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§ 40 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetra-ges der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die Gesamtbetra-gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 41 Gewinnverwendung

(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.

(2) Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermö-gensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistun-gen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnan-teile sind 14 Tage nach der Vertreterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind.

(4) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss und eine beschlossene Rückvergü-tungsausschüttung werden dem Geschäftsguthaben der betreffenden Mitglieder so lange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 42 Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustde-ckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Vermin-derung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustan-teil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der sat-zungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

25 IX. Bekanntmachungen

§ 43 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Sat-zung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma auf der öffentlich zugäng-lichen Internetseite der Genossenschaft (www.gwg-troisdorf.org) oder im "Rundblick" für Troisdorf, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen werden ausschließlich im Bundesanzeiger veröffent-licht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie aus-geht.

(3) Sind die Bekanntmachungen im "Rundblick" für Troisdorf nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform einberufen.

Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntma-chungsorgans auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft oder im Bundesanzeiger.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44 Prüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.

(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch-führen. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerver-ordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.

(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des „Verbandes der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V.“. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.

(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtli-nien des Spitzenverbandes zu beachten.

(6) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterver-sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Be-merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflich-tet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

26 (8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterver-sammlungen fristgerecht einzuladen.

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 45 Auflösung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Vertreterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

c) durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt, d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

(3) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.

(4) Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist es nach Beschluss der Vertreter-versammlung wie folgt zu verwenden: Verteilung des Reinvermögens im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den Mitgliedern.

Diese Satzung ist durch die Vertreterversammlung vom 21.08.2020 beschlossen worden. Die Satzung / Die Neufassung der Satzung ist am 24.09.2020 in das Genossenschaftsregister – GnR 109 – des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen worden.

27 Wahlordnung zur Vertreterversammlung

der

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG

§ 1 Wahlvorstand

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

Dem Wahlvorstand gehören 7 Mitglieder der Genossenschaft an.

3 Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt (erstmals durch die Mit-gliederversammlung)

3 Mitglieder entsendet der Aufsichtsrat und 1 Mitglied der Vorstand

(2) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Über die Be-schlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder sei-nem Stellvertreter sowie eisei-nem Mitglied zu unterzeichnen.

(4) Der Wahlvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Wahlvorstandes, längstens jedoch 4 Jah-re im Amt.

(5) Dem Wahlvorstand steht eine angemessene Aufwandsentschädigung zu.

§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat unter Beachtung der Satzungsbestimmungen zur Vertreterver-sammlung insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder

2. die Feststellung der Zahl der zu wählenden Vertreter; maßgeblich für die Feststellung ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorangegangenen Ge-schäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben,

3. die Festlegung der Zahl der zu wählenden Ersatzvertreter, 4. die Entscheidung über die Form der Wahl,

5. die Festsetzung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Ausle-gung,

6. die Bekanntgabe der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,

7. die Feststellung und Bekanntmachung der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter.

(2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer heranziehen.

§ 3 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Liste der Genossen einge-tragene Mitglied.

28

§ 4 Wählbarkeit

Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossen-schaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Nicht wählbar ist ein Mitglied nach dem Zeitpunkt der Absendung eines eingeschriebenen Briefes, durch welchen dem Mit-glied der Ausschließungsbeschluss mitgeteilt wird.

§ 5 Wahlbezirke und Wählerlisten

(1) Der Wahlvorstand beschließt, ob und welche Wahlbezirke gebildet werden. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen, die noch nicht mit Wohnungen versorgt sind. Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. In Zweifels-fällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört.

(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der am Tag der Wahlbekanntma-chung (s. § 3) bekannten Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekannt-machung ausgelegt. (§ 6 Abs. 2) und erforderlichenfalls bis zum Tag der Wahl ergänzt.

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung von § 30 Abs. 3 der Satzung zu wählen sind.

§ 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung

(1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen.

(2) Bekanntmachungen erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossen-schaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung ist in dem in der Satzung be-stimmten Blatt hinzuweisen.

§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschla-gen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorge-schlagenen Mitglieds angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgevorge-schlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist.

(2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge.

(3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge zusammen und gibt diese gemäß § 6 Abs. 2. be-kannt.

§ 8 Form der Wahl

(1) Die Wahl kann in Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl durchgeführt werden. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder ande-ren Form durchgeführt wird.

(2) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen.

(3) Der Stimmzettel muss die Namen und Anschriften der Kandidaten enthalten.

(4) Der Wähler darf auf dem Stimmzettel nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Ver-treter und ErsatzverVer-treter zu wählen sind.

29 (5) Der Stimmzettel ist mit dem Stimmzettelumschlag dem Wähler im Wahlraum zu

überge-ben. Der Wähler legt seinen Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne.

§ 9 Briefwahl

(1) Jedes Mitglied kann durch Brief wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus. Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt, innerhalb derer schriftlich gewählt werden kann, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss.

(2) Die Genossenschaft übermittelt dem Mitglied auf Anfordern

- einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit der Wahllistennummer gekennzeichnet ist;

- einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag.

Bei Bezirkswahl sind der Wahlbrief und der Stimmzettelumschlag mit dem Wahlbezirk zu kennzeichnen.

(3) Wer mittels Brief wählt, legt den ausgefüllten Stimmzettel in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag und diesen in den Wahlbrief. Der Wahlbrief ist rechzeitig an die vorgegebene Adresse zu übersenden.

(4) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur durch Brief gewählt, so sendet die Genos-senschaft den am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ord-nungsgemäß zu verwahren. Die nicht ordord-nungsgemäß entsprechend Abs. 2 und 3 ge-kennzeichneten Wahlbriefe sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen.

Bei Bezirkswahl ist die Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe für jeden Wahlbezirk ge-sondert festzuhalten.

(6) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe – bei Bezirkswahl jeweils bezogen auf den Bezirk – in einer Niederschrift fest und vermerkt die Stimmabga-be in der Wählerliste. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entneh-men. Die Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und der ungül-tigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten.

§ 10 Wahlergebnis

(1) Nach Ablauf der für die Wahl bestimmten Zeit nimmt der Wahlvorstand die Auszählung vor und prüft die Gültigkeit jedes Stimmzettels.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, b) die nicht mit dem den Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzetteln

übereinstim-men, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthal-ten;

c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind,

d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist.

30 Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustel-len.

§ 11 Niederschrift über die Wahl

(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift aufzuneh-men. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, als Anlage beizufügen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertre-ter sowie einem Mitglied zu unStellvertre-terzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vor-stand zu verwahren.

§ 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter

(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhand-lungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 8 Arbeitstagen nach der Wahl die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter durch Beschluss fest.

(2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder ge-wählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.

(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglie-der gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen – bei Bezirkswahl be-zogen auf den Bezirk – erhalten haben.

(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihen-folge i.S. von Abs. 2 und 3, und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzver-treter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens.

(5) Der Wahlvorstand hat die gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüg-lich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung in-nerhalb von einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch a) Niederlegung des Amtes als Vertreter,

b) Ausscheiden aus der Genossenschaft,

c) Absendung eines Briefes, durch den das Mitglied über den Ausschließungs-beschluss unterrichtet worden ist,

so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Absatz 3.

Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet.

(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn ein Ersatzvertreter, der bereits an die Stelle eines weggefallenen Vertreters gerückt ist, ausscheidet.

§ 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter

Der Wahlvorstand hat die Liste der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, 2 Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen auszulegen. Die Auslegung ist in dem in der Satzung bestimmten Blatt bekanntzumachen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.

31 Die Mitgliederversammlung hat durch Beschluss vom 19.06.1997 der Wahlordnung zuge-stimmt.