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§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderge-schäftsbetriebes der Genossenschaft (§ 2 Abs. 1 u. 2) erfüllt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbeding-ten Beitrittserklärung und der unbedingunbeding-ten Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

Über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitritts-erklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist unver-züglich ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbe-trag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. h).

5 (2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vor-stand.

(3) Einem Beigetretenen, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung, b) Tod,

c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf schriftlich erfolgen.

(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände betrifft, kann das Mitglied nach Maßgabe des § 67a GenG innerhalb eines Monats außerordentlich zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen:

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsan-teilen,

d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,

g) eine Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

h) die Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GenG, investierende Mitglieder zuzulassen,

i) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruch-nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,

j) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufen-der Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitglielaufen-dern erbringt oder zur Verfügung stellt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Schluss des Geschäftsjahres aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Ge-schäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ei-nen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset-zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird.

6 (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteili-gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die BeteiliBeteili-gung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leis-tung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer-ben und sich mit einem oder mehreren Geschäftsanteilen beteiligen, so dass sein schäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Ge-samtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das zu übertragende Geschäftsguthaben seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

Wird durch die Zuschreibung der Gesamtbetrag der bisher übernommenen Geschäftsan-teile des Erwerbers überschritten, so hat er sich mit einem oder mehreren weiteren Ge-schäftsanteilen zu beteiligen, so dass sein Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist § 17 Abs. 6 zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10 Einstweilen frei

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausge-schlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mit-glieder schädigt oder zu schädigen versucht,

b) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses den sat-zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver-pflichtungen nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Mitglied die Erfüllung der Verpflichtungen ernstlich und endgültig verweigert oder der Pflicht-verstoß so schwer wiegt, dass sich das Mitglied aufgrund der Art des Verstoßes ohne Weiteres darüber im Klaren sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt, c) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,

d) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere der Genossenschaft nicht seine zu-stellungsfähige Anschrift mitteilt, oder sein Aufenthalt länger als 2 Jahre unbekannt ist,

e) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.

f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossen-schaft (§§ 3, 2 Abs. 1 u. 2) nicht vorhanden waren oder dauerhaft nicht mehr vorhan-den sind. Dies umfasst auch vorhan-den Fall, dass ein Mitglied nach einer Änderung der sat-zungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr in die Genossen-schaft aufgenommen werden könnte.

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7 (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden

Mit-glied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schrift-lich zu äußern; die Gewährung dieser Mögschrift-lichkeit ist entbehrschrift-lich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(3) Der Ausschlussbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung und nicht mehr an der Wahl der Vertreter teilnehmen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 ist entbehr-lich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen; maß-geblicher Zeitpunkt gemäß Satz 2 ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung ohne Vor-liegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) abgesandt worden wäre, spätestens aber der Ablauf des dritten Werktages nach der Beschlussfassung durch den Vorstand.

(4) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss be-schlossen hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bzw. im Falle des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 nach dem Zeitpunkt des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 durch ei-nen an den Vorstand gerichteten eingeschriebeei-nen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) ge-gen den Ausschluss Berufung einlege-gen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Berufung ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausge-schlossen.

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur schrift-lichen Stellungnahme erhalten. Die Mitteilung gemäß Satz 1 an den Ausgeschlossenen ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorlie-gen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Be-schluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzu-teilen; die Mitteilung an das Mitglied ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Vorausset-zungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(6) Ein amtierendes Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann ausschließlich durch die Vertreterversammlung ausgeschlossen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. j). Ist das Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor der Beschlussfassung über den Ausschluss erloschen, ist der Vorstand für die Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes zuständig.

§ 12 Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßge-bend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschie-den ist, festgestellt worausgeschie-den ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.

Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 6). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Aus-einandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinander-setzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz-verfahren des Mitgliedes.

(3) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach

8 dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mit-glieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausge-schiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird 2 Wochen nach der Vertreterversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.