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§ 13 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglie-des auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen-den Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) sich mit weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteili-gen,

b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein-berufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4),

d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5),

e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein-berufung einer Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend,

f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit-glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen zu übertragen (§ 8),

j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

k) weitere freiwillige Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu neh-men und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lagebe-richts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,

n) die Mitgliederliste einzusehen,

9 o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

§ 14 Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum

(1) Die Nutzung von Wohnraum der Genossenschaft steht ebenso wie die Inanspruchnahme von sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen in erster Linie den Mitgliedern der Ge-nossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf satzungsmäßige Förderung besteht jedoch nicht.

§ 15 Überlassung von Wohnraum

(1) Die Überlassung von Wohnraum der Genossenschaft begründet grundsätzlich ein unbe-fristetes Nutzungsrecht des Mitgliedes an dem betreffenden Wohnraum.

(2) Das Nutzungsverhältnis über Wohnraum der Genossenschaft kann während des Beste-hens der Mitgliedschaft des Nutzers in der Genossenschaft nur aus gesetzlichen Gründen oder unter den im Nutzungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen beendet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genos-senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlun-gen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3), d) Nachschüsse in der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19),

e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertre-terversammlung beschließt.

(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzie-rungsbeitrag zu erbringen.

(5) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich seine zustellungsfähige Anschrift und, sofern vom Mitglied eingerichtet, seine E-Mail Adresse schriftlich mitzutei-len, sofern dies nicht im Rahmen der Beitrittserklärung erfolgt ist. Des Weiteren ist das Mitglied verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung seiner zustellungs-fähigen Anschrift oder, sofern vom Mitglied eingerichtet, seiner E-Mail Adresse schriftlich mitzuteilen.

10 V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 155,00 EUR. Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu erwerben (Pflichtanteil).

(2) Jedes Mitglied, dem Wohnraum oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen weiteren angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenmittel zu erbringen:

a) durch Beteiligung mit einem weiteren Geschäftsanteil für eine Altenwohnung, b) durch Beteiligung mit weiteren neun Geschäftsanteilen für ein Mieteinfamilienheim, c) in allen anderen Fällen durch Beteiligung mit weiteren vier Geschäftsanteilen.

Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit sich das Mitglied bereits gemäß Abs. 4 mit weite-ren freiwilligen Anteilen beteiligt hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist jeder Pflichtanteil unverzüglich einzuzahlen. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand Raten-zahlungen zulassen, jedoch ist in diesem Falle nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste auf die Pflichtanteile unverzüglich eine Einzahlung von jeweils mindestens 10 % zu leisten. Vom Beginn des auf die Eintragung in die Mit-gliederliste folgenden Monats an sind monatlich auf die Pflichtanteile unverzüglich weitere Einzahlungen von jeweils mindestens 10 % zu leisten, bis die Pflichtanteile voll eingezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. Bis zur vollen Einzah-lung von Geschäftsanteilen werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Rückvergütungen, Dividenden und sonstigen Vergütungen auf das Geschäftsguthaben-konto gutgeschrieben.

(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 1 und 2 hinaus können sich die Mitglieder nach Maß-gabe von Abs. 5 mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (freiwillige Anteile), wenn die vorhandenen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zu-gelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Jedes Mitglied kann sich mit höchstens 10 Geschäftsanteilen beteiligen. Hierbei werden Geschäftsanteile nicht berücksichtigt, die das Mitglied gemäß § 9 vorübergehend erlangt.

(6) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgutha-ben eines Mitgliedes.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.

§ 18 Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile

(1) Soweit ein Mitglied mit freiwilligen Anteilen i.S. von § 17 Abs. 4 beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen freiwilligen Beteili-gung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

11 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines

Ge-schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste-ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge-schriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts-guthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Nachschusspflicht in der Insolvenz

Die Nachschusspflicht eines Mitgliedes in der Insolvenz der Genossenschaft ist beschränkt auf den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens an der Genossenschaft beteiligt ist. Im Übrigen haftet für Verbindlichkeiten der Ge-nossenschaft nur das GeGe-nossenschaftsvermögen.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe

Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand,

den Aufsichtsrat,

die Vertreterversammlung.

An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Generalversammlung, wenn die Anzahl der Mitglieder der Genossenschaft unter 1.501 sinkt.

(1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genos-senschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Auf-sichtsrat dies beschlossen haben.

(2) Jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied sowie jedes in das Vertreteramt gewählte Mitglied handelt frei von Weisungen anderer und ist den satzungsmäßigen Belangen der Mitglieder sowie den Interessen der Genossenschaft in besonderem Maße verpflichtet (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 41, 43a GenG). Dementsprechend dauerhaft unabhängig und frei von wesentlichen Interessenkonflikten müssen die Organmitglieder sein.

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn sie dem Bau- und Maklergewerbe oder Instituten zur Baufinanzierung angehören, oder wenn sie zur Vertretung befugte Personen von Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder dem Bund sowie deren Unternehmen und Einrichtungen sind. Letztere sind stets nicht dauerhaft unabhängig und frei von wesent-lichen Interessenkonflikten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als zur Vertretung befugte Per-sonen von Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder dem Bund sowie deren Unter-nehmen und Einrichtungen Organmitglied sind.

12 (3) Nicht dauerhaft unabhängige Organmitglieder oder solche, die nicht frei von wesentlichen Interessenkonflikten sind, dürfen sich nicht in Vorstand, Aufsichtsrat und auch nicht in das Vertreteramt wählen lassen oder haben ein solches Amt unverzüglich niederzulegen.

Letzteres gilt nicht für den Fall, dass in dem jeweiligen Organ über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten und beschlossen wird, welche die Interessen eines Mitgliedes dieses Organs, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner El-tern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm vertretenen Person im Einzelfall berüh-ren. Das betroffene Organmitglied darf dann aber nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen, ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 21 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossen-schaft und natürliche Personen sein (s. auch § 20).

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebens-partner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Dauer soll 5 Jahre nicht unterschreiten und darf 10 Jahre nicht überschreiten. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

Die Bestellung des Vorstandes kann vorzeitig widerrufen werden. Der Widerruf kann nur auf Vorschlag des Aufsichtsrates an die Vertreterversammlung und durch Beschluss durch die Vertreterversammlung erfolgen (§ 35 Abs. 1 Buchst. t).

(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertre-terversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unver-züglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben.

(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unter-zeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie-dern. Für die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmit-gliedes sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat zu-ständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Vertreterversamm-lung zuständig.

(6) Bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädi-gung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit ei-nem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit eiei-nem Prokuristen.

(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genos-senschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

13 (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die

Ab-gabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vor-nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmit-gliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln soll. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil-zunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderli-chen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfas-sung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Wohnungsgenossenschaft, namentlich Be-triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Wohnungsgenossenschaft (s. § 2) ordnungsgemäß zu führen,

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachli-chen und organisatorissachli-chen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren

Ge-schäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband dar-über zu berichten.

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den La-gebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.

14 (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Wohnungsgenossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informa-tionen zum Wohle der Wohnungsgenossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Woh-nungsgenossenschaft angewandt haben. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Wohnungsgenossenschaft tritt nicht ein, wenn die Hand-lung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der VertreterversammHand-lung beruht. Die Ersatz-pflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates müssen zu-gleich Mieter der Genossenschaft sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein (s. auch § 20).

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäftes ermächtigte Hand-lungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt.

Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen spätestens eine Wo-che vor dem Tag der Vertreterversammlung in Textform bei der Genossenschaft einge-hen. Das jederzeitige Vorschlagsrecht des Aufsichtsrates bleibt hiervon unberührt. Dau-ernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberu-fen und durch Wahl zu ersetzen.

Ein Entsendungsrecht gemäß § 36 Abs. 5 GenG besteht nicht.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außer-ordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig ist im Sinne von § 27 Abs. 4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(5) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mit-glieder zu Vertretern von verhinderten VorstandsmitMit-gliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

15 (7) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, be-schließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Vertreterversammlung.

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetze und die Satzung be-stimmt. Insbesondere darf er die alleinige Leitungsverantwortung des Vorstandes gemäß

§ 27 Abs. 1 GenG nicht beeinträchtigen.

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und aus-geschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmit-glieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Vertreterversammlung.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vor-standes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres-fehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresab-schlusses darüber Bericht zu erstatten.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwa-chen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mit-glieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglie-der § 34 GenG sinngemäß (s. auch § 23 Abs. 4).

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§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsit-zenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gel-ten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vor-stand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn