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V e r o r d n u n g

über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF).

Vom 13. Juli 2009.

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545) und Nummer 181 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Einheits- und Verbandsgemeinden als Trä- ger Freiwilliger Feuerwehren.

(2) Jeder Träger nach Absatz 1 hat eine leistungsfähige, den örtlichen Gegebenheiten an- gemessene Feuerwehr vorzuhalten.

(3) Die notwendige Ausrüstung (Fahrzeuge und Geräte) sowie die Anzahl der zu besetzen- den Funktionen sind durch eine Risikoanalyse zu ermitteln. Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und anlassbezogen fortzuschreiben. Anhand des Ergebnisses der Risikoana- lyse stellt die Gemeinde den Bedarf für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung (Brandschutzbedarf) fest. Risikoanalyse und Brandschutzbedarf sind der Kommunalaufsicht vor dem Beschluss zur fachlichen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht für kreisfreie Städ- te. Die in § 2 bestimmten Mindestanforderungen sind einzuhalten.

(4) Eine Freiwillige Feuerwehr einer Einheits- oder Verbandsgemeinde gilt als leistungsfähig, wenn die gemäß Risikoanalyse notwendige Ausrüstung einsatzbereit vorgehalten wird und die notwendigen Funktionen jederzeit besetzt werden können.

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§ 2

Einsatzstärke und Ausrüstung

(1) Die Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehr einer Einheits- oder Verbandsgemeinde muss zur Gewährleistung des Grundschutzes mindestens durch eine Gruppe (1/8) sicherge- stellt werden können. Dabei müssen mindestens folgende Funktionen besetzt werden, die sich aus einem vom Träger der Feuerwehr in Kraft zu setzenden Dienstplan ergeben sollen:

1. ein Gruppenführer, 2. ein Maschinist, 3. ein Melder,

4. drei Truppführer und 5. drei Truppmänner.

Die Ausrüstung der Feuerwehr besteht mindestens aus einem Löschgruppenfahrzeug nach DIN 14530 oder mehreren Lösch- und Sonderfahrzeugen, die zusammen mindestens dem Einsatzwert eines Löschgruppenfahrzeugs entsprechen.

(2) Die Einsatzstärke einer Ortsfeuerwehr soll mindestens durch eine Staffel (1/5) sicherge- stellt werden. Dabei sollen mindestens folgende Funktionen besetzt werden:

1. ein Staffelführer, 2. ein Maschinist, 3. zwei Truppführer und 4. zwei Truppmänner.

Die Ausrüstung der Ortsfeuerwehr soll mindestens aus einem Kleinlösch- oder Tragkraft- spritzenfahrzeug nach DIN 14530 bestehen.

§ 3

Ausnahmeregelung

Einsatzfahrzeuge der Deutschen Demokratischen Republik können auf die vorzuhaltende Ausrüstung angerechnet werden.

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§ 4

Übergangsvorschriften

Bis zur Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden ist in Gemeinden die Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom 9. September 1996 (GVBl. LSA S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 828), weiterhin anzuwenden.

§ 5

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord- nung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom 9. Septem- ber 1996 (GVBl. LSA S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 828), außer Kraft.

M a g d e b u r g, den 13. Juli 2009.

Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt

Hövelmann

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