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Zusammenfassung RWG I Jahresabschluss / Grundlagen SB 4

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Academic year: 2022

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Zusammenfassung RWG I Jahresabschluss / Grundlagen

SB 4

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Inhaltsverzeichnis

1. Bilanz und Jahresabschluss 3

1.1 Bilanz 3

1.2. Jahresabschlussunterlagen 3

2. Adressaten d. Jahresabschlusses 3

3. Bilanztheorien und Bilanzarten 4

3.1 Statische und dynamische Bilanztheorien 4

3.2 Neue Bilanztheorien 4

3.3 Bilanzarten 4

3.3.1 Kurzübersicht 4

3.3.2 Handels- und Steuerbilanz (direkte / indirekte Maßgeblichkeit) 5

4. Rechtliche Grundlagen 5

4.1 HGB 5

4.2 Formatdifferenzierung f. Kapital- und Personengesellschaften 7

4.3 Übersicht über Rechtsformen 8

5. Bilanz und Jahresabschluss 9

5.1 Gegenstand und Ermittlung 9

5.2 Handelsrechtliche GoB 9

5.3 einzelne GoB 10

5.3.1 Grundsatz der Richtigkeit / Wahrheit 10

5.3.2 Grundsatz d. Klarheit 10

5.3.3 Grundsatz d. Rechtzeitigkeit 10

5.3.4 Grundsatz d. Vollständigkeit 10

5.3.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung 10

5.3.6 Grundsatz der Vorsicht 10

6. Aufstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Offenlegung von Jahresabschlüssen11

(3)

1. Bilanz und Jahresabschluss

1.1 Bilanz

- eine Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Kapitalarten - es erfolgt eine Gliederung nach bestimmten Kriterien

- Aktivseite: Mittelverwendung - Passivseite: Mittelherkunft 1.2. Jahresabschlussunterlagen - GuV

- Anhang - Lagebericht

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluß aus Bilanz und GuV

Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 den Jahresabschluß um Anhang und Lagebericht erweitern (erweiterter Jahresabschluß)

Teile d. Jahresabschluß HGB

Bilanz

alle Kaufleute

GuV §§ 242 ff

Bilanz

GuV Kapitalgesellschaften

Anhang + eG

Lagebericht

§§ 264 ff, 336 f

§§ 275 ff, 336 f

§§ 284 ff, 313 f, 338

§§ 289, 315, 336 - GuV: Wertentstehungen und - Verzehr àErfolg d. Unternehmen

- Anhang, Lagebericht: - Informationen f. „Nichtkaufleute“ / „Nicht-Bilanzfachleute“ (Gläubiger, Anteilseigner) zur Unterstützung der Urteilsbildung à Schutz vor Verlust

2. Adressaten d. Jahresabschlusses

- Management - Anteilseigner

- Arbeitnehmer, allgemein - Arbeitnehmer, gewinnbeteiligt

- Arbeitnehmer, um Arbeitsplatz besorgt

- Gewerkschaften mit jeweils unterschiedlichen Zielen und

- Fiskus Interessenlagen

- Banken - Lieferanten - sonst. Gläubiger - potentielle Gläubiger - Kunden

(4)

3. Bilanztheorien und Bilanzarten

3.1 Statische und dynamische Bilanztheorien

Systematisierung nach Anzahl und Priorität der verfolgten Ziele:

- monistisch

- dualistisch Zielsetzung - multiple

Systematisierung nach dem Faktor „Zeit“

- statisch:

- Zeitpunktbezogener Bestand an Vermögen und Schulden - Gesichtspunkt des Schuldendeckungspotentials

- dynamisch:

- Ermittlung und Erklärung des Erfolgs im Zeitablauf

3.2 Neue Bilanztheorien

- erhebliche Erweiterung der Informationsfunktion

- Zukunftsorientiert ermittelter Unternehmenswert ist zu erhalten

- ökonomischer Gewinn als der Betrag, der von Anteilseignern entnommen werden darf, ohne den Unternehmenswert zu ändern

3.3 Bilanzarten

3.3.1 Kurzübersicht

A - Auseinandersetzungsbilanz U - Umwandlungsbilanz F - Fusionsbilanz S - Sanierungsbilanz G - Gründungsbilanz L - Liquiditätsbilanz Ü - Überschuldungsbilanz K - Konkursbilanz

Wir unterscheiden auch nach verschiedenen Kriterien, wie z.B. Periodenlänge, Rechtsvorschriften, Adressaten usw.

Bilanztheorien traditionelle

monistische dualistische

statische dynamische

(5)

3.3.2 Handels- und Steuerbilanz (direkte / indirekte Maßgeblichkeit) Handelsbilanz (HB)

- Vergangenheitsbezogene, regelmäßig zu erstellende Beständebilanz für externe Adressaten - Zwingend gesetzliche vorgeschriebenes Rechenschaftslegungsinstrument

Steuerbilanz (StB)

- Grundlage der Besteuerung

- Wird unter Berücksichtigung Einkommensteuer-Vorschrift unter Ableitung aus der HB nur für Fiskus erstellt

Maßgeblichkeitsprinzip:

- Gewerbetreibende müssen bei der Erstellung der Steuerbilanz (StB) auf rechtsgültige HB zurückgreifen Generelle / direkte Maßgeblichkeit

- Bilanzierungsvorschrift:

- Maßgeblichkeit der HB für die StB

- Handelsrechtliche Bilanzierungsgebote und Bilanzierungsverbote gelten auch für die StB - Handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht à steuerrechtlich Aktivierungsgebot für

Vermögensgegenstände

- Handelsrechtliches Bilanzierungswahlrecht à steuerrechtlich Passivierungsverbot für Passiva - Fiskus möchte dadurch zu niedrige Erfolgsausweis verhindern (Bemessungsgrundlage für die

Besteuerung)

- Bewertung: (Höhe des Wertansatzes)

- Steuerliche Bewertungsgebote à Zwingende Einhaltung in d. StB

- Steuerliche Bewertungswahlrechte à handelsrechtliche Wertansätze maßgeblich Umgekehrte / indirekte Maßgeblichkeit:

- Verwendung der steuerlich günstigeren Ansätze und Bewertungen in der HB

- Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2, 281 Abs. 1 HGB

Praktische Auswirkungen:

- Einheitsbilanz für kleine Unternehmen

- Berücksichtigung der steuerlichen Gebote und Möglichkeiten in der HB WAS ist in der Bilanz zu erfassen (Frage nach der Bilanzierung)

à handelsrechtliche GoB

WIE werden die einzelnen Posten bewertet (Frage nach der Bewertung) à - richtet sich primär nach steuerlichen Vorschriften

- subsidiär (untergeordnet) nach GoB

4. Rechtliche Grundlagen

4.1 HGB

- allgemeingültige Rechtsvorschriften §§ 238 – 263 HGB für alle Kaufleute - ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften §§ 264 – 289 HGB

- Bilanzgliederung, Informations- und Publizitätspflichten und Prüfungsvorschriften richten sich nach Rechtsform und Größe des Unternehmens

- Zusätzlich branchenspezifische Regelungen

(6)

______________________________________________________________________________________

Kaufmannseigenschaften:

Kaufleute HGB Unternehmen Entstehung

Ist-Kaufmann § 1 Abs. 2 - jeder Gewerbebetreibender - Unternehmen erfordert

kaufm. Eingerichteten Geschäftsbetrieb

- bei Aufnahme des Gewerbes

- HR-Eintrag nicht erforderlich

Kann-Kaufmann §§ 2 und 105 Abs. 2 - Kleingewerbebetreibende - HR-Eintrag freiwillig Form-Kaufmann § 6 Abs. 2 - Handeslgesellschaften (OHG,

KG, KGaA, GmbH, eG) - nach erforderlicher vollzogener HR-Eintragung Erster Abschnitt

Vorschriften für alle Kauleute

§§ 238 - 263

1. Unterabschnitt:

- Buchführung - Inventur

§§ 238 - 241

2. Unterabschnitt:

- Eröffnungsbilanz - Jahresabschluss

§§ 242 - 256

1. Titel allg. Vorschrift

§§ 242 - 245

2. Titel Ansatzvorschrift

§§ 246 - 251

3. Titel

Bewertungsvorschrift

§§ 252 - 256

Zweiter Abschnitt

Ergänzende Vorschriften f. Kapitalgesellschaften

§§ 264 – 335

2. Unterabschnitt:

- Jahresabschluss und Lagebericht 1. Unterabschnitt:

- Konzernabschluss und Konzernlagebericht

1. Titel allg. Vorschrift

§§ 264 + 265

2. Titel Bilanz

§§ 266 - 274

3. Titel GuV§§ 275 - 278

4. Titel Bewertungs- vorschrift

§§ 279 - 283 5. Titel

Anhang

§§ 284 - 288

6. Titel Lagebericht

§§ 289

(7)

4.2 Formatdifferenzierung f. Kapital- und Personengesellschaften - § 267 HGB

- 3 Kriterien - Umsatzerlöse - Bilanzsumme

- Arbeitnehmer-Zahl im Jahresdurchschnitt

- Rechtsfolgen treten ein, wenn an zwei aufeinander folgenden Abschlusssticktagen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sind

Differenzierung:

(§ 267 HGB) Kapitalgesellschaften Größenklassen

Größenkriterien Klein Mittel Groß

Bilanzsumme (Mio. €)

Abzüglich Akt. Angewiesenem Fehlbetrag < 3,4375 > 3,4375

< 13,75 > 13,75 Umsatzerlöse (Mio. €)

In d. 12 Monat vor Stichtag (= doppelte Bilanzsummenobergrenze)

< 6,875 > 6,875

< 27,5 > 27,5 Zahl der AN im In- und Ausland

(31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12) < 50 > 50

< 250 > 250 (§1 PublG)

Personenhandelsgesellschaften u.

Einzelkaufleute

Bilanzsumme (wie oben) Klein Groß

Umsatzerlöse (wie oben) < 80 > 80

Zahl d. AN als 1/12 d. Summe aller Zahlen am Ende

eines jeden Monats d. zurückliegenden Geschäftsjahres < 160 >160

< 5.000 > 5.000

(8)

4.3 Übersicht über Rechtsformen

(9)

5. Bilanz und Jahresabschluss

5.1 Gegenstand und Ermittlung - HGB §§ 238 Abs. 1 und 243 Abs. 1 - Aktiengesetz §§ 149, 154, 155 - GmbH G § 41

- GenG § 33 - EstG § 5

- Kriterien f. Erfassung, Bewertung und Ausweis v. Sachverhalten in Buchführung und Jahresabschluss - Grundnorm § 243 Abs. 1 und 2 HGB

- Für Kapitalgesellschaften § 264 Abs. 2 HGB Differenzierung:

Einzelunternehmen und

Personenhandelsgesellschaften Grundsätze d. Handelsrechts Nicht

publizitätspfl. Publizitäts-pfl.

Kapitalgesellschaften

Allg. Grundsatz Jahresabschluss und d.

Grundsätze d.

Buchführung

x x x

Formgrundsatz Klar u.

übersichtliche x x x

Vermögens-, Finanz- u.

Ertragslage (§ 264 Abs. 1)

- - x

Aussagegrundsatz

Zusätzl. Angaben - - x

Gliederungsgrundsatz § 265 Abs. 1 - x x

5.2 Handelsrechtliche GoB - übergeordnete Grundsätze

- Dokumentationsgrundsatz - Rahmengrundsatz

- Systemgrundsatz - spezifische Grundsätze

- Jahreserfolg - Ansatz - Bilanz

- Kapitalerhaltung

(10)

5.3 einzelne GoB

5.3.1 Grundsatz der Richtigkeit / Wahrheit

- Jahresabschlussangaben müssen mit dem Satzverhalten, den sie widerspiegeln, objektiv übereinstimmen

- Gilt für Inhalt und Wertansätze

- Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) müssen bei Kenntnis d. Regeln zu gleichen Aussagen kommen 5.3.2 Grundsatz d. Klarheit

- §§ 243 Abs. 2 und 246 Abs. 2 HGB - formale Darstellung d. Bilanzinhalts - übersichtliches Bilanzbild

- scharf abgegrenzte Bilanzpositionen - keine Saldierung v. Aktiv- und Passivposten 5.3.3 Grundsatz d. Rechtzeitigkeit

- Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit

- Fiskus, Kreditinstitute, Aktionäre - § 243 Abs. 3 HGB

5.3.4 Grundsatz d. Vollständigkeit - § 246 Abs. 1 HGB

- mengenmäßige vollständige Erfassung aller Bestände und Erfolgskomponenten - weglassen oder Einfügen von Positionen ist Bilanzfälschung

Teilgrundsätze:

- Grundsatz der Bilanzkontinuität (§ 265 Abs. 1 HGB, § 252 Abs.1 Nr.6) - Stetigkeit, Vergleichbarkeit

- Soll den Vergleich aufeinander folgender Bilanzen ermöglichen und erleichtern - Formelle und materielle Bilanzkontinuität

- Grundsatz der Bilanzidentität (§§ 252 Abs. 1 Nr. 1 und 242 Abs. 1 Satz 2 HGB

- Positionen der Bilanz einer Periode müssen wert- und mengenmäßig mit den Positionen der Eröffnungsbilanz übereinstimmen

5.3.5 Grundsatz der Periodenabgrenzung

- es ist von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen - § 252 Abs. 1 Nr. 2

- Ermittlung des Erfolges der abgelaufenen Periode (Vergangenheitsprinzip) 5.3.6 Grundsatz der Vorsicht

- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

- Gläubiger- und Anteilseignerschutz

- Soll verhindern, dass Bestand an Reinvermögen höher als tatsächlich ausgewiesen wird - Bei unsicheren Werten:

- Aktiva à untere Grenze d. Schätzrahmens - Passiva à obere Grenze d. Schätzrahmens

(11)

Teilgrundsätze:

- Realisierungsprinzip

- Ausweis der Erträge erst nach Realisierung - Imparitätsprinzip

- Drohende Verluste werden in der Bilanz vorweggenommen

- Verhindert Ausschüttung / Besteuerung von noch nicht realisierten Gewinnen - Verminderung von Kapitalverzehr

- Bezieht sich auf alle am Abschlussstichtag schwebende Geschäfte - Niederwertprinzip

- Heranziehung des niedrigsten von mehreren möglichen Wertansätzen bei Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag

- i.e.S. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 3 HGB) - i.w.S. Anlagevermögen

Ausprägungsformen des Niederwertprinzips

Einzelunternehmen u.

Personengesellschaften Rechtsformen

Anwendungen der Formen d. Niederwertprinzips

Nicht

publizitätspfl. Publizitätspfl.

Kapitalgesellschaften

Niederwertprinzip i.e.S. Umlaufvermögen Abwertungspflicht Voraussichtl.

Dauernder Art Gesamtes

Anlagevermögen Abwertungspflicht Imm... u. Sach-

AV Abwertungspflicht

NWP i.w.S.

bei Wert-

minderung Voraussichtl.

Vorübergehender

Art Finanz-AV

Abwertungswahlrecht

Abwertungswahlrecht - Werterhellungsprinzip

- Berücksichtigung von Sachverhalten, welche vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt werden

- Sachverhalten, welche erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind müssen nach dem Werterhellungsprinzip nicht berücksichtigt werden

6. Aufstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

- Aufstellungsfristen richten sich nach:

- Rechtsform - Branche - Größe

(12)

Gültigkeit Aufstellungspflicht

Rechtsformen, Branchen und Größen (Rechtsgrundlage)

3 Monate - Kapitalgesellschaften (allg.) § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB

- Mittel- und großformatig

- Unternehmen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG

- Kreditinstitute (unterschiedliche rechtsformabhängige Gesetzesgrundlagen)

3 Monate, ggf. 6 Monate

(wenn aus einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht

- kleinformatige Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)

4 Monate - Versicherungsunternehmen (allg.)

(§ 55 Abs. 1 Satz 1 VAG) 4 Monate, ggf. 10 Monate (wenn Geschäfts- und

Kalenderjahr übereinstimmen) - Rückversicherungsunternehmen, deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Verträgen die übrigen Beiträge übersteigen

(§ 55 Abs. 2 Satz 1 u. 3 VAG)

5 Monate - Genossenschaften als Nichtkreditinstitute

(§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB) Innerhalb der einem ordnungsgemäßen

Geschäftsgang entsprechenden Zeit - sonstige Kaufleute - Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses

- richtet sich nach Größe und Gesellschaftsform s. a. 4.3

- Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht dem PublG unterliegen und kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nicht prüfen lassen

- Vorschriften über Umfang der Prüfung, Abschlussprüfer, Prüfbericht und Bestätigungsvermerk

§§ 316 ff HGB

- Art und Umfang der Offenlegung sind im 4. Unterabschnitt der ergänzenden Regelungen f.

Kapitalgesellschaften geregelt (§§ 325 – 329 HGB) - Aufbewahrungsfristen

- Allg. Teil d. Rechnungslegungsvorschriften für Kaufleute (§ 257 HGB)

10 Jahre Eröffnungsbilanz

Jahresabschluss Inventare Handelsbücher Tagesberichte Arbeitsanweisungen Organisationsunterlagen Handelsbriefe

Buchungsbelege

6 Jahre Lieferscheine

Frachtbriefe

Kontoauszüge v. Kreditinstituten Lohn- und Gehaltslisten

Auftragsbücher und –unterlagen Provisionsabrechnungen u. ä.

- Fristenlaufzeiten beginnen am 1. Januar des Kalenderjahres (unabhängig v. Geschäftsjahr), welches dem Kalenderjahr folgt, in dem Jahresabschluss und Bilanzen erstellt worden sind oder Belege erstellt worden sind

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