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Satzung. Wahlordnung zur Vertreterversammlung. Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eg Schmelzer Weg Troisdorf

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(1)

Satzung

und

Wahlordnung

zur Vertreterversammlung

der

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG

Schmelzer Weg 15

53844 Troisdorf

(2)

1 Inhaltsverzeichnis

Satzung der Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG ... 3

Präambel ... 3

I. Firma und Sitz der Genossenschaft ... 3

§ 1 Firma und Sitz ... 3

II. Gegenstand der Genossenschaft ... 4

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ... 4

III. Mitgliedschaft ... 4

§ 3 Mitglieder ... 4

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ... 4

§ 5 Eintrittsgeld ... 4

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft ... 5

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft ... 5

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens ... 5

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall ... 6

§ 10 Einstweilen frei ... 6

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes ... 6

§ 12 Auseinandersetzung ... 7

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder ... 8

§ 13 Rechte der Mitglieder ... 8

§ 14 Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum ... 9

§ 15 Überlassung von Wohnraum ... 9

§ 16 Pflichten der Mitglieder ... 9

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme ... 10

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben ... 10

§ 18 Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile ... 10

§ 19 Nachschusspflicht in der Insolvenz ... 11

VI. Organe der Genossenschaft ... 11

§ 20 Organe ... 11

§ 21 Vorstand ... 12

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft ... 12

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes ... 13

§ 24 Aufsichtsrat ... 14

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ... 15

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates ... 15

§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates ... 16

§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ... 16

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ... 17

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ... 17

(3)

2

§ 31 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter ... 17

§ 32 Vertreterversammlung ... 19

§ 33 Einberufung der Vertreterversammlung ... 19

§ 34 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung ... 20

§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung ... 21

§ 36 Mehrheitserfordernisse ... 22

§ 37 Auskunftsrecht ... 23

VIl. Rechnungslegung ... 23

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses ... 23

§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ... 23

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung ... 24

§ 40 Rücklagen ... 24

§ 41 Gewinnverwendung ... 24

§ 42 Verlustdeckung ... 24

IX. Bekanntmachungen ... 25

§ 43 Bekanntmachungen ... 25

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband ... 25

§ 44 Prüfung ... 25

XI. Auflösung und Abwicklung ... 26

§ 45 Auflösung ... 26

Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG ... 27

§ 1 Wahlvorstand ... 27

§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes ... 27

§ 3 Wahlberechtigung ... 27

§ 4 Wählbarkeit ... 28

§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten ... 28

§ 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung ... 28

§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge ... 28

§ 8 Form der Wahl ... 28

§ 9 Briefwahl ... 29

§ 10 Wahlergebnis ... 29

§ 11 Niederschrift über die Wahl ... 30

§ 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter ... 30

§ 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter ... 30

(4)

3 Satzung

der

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG

Präambel

Die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG ist eine Solidargemeinschaft, welche mit dem Ziel gegründet wurde, lebenswerte Wohnverhältnisse für ihre Mitglieder zu schaffen und zu erhalten.

Aufgabe der Genossenschaft ist das Betreiben des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, ausgerichtet an den satzungsmäßigen Förder- interessen ihrer Mitglieder.

Vor diesem Hintergrund sind erwirtschaftete Überschüsse dem Förderzweck im Sinne einer für die Mitglieder nachhaltigen Entwicklung der Wohnraumbestände und der technischen Substanzsicherung zuzuführen. Die Genossenschaft ist bestrebt, in baulicher und technischer Hinsicht eine für die Mitglieder qualitativ gute Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung sozialer Aspekte zu wirtschaftlich angemessenen Mieten sicherzustellen.

Diese besondere Mitgliederorientierung unserer privatrechtlichen Genossenschaft verbietet die Spekulation mit dem Gut Wohnraum und die Fokussierung auf die Erzielung möglichst hoher Gewinne oder Renditen. Gleichermaßen verbietet sich die Wahrnehmung öffentlicher Belange; die Genossenschaft dient nicht der Allgemeinheit (s. auch § 2). Wohnen stellt ein existenzielles persönliches Gut und eine besondere soziale Herausforderung dar, auf welche nicht allein mit bedarfsgerechtem Wohnraum reagiert werden kann, sondern die von vielfälti- gen organisatorischen Maßnahmen begleitet ist. Hierzu zählt auch die Unterstützung der Mit- glieder für eine selbstbestimmte Lebensführung im Alter und ein konfliktfreies Miteinander in den Nachbarschaften. Diese zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Förderzweckes zunehmend wichtigen Aufgaben kann die Genossenschaft nur mit qualifizierten Mitarbeitern und einer be- darfsgerechten Organisation erfüllen. Zugleich legt die Genossenschaft Wert auf die Qualität ihrer Leistungen und einen an den satzungsmäßigen Belangen ihrer Mitglieder orientierten Service.

Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft setzt die dauerhafte Bereitschaft voraus, die Inte- ressen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu achten und zu wahren, auf andere Mitglie- der und deren Belange Rücksicht zu nehmen, Toleranz zu üben und sorgsam mit dem Wohn- raum der Genossenschaft umzugehen.

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG Sie hat ihren Sitz in

Troisdorf

(5)

4 II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG).

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die gute, sichere und sozial verantwortbare Versor- gung mit Wohnraum.

(3) Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Förderzweckes kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen und sie kann alle im Bereich der privaten Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben und Infrastrukturmaßnahmen übernehmen, sofern und soweit dies jeweils in einem sachlichen Zusammenhang mit der eigenen Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum steht. Umfasst von diesen Hilfs- und Nebengeschäften ist etwa die Bereit- stellung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Ge- werbebetriebe, von sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen und Dienst- leistungen. Beteiligungen sind nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG zulässig. Der Förder- geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf den Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bonn.

(4) Die Ausdehnung des Fördergeschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vor- stand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchst. g) die Grundsätze.

(5) Der Geschäftsbetrieb als Bauträger für Dritte wird innerhalb der Genossenschaft sowie allen Tochterunternehmen der Genossenschaft ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderge- schäftsbetriebes der Genossenschaft (§ 2 Abs. 1 u. 2) erfüllt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbeding- ten Beitrittserklärung und der unbedingten Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

Über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitritts- erklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist unver- züglich ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbe- trag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. h).

(6)

5 (2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vor- stand.

(3) Einem Beigetretenen, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung, b) Tod,

c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf schriftlich erfolgen.

(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände betrifft, kann das Mitglied nach Maßgabe des § 67a GenG innerhalb eines Monats außerordentlich zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen:

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsan- teilen,

d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,

g) eine Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

h) die Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GenG, investierende Mitglieder zuzulassen,

i) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,

j) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufen- der Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Schluss des Geschäftsjahres aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Ge- schäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ei- nen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird.

(7)

6 (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leis- tung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer- ben und sich mit einem oder mehreren Geschäftsanteilen beteiligen, so dass sein Ge- schäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Ge- samtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das zu übertragende Geschäftsguthaben seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

Wird durch die Zuschreibung der Gesamtbetrag der bisher übernommenen Geschäftsan- teile des Erwerbers überschritten, so hat er sich mit einem oder mehreren weiteren Ge- schäftsanteilen zu beteiligen, so dass sein Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist § 17 Abs. 6 zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10 Einstweilen frei

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausge- schlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mit- glieder schädigt oder zu schädigen versucht,

b) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses den sat- zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver- pflichtungen nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Mitglied die Erfüllung der Verpflichtungen ernstlich und endgültig verweigert oder der Pflicht- verstoß so schwer wiegt, dass sich das Mitglied aufgrund der Art des Verstoßes ohne Weiteres darüber im Klaren sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt, c) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,

d) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere der Genossenschaft nicht seine zu- stellungsfähige Anschrift mitteilt, oder sein Aufenthalt länger als 2 Jahre unbekannt ist,

e) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.

f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossen- schaft (§§ 3, 2 Abs. 1 u. 2) nicht vorhanden waren oder dauerhaft nicht mehr vorhan- den sind. Dies umfasst auch den Fall, dass ein Mitglied nach einer Änderung der sat- zungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr in die Genossen- schaft aufgenommen werden könnte.

.

(8)

7 (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mit-

glied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schrift- lich zu äußern; die Gewährung dieser Möglichkeit ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(3) Der Ausschlussbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung und nicht mehr an der Wahl der Vertreter teilnehmen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 ist entbehr- lich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen; maß- geblicher Zeitpunkt gemäß Satz 2 ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung ohne Vor- liegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) abgesandt worden wäre, spätestens aber der Ablauf des dritten Werktages nach der Beschlussfassung durch den Vorstand.

(4) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss be- schlossen hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bzw. im Falle des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 nach dem Zeitpunkt des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 durch ei- nen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) ge- gen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Berufung ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausge- schlossen.

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur schrift- lichen Stellungnahme erhalten. Die Mitteilung gemäß Satz 1 an den Ausgeschlossenen ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorlie- gen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Be- schluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzu- teilen; die Mitteilung an das Mitglied ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Vorausset- zungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(6) Ein amtierendes Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann ausschließlich durch die Vertreterversammlung ausgeschlossen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. j). Ist das Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor der Beschlussfassung über den Ausschluss erloschen, ist der Vorstand für die Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes zuständig.

§ 12 Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßge- bend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschie- den ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.

Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 6). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Aus- einandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinander- setzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz- verfahren des Mitgliedes.

(3) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach

(9)

8 dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mit- glieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausge- schiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird 2 Wochen nach der Vertreterversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglie- des auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen- den Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) sich mit weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteili- gen,

b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein- berufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4),

d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5),

e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein- berufung einer Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend,

f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit- glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen zu übertragen (§ 8),

j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

k) weitere freiwillige Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu neh- men und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lagebe- richts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,

n) die Mitgliederliste einzusehen,

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9 o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

§ 14 Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum

(1) Die Nutzung von Wohnraum der Genossenschaft steht ebenso wie die Inanspruchnahme von sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen in erster Linie den Mitgliedern der Ge- nossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf satzungsmäßige Förderung besteht jedoch nicht.

§ 15 Überlassung von Wohnraum

(1) Die Überlassung von Wohnraum der Genossenschaft begründet grundsätzlich ein unbe- fristetes Nutzungsrecht des Mitgliedes an dem betreffenden Wohnraum.

(2) Das Nutzungsverhältnis über Wohnraum der Genossenschaft kann während des Beste- hens der Mitgliedschaft des Nutzers in der Genossenschaft nur aus gesetzlichen Gründen oder unter den im Nutzungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen beendet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genos- senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlun- gen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3), d) Nachschüsse in der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19),

e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertre- terversammlung beschließt.

(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzie- rungsbeitrag zu erbringen.

(5) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich seine zustellungsfähige Anschrift und, sofern vom Mitglied eingerichtet, seine E-Mail Adresse schriftlich mitzutei- len, sofern dies nicht im Rahmen der Beitrittserklärung erfolgt ist. Des Weiteren ist das Mitglied verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung seiner zustellungs- fähigen Anschrift oder, sofern vom Mitglied eingerichtet, seiner E-Mail Adresse schriftlich mitzuteilen.

(11)

10 V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 155,00 EUR. Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu erwerben (Pflichtanteil).

(2) Jedes Mitglied, dem Wohnraum oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen weiteren angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenmittel zu erbringen:

a) durch Beteiligung mit einem weiteren Geschäftsanteil für eine Altenwohnung, b) durch Beteiligung mit weiteren neun Geschäftsanteilen für ein Mieteinfamilienheim, c) in allen anderen Fällen durch Beteiligung mit weiteren vier Geschäftsanteilen.

Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit sich das Mitglied bereits gemäß Abs. 4 mit weite- ren freiwilligen Anteilen beteiligt hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist jeder Pflichtanteil unverzüglich einzuzahlen. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand Raten- zahlungen zulassen, jedoch ist in diesem Falle nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste auf die Pflichtanteile unverzüglich eine Einzahlung von jeweils mindestens 10 % zu leisten. Vom Beginn des auf die Eintragung in die Mit- gliederliste folgenden Monats an sind monatlich auf die Pflichtanteile unverzüglich weitere Einzahlungen von jeweils mindestens 10 % zu leisten, bis die Pflichtanteile voll eingezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. Bis zur vollen Einzah- lung von Geschäftsanteilen werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Rückvergütungen, Dividenden und sonstigen Vergütungen auf das Geschäftsguthaben- konto gutgeschrieben.

(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 1 und 2 hinaus können sich die Mitglieder nach Maß- gabe von Abs. 5 mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (freiwillige Anteile), wenn die vorhandenen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zu- gelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Jedes Mitglied kann sich mit höchstens 10 Geschäftsanteilen beteiligen. Hierbei werden Geschäftsanteile nicht berücksichtigt, die das Mitglied gemäß § 9 vorübergehend erlangt.

(6) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgutha- ben eines Mitgliedes.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.

§ 18 Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile

(1) Soweit ein Mitglied mit freiwilligen Anteilen i.S. von § 17 Abs. 4 beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen freiwilligen Beteili- gung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

(12)

11 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Ge-

schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste- ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge- schriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts- guthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Nachschusspflicht in der Insolvenz

Die Nachschusspflicht eines Mitgliedes in der Insolvenz der Genossenschaft ist beschränkt auf den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens an der Genossenschaft beteiligt ist. Im Übrigen haftet für Verbindlichkeiten der Ge- nossenschaft nur das Genossenschaftsvermögen.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe

Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand,

den Aufsichtsrat,

die Vertreterversammlung.

An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Generalversammlung, wenn die Anzahl der Mitglieder der Genossenschaft unter 1.501 sinkt.

(1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genos- senschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Auf- sichtsrat dies beschlossen haben.

(2) Jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied sowie jedes in das Vertreteramt gewählte Mitglied handelt frei von Weisungen anderer und ist den satzungsmäßigen Belangen der Mitglieder sowie den Interessen der Genossenschaft in besonderem Maße verpflichtet (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 41, 43a GenG). Dementsprechend dauerhaft unabhängig und frei von wesentlichen Interessenkonflikten müssen die Organmitglieder sein.

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn sie dem Bau- und Maklergewerbe oder Instituten zur Baufinanzierung angehören, oder wenn sie zur Vertretung befugte Personen von Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder dem Bund sowie deren Unternehmen und Einrichtungen sind. Letztere sind stets nicht dauerhaft unabhängig und frei von wesent- lichen Interessenkonflikten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als zur Vertretung befugte Per- sonen von Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder dem Bund sowie deren Unter- nehmen und Einrichtungen Organmitglied sind.

(13)

12 (3) Nicht dauerhaft unabhängige Organmitglieder oder solche, die nicht frei von wesentlichen Interessenkonflikten sind, dürfen sich nicht in Vorstand, Aufsichtsrat und auch nicht in das Vertreteramt wählen lassen oder haben ein solches Amt unverzüglich niederzulegen.

Letzteres gilt nicht für den Fall, dass in dem jeweiligen Organ über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten und beschlossen wird, welche die Interessen eines Mitgliedes dieses Organs, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner El- tern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm vertretenen Person im Einzelfall berüh- ren. Das betroffene Organmitglied darf dann aber nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen, ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossen- schaft und natürliche Personen sein (s. auch § 20).

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebens- partner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Dauer soll 5 Jahre nicht unterschreiten und darf 10 Jahre nicht überschreiten. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

Die Bestellung des Vorstandes kann vorzeitig widerrufen werden. Der Widerruf kann nur auf Vorschlag des Aufsichtsrates an die Vertreterversammlung und durch Beschluss durch die Vertreterversammlung erfolgen (§ 35 Abs. 1 Buchst. t).

(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertre- terversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unver- züglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben.

(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unter- zeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie- dern. Für die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmit- gliedes sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat zu- ständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Vertreterversamm- lung zuständig.

(6) Bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädi- gung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit ei- nem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genos- senschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

(14)

13 (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Ab-

gabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vor- nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmit- gliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln soll. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil- zunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderli- chen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfas- sung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Wohnungsgenossenschaft, namentlich Be- triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Wohnungsgenossenschaft (s. § 2) ordnungsgemäß zu führen,

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachli- chen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Ge-

schäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband dar- über zu berichten.

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den La- gebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.

(15)

14 (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Wohnungsgenossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informa- tionen zum Wohle der Wohnungsgenossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Woh- nungsgenossenschaft angewandt haben. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Wohnungsgenossenschaft tritt nicht ein, wenn die Hand- lung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatz- pflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates müssen zu- gleich Mieter der Genossenschaft sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein (s. auch § 20).

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäftes ermächtigte Hand- lungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt.

Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen spätestens eine Wo- che vor dem Tag der Vertreterversammlung in Textform bei der Genossenschaft einge- hen. Das jederzeitige Vorschlagsrecht des Aufsichtsrates bleibt hiervon unberührt. Dau- ernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberu- fen und durch Wahl zu ersetzen.

Ein Entsendungsrecht gemäß § 36 Abs. 5 GenG besteht nicht.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außer- ordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig ist im Sinne von § 27 Abs. 4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(5) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mit- glieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

(16)

15 (7) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, be- schließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Vertreterversammlung.

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetze und die Satzung be- stimmt. Insbesondere darf er die alleinige Leitungsverantwortung des Vorstandes gemäß

§ 27 Abs. 1 GenG nicht beeinträchtigen.

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmit- glieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Vertreterversammlung.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vor- standes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres- fehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresab- schlusses darüber Bericht zu erstatten.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwa- chen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mit- glieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglie- der § 34 GenG sinngemäß (s. auch § 23 Abs. 4).

(17)

16

§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsit- zenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gel- ten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vor- stand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Vertreterver- sammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein An- trag als abgelehnt.

(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nieder- schriften ist sicherzustellen.

§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmungen insbesondere über

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogrammes,

b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benut- zung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,

d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, e) die Grundsätze für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte, h) die Höhe des Eintrittsgeldes,

i) die Beteiligungen,

j) die Erteilung einer Prokura,

k) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnah- men,

l) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),

m) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,

n) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl von Vertretern zur Vertreterver- sammlung einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses (Wahlordnung); die Wahlordnung oder deren Änderung bedarf der Zustimmung der Vertreterversamm- lung gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 35 Abs. 1 Buchst. m).

(18)

17

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abge- halten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsver- bandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Orga- ne für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.

(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsra- tes Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vor- standsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nieder- schriften sind sicherzustellen.

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Auf- sichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen An- gehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ab- schließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Be- endigung von Verträgen.

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.

(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Per- sonen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblich Einfluss haben.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Ge- nossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stell- vertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlos- sen.

§ 31 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genos- senschaft gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein (s. auch § 20). Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Auf- sichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten, auch nicht durch einen anderen Vertreter, vertreten lassen.

(2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Des Weiteren sind Ersatzvertreter zu wählen.

(3) Der Wahlvorstand kann Wahlbezirke festlegen. Die Zahl der für die Vertreterversammlung zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Genossenschaft in den einzelnen Wahlbezirken. Maßgebend ist das in Übereinstimmung mit der Liste der Genossen geführte Verzeichnis der Mitglieder bei Bekanntmachung der Wahl. Für je an- gefangene 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Sinkt die Mitgliederzahl unter 2.700, ist die Zahl 60 so zu kürzen, dass die Mindestzahl von 50 Vertretern erhalten bleibt.

(19)

18 (4) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung getroffen, die von Vorstand und Auf- sichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf, ebenso wie spätere Änderungen, der Genehmigung der Vertreterversammlung. Der Beschluss des Vorstandes muss einstimmig gefasst werden.

(5) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Wegfall eines Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle ge- tretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(6) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung der Mitglieder des Vor- standes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts- zeit der bisherigen Vertreter beschließt.

Soweit eine wirksame Neuwahl der Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt die bisherige Vertreterversammlung im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist (§ 43a Abs. 4 GenG) bis zur Neuwahl im Amt.

(7) Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Genossen- schaft bei der Wahl des jeweils zu wählenden Vertreters nur eine Stimme. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevoll- mächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mit- glieder der Genossenschaft, sofern bei ihnen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 vorliegen, oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Ge- schwister des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.

(8) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die Mitglieder der Genossenschaft und voll geschäftsfähig sind sowie nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören (s. auch § 20).

(9) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und trifft die erforderlichen Anordnungen für ihre Durchführung nach Maßgabe der Wahlordnung.

(10) Jeder gewählte Vertreter erhält nach der Annahme der Wahl vom Vorstand der Genos- senschaft einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.

Das Amt als Vertreter erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter es niederlegt, der Vertreter ge- schäftsunfähig wird, stirbt, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der Beschluss über seinen Ausschluss gemäß § 11 Abs. 3 abgesandt worden ist.

(11) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme. Wer durch die Beschluss- fassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Die Vertreter sollen an den Vertreterver- sammlungen regelmäßig teilnehmen. Sie treffen ihre Beschlüsse nach pflichtgemäßem Ermessen und sind an die Weisung einzelner Mitglieder nicht gebunden.

(12) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 6 unverzüglich er- folgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines wegge-

(20)

19 fallenen Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehe- ne Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.

(13) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist gemäß § 43 der Satzung in einem öffent- lichen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzu- weisen.

(14) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt, ge- schäftsunfähig wird oder aus der Genossenschaft ausscheidet. Erlischt das Amt des Ver- treters vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter.

Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl wegfällt.

§ 32 Vertreterversammlung

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäfts- jahres stattzufinden.

(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemer- kungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossen- schaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzu- nehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungser- gebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

§ 33 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einbe- rufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt. Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ta- gesordnung durch einmalige Bekanntmachung im "Rundblick" für Troisdorf. Die Einla- dung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung oder dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

(3) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch Veröffentlichung im "Rundblick" für Troisdorf bekannt zu machen.

(4) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(21)

20 (5) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. 4 eine Vertreterversammlung einberufen wird oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterver- sammlung gefordert haben, können an diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilneh- menden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist.

(6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträg- lich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterver- sammlung gehören, aufgenommen werden.

(7) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche durch einmalige Bekanntmachung in dem in

§ 43 Abs. 2 vorgesehenen Blatt angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreter- versammlung und dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über die Lei- tung der Versammlung sowie der in der Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einbe- rufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung braucht nicht angekündigt werden.

§ 34 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlie- ßen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

(3) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter unabhängig von seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Genossenschaft nur eine Stimme. Mehrstimmrechte können den Ver- tretern nicht gewährt werden. Die Stimmrechtsausübung hat persönlich zu erfolgen; eine Bevollmächtigung ist nicht statthaft. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teil.

(5) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimm- gleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 6 – als abgelehnt.

(22)

21 (6) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge

sind unzulässig.

Erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimm- zettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmit- glieder zu wählen sind. Gewählt sind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.

Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stim- men, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(7) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimm- zettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und den anwe- senden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.

Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.

Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung,

b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, An- hang),

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes, d) die Deckung des Bilanzverlustes,

e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung, f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung, h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates,

i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern auf Vor- schlag des Aufsichtsrates an die Vertreterversammlung,

j) den Ausschluss von amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,

k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,

(23)

22 l) die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG, m) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterver-

sammlung und ihre Änderung,

n) die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren Einzahlungen zur Deckung eines Fehlbetrages nach Maßgabe von § 87a GenG,

o) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,

p) die Auflösung der Genossenschaft und deren Fortsetzung nach beschlossener Auflö- sung,

q) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist,

r) die Zustimmung zu der Satzung einer durch Verschmelzung neu gebildeten Genos- senschaft sowie zur Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates, s) die Wahl der von der Vertreterversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Wahl-

vorstandes,

t) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichts- rates an die Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung berät über a) den Lagebericht des Vorstandes, b) den Bericht des Aufsichtsrates,

c) den Prüfungsbericht gemäß § 58 GenG; gegebenenfalls beschließt die Vertreterver- sammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.

§ 36 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung über a) die Änderung der Satzung,

b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,

c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,

d) die Auflösung der Genossenschaft,

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 Buchst. d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Vertreter anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Vertreter- versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Be- schlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Ein- richtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Wurde auf Antrag die Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufen, können Beschlüsse über die Abschaffung der Vertreterversammlung nur ge- fasst werden, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(24)

23

§ 37 Auskunftsrecht

(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand oder – so- weit dessen Kontrollaufgabe berührt ist – Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des jeweiligen Ge- genstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft,

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt,

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.

(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenom- men werden.

VIl. Rechnungslegung

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisa- tion die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Spitzenverbandes sind zu beachten.

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vor- schriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entspre- chen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.

(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen.

Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstel- lung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.

§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichts- rates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

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