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AMTSBLATT

für die

Stadt Templin

24. Jahrgang Nr. 02 Templin, den 11.01.2012

Inhaltsverzeichnis Seite

Öffentliche Bekanntmachung 1 - 2

des Bebauungsplanes Nr. 31/09 „Stadt Center“

gem. § 10 BauGB

(2)

11.01.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 1

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich gemäß § 1 Abs. 1 BekanntmV und gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Templin in der derzeit geltenden Fassung die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 31/09 „Stadt Center“ im Amtsblatt für die Stadt Templin an.

Templin, den 05. 01. 2012

gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

des Bebauungsplanes Nr. 31/09 „Stadt Center“ gem. § 10 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.12.2011 den Bebau- ungsplan Nr. 31/09 „Stadt Center“ in der Fassung vom Oktober 2011 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 10 (3) BauGB kann jedermann den Bebauungsplan mit der Begründung im Verwaltungsgebäude der Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin, wäh- rend der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Templin unter Dar- legung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 und § 39 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendma- chung wird hingewiesen.

(3)

11.01.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 2

Ferner wird auf § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist danach unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffent- lichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeich- nung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend ge- macht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtli- chen Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, je- doch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Be- kanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis vom dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.

Templin, den 11.01.2012

gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

IMPRESSUM

Amtsblatt für die Stadt Templin

Herausgeber: Stadt Templin, Bürgermeister

Anschrift: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Telefon: 03987/20300

Telefax: 03987/2030104

Druck: Stadt Templin. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf.

Bezugsmöglichkeit: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Bezugsbedingung: Die Abgabe erfolgt kostenlos, bei Zusendung werden Versandkosten berechnet.

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