• Keine Ergebnisse gefunden

für die Stadt Templin AMTSBLATT

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "für die Stadt Templin AMTSBLATT"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

AMTSBLATT

für die

Stadt Templin

31. Jahrgang Nr. 24 Templin, den 11.11.2019

Inhaltsverzeichnis Seite

Öffentliche Zahlungserinnerung für Steuern und Abgaben 1 Bekanntmachung zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung 2 - 4 für den Neubau der Ortsumgehung B 167 Finowfurt/Eberswalde

(L 220 – L 200) einschl. der trassenfernen landschaftspflegerischen

Begleitmaßnahmen

(2)

11.11.2019 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 1

Öffentliche Zahlungserinnerung für Steuern und Abgaben

Durch Bekanntmachung in diesem Amtsblatt wird gemäß § 20 Abs. 2 Verwaltungsvoll- streckungsgesetz Brandenburg an die Zahlung der am 15.11.2019 fälligen Steuern nebst steuerlichen Nebenleistungen und Abgaben erinnert.

Fällt der vorgenannte Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonntag oder sonstigen staat- lich anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag, der kein Sams- tag ist.

Zahlungen können durch Überweisung auf das Konto der Stadt Templin, IBAN DE33 1705 6060 3524 0002 73 bei der Sparkasse Uckermark (alt. BLZ: 1705 6060 Kto: 3524 0002 73) eingezahlt werden. Alternativ steht es Ihnen frei, die Zahlung durch Bareinzah- lung in der Stadtkasse Templin zu den bekannten Öffnungszeiten zu tätigen.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Forderung entsteht kraft Gesetzes ein Säumniszu- schlag. Der Säumniszuschlag beträgt 1 von 100 des nach § 240 Abs. 1 Abgabenordnung abgerundeten rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Nicht gezahlte Beträge können im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden, hierdurch werden dem Vollstreckungsschuldner zusätzliche Kosten erwachsen.

Stadt Templin Der Bürgermeister

(3)

11.11.2019 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 2

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich gemäß § 1 Abs. 1 BekanntmV und gemäß § 17 der Hauptsatzung der Stadt Templin in der derzeit geltenden Fassung die öffentliche Bekanntmachung zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung B 167 Fi- nowfurt/Eberswalde (L 220 – L 200) einschließlich der trassenfernen landschaftspflegeri- schen Begleitmaßnahmen im Amtsblatt für die Stadt Templin an.

Templin, den 08.11.2019 gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

Bekanntmachung

zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung B 167 Finowfurt/Eberswalde

(L 220 – L 200) einschließlich

der trassenfernen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen

Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens zu der oben angeführten Baumaßnahme wird ein Erörterungstermin über die vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen durchgeführt.

Die Erörterung findet statt am 13. Januar 2020

(Träger öffentlicher Belange, Gemeinden/

Städte/Ämter/Verbände und Vereinigungen)

und

am 14., 20. und 21. Januar 2020 (private Einwender)

jeweils um 10:00 Uhr

im Paul-Wunderlich-Haus

Plenarsaal Haus A

Ort Am Markt 1

16225 Eberswalde

(4)

11.11.2019 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 3

Am 13.01.2020 ist die Erörterung der Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Trä- ger öffentlicher Belange vorgesehen. Am 14., 20. und 21.01.2020 folgt die Erörterung der privaten Einwendungen.

Die privaten Einwender werden hierzu gesondert schriftlich eingeladen.

Eine Teilnahme am Erörterungstermin ist freiwillig. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn erörtert werden. Maßgeblich für die Geltendmachung privater Belange sind die bereits schriftlich erhobenen Einwendungen. Diese bleiben auch bei Nichtteil- nahme am Erörterungstermin Gegenstand des Verfahrens.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Be- vollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) zu geben. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung beendet.

Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestel- lung entstehen, werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem ge- sonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Wegen der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins wird eine Eingangskontrolle durch- geführt. Die Teilnahmeberechtigung ist durch Vorlage der den Einwendern übersandten Einladung in Verbindung mit dem Personalausweis oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.

Diese Bekanntmachung ist gemäß § 27a VwVfG auch im Internet unter

https://LBV.brandenburg.de Aufgaben → Planfeststellung → Erörterungstermine einsehbar.

Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließ- lich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Datenschutz- beauftragter: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) ge- speichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Um- fang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erfor- derlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Ver- pflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Sowohl der Landesbetrieb Straßen- wesen Brandenburg als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO ver- pflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben Betroffene das Recht,

(5)

11.11.2019 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 4

Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, besteht ein Recht auf Berichti- gung (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Lö- schung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

gez. Detlef Tabbert

Hauptamtlicher Bürgermeister

IMPRESSUM

Amtsblatt für die Stadt Templin

Herausgeber: Stadt Templin, Bürgermeister

Anschrift: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Telefon: 03987/20300

Telefax: 03987/2030104

Druck: Stadt Templin. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf.

Bezugsmöglichkeit: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin

Bezugsbedingung: Die Abgabe erfolgt kostenlos, bei Zusendung werden Versandkosten berechnet.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Gerswalde wählt Herrn Dietmar Schlender zum stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung.. Das Amtsblatt erscheint

Änderung des Flächen- nutzungsplanes der Stadt Templin mit Begründung ab diesem Tag im Verwaltungsge- bäude der Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin,

Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas- sung über

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin vom 16.10.2019 wird die Satzung der Stadt Templin zur Umlage der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhal-

über die Auslegung von geänderten Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststel- lung für den Neubau der Ortsumgehung B 167 Finowfurt/Eberswalde (L 220 – L 200) einschließlich

"Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerbe- rin/jedes

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 17.08.2019 bei der Wahlbehörde (Stadt Templin, Einwohnermeldeamt, Prenzlauer Allee 7, 17268

gemäß § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991 (GVBl. 457) in der zurzeit gültigen Fassung habe ich die öffentli- che