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Zusammenfassung RWG I Gliederung und Inhalt der Handelsbilanz SB 5

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Zusammenfassung RWG I Gliederung und Inhalt der

Handelsbilanz

SB 5

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Aufbau und Gliederung der Bilanz 3

1.1 Gliederungskriterien 3

1.2 Mindestgliederung der Bilanz 3

2. Bilanzierungsfähigkeit 4

2.1. Aktivierungskriterien 4

2.2 Bilanzierungsverbote 5

2.3 Passivierungsfähigkeit 5

2.4 Passivierungsgebote und –wahlrechte 5

2.5 Bilanzierungsentscheidungen 6

3. Inhalte der Aktivseite 7

3.1 Grundschema 7

3.2 Ausstehende Einlagen (-) 8

3.3 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (-) 8

3.4 Anlagevermögen (A) 8

3.4.1 Gliederung des Anlagevermögens (A) 9

3.5 Umlaufvermögen (B) 11

3.6 Rechnungsabgrenzungposten (RAP) (C) 12

3.7 Latenter Steruervortrag (-) 13

3.8 Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag (-) 13

4. Inhalte der Aktivseite 14

4.1 Grundschema der Passivseite 14

4.2 Eigenkapital (A) 14

4.2.1 gezeichnetes Kapital (A) (I) 15

4.2.2 Kapitalrücklage (A) (II) 15

4.2.3 Gewinnrücklage (A) (III) 15

4.2.4 Gewinnvortrag / Verlustvortrag (A) (IV) 16

4.2.5 Jahresüberschuß / -fehlbetrag (A) (V) 16

4.2.6 Bilanzgewinn (A) (VI) 16

4.2.7 EK - Spiegel 16

4.3 Sonderposten mit Rücklageanteil (-) 16

4.3.1 unversteuerte Rücklagen 16

4.3.2 steuerliche Mehrabschreibungen 17

4.4 Rückstellungen (B) 17

4.4.1 Rückstellungsarten 17

4.5 Verbindlichkeiten (C) 17

4.5.1 Rückstellungsarten 18

4.6 Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) (D) 18

4.7 Haftungsverhältnisse (-) 18

(3)

1. Aufbau und Gliederung der Bilanz 1.1 Gliederungskriterien

Kriterium Sortierung

Liquidität - Aktivseite nach Geldnähe (abwärts, d.h. am

schnellsten Liquide zu machende Mittel unten) - Passivseite nach Fristigkeit der

Kapitalüberlassung (größte Frist oben) Rechtsverhältnisse - Aktivseite nach Sachen (Rechten, Mobilien /

Immobilien, Beteiligungen / Nichtbeteiligungen)

Prozessgliederungsprinzip - Kontenrahmen, s.a. Rechnungswesen I, Buchführung

1.2 Mindestgliederung der Bilanz

- § 247 HGB

Aktiva Passiva

I. Anlagevermögen II. Umlaufvermögen

III. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

I. Eigenkapital II. Schulden

III. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

- Erweiterungen, wenn handelsrechtliche Vorschriften es ermöglichen oder erfordern:

- Aktivseite:

- Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)

- Disagiobeträge bei Verbindlichkeiten oder Anleihen (§ 250 Abs. 2 HGB) - Passivseite:

- Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 247 Abs. 3 HGB) - Rückstellungen ( § 249 HGB)

- Kapitalgesellschaften:

- §§ 264 ff. HGB Gliederungsvorschriften - Darstellung in Kontenform (§ 266 HGB)

- Gliederungsvorschriften von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängig - Größeneinteilung nach § 267 HGB

- Gliederung u. § 266 Abs.1 HGB mit wachsender Anforderung mit zunehmender Größe - allgemeine Grundsätze § 265 HGB

- konkretes Gliederungsschema § 266 Abs. 2 HGB - §§ 267 ff. weitere Einzelvorschriften

(4)

- kleinformatige Kapitalgesellschaften

Aktiva Passive

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle

Vermögensgegenstände II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

II. Forderungen und sonst.

Vermögensgegenstände III. Wertpapiere

IV. Schecks

C. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

A. Eigenkapital

I. gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklage

IV. Gewinn- und Verlustvortrag V. Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag B. Rückstellung

C. Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

- großformatige Kapitalgesellschaften - § 266 HGB

- Ausweiswahlrecht:

- § 265 Abs. 7 und § 284 HGB regeln Ausweiswahlrechte zwischen Anhang und Bilanz

- es dürfen grundsätzliche alle Detailangaben zu dem mit arabischen Ziffern versehenen Positionen in dem Anhang verlagert werden

- Gliederungsgrundsätze - allg. §§ 243 ff. HGB

- spezielle für Kapitalgesellschaften § 265 HGB Allgemein:

- Grundsatz d. Klarheit und Übersichtlichkeit - Grundsatz d. Vollständigkeit

- Grundsatz d. Bruttoausweises (Verrechnungsverbot) - Grundsatz d. Bilanzidentität

Speziell:

- Grundsatz d. Ausweis- und Darstellungsstetigkeit1

- Grundsatz d. Zulässigkeit von Postenuntergliederungen, -ergänzungen, -zusammenfassungen, -streichungen unter Beachtung entsprechender Vorschriften

2. Bilanzierungsfähigkeit

- Wirtschaftsgut darf in Bilanz aufgenommen werden, wenn:

- es dem Bilanzierenden zuzurechnen ist - es bilanzierungsfähig ist

- § 246 Abs. 1 HGB Vollständigkeitspostulat - Vermögensgegenstände sind prinzipiell:

- körperliche Gegenstände (Sachen) - nicht körperliche Gegenstände (Rechte)

- sonstige vermögenswerte Vorteile (Know-how, Rezepturen, Kundenstamm, Erfindungen)

2.1. Aktivierungskriterien

- Rechte dürfen nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden - nicht bilanziert werden dürfen Gründungs- und EK- Beschaffungsaufwendungen - weitere Voraussetzung ist die Einzelbe- und Verwertbarkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) - Vermögensgegenstände sind nur Güter, die ein Schuldendeckungspotential repräsentieren - entscheidend ist das wirtschaftliche, nicht das juristische Eigentum

- Sonderfälle sind geleaste Güter, in Abhängigkeiten der Vertragsmodalitäten entweder bei Leasingnehmer oder Leasinggeber (SB5, S. 12)

(5)

2.2 Bilanzierungsverbote

- nicht im wirtschaftlichen Eigentum stehende Güter

- wegen mangelnder Objektivierbarkeit und Überprüfbarkeit der Bilanzansätze Handelsrechtlicher Jahresabschluss Steuerbilanz

- Fehlendes rechtl. o. wirtschaftl. Eigentum (§

238)

- Aufwendungen f. Gründung und Kapitalbeschaffung (§ 248 Abs. 1 HGB) - selbstgeschaffene („originäre“) Werte

(§ 248 Abs. 2 HGB

- Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 3 HGB) - Rückstellungen zu anderen, als im Gesetz

genannten Zwecken (§ 249 Abs. 3 HGB) - Antizipative RAP (§ 250 Abs. 1 u. 2 HGB) - Selbst geschaffener („originärer“) Geschäfts-

oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)

dto.

dto.

dto.

dto.

dto.

dto.

dto.

2.3 Passivierungsfähigkeit

- Zurechenbarkeit zum bilanzierenden Kaufmann (Betrieb)

- § 247 HGB (EK, Schulden, passive RAP à EK = Vermögen – Schulden – pass. RAP) - Schuld muss objektivierbar und quantifizierbar sein

- Passivierungsobjekt für sämtliche Schulden (§ 246 Abs. 1 HGB), Rückstellungen f. bestimmte Zwecke (§ 249 Abs. 1 Satz 1 u. 2 HGB)

- Passive RAP (§ 250 Abs. 2 HGB)

2.4 Passivierungsgebote und –wahlrechte

- Aktiva

Handelsrechtlicher Jahresabschluss Steuerbilanz

- als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr.

1 HGB

- Umsatzsteuern auf Anzahlungen § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) - Damnum / Disagio bei Verbindlichkeiten (§ 250 Abs. 3 HGB) - Zinsen f. Fremdkapital (§ 255 Abs. 3 HGB)

- Entgeltlich erworbener („derivater“) Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)

- Geringwertige, bewegliche Vermögensgegenstände (Anschaffungs- und Herstellkosten bis 410 €) (§ 6 Abs. 2 EStG)

- Geringwertige, bewegliche Vermögensgegenstände (Anschaffungs- und Herstellkosten bis 51,13 €)

(Abschnitt 31, Abs. 1 EStG

- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB) (Bilanzhilfe)

- Aktivische latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB) (Bilanzhilfe)

Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Wahlrecht

Verbot Verbot

(6)

- Passiva

Handelsrechtlicher Jahresabschluss Steuerbilanz

- Rückstellungen für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89 b HGB) - Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3 u. 273 HGB)

- Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, bei Nachholung innerhalb der letzten 9 Monaten d. folg.

Geschäftsjahres (§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB)

- Rückstellungen für genau umschriebene Aufwendungen (§ 249 Abs. 2 HGB)

Verbot Wahlrecht Wahlrecht (bedingt) Verbot

2.5 Bilanzierungsentscheidungen

- Bilanzierung dem Grunde nach

(7)

3. Inhalte der Aktivseite 3.1 Grundschema

- § 266 HGB wird um solche Positionen ergänzt, die nach anderen Paragraphen bilanzierungsfähig bzw.

–pflichtig sind (großformatige Kapitalgesellschaften)

- Positionen ohne Gliederungspunkte nach § 266 HGB werden mit „-„ gekennzeichnet (-) Ausstehende Einlagen

- davon eingefordert A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Konzessionen, gew. Schutzrechte u. a. Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2. Geschäfts- und Firmenwert 3. geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. Bauten auf fremden Grundstücken

2. technische Anlagen und Maschinen

3. and. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen

1. Anteil an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen mit denen Beteiligungsverhältnisse bestehen 5. Wertpapiere d. Anlagevermögens

6. sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse

3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3. Forderungen gegen Unternehmen mit denen Beteiligungsverhältnisse bestehen 4. sonst. Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Eigene Anteile

3. Sonst. Wertpapiere

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundes- und Postgirokontoguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) I. Abgrenzungsposten f. latente Steuern II. Sonstige RAP

(-) nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag

(8)

3.2 Ausstehende Einlagen (-)

- Ausweisung d. gez. Kapitals zum Nennbetrag (§ 272 HGB) (hier 20.000 Aktien zu 5 €) - pari Emission:

A Bilanz B

Liquide Mittel 100.000 Gez. Kapital 100.000

- über pari Emission:

A Bilanz B

Liquide Mittel 400.000 Gez. Kapital

Kapitalrücklage 100.000

300.000

Forderungen gegenüber Aktionären:

Variante 1:

- nach § 36a AktG kann AG den Nennbetrag auch nur zu einem best. Teil (mind. 25 %) einfordern

A Bilanz B

Ausstehende Einlagen a. d.

gez. Kapital Liquide Mittel

75.000 25.000

Gez. Kapital 100.000

Variante 2:

A Bilanz B

Liquide Mittel 25.000 Gez. Kapital

davon ausstehend 100.000

-75.000 +25.000

3.3 Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (-)

- gem. § 248 Abs. 1 Aktivierungsverbot

- bei Kapitalgesellschaften als Bilanzierungshilfe zulässig (§ 269 HGB) um Ergebnisverschlechterung, EK-Minderung o. Überschuldung zu vermindern (Beispiel S. 17 / SB5)

- Abschreibungspflicht (> 25 % i. d. Folgejahren) nach § 282 HGB

- Ausschüttungssperre f. Gewinn in der Höhe, in der Aufwendungen aktiviert worden

3.4 Anlagevermögen (A)

- §347 Abs. 2 HGB

- Immaterielle Vermögenswerte (I) - Sachanlagen (II)

- Finanzanlagen (II)

- Anlagenspiegel siehe § 268 Abs. 2 HGB

(9)

3.4.1 Gliederung des Anlagevermögens (A)

(1) Konzessionen: Behördlich verliehene Rechte

gewerbliche Schutzrechte: Patente, Marken- und Verlagsrechte, Erfindungen, Rezepturen

Lizenzen: Nutzung gewerblicher Schutzrechte,

langfristig zur Verfügung stehend und im voraus bezahlt

(2) Geschäfts- oder Firmenwert: nur bei entgeltlichen Erwerb (§ 255 Abs. 4 HGB) siehe Beispiel als Bilanzierungshilfe, Abschreibung

> 25 % i. d. Folgejahren Immaterielle

Vermögens- gegenstände

(A) (I) (Aktivierung

nur bei entgeltlichen

Erwerb

§ 248 Abs. 2

HGB) (3) geleistete Anzahlungen: Geldliche Vorleistungen zum Erwerb v.

immat. Vermögensgegenständen aus (1) und (2)

(1) Grundstücke (bebaut und

unbebaut): Geschäftsbauten, Fabrikgebäude,

Wohnbauten, sonst. Bauten, unbebaute Grundstücke

grundstücksgleiche Rechte Erbbau, Dauerwohn-, Abbaurechte Bauten auf fremd. Grundstücken

(2) Technische Anlagen Raffinerieanlagen, Hochöfen, Regal- und Transporteinrichtungen

Maschinen Werkzeugmaschinen, Pressen, Kräne

(3) andere Anlagen Betriebs- u.

Geschäftsausstattung Tankanlagen, Stromversorgungseinr., Büroeinrichtungen, Fahrzeuge, Modelle (4) geleistete Anzahlung Geldliche Vorleistungen auf noch zu

erhaltende Sachanlagen Sachanlagen

(A) (II)

Anlagen im Bau Noch nicht fertig gestellte Sachanlagen auf fremden / eigenen Grundstücken (1) Anteile an verbund. Unternehmen Anschaffungskosten minus evtl.

Abschreibungen (2) Ausleihungen an verbund.

Unternehmen langfristige Gläubigerkapitalien als Folge von Finanzgeschäften (3) Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB) Kapitalanteil an einer

Kapitalgesellschaft zur Einflussnahme zum langfristigen Nutzen

(4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen Beteiligungsvorhaben bestehen

wie A III 2

(5) Wertpapiere des AV Obligationen, Pfandbriefe, Anleihen, Aktien, die dauernd den

Geschäftsbetrieb dienen sollen

ANLAGEVERMÖGEN (A)

Finanzanlagen (A) (III)

(6) sonstige Ausleihungen Geldausleihungen, die nicht zu (2) und (4) zählen

(10)

Beispiel (SB 5 Seite 19):

A Bilanz

Schluck AG

B

Vermögen

Vermögen d. Süss.

Dervat. Firmenwert Kasse

Kaufpreis

100 +110 210 + 40 100 ./. 70 30

EK

Kaufpreis

Vermögen d. Süss FK

FK Süss

100 ./. 70 30 + 110 140 100 + 80 180

140 - 80 60 + 40 100

FK Süss derivat. FW

240 + 40 280

200 + 110 310 - 70 240

240 + 40 280

200 + 110 310 - 70 240

A Süss AG B

Vermögen 110 EK

FK 30

80 Substanzwert: 110 – 80 = 30

(EK, zum Tageswert) 70 Kaufpreis ./. 30 EK

40 Firmenwert

(11)

3.5 Umlaufvermögen (B)

(1) Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe

- Rohstoffe gehen in das Produkt als Hauptbestandteil ein (auch

Fertigungserzeugnisse einer vorigen Produktionsstufe)

- Hilfsstoffe gehen als Nebenbestandteil in das Produkt ein (Schrauben, Kleber,...)

- Betriebsstoffe gehen nicht in das Produkt ein (2) unfertige

Erzeugnisse

- noch nicht fertig gestellt, aber schon bearbeitete Produkte es sind schon Aufwendungen angefallen

(3) fertige Erzeugnisse und

Waren

- verkaufsfertige Produkte, entweder selbst hergestellt oder als Handelsware erworben Vorräte

(B) (I)

(4) geleistete

Anzahlungen - Anzahlungen auf noch zu erhaltende Lieferungen von Vorräten

(1) Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen

- ausstehende Beträge von Kunden für

Lieferungen / Leistungen, die bereits erbracht und in Rechnung gestellt wurden, wenn sie nicht zu (2) und (3) gehören

(2) Forderungen gg.

Verbundene Unternehmen

- Forderungen aus L. u. L.

- kurz- und mittelfristige Forderungen aus Finanz- und Kapitalgeschäften (langfristige Forderungen A III 2)

(3) Forderungen gg.

Unternehmen m.

denen Beteiligungsverk.

besteht

- Abgrenzung wie B II 2 gegenüber A III 3 Forderungen

und sonst.

Vermögens- gegenstände

(B) (II)

(4) sonstige Vermögens gegenstände

- alle Aktiva ohne spezielle Zuordnungsvorschrift (Steuererstattungsgründe, Gehalts- und Kostenvorschüsse, Guthaben bei Bausparkassen)

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen

- Anteile, die nicht bei Finanzanlagen unter A III 1 ausgewiesen sind

(2) sonstige Anteile

- Ausweis gem. § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB nur unter dieser Position

- Eigene Aktien dürfen nach §§ 71 ff. i. V. m.

§ 160 und § 56 AktG nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden (f. eig.

Arbeitn. zum Erwerb, Schadensabwendung, Heruntersetzen d. Grundkapitals) à Rücklage f. eig. Anteile unter Passiva A III 2 (§ 272 Abs.

4 HGB) Wertpapiere

(B) (III)

(3) sonstige Wertpapiere

- Wertpapiere ohne spezielle

Ausweisvorschriften (Effekten, Aktien und festverzinst. WP die nur kurzfristig gehalten worden u.s.w.)

UMLAUFVERMÖGEN (B)

(12)

3.6 Rechnungsabgrenzungposten (RAP) (C)

- Anteile geleisteter Vollzahlungen, die aber erst in der nächsten Periode zu Aufwand / Ertrag führen - Für ein Disagio bei Kredit / Anleihe besteht Aktivierungswahlrecht à Ausweis gem. § 250 Abs. 3 HGB

2001 Vorgang 2002 Vorgang

aktive Auszahlung Aufwand 01

transitorische

passive Einzahlung Ertrag 02

Forderung Ertrag Einzahlung 03

antizipative

Verbindlichkeit Aufwand Auszahlung 04

Beispiele:

01 à Miete wird am 01.12.02 für 1 Jahr im Voraus überwiese.

02 à Gutschrift auf Konto am 01.12.02 für vermietetes Haus für 1 Jahr im Voraus.

03 à Verkaufsprovision für den Monat 12 / 02 wird erst im Januar 03 auf dem Konto gutgeschrieben.

04 à Die Miete für die Werkhalle für die Zeit von 11 / 02 bis 10 / 03 ist erst im Januar 03 fällig und wird auch erst dann bezahlt.

sonstige RAP

- Ausweiswahlrecht unter den aktiven RAP gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1+2 HGB RAP i.e.S.

transitorische antizipative

aktive RAP

§ 250 Abs. 1 passive RAP

§ 250 Abs. 2

Disagio als Sonderfall

sonstige Ford.

§ 266 Abs. 2 sonstige Verbind.

§ 266 Abs. 3

Zusatzverpflichtung großer Kapitalgesellschaften:

Erläuterung großer Beträge im Anhang

(§§ 268 Abs. 2 S. 2 und 268 Abs. 5 S. 3 HGB) RAP i.w.S.

(13)

3.7 Latenter Steruervortrag (-)

- Differenz im Gewinnausweis zwischen Steuer- und Handelsbilanz auf Grund unterschiedlicher Vorschriften

Gewinnermittlung

Steuerbelastung lt. handelsrechtl. GuV

- Steuerzahlbetrag lt. steuerlicher Gewinnermittlung

= Differenz

zeitlich begrenzt

(voraussichtlicher Ausgleich in der Zukunft)

latente Steuern

negative Differenz

(Hbil-Erg. < StBil-Erg.) positive Differenz

(Hbil-Erg. > StBil-Erg.) aktivische latente Steuern

(in Zukunft ist vermind.

Steuerzahlung zu erwarten)

passivische latente Steuern

(in Zukunft ist Steuernachzahlung zu erwarten)

Aktivierungswahlrecht (Bilanzierungshilfe § 274 Abs.

2 HGB)

Passivierungspflicht (§ 274 Abs. 1 i.V.m.

§ 249 Abs. 1 S. HGB) Ausweis:

in der Bilanz gesondert zwischen Aktiva B und C Erläuterung: Anhang Ausschüttungssperre:

(§ 274 Abs. 2 S. 3 HGB)

Ausweis:

gesondert in der Bilanz / Position unter d.

Steuerrückstellung (§ 274 Abs. 1 S. 1 HGB) oder im Anhang

Auflösung:

Eintritt d. Entlastung o.

Wegfall

(§ 274 Abs. 2 S. 4 HGB)

Auflösung:

Eintritt d. höheren Steuerbelastung o.

Wegfall

(§ 274 Abs. 1 S. 2 HGB)

Verrechung mit Beträgen d. laufenden und früherer Jahre

3.8 Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag (-)

- Reichen die Buchwerte der Vermögensgegenstände auf der Aktivseite nicht mehr aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wird auf der Aktivseite in Höhe der Differenz ein Korrekturposten eingefügt. à negatives EK (§ 268 Abs. 3 HGB)

(14)

4. Inhalte der Aktivseite 4.1 Grundschema der Passivseite

- § 266 Abs. 3 A. Eigenkapital

I. gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen

1. gesetzl. Rücklage

2. Rücklage für eigene Anteile 3. satzungsmäßige Rücklage 4. andere Rücklagen

(-) Sachposten mit Rücklageanteil B. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen

3. sonst. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten

1. Anleihen

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. sonstige Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten

4.2 Eigenkapital (A)

- §§ 266 Abs. 3 u. 272 HGB

Rücklagen gezeichnetes

Kapital

A I Kapitalrücklagen A II

Gewinnrücklagen A III

Unternehmensergebnis

+ / - Korrekturposten stille Rücklagen (stille Reserven)

Nominalkapital

bilanziertes EK

effektives EK

(15)

- EK-Komponenten:

I. gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklage

IV. Gewinn- / Verlustvortrag

V. Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag VI. Belanzgewinn

- Ausweis der EK-Komponenten

A P

(-) Ausstehende Einlagen auf das

gezeichnete Kapital (davon eingefordert) (A) ...

(B) Umlaufvermögen ...

II. Forderungen und sonst. Vermögensgegenstände

4. eingeforderte ausstehende Einlagen auf gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 S.3)

III. Wertpapiere 2. eigene Anteile (C) ...

(-) nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB)

(A) EK I. – VI.

(-) Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 i.V.m. § 247 Abs. 3 HGB) (B) ...

4.2.1 gezeichnetes Kapital (A) (I)

- Kapital, welches Gesellschafter oder Mitglieder aufgebracht haben

- Ist - Betrag: der Betrag, den Mitglieder o. Gesellschafter bereits eingezahlt haben

- Soll – Betrag: der Betrag, den Mitglieder o. Gesellschafter sich verpflichtet haben, einzuzahlen - s.a. 3.2 ausstehende Einlagen

- Ausweis grundsätzlich zum Nennbetrag - AG und KG à Grundkapital

- GmbH à Stammkapital

4.2.2 Kapitalrücklage (A) (II)

- Agiobeträge bei der Emision von Anteilen, Bezugsrechten, Wandelanleihen - Beträge v. Zuzahlungen durch Gesellschafter für die Gewährung von Vorzügen

Agio: Differenz aus dem Ausgabkurs und dem Nennwert der Aktie (Ausgabekurs > Nennwert) (siehe auch Kapitel 3.2)

4.2.3 Gewinnrücklage (A)

(III)

- Mehrungen des EK aus thesaurierenden Gewinnen

- gesetzl. Rücklage i.H.v. 5% des Jahresabschlusses gem. § 150 AktG - Rücklage für eigene Anteile (siehe auch Pos. B III 2 Aktiva)

- Satzungsmäßige und andere Rücklagen

(16)

4.2.4 Gewinnvortrag / Verlustvortrag (A) (IV)

- Restgröße der Ergebnisverwendung des abgelaufenen Geschäftsjahres - Berechnung:

(1) Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag (2) + / - Gewinn- / Verlustvortrag aus Vorjahr (3) + Entnahmen aus Kapitalrücklage (4) + Entnahme aus Gewinnrücklage (5) - Einstellungen aus Gewinnrücklagen (6) - auszuschüttender Betrag

--- (7) - Gewinn- / Verlustvortrag

4.2.5 Jahresüberschuß / -fehlbetrag (A) (V) - Erträge > Aufwendungen à Jahresüberschuß - Erträge < Aufwendungen à Jahresfehlbetrag

- Ausweis erfolgt hier nur, wenn noch keine Entscheidung über die Verwendung getroffen wurde - diese Position ist Ausgangspunkt für die Ergebnisverwendung

- wird Jahresabschluß nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt, wird statt (A) (IV) und (A) (V) die Position (A) (VI) Bilanzgewinn ausgewiesen

4.2.6 Bilanzgewinn (A) (VI)

- nach teilweiser Gewinnausschüttung, der Teil des Gewinns, für den noch keine Verwendungsentscheidung getroffen wurde

4.2.7 EK - Spiegel

- bei AG wird die Entwicklung der EK - Positionen gemäß § 152 AktG angegeben

4.3 Sonderposten mit Rücklageanteil (-)

- Passivposten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 247 Abs. 3) - für Kapitalgesellschaften gilt hier umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip

(s.a. Zusammenfassung SB 4 Abs. 3.3.2), Bildung gem. § 273 HGB

- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage für Ertragssteuern à Steuerstundung - Steuerersparnis ungleich, wenn sich der Steuersatz bis zur Auflösung vermindert 4.3.1 unversteuerte Rücklagen

- aus Gründen der Standort-, Export-, Branchen- und Umweltförderung

- § 6 b EstG erlaubt die Übertragung von Veräußerungsgewinnen ohne Steuerabzug auf bestimmte Wirtschaftsgüter, um unbillige Härten zu vermeiden oder zur Förderung der Reinvestition

- Erweiterung des § 6 b EstG durch EstG 35 für Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens (z.B. bei Ausscheiden gegen Entschädigung wegen höherer Gewalt)

(17)

4.3.2 steuerliche Mehrabschreibungen

- § 281 Abs. 1 HGB, Wahlrecht für Kapitalgesellschaften

- Differenz zwischen steuerlich zulässiger Abschreibung gem. § 254 i.V.m. § 279 Abs. 2 HGB und der handelsrechtlichen Abschreibung gem. § 253 HGB

- Wahlrecht f. Kapitalgesellschaften zwischen

direkter (Abschreibung SBil = Abschreibung HBil) und indirekter (Abschreibung SBil < Abschreibung HBil)

4.4 Rückstellungen (B)

- spezifische Verpflichtungssachverhalte deren Höhe oder Fähigkeit zum Zeitpunkt der Abschlußerstellung noch ungewiß ist (Grundsatz der Vorsicht)

- Höhe bemißt sich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung - Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB - Aufwendungs- und Schuldrückstellungen

Aufwand ist einer abgelaufenen Periode zuzuordnen, führt aber erst später zur Auszahlung (§ 249 Abs. 2 HGB) 4.4.1 Rückstellungsarten

Rückstellungsarten gem. § 266 Abs. 3 HGB Rückstellung für Pensionen

u.ä. Verpflichtungen Steuerrückstellungen sonstige Rückstellungen Rückstellungen für entstandene

Steuern (PP) unmittelbare Zusage von

Pensionsansprüchen bis 31.12.86 (PW) ab 01.01.87 (PP)

Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (PP)

mittelbare Zusage ohne

Pensionsansprüchen (PW) ungewisse Verbindlichkeiten (PP)

ähnliche Verpflichtungen (PW)

Rückstellungen für latente Steuern (PP)

Rückstellungen für Gewährleistungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Verpflichtung (PP)

Rückstellung für Gewährleistungen ohne rechtl. Verpflichtungen (Kulanz) (PP)

Rückstellung für unterlassene Instandhaltung 1. – 3. Monat (PP) Rückstellung für unterlassene Instandhaltung 4. – 12. Monat (PW) Aufwandsrückstellungen

(§ 249 Abs. 2 HGB) (PW)

4.5 Verbindlichkeiten (C)

(18)

4.5.1 Rückstellungsarten Anleihen

(C) (1) Fremdkapitalien, die das Unternehmen auf dem

Kapitalmarkt aufgenommen hat Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

(C) (2)

lang- und kurzfristige Kredite Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

(C) (3) Vorausleistungen von Kunden

Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen

(C) (4) noch zu erbringende Zahlungen an Lieferanten, von

denen die Lieferung oder Leistung schon empfangen wurde à erhaltener Lieferantenkredit

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel (C) (5)

Entstehung durch das Akzept des bilanzierenden Unternehmens ohne Sicherungs- oder

Kautionswechsel Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen

Unternehmen (C) (6)

sämtliche Schulden-, Finanz- und Kapitalbeziehungen sowie Lieferantenkredite von verbundenen

Unternehmen Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (C) (7)

sämtliche Kredite (auch Lieferantenkredite) von Unternehmen, an denen das bilanzierende

Unternehmen beteiligt ist oder die am bilanzierenden Unternehmen eine Beteiligung besitzen (s.a. § 271 Abs. 1 HGB)

Sonstige Verbindlichkeiten

(C) (8) alle Fremdkapitalien, die nicht Pos. (C) (1) – (C) (8)

zuzuordnen sind

- Privatdarlehen, rückständige Löhne und Gehälter, antizipative RAP

- gesondert:

- Verbindlichkeiten aus Steuern - Verbindlichkeiten aus sozialen

Verpflichtungen und Sicherungen

4.6 Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) (D)

- transitorische Passiva zum Zwecke eines periodengerechten Erfolgsausweises (Beispiel unter 3.6)

4.7 Haftungsverhältnisse (-)

- Eventualverbindlichkeiten (§ 251 HGB)

- Für Nichtkapitalgesellschaften Angabe in einem Betrag

- Für Kapitalgesellschaften differenzierte Form gem. § 268 Abs. 7 HGB

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