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Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jg.11 Heft 3

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Amtsblatt für die

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Jahrgang 11; Nummer 3/2005 Ketzin, den 13. Mai 2005

Herausgeber und verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Stadt Ketzin - Der Bürgermeister

Postfach 1115, 14664 Ketzin (Rathausstraße 7, 14669 Ketzin); Telefon: 033233 / 720-0, Telefax: 720-99; E-Mail: info@ketzin.de Das Amtsblatt kann gegen Erstattung der erforderlichen Postgebühren auf Bestellung versandt werden.

Des Weiteren ist das Amtsblatt zu den Geschäftszeiten im Rathaus, Rathausstraße 7 oder Am Mühlenweg 2 in 14669 Ketzin erhältlich.

Anzeigenverwaltung und Gesamtherstellung: Druckerei Lauterberg, Nauener Straße 4, 14669 Ketzin Tel.: 033233 / 856-0, Fax: 856-4; E-Mail: Druckerei.Lauterberg@t-online.de; Internet: www.Druckerei-Lauterberg.de

Stadt Ketzin

mit den Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

der 1. Ketziner Radwandertag ist inzwischen Geschichte. Unter dem Motto ,,Region erkunden – Natur erleben – Fitness erfahren“ trafen sich am 23.04.2005 ca. 120 Radwanderer an der Ketziner Havelpromenade.

Bei herrlichem Sonnenschein ging es um 10.00 Uhr los. Der Weg führte über zwei Routen durch alle Ortsteile der Gemeinde Stadt Ketzin. Beide Routen hatten für die Radwanderer viel zu bieten und endeten im Ortsteil Tremmen.

Neben den Naturschönheiten unserer Region lernten die Radwanderer auch die einzelnen Ortsteile näher kennen.

Die jeweiligen Ortsbürgermeister ließen es sich nicht nehmen, die Radwanderer persönlich zu begrüßen und ihren Ortsteil vorzustellen. Überall wurden die Radwanderer freundlich empfangen und bewirtet. Vereine, Verbände, Insti- tutionen und auch private Personen unserer Region hielten unterhaltsame Vorführungen und viele Überraschungen bereit. Am Zielort angekommen, konnte das Museum, die Freilichtausstellung und die Kirche in Tremmen besichtigt werden.

Ich möchte an dieser Stelle allen danken, die durch ihr Engagement mit zum Gelingen dieses 1. Ketziner Radwander- tages beigetragen haben. Herzlichen Dank.

B. Lück Bürgermeister

1. Ketziner Radwandertag am 23.04.2005

(2)

Inhaltsverzeichnis Amtsblatt Nr. 03/2005; Jahrgang 11

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Seite

1. Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 01/93

„Pappelhain-Schumacherstraße“, Stand August 2004 ... 2

2. Bekanntmachungsanordnung Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin OT Zachow 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04 ... 4

3. Bekanntmachungsanordnung Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin OT Tremmen 01/2001„Golfpark“, Stand 16.02.04 ... 5

4. Bevorstehende Veränderungen in der Stadt Ketzin – Straßenumbenennungen – ... 6

5. Bekanntmachung der Kämmerei zur Entrichtung der Grundsteuer ... 7

6. Auslaufen der Ruhefristen ... 7

7. Informationen aus der Stadtverwaltung Ketzin ... 8

8. Information für die Ketziner Bürger zum Objekt Rathausstraße 29, Fischerklause und ehemalige Bäckerei ... 9

9. Mitteilung des Wasser- und Bodenverbandes „Großer Havelländischer Hauptkanal – Havelkanal – Havelseen“ Nauen ... 9

Ende des amtlichen Teils Nichtamtlicher Teil – Lokalnachrichten / Informationen 10. Runde Altersjubiläen Diamantene Hochzeit ... 10

11. Schuldnerhilfe Deutschland Bundesvereinigung e.V. ... 11

12. Veranstaltungen Mai / Juni 2005 ... 11

13. 3. Ketziner Fährfest ... 12

Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 01/93 „Pappelhain - Schumacherstraße“, Stand August 2004, mit Erfüllung der Auflagen, Änderungsbereich ca. 2,0 ha, Gemarkung Ketzin, Flur 4,

Flurstücke östlich des Kanals:

31/3 tws., 31/61 tws., 31/39, 31/64, 31/56 tws., 31/106 tws., 31/107, 31/112 tws., 31/108, 31/104 tws., 31/109, 31/110, 31/111, 31/52 tws., 388 tws., 31/57, 31/51, 31/29, 337, Flurstücke westlich des Kanals:

383, 385, 386, 387,

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 09.08.04 beschlossen und mit Bescheid vom 20.04.05 vom Landkreis Havelland, AZ: IV/63.5/010.05/Fe, mit 2 Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurde durch Überar- beitung der Planzeichnung erfüllt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 01/93

„Pappelhain - Schumacherstraße“ können gem. § 2 der Be-

Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin 01/93

„Pappelhain-Schumacherstraße“, Stand August 2004

kanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg und gem.

§ 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin – Ersatzbe- kanntmachung – von jedermann vom 17.05. bis zum 01.06.05 im Verwaltungsgebäude II der Stadt Ketzin, Am Müh- lenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienstzeiten der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrifien ist unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge-

(3)

macht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge- macht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verlet- zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die 1. Änderungssatzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Be- bauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Ketzin, Verwaltungsgebäude II, Am Mühlenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der Dienst- stunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

B. Lück Bürgermeister

(4)

Bekanntmachungsanordnung

Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04, Gemarkung Za- chow, Flur 5, Flurstücke 27, 28 und 29, mit einer Gesamtflä- che von 20,5 ha, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordne- tenversammlung Ketzin am 29.03.04 beschlossen. Mit Schrei- ben vom 25.01.05 hat der Landkreis Havelland mitgeteilt, dass keine grundlegenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Eine An- zeigepflicht besteht durch die Änderung der BauGB nicht mehr.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Zachow, 01/2001 „Golfpark“ können gem. § 2 der Bekanntmachungs- verordnung des Landes Brandenburg und gem. § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin – Ersatzbekanntmachung – von jedermann vom 17.05. bis zum 01.06.05 im Verwaltungsge- bäude II der Stadt Ketzin, Am Mühlenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienstzeiten der Stadt- verwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge- macht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge- macht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verlet- zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215

Abs.1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristge- mäße Geltendmachung etwaiger Entschädi- gungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungs- plan und über das Erlöschen von Entschädi- gungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Je- dermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Ketzin, Verwaltungsgebäu- de II, Am Mühlenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der Dienststunden einse- hen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

B. Lück Bürgermeister

Geltungsbereich Bebauungsplan Golfpark Tremmen, Gemarkung Zachow

Geltungsbereich Bebauungsplan Gutshof Tremmen (rechtskräftig)

(5)

Die Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin, OT Tremmen, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04, Gemarkung Tremmen,

Flur 5: Flurstücke 68 tws., 69, 70 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79,

Flur 6: Flurstücke 5, 6/2, 6/3, 6/4, 8, 9, 10/1, 10/2, 11/1, 112, 12, 13/1, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/2, 22/3, 22/4, 32 tws., 33 tws., 34/1, 34/2 tws., 34/3 tws., 35/1, 36 tws.;

mit einer Gesamtfläche von 97,7 ha, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sit- zung der Stadtverordnetenversammlung Ketzin am 29.03.04 beschlossen. Mit Schreiben vom 25.01.05 hatte der Landkreis Havelland mitgeteilt, dass durch die Änderung des BauGB keine Anzeigepflicht mehr besteht. Die aufgezeigten Proble- me bei der Querungsmöglichkeit der Kreisstraße wurden auf der Ebene der Bauleitplanung geklärt.

Die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Be- gründung des Bebauungsplanes der Stadt Ketzin, OT Trem-

Bekanntmachungsanordnung

Satzung über den Bebauungsplan der Stadt Ketzin OT Tremmen, 01/2001 „Golfpark“, Stand 16.02.04 men, 01/2001 „Golfpark“ können gem. § 2 der Bekanntma- chungsverordnung des Landes Brandenburg und gem. § 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Ketzin – Ersatzbekannt- machung – von jedermann vom 17.05. bis zum 01.06.05 im Verwaltungsgebäude II der Stadt Ketzin, Am Mühlenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der folgenden Dienstzei- ten der Stadtverwaltung Ketzin eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr u. 12.30 - 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) über die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften beim Erlass der Satzung wird hin- gewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeacht- lich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge- macht worden ist. Mängel der Abwägung sind un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge- genüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§

215 Abs.1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Gel- tendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlö- schen von Entschädigungsansprüchen wird hin- gewiesen.

Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Ketzin, Verwaltungsgebäude II, Am Mühlenweg 2, Zimmer 307, 14669 Ketzin, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Aus- kunft verlangen.

B. Lück Bürgermeister

Geltungsbereich Bebauungsplan Golfpark Tremmen, Gemarkung Tremmen

Geltungsbereich Bebauungsplan Gutshof Tremmen (rechtskräftig)

(6)

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Bevorstehende Veränderungen in der Stadt Ketzin (Straßenumbenennungen)

Folgende Straßenumbenennungen werden vorgenommen:

Ortsteil Alter Name Neuer Name

Ketzin Ketzin Ketzin Ketzin

Ketzin Bergstraße Ketziner Bergstraße

Gartenstraße Gartengasse

Straße der Jugend Johannisbeersiedlung und Kurze Straße

Fliederweg Ketziner Fliederweg

Etzin Etzin Etzin Etzin

Etzin Dorfstraße Etziner Dorfstraße

Falkenrehde Falkenrehde Falkenrehde Falkenrehde

Falkenrehde Lerchenweg Sonnenweg

Neuer Weg Zum Sportplatz

Potsdamer Straße Potsdamer Allee Tremmen

Tremmen Tremmen Tremmen

Tremmen Nauener Straße Heerstraße

Feldstraße Am Feldrain

Schwarzer Weg Schwarzer Landweg

Zachow Zachow Zachow Zachow

Zachow Feldstraße Zachower Feldstraße

Havelweg Zachower Havelweg

Gutenpaarener Havelweg

bäude sowie dem Auffinden von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen. Für den Bereich des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes ist eine eindeutige Straßen- benennung von großer Bedeutung.

Nach umfangreicher Bürgerbeteiligung und Beratung in den Ortsbeiräten und dem Bauausschuss der Stadt Ketzin hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin nach mehrfa- chen Anläufen am 02.05.2005 mit Beschluss Nr. 16 - 204/05 die Umbenennung doppelter Straßennamen im Stadtgebiet beschlossen.

Gleichzeitig kann durch die Umbenennung der doppelten Stra- ßennamen der postalische Nachvollzug der Gemeindegebiets- reform vorgenommen werden. Das heißt, für die Stadt Ketzin wird es eine einheitliche Postleitzahl geben. Seitens der Deut- schen Post wurde mitgeteilt, dass es für die Stadt Ketzin ein- heitliche die 14669 sein wird.

Die Umbenennung der Straßennamen wird zum gleichen Stichtag wie die Einführung der einheitlichen Postleitzahl wirk- sam. Nach erfolgter Abstimmung mit der Deutschen Post wird der Stichtag im nächsten Amtsblatt bekannt gegeben.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, werden alle betroffenen Einwohner zu gegebener Zeit schriftliche Informationen er- halten. Diese werden die jeweilige Adresse, die Schreibweise der Anschriften sowie den Termin der Umstellung enthalten.

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte nach dem 01.07.2005 an die Stadt Ketzin, Meldestelle, Herrn Lehmann Telefon: 033233/72019

B. Lück Bürgermeister durch die Eingliederung der Gemeinden Falkenrehde, Etzin,

Tremmen und Zachow in die Stadt Ketzin ist es zu Dopellun- gen von Straßennamen gekommen.

Gemäß § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung Brandenburgs ist die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinde. Der Stra- ßenname erfüllt eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion.

Er dient dem Verkehr der Bürger untereinander und mit Be- hörden, dem Auffinden der Straßenanlieger und der Wohnge-

(7)

1. Im Rahmen der Nutzung der neuen HKR-Software (Haus- halts-, Kassen- u. Rechnungswesen) ab 01.01.2005 in der Stadt- verwaltung Ketzin müssen die Festlegungen des § 28 Grund- steuergesetz (GrStG) – Fälligkeiten – konsequent zur Anwen- dung kommen.

Danach ist geregelt, dass

(1) die Grundsteuer je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig wird.

(2) Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

– am 15. August mit ihrem Jahresbeitrag, wenn dieser 15e nicht übersteigt

– am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 e nicht übersteigt (3) Auf Antrag des Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) kann

die Grundsteuer abweichend des § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Bei Grundsteuerpflichtigen, die am Lastschriftverfahren teilneh- men, wird jeweils die fällige Grundsteuer zu den Fälligkeitster- minen abgebucht.

Steuerpflichtige, die bisher noch Barzahler sind, werden ge- beten, der Stadtverwaltung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, so müssen Sie keine Zahlungstermine mehr überwa- chen und vermeiden Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Die Abbuchungsermächtigung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Abbuchungsermächtigung kann schriftlich oder persön- lich in der Stadtverwaltung Gebäude Am Mühlenweg 2, Sach- gebiet Kasse, Zimmer 212, erteilt werden.

Bekanntmachung der Kämmerei zur Entrichtung der Grundsteuer

2. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Ketzin Jahrgang 10, Nr. 2/2004 vom 03.03.2004 hinsichtlich der Grundsteuerbescheidung 2004 nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG).

Danach wird ein neuer Grundsteuerbescheid nur erstellt und übersandt, wenn sich Änderungen an den Besteuerungs- grundlagen (Steuerhebesatz, Steuermessbetrag) ergeben.

Ansonsten ist die gleiche Höhe der Grundsteuer wie im Vor- jahr zu zahlen.

Diese Verfahrensweise ist höchstrichterlich bestätigt.

(BVerwG, Urteil vom 21.11.1986–8 C 127.84, DVBI. 1987,629) Insofern sind Sie angehalten, den letztergangenen Grundsteu- erbescheid gut aufzubewahren.

3. In den Fällen wo sich bei Steuerpflichtigen die Anschrift durch Umzug oder dergleichen ändert, werden Sie freundlichst gebeten, möglichst unter Angabe des Kassenzeichens ihre neue Adresse direkt dem Sachgebiet Steuern mitzuteilen.

Das SG Steuern erhält von Adressenänderungen vielfach lei- der keine Kenntnis.

4. Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei Grundstücksverkäufen im Laufe eines Jahres der bis- herige Eigentümer Steuerschuldner für das gesamte Veräuße- rungsjahr ist. Die Steuerpflicht für den neuen Eigentümer be- ginnt erst ab 1. Januar des Folgejahres. Andere Regelungen im Kaufvertrag zur Aufteilung der Grundsteuer bewirken ledig- lich privatrechtliche Ansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber, die steuerrechtlich aber nicht relevant sind.

Für Fragen steht Ihnen die Kämmerei, Sachgebiet Steuern, Frau Naumann, Tel. 033233-71929, gerne zur Verfügung.

A. Folda Kämmerer

Hiermit zeigen wir an, dass für alle Grabstätten die bis

1980

angelegt worden sind, die Ruhefrist abgelaufen ist.

Diese Grabstätten sind

bis spätestens 31. 08. 2005

zu beräumen und die Grabsteine, wenn vorhanden auch die Grab- einfassungen, zu entfernen.

Eine Verlängerung der Ruhefrist ist gem. § 11 Abs. 1 der Fried- hofssatzung der Stadt Ketzin für Reihengräber nicht möglich.

Die Anzeige zur Beräumung ist zu richten an:

Stadt Ketzin Rathausstraße 7 Friedhofsverwaltung 14669 Ketzin oder

per Telefon: 033233 / 72018, Frau Zinke.

An alle Nutzungsberechtigten

des Ketziner Friedhofes

Auslaufen der Ruhefristen

(8)

– Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Feu- er entzünden

– Abfälle gehören niemals ins Feuer

– Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzün- der entfachen

– Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuer- löscher)

– „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus etc. niemals verwenden – Explosionsgefahr!!!

– Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäu- den und brandgefährdeten Materialien anlegen

– Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer un- verzüglich löschen

– Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

Bei Nichteinhaltung der o. g. Bedingungen ist die Genehmi- gung zum Verbrennen beim Ordnungsamt der Stadt Ketzin zu beantragen.

Probleme mit der Hundehaltung (Hundekot):

Leider müssen durch das Ordnungsamt eine Vielzahl von Be- schwerden bearbeitet werden, die sich mit der Unvernunft einiger Hundehalter auseinandersetzen.

Wird mit dem Hund spazieren gegangen und führt der Weg durch bewohnte Straßen, so ist es eine äußerst schlechte An- gewohnheit, dass der Hund – ob angeleint oder nicht – auf Rasen-, oder Straßenflächen kotet und gegen Zaunpfosten oder Pfeiler uriniert.

Meist beobachtet der Hundehalter mit großer Gelassenheit diesen Vorgang, ohne darüber nachzudenken, wie es wohl wäre, wenn es vor oder an dem eigenen Grundstück gesche- hen würde. Es ist nicht zumutbar für jeden Betroffenen, zum Beispiel beim Rasenmähen den Kot zu verteilen oder ihn ent- fernen zu müssen, den „feinen Geruch“ dabei außen vor ge- lassen.

Wenn solch ein „Missgeschick“ geschieht, sollen die Hunde- halter dieses auch beseitigen.

Im § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Stadt Ketzin vom 07. Februar 2005 ist dahingehend folgendes gere- gelt. Für Unlehrbare sind weiterhin im § 11 entsprechende Ordnungsstrafen vorgesehen.

Auszug aus der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Ketzin, veröffentlich im Amtsblatt Nummer 1/ 2005.

§ 7 Halten und Mitführen von Tieren:

(2)Wer Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Perso- nen nicht gefährden, den Verkehr nicht behindern, Sachen nicht beschädigen und öffentliche Straßen und Anlagen nicht beschmutzen. Die geltende Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg ist zu beachten.

Halter oder sonstige Verantwortliche sind zur sofortigen Be- seitigung von Verunreinigungen verpflichtet, insbesondere den Kot von Tieren.

Zurzeit werden wieder oft Anfragen zur Regelung von Ruhezeiten und anderen Verhaltenspflichten an die Stadtverwaltung gestellt. Daher nachstehende Übersicht zur Information:

Informationen aus der Stadtverwaltung Ketzin

Nachtruhe:

Die Nachtruhe ist gesetzlich durch § 10 Landesimmissions- schutzgesetz (LImschG) in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr vor- geschrieben. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, welche diese Nachtruhe stören können. Ausnahmen kann das Ordnungsamt der Stadt Ketzin zulassen.

Feiertage:

Gesetzliche Grundlage ist hier das Feiertagsgesetz (FTG); es schützt Sonntage und gesetzliche Feiertage. Der Feiertags- schutz gilt von 0.00 - 24.00 Uhr.

Verboten sind öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Hand- lungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stö- ren oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich aner- kannten Feiertagen widersprechen.

Benutzung von Gartengeräten und Maschinen, die im häuslichen Bereich verwendet werden:

Gesetzliche Grundlage ist die Geräte- und Maschinenlärm- schutzverordnung vom 29.08.2002.

Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schred- der, Freischneider*, Grastrimmer*/ Graskantenschneider*, Laubbläser* und –sammler*:

dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwi- schen 20.00 - 7.00 Uhr betrieben werden.

Die Geräte mit der Kennzeichnung * dürfen, wenn sie kein EG-Umweltzeichen (der blaue Engel) besitzen, an Werktagen nur von 9.00 - 13.00 und von 15.00 - 17.00 Uhr betrieben wer- den.

Straßenreinigung:

Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Ketzin vom 23. Februar 2004.

Die wöchentliche Reinigungspflicht der Grundstückseigentü- mer erstreckt sich auf die öffentlichen Fahrbahnen und Geh- wege. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Unkraut, Kehricht, Schlamm, Glas, Laub und sonstigem Unrat, das Mä- hen und die Pflege des Straßenbegleitgrüns sowie den Win- terdienst.

Lagerfeuer:

Verbrennungen zur Entsorgung von kompostierbaren Abfäl- len, wie Laub, Grasschnitt oder andere pflanzliche Abfälle sind generell verboten.

Bei Einhaltung der nachstehenden Bedingungen ist ein Lager- feuer genehmigungsfrei:

– Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoff- haufens beträgt 1 m

– Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden

(9)

Information für die Ketziner Bürger zum Objekt Rathausstraße 29 – Fischerklause und ehemalige Bäckerei –

Der Wasser- und Bodenverband „GHHK - HK - HS“ Nauen führt im Zeitraum von August 2005 bis einschließlich Febru- ar 2006 in seinem Verbandsgebiet Krautungsarbeiten an Ge- wässern II. Ordnung durch.

Voraussetzung dafür ist jedoch die Benutzung von Grundstük- ken zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung, die im § 5 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nauen gere- gelt ist und basiert auf nachstehend angeführten, gesetzlichen Grundlagen (§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 33 des Wasserverbandsgesetzes und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Demzufolge haben Grundstückseigentümer/

Pächter/Anlieger den Mitarbeitern bzw. Beauftragten des Un- terhaltungspflichtigen, hier der Wasser- und Bodenverband

„GHHK - HK - HS“ Nauen die Zugänglichkeit zur Ausführung seiner Pflichtaufgaben zu gewähren. Landwirtschaftsbetriebe,

Mitteilung des Wasser- und Bodenverbandes

„Großer Havelländischer Hauptkanal - HavelkanaI - Havelseen“ Nauen

die mobile Weidezauntechnik an den Gewässern betreiben, müssen gewährleisten, dass vor Beginn der Arbeiten diese zu- rückgenommen sind (mindestens 4 m von der Böschungsober- kante entfernt).

Eine konkrete Terminabstimmung erfolgt vor Beginn der Ar- beiten mit den betroffenen Landwirten durch Mitarbeiter un- seres Verbandes bzw. deren Beauftragte.

Es wird darum gebeten, diese Voraussetzungen zur Gewäs- serunterhaltung im öffentlichen Interesse zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen gez. Jorgas

Geschäftsführer Ende des amtlichen Teils Reproduktion von historischer Originalpostkarte (um 1935)

Die Stadt Ketzin ist wieder Eigentümerin des ehemaligen Wohn- und Gewerbeobjektes in der Rathausstraße 29, Fischer- klause und ehemalige Bäckerei. Diese Gebäude sollen mit Städ- tebaufördermitteln in ihrer Hülle saniert und zu Gewerbe- und Verwaltungsräumen umgenutzt werden. Die alte Ansicht wird wieder hergestellt. Das Ensemble ist städtebaulich wertvoll und steht als unbedingt sanierungswürdig im Neuordnungskonzept der Stadt Ketzin an oberster Priorität. Aus diesem Grunde ist

im Zuge der Straßenbauarbeiten bereits mit der Trockenlegung und Installation aller Medien begonnen worden, um ein noch- maliges Aufnehmen von Straße und Gehweg zu vermeiden.

Der vorgezogene Baubeginn für dieses Objekt ist rechtzeitig beim Fördermittelgeber beantragt worden.

B. Lück Bürgermeister

(10)

Runde und besondere Altersjubiläen in der Stadt Ketzin im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. Juni 2005

Nichtamtlicher Teil – Lokalnachrichten / Informationen

02.05.1930 zum 75. Geburtstag

Frau Mebrius, Gisela in: Ketzin

05.05.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Heinrich, Helga in: Ketzin OT Falkenrehde

06.05.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Jurkuhn, Eva in: Ketzin

06.05.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Ueberschär, Ilse in: Ketzin

07.05.1925 zum 80. Geburtstag

Herr Nölte, Richard in: Ketzin

09.05.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Kozak, Georg in: Ketzin OT Falkenrehde

14.05.1930 zum 75. Geburtstag

Frau Pschichholz, Lieselotte in: Ketzin

15.05.1925 zum 80. Geburtstag

Frau Friedel, Ingeborg in: Ketzin OT Zachow

15.05.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Riethmüller, Irmgard in: Ketzin OT Zachow

17.05.1935 zum 70. Geburtstag

Herr Lawatscheck, Wolfgang in: Ketzin

23.05.1910 zum 95. Geburtstag

Frau Schulze, Gertrud in: Ketzin

23.05.1935 zum 70. Geburtstag

Herr Witt, Günter in: Ketzin

24.05.1925 zum 80. Geburtstag

Frau Daues, Liesbeth in: Ketzin

26.05.1911 zum 94. Geburtstag

Frau Neitsch, Renate in: Ketzin

29.05.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Spiegel, Hermann in: Ketzin OT Tremmen

30.05.1909 zum 96. Geburtstag

Frau Adolph, Margarete in: Ketzin

30.05.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Buchwald, Gertrud in: Ketzin

02.06.1925 zum 80. Geburtstag

Frau Reddin, Ilse in: Ketzin OT Tremmen

03.06.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Lange, Hans in: Ketzin OT Zachow

03.06.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Porath, Wilhelm in: Ketzin

05.06.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Henschke, Arnold in: Ketzin

11.06.1935 zum 70. Geburtstag

Herr Kosmala, Gerhard in: Ketzin

12.06.1930 zum 75. Geburtstag

Frau Kunis, Margitta in: Ketzin

12.06.1935 zum 70. Geburtstag

Frau Schäfer, Hannelore in: Ketzin

13.06.1914 zum 91. Geburtstag

Herr Bochardt, Hermann in: Ketzin

14.06.1913 zum 92. Geburtstag

Frau Lüders, Charlotte in: Ketzin

15.06.1935 zum 70. Geburtstag

Herr Krüger, Heinz in: Ketzin OT Falkenrehde

17.06.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Lange, Gerhard in: Ketzin OT Falkenrehde

20.06.1913 zum 92. Geburtstag

Frau Schulze, Frieda in: Ketzin

21.06.1930 zum 75. Geburtstag

Frau Keßler, Isolde in: Ketzin OT Falkenrehde

24.06.1935 zum 70. Geburtstag

Herr Nowak, Helmut in: Ketzin

26.06.1930 zum 75. Geburtstag

Herr Allrich, Günter in: Ketzin

Diamantene Hochzeit

Herzlichen Glückwunsch

zum 60. Hochzeitstag am 26. Juni

Herrn Erwin und Frau Brigitte Dauwitz in Ketzin

(11)

Mai

15.05.05 Lange Pfingstnacht Ketzin 18 - 24 Uhr in Paretz Schloss Paretz 15.05.05 Fußballpfingstturnier OT Zachow

Sportplatz

16.05.05 Mühlenfest Ketzin

Bockwind- mühle Paretz 18.05.05 Ausstellungseröffnung Ketzin 15.00 Uhr Christian Heinze, Potsdam Galerie

Malerei, Grafik Am Mühlenweg

21.05.05 Fährfest Ketzin

14.00 Uhr 630 Jahre Fährrecht An der Fähre

Veranstaltungstermine im Monat Mai und Juni 2005 Juni

01.06.05 Kindertagsfest OT Falkenrehde

04.06.05 Kindertagsfest OT Tremmen

05.06.05 Turnierangeln OT Falkenrehde

05.06.05 Frühlingskonzert Ketzin; Guts- 15.00 Uhr Chor „Ketziner Havelklänge“ scheune Paretz

18.06.05 Sommerfest OT Tremmen

Sportplatz

22.06.05 Benefizkonzert Ketzin

„Ketziner Havelklänge“ Evang. Kirche und Evang. Kirchenchor

24. bis Paretzer Scheunenfest Ketzin

26.06.05 Gutsscheune

Paretz Nach seriösen Schätzungen sind mehr als 5 Millionen Bun-

desbürger überschuldet. Für den Begriff der Überschuldung gibt es verschiedenen Definitionen. Fachleute und Juristen die auf diesem Gebiet tätig sind, gehen davon aus, dass eine Über- schuldung vorliegt, wenn die Verbindlichkeiten bzw. Schulden nicht innerhalb von 72 Monaten vom pfändungsfreien Betrag zurückgezahlt bzw. getilgt werden können. Dies betrifft selbst- verständlich nur solche Verbindlichkeiten, denen keine Ver- mögenswerte wie z.B. Haus- und Grundbesitz gegenüber ste- hen. Bisher werden im Verhältnis zur Anzahl der überschulde- ten Personen vergleichsweise nur relativ wenige Insolvenzen durchgeführt, 2004 waren es ca. 60.000 und somit etwas mehr als 1 % des von Überschuldung betroffenen Personenkreises.

Die relativ geringe Anzahl von durchgeführten Insolvenzen hat verschiedene Ursachen, vor allem sind es mangelhafte Kenntnisse des Verfahrens, fehlende Beratung und Hilfe so- wie zu hohe Verfahrenskosten, die z.B. bei lnanspruchnahme von Rechtsanwälten entstehen.

Daraus ergibt sich ein großes Beratungs- und Hilfepotenzial, das nur zu einem ganz geringen Prozentsatz bearbeitet wird, meistens von öffentlichen Schuldnerberatungsstellen aber lei- der auch durch unseriöse Anbieter von Beratungsleistungen.

Öffentliche Beratungsstellen sind vielfach stark überlastet, au- ßerdem müssen diese häufig ihre Arbeit einstellen, weil aus öffentlichen Haushalten keine Zuschüsse mehr ausgezahlt werden.

Im März 2005 wurde durch Initiative der Beraterinnen und Berater, die bereits auf dem Gebiet der Sozialberatung und Schuldnerhilfe bundesweit tätig sind, die „Schuldnerhilfe Deutschland Bundesvereinigung e.V.“ als Berufsverband mit Sitz in 10247 Berlin, gegründet.

Diese Bundesvereinigung versteht sich als Dachorganisation der in Deutschland selbstständig tätigen Schuldnerberater/in- nen; nur solche können Mitglied in der Bundesvereinigung werden.

Schuldnerhilfe Deutschland Bundesvereinigung e.V.

Die Bundesvereinigung ist ein ideell tätiger Verein und unter- hält Landesgeschäftsstellen, die dann die Berater/innen der regionalen Geschäftsstellen der Bundesvereinigung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes unterstützen und betreuen so- wie ständig weiterbilden.

Grundlage des Beratungskonzeptes der Bundesvereinigung ist das lnsolvenzrecht von 01.01.1999, das im Jahre 2001 noch- mals geändert und für die Betroffenen vorteilhafter gestaltet wurde. Mit der Gesetzesänderung wurde u.a. die Möglichkeit zur Stundung der Gerichtskosten geschaffen, die bei Durch- führung des lnsolvenzverfahrens entstehen.

Der Verein „Schuldnerhilfe Deutschland Bundesvereinigung e.V.“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, Personen, die eine Re- gel- oder Verbraucherinsolvenz planen, kostenlos zum lnsol- venzrecht zu beraten, insbesondere über die vom Gesetzge- ber geschaffenen Möglichkeiten der Durchfühmng von Insol- venzen für Privatpersonen und die Möglichkeiten der Rest- schuldbefreiung. Außerdem bieten die Beraterinnen und Be- rater Hilfe bei der Durchführung einer Verbraucher- oder Re- gelinsolvenz bzw. dem dazu notwendigen Antragsverfahren..

Mit den angebotenen Beratungsleistungen soll ,,Hilfe zur Selbsthilfe“ geleistet werden. Die Berater und Beraterinnen der Bundesvereinigung helfen und unterstützen vorrangig die ,,red- lichen Schuldner“, die durch eine rechtlich fehlerfrei durchge- führte Insolvenz innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von ihren Schulden befreit werden und somit wieder eine Per- spektive für die Zukunft erhalten und in das Arbeitsleben ein- gegliedert werden können.

Schuldnerhilfe Deutschland Bundesvereinigung e.V.

Pettenkoferstraße 3, 10247 Berlin

mit Unterstützung der HELP-Beratungsgesellschaft mbH, Niederrader Allee 11, 30853 Langenhagen

(12)

Die nächste Ausgabe des Amtsblattes für die Stadt Ketzin erscheint voraussichtlich am 24.06.2005.

Anzeigen-Redaktionsschluss ist am 13.06.2005.

Am 21. Mai 2005 ist es wieder so- weit. Die Stadt Ketzin feiert das 3. Ketziner Fährfest. In diesem Jahr feiern wir ein besonderes Ju- biläum – die Stadt Ketzin besitzt 630 Jahre Fährrecht.

Bereits 1305 wird berichtet, dass bei Ketzin ,,...die Havel von einem Floß überquert wird...“.

Seit 1375 besitzt die Stadt Ketzin das Fährrecht, das zu jener Zeit selten verliehen wurde. 1576 er- scheint erstmalig in einer Bürger- liste des Domänenamtes Ziesar, dem damals Ketzin unterstand, der Name eines Fährmanns. Es handelt sich um den Ketziner Kos- säten Valtin Pessin, der jährlich 10 Groschen... ,,fer Zins...“ (Fähren- zins) zu entrichten hatte.

3. Ketziner Fährfest am 21. Mai 2005

Die Fähre entwickelte sich immer mehr zu einem bedeuten- den öffentlichen Verkehrsmittel. Heute ist die Havelfähre „Char- lotte“ nicht nur ein Verkehrsmittel, sondern auch eine touristi- sche Attraktion.

Den Besuchern und Gästen des diesjährigen Fährfestes erwar- tet ein buntes und abwechslungsreiches Programm. Die Eröff- nung erfolgt um 14.00 Uhr durch den Bürgermeister der Stadt Ketzin, Bernd Lück.

Anschließend ertönen musikalische Klänge des Spielmanns- zugs Brandenburg. Nach einer Überfahrt mit der Fähre er- folgt ab ca. 14.30 Uhr ein Platzkonzert des Spielmannzuges auf der anderen Seite der Havel (Schmergow). Wo erstmals Schmergower Vereine mit Info-, Grill-, und Kuchenständen am Ketziner Fährfest teilnehmen. Der Karnevalsverein Schmergow bringt sogar sein „Tanz-Mariechen“ mit, das mit einer Tanzein- lage auf beiden Seiten der Havel die Besucher erfreut.

Zur gleichen Zeit sorgt „Fritze BoIlmann“ – Das Original aus der Havel-Stadt Brandenburg mit Witz und Show für gute Lau- ne. Um 15.00 Uhr lädt die Märkische Schalmeienkapelle Bran- denburg zum Verweilen ein.

Einen Ohrenschmaus für Jung und Alt mit Shantys von der Waterkant präsentiert das ,,Bollmann-Duo“.

Die kleine Akkordeongruppe der Musikschule Fröhlich steht ab 16.30 Uhr auf dem Programm.

Maritime Musik aus der großen, weiten Welt der Seefahrer und Abenteurer wie: La Paloma, Ostseewellen, Hamburger Veermaster, aber auch mit Liedern aus dem Havelland, begei- stert der Shantv-Chor aus Brandenburg ab ca. 17.15 Uhr das Publikum.

Um 19.00 Uhr spielt die Ketziner Jugendband „Loose Con- tact“. Anschließend lädt DJ Deddy zur Disco mit Showeinla- gen.

Unsere kleinen Besucher erwartet : Clown Manne, Springburg, Elektroautos und andere Aktivitäten

Für das leibliche Wohl ist auch gesorgt; neben einem vielseiti- gen Kuchensortimenten, werden Räucherfisch, viele Grillspe- zialitäten und Schwein am Spieß angeboten.

Anlässlich des Jubiläums sind am Informationsstand der Stadt neue Ansichtskarten der geschmückten Fähre „Charlotte“ und ein Sonderstempel erhältlich.

Die Tagesausstellung „630 Jahre Fährbetrieb in Ketzin“ do- kumentiert die Entwicklung der Havelfähre, gibt Auskunft über die Anzahl der Fähren, die es in Ketzin gab, zeigt Fotos der Fährleute von einst und jetzt und berichtet über Anekdoten, die schon fast vergessen sind.

Die Havelfähre „Charlotte“

Referenzen

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