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§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Troisdorf eG Sie hat ihren Sitz in

Troisdorf

4 II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG).

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die gute, sichere und sozial verantwortbare Versor-gung mit Wohnraum.

(3) Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Förderzweckes kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen und sie kann alle im Bereich der privaten Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben und Infrastrukturmaßnahmen übernehmen, sofern und soweit dies jeweils in einem sachlichen Zusammenhang mit der eigenen Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum steht. Umfasst von diesen Hilfs- und Nebengeschäften ist etwa die Bereit-stellung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Ge-werbebetriebe, von sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen und Dienst-leistungen. Beteiligungen sind nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG zulässig. Der Förder-geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf den Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bonn.

(4) Die Ausdehnung des Fördergeschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vor-stand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchst. g) die Grundsätze.

(5) Der Geschäftsbetrieb als Bauträger für Dritte wird innerhalb der Genossenschaft sowie allen Tochterunternehmen der Genossenschaft ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderge-schäftsbetriebes der Genossenschaft (§ 2 Abs. 1 u. 2) erfüllt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbeding-ten Beitrittserklärung und der unbedingunbeding-ten Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

Über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitritts-erklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist unver-züglich ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbe-trag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. h).

5 (2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vor-stand.

(3) Einem Beigetretenen, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung, b) Tod,

c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf schriftlich erfolgen.

(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der nachfolgend aufgeführten Gegenstände betrifft, kann das Mitglied nach Maßgabe des § 67a GenG innerhalb eines Monats außerordentlich zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen:

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsan-teilen,

d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,

g) eine Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

h) die Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GenG, investierende Mitglieder zuzulassen,

i) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruch-nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,

j) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufen-der Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitglielaufen-dern erbringt oder zur Verfügung stellt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Schluss des Geschäftsjahres aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Ge-schäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ei-nen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset-zung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird.

6 (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteili-gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die BeteiliBeteili-gung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leis-tung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwer-ben und sich mit einem oder mehreren Geschäftsanteilen beteiligen, so dass sein schäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Ge-samtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das zu übertragende Geschäftsguthaben seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

Wird durch die Zuschreibung der Gesamtbetrag der bisher übernommenen Geschäftsan-teile des Erwerbers überschritten, so hat er sich mit einem oder mehreren weiteren Ge-schäftsanteilen zu beteiligen, so dass sein Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des zu übertragenden Geschäftsguthabens den Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile nicht übersteigt. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist § 17 Abs. 6 zu beachten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10 Einstweilen frei

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausge-schlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mit-glieder schädigt oder zu schädigen versucht,

b) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses den sat-zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver-pflichtungen nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Mitglied die Erfüllung der Verpflichtungen ernstlich und endgültig verweigert oder der Pflicht-verstoß so schwer wiegt, dass sich das Mitglied aufgrund der Art des Verstoßes ohne Weiteres darüber im Klaren sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt, c) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,

d) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere der Genossenschaft nicht seine zu-stellungsfähige Anschrift mitteilt, oder sein Aufenthalt länger als 2 Jahre unbekannt ist,

e) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.

f) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossen-schaft (§§ 3, 2 Abs. 1 u. 2) nicht vorhanden waren oder dauerhaft nicht mehr vorhan-den sind. Dies umfasst auch vorhan-den Fall, dass ein Mitglied nach einer Änderung der sat-zungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr in die Genossen-schaft aufgenommen werden könnte.

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7 (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden

Mit-glied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schrift-lich zu äußern; die Gewährung dieser Mögschrift-lichkeit ist entbehrschrift-lich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(3) Der Ausschlussbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung und nicht mehr an der Wahl der Vertreter teilnehmen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 ist entbehr-lich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen; maß-geblicher Zeitpunkt gemäß Satz 2 ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung ohne Vor-liegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) abgesandt worden wäre, spätestens aber der Ablauf des dritten Werktages nach der Beschlussfassung durch den Vorstand.

(4) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss be-schlossen hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bzw. im Falle des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 nach dem Zeitpunkt des Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 durch ei-nen an den Vorstand gerichteten eingeschriebeei-nen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) ge-gen den Ausschluss Berufung einlege-gen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Berufung ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausge-schlossen.

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur schrift-lichen Stellungnahme erhalten. Die Mitteilung gemäß Satz 1 an den Ausgeschlossenen ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. d) vorlie-gen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Be-schluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzu-teilen; die Mitteilung an das Mitglied ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Vorausset-zungen des Abs. 1 Buchst. d) vorliegen.

(6) Ein amtierendes Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann ausschließlich durch die Vertreterversammlung ausgeschlossen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. j). Ist das Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor der Beschlussfassung über den Ausschluss erloschen, ist der Vorstand für die Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes zuständig.

§ 12 Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßge-bend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschie-den ist, festgestellt worausgeschie-den ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.

Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 6). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Aus-einandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinander-setzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz-verfahren des Mitgliedes.

(3) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach

8 dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mit-glieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausge-schiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird 2 Wochen nach der Vertreterversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglie-des auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgen-den Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) sich mit weiteren freiwilligen Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteili-gen,

b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein-berufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4),

d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5),

e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Ein-berufung einer Generalversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend,

f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mit-glieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen Anderen zu übertragen (§ 8),

j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

k) weitere freiwillige Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu neh-men und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lagebe-richts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,

n) die Mitgliederliste einzusehen,

9 o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

§ 14 Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum

(1) Die Nutzung von Wohnraum der Genossenschaft steht ebenso wie die Inanspruchnahme von sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen in erster Linie den Mitgliedern der Ge-nossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf satzungsmäßige Förderung besteht jedoch nicht.

§ 15 Überlassung von Wohnraum

(1) Die Überlassung von Wohnraum der Genossenschaft begründet grundsätzlich ein unbe-fristetes Nutzungsrecht des Mitgliedes an dem betreffenden Wohnraum.

(2) Das Nutzungsverhältnis über Wohnraum der Genossenschaft kann während des Beste-hens der Mitgliedschaft des Nutzers in der Genossenschaft nur aus gesetzlichen Gründen oder unter den im Nutzungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen beendet werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genos-senschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlun-gen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3), d) Nachschüsse in der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19),

e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertre-terversammlung beschließt.

(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzie-rungsbeitrag zu erbringen.

(5) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich seine zustellungsfähige Anschrift und, sofern vom Mitglied eingerichtet, seine E-Mail Adresse schriftlich mitzutei-len, sofern dies nicht im Rahmen der Beitrittserklärung erfolgt ist. Des Weiteren ist das Mitglied verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung seiner zustellungs-fähigen Anschrift oder, sofern vom Mitglied eingerichtet, seiner E-Mail Adresse schriftlich mitzuteilen.

10 V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 155,00 EUR. Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu erwerben (Pflichtanteil).

(2) Jedes Mitglied, dem Wohnraum oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen weiteren angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenmittel zu erbringen:

a) durch Beteiligung mit einem weiteren Geschäftsanteil für eine Altenwohnung, b) durch Beteiligung mit weiteren neun Geschäftsanteilen für ein Mieteinfamilienheim, c) in allen anderen Fällen durch Beteiligung mit weiteren vier Geschäftsanteilen.

Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit sich das Mitglied bereits gemäß Abs. 4 mit weite-ren freiwilligen Anteilen beteiligt hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3) Nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste ist jeder Pflichtanteil unverzüglich einzuzahlen. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand Raten-zahlungen zulassen, jedoch ist in diesem Falle nach Benachrichtigung des Mitgliedes von der Eintragung in die Mitgliederliste auf die Pflichtanteile unverzüglich eine Einzahlung von jeweils mindestens 10 % zu leisten. Vom Beginn des auf die Eintragung in die Mit-gliederliste folgenden Monats an sind monatlich auf die Pflichtanteile unverzüglich weitere Einzahlungen von jeweils mindestens 10 % zu leisten, bis die Pflichtanteile voll eingezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. Bis zur vollen Einzah-lung von Geschäftsanteilen werden die dem Mitglied von der Genossenschaft gewährten Rückvergütungen, Dividenden und sonstigen Vergütungen auf das Geschäftsguthaben-konto gutgeschrieben.

(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 1 und 2 hinaus können sich die Mitglieder nach Maß-gabe von Abs. 5 mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (freiwillige Anteile), wenn die vorhandenen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zu-gelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Jedes Mitglied kann sich mit höchstens 10 Geschäftsanteilen beteiligen. Hierbei werden Geschäftsanteile nicht berücksichtigt, die das Mitglied gemäß § 9 vorübergehend erlangt.

(6) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgutha-ben eines Mitgliedes.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.

§ 18 Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile

(1) Soweit ein Mitglied mit freiwilligen Anteilen i.S. von § 17 Abs. 4 beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen freiwilligen Beteili-gung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

11 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines

Ge-schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste-ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge-schriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts-guthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Nachschusspflicht in der Insolvenz

Die Nachschusspflicht eines Mitgliedes in der Insolvenz der Genossenschaft ist beschränkt auf den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens an der Genossenschaft beteiligt ist. Im Übrigen haftet für Verbindlichkeiten der Ge-nossenschaft nur das GeGe-nossenschaftsvermögen.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe

Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand,

den Aufsichtsrat,

die Vertreterversammlung.

An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Generalversammlung, wenn die Anzahl der Mitglieder der Genossenschaft unter 1.501 sinkt.

(1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genos-senschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Auf-sichtsrat dies beschlossen haben.

(2) Jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied sowie jedes in das Vertreteramt gewählte Mitglied handelt frei von Weisungen anderer und ist den satzungsmäßigen Belangen der Mitglieder sowie den Interessen der Genossenschaft in besonderem Maße verpflichtet

(2) Jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied sowie jedes in das Vertreteramt gewählte Mitglied handelt frei von Weisungen anderer und ist den satzungsmäßigen Belangen der Mitglieder sowie den Interessen der Genossenschaft in besonderem Maße verpflichtet