintragungen 10,00

3.6. Bewilligung einer Grunddienstbarkeit 250,00 3.7. Bauerlaubnis

z.B. für Transformatoren/Schaltstation 250,00*)

*) dies gilt u. a. nicht für Vorhaben von Energieversor- gungsunternehmen u.ä., für die die Inanspruchnahme im Rahmen von Konzessionsverträgen erfolgt.

3.8. Anfragen, Auskünfte, Feststellungen, Besichtigungen, Bauabnahmen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für:

3.8.1. Außenarbeiten

je angefangene 1/2 Stunde Arbeitszeit 15,00 3.9. Genehmigungen und Erlaubnisse:

3.9.1 Bearbeitung von Anträgen nach Baumschutzsatzung – ohne zusätzliche Ortsbesichtigung 15,00

– mit Ortsbesichtigung 25,00

– mit Wertermittlung der Ersatzpflanzung 15,00

(8)

4. Ordnungswesen

Tarif- Amtshandlung oder Gebühr

nummer: sonstige Tätigkeit: in Euro

4.1. Antrag auf eine Grabstelle bearbeiten 20,00 4.2. Genehmigung zur Durchführung einer

Markt-, Jahrmarkt- oder Festveranstaltung im Rahmen der Marktordnung der

der Stadt Ketzin 20,00

4.3. Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme- genehmigung gemäß LimSchG (Lagerfeuer,

Veranstaltungen mit Beschallung, Feuerwerk)

– mit Ortsbesichtigung 45,00

– ohne Ortsbesichtigung 25,00

– Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

nach LimSchG 40,00 *

(* sofern keine sondergesetzliche Regelung)

4.4. Vergabe einer Hausnummer 20,00

Ketzin, den 23.02.2004 gez. Bernd Lück Bürgermeister

Pauschsteuer

§ 1 Nach Apparaten

(1) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.

A VergnügStG abweichend von § 14 Abs. 2 VergnügStG – für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 138 e

– für sonstige Apparate 30 e

je Apparat und angefangenem Kalendermonat.

(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.

B VergnügStG abweichend von § 14 Abs. 3 VergnügStG – für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 45 e

– für sonstige Apparate 21 e

je Apparat und angefangenem Kalendermonat.

§ 2 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung trifft am Tage nach der öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft.

(2) Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ketzin vom 01.07.2002, der Gemeinde Etzin vom 04.09.2000, der Ge- meinde Falkenrehde vom 04.12.2000, der Gemeinde Trem- men vom 18.10.2000 und der Gemeinde Zachow vom 11.09.2000 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ketzin, den 23.02.2004 gez. Bernd Lück Bürgermeister

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ketzin

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) sowie des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Brandenburg (VergnügStG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin in ihrer Sitzung am 23. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:

Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ketzin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ketzin wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Ketzin am 23.02.2004 beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Ketzin, den 24.02.2004

gez. Bernd Lück Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ketzin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Vergnügungssteuersatzung wurde in der öffentlichen Sit- zung der Stadtverordnetenversammlung von Ketzin am 23.02.2004 beschlossen.

Ketzin, den 24.02.2004

gez. Bernd Lück Bürgermeister

(9)

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin

(Kita-Beitragssatzung)

Aufgrund § 17 Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz) vom 10.06.92 (GVBl. I S. 178) zuletzt geändert durch Gesetze – vom 07.06.1996 (GVBl. I Nr. 14 S. 182) – vom 17.12.1996 (GVBl. I Nr. 27 S. 358) – vom 28.06.2000 (GVBl. I S. 90,91) – vom 07.07.2000 (GVBl. I S. 106) – vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 316) – vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172,173) und zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 311) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin auf ihrer Sitzung am 23.02.2004 die folgende Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten der Stadt Ketzin beschlossen:

ständiger Tätigkeit ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechts- natur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu der Einkunftsart i.S.d. Einkommenssteuergesetzes gehören und ob sie der Steuer- pflicht unterliegen. Darüber hinaus werden sonstige Einkom- men (wie z.B. Renten, wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber zu versteuernde Einkommen, Unterhaltsleistun- gen, Lohnersatzleistungen, Krankengeld, Kindergeld, Wohn- geld) zur Summe des jährlichen Nettoeinkommens addiert.

(2) Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

(3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen.

(4) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des veranlagten Ehegatten, ist nicht zulässig.

(5) Erfolgt gegenüber dem Träger der Einrichtung durch den Beitragspflichtigen keine Einkommenserklärung, so kann der satzungsgemäße Höchstsatz der Elternbeiträge festgesetzt wer- den.

(6) Zu Beginn eines jeden Jahres erfolgt eine Überprüfung des aktuellen Einkommens. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird ebenfalls der Höchstbeitrag festgesetzt.

§ 4 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe ergibt sich aus der dieser Satzung beige- fügten Beitragstabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von 9.200 e wird von den nach § 1 Beitragspflichtigen ein Mindestbeitrag erhoben. Für die Betreuung von Kindern im Krippenalter (< 3 Jahre) werden 20 e, für die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter (> 3 Jahre bis zur Einschulung) werden 15e und für die Betreuung von Kindern im Hortalter werden 10 e monatlich festgelegt.

(3) Bei einem jährlichen Nettoeinkommen bis zu 40.900 e reduziert sich der Elternbeitrag für jedes weitere unterhaltsbe- rechtigte Kind eines Gebührenpflichtigen um 15% des Eltern- beitrages des 1. Kindes. Bei einem Jahreseinkommen von mehr als 40.900 e ist der volle Elternbeitrag wie für das 1.

Kind zu entrichten.

(4) Bei der Bemessung der Gebührensätze für Pflegekinder

§ 1 Beitragspflicht

(1) Eltern und Personensorgeberechtigte i.S.d. § 7 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – im Folgenden Beitrags- pflichtige – haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit Beiträge zu den Betriebskosten der Kita zu entrichten.

(2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrundegelegt, sofern sie Eltern/Personensorge- berechtigte des Kindes sind. Sie haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben; erfolgt die Aufnahme zum späteren Zeitpunkt, wird der 1/2 Beitrag des Monats fällig.

§ 2

Beitragsbemessung

(1) Die Elternbeiträge werden nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen bemessen. Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen wird ein zusätzlicher Betrag erhoben (Essen- geld). Die Abrechnung der Verpflegungskosten kann auch durch Dritte erfolgen.

(2) Der Elternbeitrag ist nach der Zahl der unterhaltsberechtig- ten Kinder gestaffelt.

(3) Der Beitrag für die Betreuung eines Kindes bis zum 3.

Lebensjahr (Krippenalter) wird einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab dem 1. des Folge- monats nach Vollendung des 3. Lebensjahres berechnet.

(4) Fehlt ein Kind unentschuldigt, bleibt der Anspruch auf einen KITA-Platz für einen Monat erhalten. Die Beitrags- pflicht bleibt unberührt.

(5) Gastkinder können nur bei freier Kapazität aufgenommen werden. Bei zeitweiliger Unterbringung ist für Besucher- kinder für die Betreuung in der Regelbetreuungszeit ein Ta- gessatz zu zahlen

– für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter

ein Beitrag von 16 e

– für Kinder im Hortalter ein Beitrag von 11 e

§ 3 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe des jährlichen Nettoeinkommens aus nichtselbständiger oder selb-

(10)

werden die Gebühren in Höhe des Durchschnittssatzes durch den Träger festgesetzt.

§ 5

Fälligkeit des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist zum 10. einen jeden Monats auf ein vom Träger der Einrichtung zu benennendes Konto zu über- weisen.

(2) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind und sie die im Betreuungsvertrag enthal- tenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündi- gung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.

(4) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangs- verfahren beigetrieben.

§ 6

Aufnahme von Kindern aus anderen Wohnortgemeinden (1) Die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden er- folgt nur, wenn die Kita-Plätze nicht von Kindern aus der Wohnortgemeinde benötigt werden.

(2) Vor Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist die Entscheidung der Wohnortgemeinde über den gewährten Betreuungsumfang gemäß § 1 Absatz 3 Kita Gesetz vorzule- gen.

§ 7 Betreuungszeit

(1) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zur Einschulung haben einen Rechtsanspruch von 6 Stunden Regel- betreuungszeit täglich; Kinder im Grundschulalter bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch von 4 Stunden Regelbetreuungszeit täglich.

(2) Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben unter Vorlage begründeter Nachweise einen Anspruch im Sinne von § 7 Absatz 1 dieser Satzung.

(3) Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres kann der Anspruch auf Betreuung durch Tagespflege erfüllt werden.

(4) Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten über die Rege- lung des § 1 Absatz 3 KitaG hinaus, gelten als verlängerte Betreuungszeit. Verlängerte Betreuungszeiten sind gesondert zu beantragen und nachweislich zu begründen.

(5) Die tägliche Betreuungszeit wird vertraglich vereinbart.

Wird diese vereinbarte Betreuungszeit von den Personen- sorgeberechtigten wiederholt und unbegründet nicht eingehal- ten, kann für jede angefangenen Stunde Mehrbetreuung ein Extrabeitrag von 13 e verlangt werden.

§ 8

Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge (1) Die Kostenbeteiligung für Kinderkrippen- und Kinder- gartenkinder regelt sich wie folgt:

– bei Anspruch von Betreuung in der Regelzeit (6 Stunden) werden 100 % des Beitrages (Grundbeitrag)gemäß Beitrags- tabelle erhoben

– bei verlängertem Betreuungsbedarf (gemäß § 7 Satz 3 dieser Satzung) von 6-8 Stunden erfolgt eine Erhöhung des Beitrages um 10 % (110% des Grundbeitrages)

– bei verlängertem Betreuungsbedarf von 8-10 Stunden er- folgt eine weitere Erhöhung des Beitrages um 10 % (120%

des Grundbeitrages)

– bei verlängertem Betreuungsbedarf über 10 Stunden er- folgt eine weitere Erhöhung des Beitrages um 10 % (130%

des Grundbeitrages)

(2) Die Kostenbeteiligung für Hortkinder regelt sich wie folgt:

– bei Anspruch von Betreuung in der Regelzeit (4 Stunden) werden 100 % des Beitrages (Grundbeitrag)gemäß Beitrags- tabelle erhoben

– bei verlängertem Betreuungsbedarf (gemäß § 7 Satz 3 dieser Satzung) bis 6 Stunden erfolgt eine Erhöhung des Beitrages um 10 % (110% des Grundbeitrages)

– bei verlängertem Betreuungsbedarf bis 8 Stunden erfolgt eine weitere Erhöhung des Beitrages um 10 % (120% des Grundbeitrages)

(6) Auf Antrag sind die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen und können vom Jugendamt erstattet werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Absatz 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Anträge auf Übernahme sind im Jugendamt des Landkreises Havelland zu stellen. Anträge auf Erlass der Beiträge können bei der Stadt Ketzin gestellt werden, soweit eine Übernahme durch das Jugendamt nicht erfolgt.

§ 9 Tagespflege

Die Regelungen dieser Satzung sind auch entsprechend auf die Tagespflege und auf sonstige Betreuungsangebote im Sinne des KitaG Bbg anzuwenden.

§ 10 Datenschutz

Das Erfassen und Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KitaG Bbg und dieser Satzung notwendig. Sobald sie für die Festsetzung und Erhe- bung der Elternbeiträge nicht mehr erforderlich sind, werden die Daten gelöscht.

§ 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.04.2004 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kita- Beitragssatzungen der Stadt Ketzin und der Ortsteile Falken- rehde, Tremmen und Zachow außer Kraft.

Ketzin, den 23.02.2004

gez. Bernd Lück Bürgermeister

(11)

Gebührentabelle der Satzung zur Erhebung und zur Höhe des Elterneinkommens für die Kindertagesstätten der Stadt Ketzin

Elternbeiträge für Kinder im Krippenalter (0 - 3 Jahre) Jahreseinkommen entspricht monatl. Beitrag für die Regel-

Nettoeinkommen betreuungszeit lt. KitaG § 1 Abs. 3

(E) (E) (E)

0 - 9.200 767 20

9.201 - 10.230 852 29

10.231 - 12.780 1065 37

12.781 - 15.340 1278 45

15.341 - 17.900 1493 52

17.901 - 20.450 1704 70

20.451 - 23.010 1917 78

23.011 - 25.560 2130 87

25.561 - 28.120 2343 96

28.121- 30.680 2556 118

30.681 - 33.230 2769 138

33.201 - 35.790 2982 158

35.791 - 38.350 3196 176

38.351 - 40.900 3408 187

40.901 - 43.460 3621 202

43.461 - 46.020 3835 218

46.021 - 48.570 4047 239

48.571 - 51.130 4261 265

über 51.130 281

Elternbeiträge für Kinder im Kindergartenalter (3 Jahre bis zum Schuleintritt)

Jahreseinkommen entspricht monatl. Beitrag für die Regel- Nettoeinkommen betreuungszeit

lt. KitaG § 1 Abs. 3

(E) (E) (E)

0 - 9.200 767 15

9.201 - 10.230 852 19

10.231 - 12.780 1065 24

12.781 - 15.340 1278 28

15.341 - 17.900 1493 33

17.901 - 20.450 1704 46

20.451 - 23.010 1917 58

23.011 - 25.560 2130 64

25.561 - 28.120 2343 70

28.121 - 30.680 2556 77

30.681 - 33.230 2769 83

33.201 - 35.790 2982 98

35.791 - 38.350 3196 105

38.351 - 40.900 3408 113

40.901 - 43.460 3621 125

43.461 - 46.020 3835 134

46.021 - 48.570 4047 141

48.571 - 51.130 4261 149

über 5l.130 152

Elternbeiträge für Kinder im Hort

Jahreseinkommen entspricht monatl. Beitrag für die Regel- Nettoeinkommen betreuungszeit

lt. KitaG § 1 Abs. 3

(E) (E) (E)

0 - 9.200 767 10

9.201 - 10.230 852 14

10.231 - 12.780 1065 18

12.781 - 15.340 1278 21

15.341 - 17.900 1493 25

17.901 - 20.450 1704 30

20.451 - 23.010 1917 41

23.011 - 25.560 2130 45

25.561 - 28.120 2343 50

28.121 - 30.680 2556 55

30.681 - 33.230 2769 60

33.201 - 35.790 2982 78

35.791 - 38.350 3196 83

38.351 - 40.900 3408 88

40.901 - 43.460 3621 93

43.461 - 46.020 3835 99

46.021 - 48.570 4047 101

48.571 - 51.130 4261 103

über 5l.130 105

Die vorstehende Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin (Kita-Beitragssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht.

Die Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin (Kita-Beitrags-

satzung) wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordne- tenversammlung von Ketzin am 23.02.2004 beschlossen.

Ketzin, den 24.02.2004 gez. Bernd Lück Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

(12)

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung wird für die Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversamm- lung ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 13,00 E gewährt.

(2) Den Mitgliedern von Ausschüssen wird für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von:

a) 13,00 E für Stadtverordnete

b) 13,00 E für sachkundige Einwohner je Sitzung gewährt.

(3) Den Mitgliedern der Ortsbeiräte wird für die Teilnahme an den Sitzungen ihres Ortsbeirates ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 13,00 E gewährt.

(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse, die nicht Vorsitzende einer Fraktion sind, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 E.

§ 4

Ersatz von nachgewiesenem Verdienstausfall Für den Ersatz von Verdienstausfall wird i. S. der §§ 30, 37 Abs.

4 und 54 c der GO ein Höchstsatz von 13,00 E/Stunde festgesetzt.

§ 5

Zahlungsbestimmungen

(1) Die Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Beginn und Ende der ehrenamtliche Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.

(2) Wird das Ehrenamt über einen Zeitraum von mehr als einem bis zu drei Monaten durch die/den Empfänger nicht ausgeübt, so wird die Zahlung der Aufwandsentschädigung für diesen Zeit- raum um 50 v.H. reduziert.

Wird das Ehrenamt über einen Zeitraum von mehr drei Monaten durch die/den Empfänger nicht ausgeübt, so wird die Zahlung der Aufwandsentschädigung ab dem vierten Monat eingestellt.

(3) Die zu gewährende Aufwandsentschädigung und das zu gewährende Sitzungsgeld werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Aufwandsentschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. November 2003 in Kraft.

Ketzin, den 23.02.2004

gez. Hansjoachim Niemann gez. Bernd Lück

Vorsitzender der Bürgermeister

Stadtverordnetenversammlung

§ 1 Grundsätze

(1) Die Stadtverordneten, die Ortsbürgermeister und die Mitglie- der der Ortsbeiräte erhalten für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

Die/Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung sowie die Fraktionsvorsitzenden in der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

Die/Der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält – sofern sie/er nicht hauptamtliche/r Bürgermeister/in ist – eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

(2) Den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung wird für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der von der Stadtverordnetenversammlung gebildeten Aus- schüsse ein Sitzungsgeld gewährt. Den Mitgliedern des Orts- beirates wird für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld gewährt.

(3) Den Vorsitzenden der Ausschüsse wird – sofern sie nicht gleichzeitig den Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung füh- ren – ein zusätzliches Sitzungsgeld gewährt.

(4) Anspruch auf Verdienstausfall besteht entsprechend den Voraussetzungen der Regelungen der §§ 30, 37 Abs. 4 und 54c der Gemeindeordnung.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder wird nach Maßgabe dieser Bestimmungen wie folgt festgelegt:

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Die Stadtverordneten erhalten eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 54 E.

(2) Der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Etzin erhält eine monat- liche Aufwandentschädigung in Höhe von 175 E.

Die Ortsbürgermeister der Ortsteile Zachow und Tremmen erhal- ten eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 245 E. Der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Falkenrehde erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 315 E. (3) Die Mitglieder der Ortsbeiräte, die nicht gleichzeitig Orts- bürgermeister sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschä- digung von 25 E.

(4) Die/Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung er- hält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von 216 E.

(5) Die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversamm- lung erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädi- gung von 54 E.

(6) Die/Der Vorsitzende des Hauptausschusses der Stadtverord- netenversammlung erhält – sofern sie/er nicht gleichzeitig haupt- amtliche/r Bürgermeister/in ist – eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von 180 E.

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Ketzin

Aufgrund des § 37 Abs. 4 und 5 und des § 54 c der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I S. 172), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin mit Beschluss vom 23.02.2004 die folgende Aufwandsentschädigungssatzung erlassen:

(13)

h) Straßenentwässerungseinrichtungen, i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, j) Parkflächen einschließlich Standspuren,

k) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitend) 1) Grundstückszufahrten (§ 10 a KAG),

4. die Inanspruchnahme Dritter mit Planung, Bauleitung so- wie Zinsaufwändungen, die der Maßnahme zuzurechnen ist.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Lan- des- und Kreisstraßen sind nur in soweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 4

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,

2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

§ 1

Erhebung des Beitrages (Beitragstatbestand) Die Stadt Ketzin erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Ver- besserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Er- schließungsanlagen) sowie für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten Bei- träge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Beiträge werden von den Beitragspflichtigen nach § 9 der Satzung als Gegenlei- stung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Ver- besserung der Erschließungsanlagen benötigten Grund- flächen,

2. den Wert der von der Stadt Ketzin aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,

3. die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung

a) der Fahrbahn,

b) Rinnen und Bordsteinen,

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Gehwegen,

e) Radwegen,

f) kombinierten Geh- und Radwegen, g) Beleuchtungseinrichtungen,

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Ketzin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Ketzin wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Ketzin am 23.02.2004 beschlossen.

Ketzin, den 24.02.2004

gez. Bernd Lück Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ketzin und den Ortsteilen Zachow, Falkenrehde, Etzin und Tremmen

(Straßenbaubeitragssatzung)

Aufgrund des § 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298) und der §§ 1, 2, 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin in der Sitzung am 23.02.2004 folgende Satzung beschlossen:

(14)

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.

1 Satz 2 wird wie folgt festgesetzt:

bei Straßenart Anteil der Beitrags- pflichtigen 1. Anliegerstraßen

a) Fahrbahn 60 v.H.

b) Radweg einschließlich

Sicherheitsstreifen 60 v.H.

c) Parkstreifen 60 v.H.

d) Gehweg 60 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg 60 v.H.

f) Beleuchtung und Oberflächen-

entwässerung 60 v.H.

g) unselbständige Grünanlagen 60 v.H.

2. Haupterschließungsstraßen

a) Fahrbahn 30 v.H.

b) Radweg einschließlich

Sicherheitsstreifen 30 v.H.

c) Parkstreifen 60 v.H.

d) Gehweg 45 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg 30 v.H.

f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 v.H.

g) unselbständige Grünanlagen 50 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßen

a) Fahrbahn 10 v.H.

b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen 10 v.H.

c) Parkstreifen 50 v.H.

d) Gehweg 60 v.H.

e) gemeinsamer Geh- und Radweg 35 v.H.

f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 10 v.H.

g) unselbständige Grünanlagen 50 v.H.

4. Selbständige Gehwege 60 v.H.

5. Zufahrten 100 v.H.

(3) Im Sinne der Abs. 2 gelten als 1. Anliegerstraßen:

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzen- den oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbunde- nen Grundstücke dienen,

2. Haupterschließungsstraßen

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleich- zeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder inner- halb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbe- sondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

(4) Für Anlagen, die in den Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offen- sichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Stadtverordnetenver- sammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grund- stücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruch- nahme der ausgebauten Anlage besteht (berücksichtigungfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grund- stücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, welche sich aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem aus den nachfolgenden Absätzen festgelegten maßgebli- chen Nutzungsfaktor ergeben.

(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächenin- halt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichti- gungsfähigen Grundstücken,

1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamt- fläche des Grundstücks;

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außen- bereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebau- ungsplanes;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbe- reich;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamt- fläche des Grundstückes,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§

34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche.

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichba- rer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Fest- plätze) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden,

oder

b) ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Be- bauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. land- wirtschaftliche Nutzung),

ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

(5) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfä- higen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei

(15)

gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach den Vor- schriften der Landesbauordnung Vollgeschosse sind.

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nut- zung wird die Fläche gemäß Abs. 3

vervielfacht mit

a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, e) 0,75 bei Grundstücken die mit einem Gotteshaus bebaut

sind,

f) Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bau- werks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grund- stücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je 2,30 m Höhe des Bau- werkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(6) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfä- higen Grundstücken, welche im Abs. 4 geregelt sind, ergibt sich:

a) bei Grundstücken ohne Bebauung, wenn

aa) sie Waldbestand aufweisen 0,0167 bb) die Nutzung als Grünland, Ackerland oder

Gartenland festgelegt ist 0,0333

b) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerb- lichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze) 0,5 c) bei bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken im Außenbereich ist zunächst eine Teilfläche zu ermitteln, die sich daraus ergibt, dass die Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen durch den Faktor 0,2 geteilt werden. Maximal ist jedoch die tatsäch- liche Grundstücksgröße anzusetzen. Auch für die nach Satz 1 und 2 ermittelte Teilfläche sind die Regelungen des Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Flächen- zahl, die sich nach Abzug der nach Satz 1 und 2 ermittelten Flächenzahl von der tatsächlichen Grundstücksfläche er- gibt, gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend.

(7) Als Zahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebau-

ungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)

a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Voll- geschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.

von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzu- lässige Gebäudehöhe (Traufhöhe), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Voll- geschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, son- dern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, in Gewer- be-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebie-

ten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Baumassen- zahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden,

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet wer- den dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne

Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

f) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der nähe- ren Umgebung überwiegend vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse.

2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a.) bzw. lit. d.) - g.) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw.

die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b.) bzw. lit. c.) über- schritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Voll- geschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit.

b.) bzw. lit. c.);

3. für die kein Bebauungsplan besteht, wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Voll- geschosse.

b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nut- zung werden die im Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern- und Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sonder- gebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und groß- flächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kon- gresse

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buch- stabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Post-, Bahn-, Kran- kenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine der- artige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebau- ung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(9) Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßenanlagen, die Gegenstand einer straßen- oder erschließungsausbaubeitrags- fähigen Maßnahme sein können, so wird der sich aus Abs. 1 ergebende Beitrag nur zu 75 % erhoben. Der nicht erhobene Teil ist von der Stadt zu tragen.

§ 6

Abschnitte von Anlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.

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