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Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

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Academic year: 2022

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Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die

Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 2. November 2015, zuletzt geändert am 17. März 2021

Aufgrund von § 38 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landes- hochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vier- ten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechts- änderungsgesetz - 4. HRÄG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1230), hat der Se- nat der Universität Heidelberg am 16. März 2021 die nachstehende erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Wirt- schafts- und Sozialwissenschaften vom 2. November 2015 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 27.11.2015, S. 1617f) beschlossen.

Der Rektor hat seine Zustimmung am 17. März 2021 erteilt.

§ 1 Promotion

§ 2 Promotionsleistungen

§ 3 Prüfungs- und Betreuungsberechtigte

§ 4 Promotionsausschuss

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion

§ 6 Zulassung besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen von Dip- lomstudiengängen oder vergleichbaren Studiengängen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, besonders qualifizierter Absolven- ten/Absolventinnen eines Bachelor-Studienganges oder eines vergleichba- ren Studienganges

§ 7 Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin

§ 8 Wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden bzw. der Doktorandin

§ 9 Dissertation

§ 10 Einreichung der Dissertation und Zulassung zur Prüfung

§ 11 Begutachtung der Dissertation

§ 12 Auslage der Dissertation und der Gutachten

§ 13 Bestellung weiterer Gutachter/Gutachterinnen

§ 14 Beendigung des Promotionsverfahrens bei ablehnenden Gutachten

§ 15 Prüfungskommission

§ 16 Entscheidung über die Dissertation

§ 17 Disputation

§ 18 Entscheidung über die Disputationsleistung

§ 19 Ergebnis der Promotion

§ 20 Wiederholung der Promotionsleistungen

§ 21 Veröffentlichung und Vervielfältigung der Dissertation

§ 22 Aushändigung der Urkunde und Verleihung des Dr. rer. pol.

§ 23 Verleihung des Dr. rer. pol. h.c.

§ 24 Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Ungültigkeit von Promotionsleis- tungen

§ 25 Entziehung des Doktorgrades

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1 Promotion

(1) Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Heidelberg verleiht den akademischen Grad „doctor rerum politicarum“ (Dr. rer. pol.) auf Grund von Promotionsleistungen in den Fächern Politische Wissenschaft, Soziologie und

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Wirtschaftswissenschaften oder „doctor rerum politicarum honoris causa“ (Dr. rer.

pol. h.c.) auf Grund von hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einschließlich der angrenzenden Gebiete

(2) Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bekennt sich zu den Lei- tenden Empfehlungen des Senats der Universität Heidelberg zur Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses vom 19. Juli 2005 und setzt diese in angemes- sener Weise um.

(3) Organe der Fakultät für Promotionsverfahren sind der Promotionsausschuss und eine vom Promotionsausschuss eingesetzte Prüfungskommission für jedes Promo- tionsverfahren.

§ 2 Promotionsleistungen

(1) Durch die Promotion wird die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen.

(2) Die Promotionsleistungen bestehen in der Anfertigung einer wissenschaftlichen Abhandlung aus dem Promotionsfach (Dissertation) und in einer mündlichen Prü- fung (Disputation) in diesem Fach, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört.

§3 Prüfungs- und Betreuungsberechtigte

(1) Folgende Mitglieder der Fakultät sind berechtigt, Doktoranden/Doktorandinnen der Fakultät zu betreuen, ihre Dissertationen zu begutachten und an den Prüfungs- kommissionen teilzunehmen:

- die Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen gemäß § 44 Abs. 1 LHG - die Privatdozenten/Privatdozentinnen,

- die Nachwuchsgruppenleiter/Nachwuchsgruppenleiterinnen, - die Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,

- die im Ruhestand befindlichen Professoren/Professorinnen sowie - assoziierte Professoren/Professorinnen

Ebenfalls prüfungsberechtigt sind die im jeweiligen Promotionsverfahren bestellten Gutachter/Gutachterinnen sowie Prüfer/Prüferinnen.

(2) Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen sowie Nachwuchsgruppenleiter/Nachwuchsgruppenleiterinnen, die aus der Fakultät aus- scheiden, bleiben für das jeweilige Promotionsverfahren, an dem sie beteiligt sind, prüfungsberechtigt.

§ 4 Promotionsausschuss

(1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Promotion und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens.

(2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses und dessen Vorsitzender oder Vorsit- zende und je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat am Ende des Sommersemesters für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin erfolgt unmittelbar danach die Wahl seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Mitglieder des Promotionsausschusses sind der/die Vorsitzende sowie vier weitere Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwis-

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senschaften, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Ein Mit- glied des Promotionsausschusses kann auch ein Privatdozent/eine Privatdozentin der Fakultät sein, sofern er/sie hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig ist. Der Promotionsausschuss wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Promotionsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) Der Promotionsausschuss tagt nichtöffentlich. Die Anhörung des/der Betroffenen bleibt davon unberührt.

(6) Der Promotionsausschuss teilt seine Entscheidungen dem Bewerber/der Bewerbe- rin oder dem Doktoranden/der Doktorandin schriftlich mit.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung zur Promotion

(1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer ei- nen Masterstudiengang in dem Promotionsfach in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zuge- lassen werden, wer einen Studiengang im Promotionsfach an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudien- zeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat.

(2) Ist die Gesamtnote nicht mindestens "gut", kann die Zulassung zur Promotion er- folgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Prüfungs- und Betreuungsberech- tigten der Fakultät gemäß § 3 über die wissenschaftliche Qualifikation des Bewer- bers/der Bewerberin vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn keine Gesamtnote vorliegt.

(3) Wenn im Master-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamen oder in dem als gleich- wertig anerkannten Examen das Promotionsfach nicht Schwerpunkt der Prüfung war, kann der Bewerber/die Bewerberin vom Promotionsausschuss aufgefordert werden, seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium oder durch Bestehen von min- destens zwei Kursen auf mind. Masterniveau nachzuweisen. In diesem Fall kann der Bewerber/die Bewerberin für max. 1 Jahr vorläufig zugelassen werden. Der Nachweis über das bestandene Kolloquium oder die bestandenen Kurse ist inner- halb eines Jahres zu erbringen. Mit dem Bestehen gilt der Bewerber/die Bewerbe- rin als regulär zugelassen und die Promotionsfrist wird gemäß §7 (7) festgesetzt. § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Jah- res erbracht, erlischt die Zulassung. Wenn der Doktorand /die Doktorandin diese Frist aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, kann die Frist auf begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin um 6 Monate ver- längert werden. Auf einen zusätzlichen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Doktorand/die Doktorandin in ein von der Fakultät befürwortetes Promotions- kolleg mit strukturiertem Programm eingebunden ist.

(4) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde. Sie wird von zwei Prüfern/Prüferinnen, die Prüfungs- und Betreuungsberechtigte der Fakultät gemäß § 3 sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen. Die Prüfungsanforderung im Kolloquium wird auf zwei fachliche Teilgebiete be- schränkt. Durch das Kolloquium muss der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie über hinreichende Kenntnisse in dem gewählten Promotionsfach ver- fügt.

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(5) Die Kurse gemäß Abs. 3 werden in Abstimmung mit dem Betreuer/der Betreuerin vom Promotionsausschuss festgelegt.

(6) Der Promotionsausschuss kann in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder für Einzelfälle Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen beschließen, sofern das LHG nicht entgegen- steht.

§ 6 Zulassung besonders qualifizierter Absolventen/Absolventinnen von Dip- lomstudiengängen oder vergleichbaren Studiengängen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, besonders qualifizierter Absolven- ten/Absolventinnen eines Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges

(1) Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexa- mensstudiengängen die nicht unter § 5 (1) fallen, können zur Promotion zugelas- sen werden, wenn

a) sie besonders qualifiziert sind,

b) mind. die Hälfte des Studiums aus dem Bereich des Promotionsfaches stammt und

c) sie vom Promotionsausschuss erteilte Auflagen erfüllen, die den Nach- weis erbringen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise wie ein promotionsfähiger Masterabsolvent zu wissenschaftlicher Ar- beit befähigt sind. Die als Auflagen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind aus dem Master- oder Doktorandenpro- gramm des jeweiligen Faches zu erbringen.

(2) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudien- gangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, können nach einem er- folgreich bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden. Die in dem in der Regel viersemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt.

§ 7 Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin

(1) Der Bewerber/die Bewerberin beantragt schriftlich die Zulassung zur Promotion an den Promotionsausschuss.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche Werdegang hervorgeht;

2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatli- chen Stelle anerkannte Hochschulzugangsberechtigung;

3. ein Transcript über die erbrachten Studienleistungen oder ein Verzeichnis der Stu- diensemester, der Studienorte sowie der belegten Lehrveranstaltungen und deren Dozenten/Dozentinnen;

4. die Zeugnisse aller Studienabschlüsse;

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5. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie sich bereits einer Doktor- prüfung erfolglos unterzogen hat;

6. eine Betreuungszusage eines Betreuers/einer Betreuerin gem. § 3, die durch eine Promotionsvereinbarung gem. § 8 Abs.4 dokumentiert werden soll. Die Promoti- onsvereinbarung darf nicht älter als 6 Monate sein.

(3) Die Doktoranden/Doktorandinnen sind zur Registrierung verpflichtet und werden beim Abschluss der Promotionsvereinbarung zentral erfasst.

(4) Über einen Zulassungsantrag soll vom Promotionsausschuss während der Vorle- sungszeit in der Regel binnen sechs Wochen entschieden werden. Bei Ablehnung des Zulassungsantrages sind die Gründe dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Zulassung wird mit sofortiger Wirkung gültig. Auf Antrag des Doktoranden/der Doktoranden kann sie auf einen späteren Zeitpunkt binnen eines halben Jahres festgesetzt werden.

(6) Auf Grund der Zulassung zur Promotion stellt der Promotionsausschuss dem Dok- toranden/der Doktorandin eine Bescheinigung über die Zulassung zur Promotion aus.

(7) Die Dissertation soll in der Regel nach drei Jahren eingereicht sein. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist verlängern. Die Annahme als Dokto- rand/Doktorandin kann auf Antrag des Betreuers aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn der Doktorand/die Doktorandin nach fünf Jahren den erfolgreichen Abschluss der Dissertation nicht erwarten lässt oder wenn die Pflichten des Dokto- randen/der Doktorandin aus der Promotionsvereinbarung nicht eingehalten wer- den. Dem Doktoranden/der Doktorandin ist vor einer Beschlussfassung Gelegen- heit zur Äußerung zu geben.

§ 8 Wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden bzw. der Doktorandin

(1) Mit der Annahme als Doktorand/Doktorandin verpflichtet sich die Fakultät, eine Dissertation mit dem angegebenen Thema zu bewerten und den Doktoranden/die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen.

(2) Die Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen der Fakultät sind im Rahmen ihrer durch Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung begrenzten Möglichkei- ten verpflichtet, Betreuungen zu übernehmen.

(3) Der Doktorand/die Doktorandin soll dem Promotionsausschuss einen Betreu- er/eine Betreuerin gemäß § 3 benennen. Der Promotionsausschuss soll die be- nannte Person bestellen, wenn diese dazu bereit ist und wenn die vom Doktoran- den/der Doktorandin vorgelegte Konzeption der Dissertation erwarten lässt, dass der Zweck der Promotion nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich erreicht wird.

(4) Zwischen dem Doktoranden/der Doktorandin und dem Betreuer/der Betreuerin wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit den Mindestinhalten gemäß § 38 Abs. 5 LHG abgeschlossen (siehe Anlage 1).

Darin enthalten ist ein Zeit- und Arbeitsplan, der dem Forschungsthema und der persönlichen Lebenssituation des Doktoranden/der Doktorandin angepasst ist. Auf dieser Grundlage berichtet der Doktorand/die Doktorandin gegenüber dem Betreu- er/der Betreuerin regelmäßig über den Fortschritt des Dissertationsvorhabens. Der Betreuer/die Betreuerin steht in regelmäßigen Abständen für Betreuung und fachli- che Beratung des Doktoranden/der Doktorandin zur Verfügung. Dem Arbeitsplan

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können individuelle Absprachen zwischen Doktorand/Doktorandin und Betreu- er/Betreuerin hinzugefügt werden, z.B. die Sprache, in welcher die Dissertation verfasst wird. Eine Änderung des Zeitplans bedarf des gegenseitigen Einverneh- mens und darf den Regelungen der Promotionsordnung zur Verlängerung von Fristen nicht zuwider laufen.

Daneben wird ein begleitendes Programm (z.B. fachspezifische Veranstaltungen, Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Auslandsaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen, Vorträge und Veröffentlichungen) vereinbart. Der Be- treuer/die Betreuerin berät den Doktoranden/die Doktorandin bei der Auswahl ent- sprechender Veranstaltungen.

Der Doktorand/die Doktorandin und der Betreuer/die Betreuerin verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in den Empfeh- lungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlver- halten der Universität Heidelberg aufgestellt sind.

In Konfliktfällen können sich der Doktorand/die Doktorandin oder der Betreuer/die Betreuerin an die unabhängige Ombudsperson für Doktorandinnen und Doktoran- den wenden, die als Beratungs- und Vermittlungsstelle der Universität Heidelberg fungiert.

Der Doktorand/die Doktorandin und der Betreuer/die Betreuerin verständigen sich im Einklang mit der geltenden Promotionsordnung bei der Abgabe der Dissertation über die Dauer des Begutachtungsverfahrens.

Der Promotionsausschuss kann diese Vereinbarung durch weitere Inhalte ergän- zen.

(5) Auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin oder des Doktoranden/der Doktorandin kann der Promotionsausschuss einen Zweitbetreuer/eine Zweitbetreuerin bestel- len. Zweitbetreuer/Zweitbetreuerinnen müssen die Voraussetzungen als Gutach- ter/Gutachterinnen gemäß §11 Abs. 2 haben.

(6) Der Promotionsausschuss kann Richtlinien für Promotionen festlegen, in denen u.a. die Einbindung von Doktoranden/Doktorandinnen in Doktorandenkollegs oder die Durchführung von Workshops der Doktoranden/Doktorandinnen eines Faches oder einer Fächergruppe mit Präsentation der Promotionsprojekte vorgeschrieben werden.

(7) Bei auftretenden Streitfällen kann die Ombudsperson für Promovierende der Uni- versität Heidelberg zur Schlichtung einbezogen werden.

§ 9 Dissertation

(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des Doktoranden/der Doktorandin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Promotionsfach nachweisen.

(2) Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder wissenschaftlichen Aufsätzen (kumulativ). Die Vorgaben für kumulative Dissertationen werden vom Promotions- ausschuss festgelegt. Diesbezügliche Vorgaben können fächerspezifisch festge- legt werden.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oderenglischer Sprache abzufassen.

Der Promotionsausschuss kann auf schriftlichen Antrag gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung gem. § 11 möglich ist. Sofern eine Dissertation mit Zustimmung des Promotions- ausschusses in einer anderen Sprache vorgelegt wird, hat der Promotionsaus- schuss die Auflage zu erteilen, eine Zusammenfassung der Dissertation in deut-

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scher oder englischer Sprache vorzulegen, in der die Untersuchungsziele, die an- gewandten Methoden und die Untersuchungsergebnisse dargestellt werden.

§ 10 Einreichung der Dissertation und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Dissertation und gegebenenfalls eine Zusammenfassung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 sind in fünffacher Ausfertigung in gebundener Form beim Promotionsaus- schuss einzureichen; ein weiteres Exemplar der Dissertation muss in elektroni- scher Form in einem überprüfbaren Format eingereicht werden.

(2) Mit der Einreichung der Dissertation hat der Doktorand/die Doktorandin schriftlich einzureichen,

1. eine eidesstattliche Versicherung gemäß der Anlage 2 dieser Promotionsordnung;

2. ein vom Antragsteller/von der Antragstellerin unterzeichnetes Exemplar der von der Universität zur Verfügung gestellten Beleh- rung gemäß der Anlage 3 dieser Promotionsordnung über die Be- deutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Ver- sicherung;

3. eine Erklärung, ob die Dissertation in dieser oder einer anderen Form bereits anderweitig als Prüfungsarbeit verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde;

4. eine Einverständniserklärung, dass die Dissertation unter Ver- wendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme auf die Einhaltung allgemein geltender wissenschaftlicher Standards überprüft werden darf.

(3) Die Dissertation kann bereits ganz oder zum Teil veröffentlicht worden sein.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind;

2. die Unterlagen nicht vollständig sind;

3. eine von einer anderen Prüfungsbehörde bereits zurückgewiesene Disser- tation oder eine in einem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsarbeit verwende- te Arbeit vorgelegt wird.

(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn

1. der Doktorand/die Doktorandin bereits mehr als einen erfolglosen Promoti- onsversuch unternommen hat,

2. Gründe vorliegen, die den Entzug eines akademischen Grades rechtferti- gen würden oder ein akademischer Grad entzogen worden ist.

§ 11 Begutachtung der Dissertation

(1) Der Promotionsausschuss bestellt nach Einreichung der Dissertation mindestens zwei Gutachter/Gutachterinnen; der Betreuer/die Betreuerin ist in der Regel einer der Gutachter/Gutachterinnen. Mind. ein Gutachter/eine Gutachterin soll Hoch- schullehrer/Hochschullehrerin nach § 44 Abs. 1 LHG der Fakultät sein. Die Bestel- lung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.

(2) Die Gutachter/Gutachterinnen der Fakultät sind in der Regel Prüfungs- und Be- treuungsberechtigte gemäß § 3. Darüber hinaus können Hochschulleh- rer/Hochschullehrerinnen sowie Privatdozenten/Privatdozentinnen anderer Fakul-

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täten der Universität Heidelberg oder anderer Universitäten sowie Professo- ren/Professorinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften oder der DHBW mit ihrem Einverständnis als Gutachter/Gutachterinnen bestellt werden, wenn in der Dissertation an andere Fächer angrenzende Stoffgebiete bearbeitet worden sind. Mindestens die Hälfte aller Gutachter/Gutachterinnen müssen Prü- fungs- und Betreuungsberechtigte der Fakultät nach § 3 sein.

(3) Die Gutachter/Gutachterinnen schlagen die Annahme oder die Ablehnung der Dis- sertation sowie im Falle eines Annahmevorschlages eine der folgenden Noten vor:

summa cum laude (1)

magna cum laude (2)

cum laude (3)

rite (4)

Zwischennoten durch Erhöhung oder Verringerung der zuvor genannten Notenstu- fen um 0,3 sind zulässig. Die Noten 0,7 und 4,3 sind nicht möglich.

(4) Die Gutachter/Gutachterinnen können in ihrem Gutachten für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen erteilen.

(5) Die Gutachten sollen spätestens vier Monate nach Bestellung der Gutach- ter/Gutachterinnen dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

§ 12 Auslage der Dissertation und der Gutachten

(1) Nach Eingang der Gutachten beim Promotionsausschuss und Mitteilung an die Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, Privatdozenten/Privat dozentinnen und Nachwuchsgruppenleiter/Nachwuchsgruppenleiterinnen der Fakultät sowie den Doktoranden/die Doktorandin beginnt die Auslagefrist von zwei Wochen im Deka- nat der Fakultät. Die Mitteilung beinhaltet den Beginn der Auslagefrist, den Namen des Doktoranden/der Doktorandin, das Promotionsfach, den Titel der Dissertation und die Namen der Gutachter/Gutachterinnen.

(2) Das Recht zur Einsichtnahme in Dissertation und Gutachten haben alle Hochschul- lehrer/Hochschullehrerinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen und Nachwuchs- gruppenleiter/Nachwuchsgruppenleiterinnen der Fakultät sowie der Doktorand/die Doktorandin. Die Gutachter/Gutachterinnen sowie die Mitglieder und Stellvertre- ter/Stellvertreterinnen der Prüfungskommission erhalten eine Mehrfertigung der Gutachten.

(3) Nach erfolgter Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 kann der Doktorand/die Doktor- andin die eingereichte Dissertation bis zum Eingang des 1. Gutachtens zurückzie- hen. Die Erklärung ist an den Promotionsausschuss zu richten. In diesem Fall ist das Promotionsverfahren beendet. § 20 gilt entsprechend.

§ 13 Bestellung weiterer Gutachter/Gutachterinnen

(1) Innerhalb der Auslagefrist haben die Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, Pri- vatdozenten/Privatdozentinnen sowie Nachwuchsgruppenlei- ter/Nachwuchsgruppenleiterinnen der Fakultät das Recht, beim Promotionsaus- schuss die Bestellung eines weiteren Gutachters/einer weiteren Gutachterin zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Die Bestellung soll un- verzüglich, während der Vorlesungszeit innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen; als weiterer Gutachter/weitere Gutachterin kann der An- tragsteller/die Antragstellerin bestellt werden.

(2) Werden weitere Gutachter/Gutachterinnen bestellt, gilt § 11 entsprechend.

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§ 14 Beendigung des Promotionsverfahrens bei ablehnenden Gutachten

Ist nach Feststellung des Promotionsausschusses die Mehrheit der Gutachten ab- lehnend, ist die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren beendet.

§ 15 Prüfungskommission

(1) Nach Eingang aller Gutachten bestellt der Promotionsausschuss, sofern § 14 keine Anwendung findet, eine Prüfungskommission. Den Vorsitz der Prüfungskommissi- on hat in der Regel der Betreuer/die Betreuerin. Die Bestellung der Prüfungskom- mission soll während der Vorlesungszeit innerhalb von vier Wochen erfolgen. Auf Antrag teilt der Promotionsausschuss die Zusammensetzung der Prüfungskom- mission den Prüfungs- und Betreuungsberechtigten der Fakultät gem. § 3 sowie dem Doktoranden/der Doktorandin mit.

(2) Der Prüfungskommission gehören die Gutachter/Gutachterinnen sowie mindestens ein weiterer Prüfungs- und Betreuungsberechtigter der Fakultät gem § 3 an. In Ausnahmefällen kann als weiterer Prüfer/weitere Prüferin auch ein Hochschulleh- rer/Hochschullehrerin oder Privatdozent/Privatdozentin anderer Fakultäten der Universität Heidelberg oder einer anderen Universität bestellt werden. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll nicht das Promotionsfach vertreten und ein Mitglied der Prüfungskommission muss aktive(r) Hochschullehrer/Hochschullehrerin der Fakultät sein. Der Prüfungskommission gehört ferner ein Stellvertreter/eine Stell- vertreterin für den Fall an, dass ein Mitglied der Prüfungskommission aus überge- ordneten Gründen an der Disputation nicht teilnehmen kann.

(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Termin für die Disputation fest, beruft die Prüfungskommission ein und lädt den Doktoranden/die Doktorandin zur Disputation ein.

(4) Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefällt und sind zu protokollieren

§ 16 Entscheidung über die Dissertation

(1) Die Prüfungskommission entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Disserta- tion. Sie kann die Dissertation nur ablehnen, wenn mindestens ein Gutachten dies empfiehlt.

(2) Wird eine erstmals eingereichte Dissertation abgelehnt, hat der Doktorand /die Doktorandin das Recht, diese vom Tag der Ablehnung gerechnet innerhalb eines Jahres nach einer Umarbeitung erneut einzureichen. Wird eine umgearbeitete Dis- sertation fristgerecht eingereicht, setzt das Promotionsverfahren wieder bei § 10 ein. Wird vom Recht zur Umarbeitung der Dissertation kein Gebrauch gemacht oder wird die umgearbeitete Dissertation nicht fristgerecht eingereicht, ist die Dis- sertation endgültig abgelehnt und das Promotionsverfahren beendet. Wird inner- halb der Jahresfrist ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt, kann der Promotionsausschuss die Frist um bis zu 6 Monate verlängern.

§ 17 Disputation

(1) Ist die Dissertation angenommen, hat der Doktorand/die Doktorandin eine etwa 90 minütige Disputation über die Dissertation und über damit im Zusammenhang ste- hende Fragen seines/ihres Faches zu führen.

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(2) Die Disputation soll in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Auslagefrist stattfinden. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission hat den üb- rigen Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Doktoranden/der Doktoran- din Zeit und Ort der Disputation schriftlich mitzuteilen.

(3) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission kann nach Maßgabe der vorhande- nen Plätze gestatten, dass an der Disputation von der Fakultät angenommene Doktoranden/Doktorandinnen und auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin weitere Universitätsangehörige als Zuhörende teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wich- tigen Gründen oder auf Antrag des zu prüfenden Doktoranden/der zu prüfenden Doktorandin ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(4) Die Disputation wird von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet.

(5) Über den Verlauf und den Inhalt der Disputation ist eine stichwortartige Nieder- schrift anzufertigen.

§ 18 Entscheidung über die Disputationsleistung

(1) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nichtöf- fentlicher Sitzung, ob die Disputationsleistung des Doktoranden/der Doktorandin anzuerkennen oder abzulehnen ist.

(2) Wird die Disputationsleistung abgelehnt, ist die Promotion abgelehnt.

§ 19 Ergebnis der Promotion

(1) Die Prüfungskommission bestimmt in nichtöffentlicher Sitzung, sofern die Promoti- on nicht nach §§ 14, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 abgelehnt ist, auf der Grundlage der Gutachten die Note der Dissertation, auf der Grundlage der Disputation die Note der Disputationsleistung und auf der Grundlage beider Noten die Gesamtnote.

(2) Für die Bildung der Noten der Dissertation und der Disputationsleistung gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Gesamtnote wird als arithmetische Summe der mit zwei Dritteln gewichteten Note der Dissertation und der mit einem Drittel gewichteten Note der Disputations- leistung wie folgt festgelegt:

bei einem Durchschnitt

bis 1,50 einschl.: summa cum laude

bei einem Durchschnitt

über 1,50 bis 2,50 einschl.: magna cum laude bei einem Durchschnitt

über 2,50 bis 3,50 einschl.: cum laude bei einem Durchschnitt

über 3,50 bis 4,0 einschl.: rite

(4) Das Ergebnis der Promotion ist dem Doktoranden/der Doktorandin unverzüglich mitzuteilen.

§ 20 Wiederholung der Promotionsleistungen

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(1) Ist die Dissertation nach §§ 14 und 16 Abs. 2 abgelehnt, kann der Doktorand/die Doktorandin eine neue Dissertation einreichen. In diesem Fall setzt das Promoti- onsverfahren wieder bei § 10 ein. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

(2) Ist die Disputationsleistung nach § 18 Abs. 2 abgelehnt, kann der Doktorand/die Doktorandin die Disputation nach einem an die Prüfungskommission zu richtenden schriftlichen Antrag wiederholen. Der Antrag muss bei der Prüfungskommission spätestens sechs Monate nach der ersten Disputation eingehen. In diesem Fall setzt das Promotionsverfahren wieder bei § 17 ein. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 21 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Sind die Promotionsleistungen erbracht, ist spätestens zwei Jahre nach der Dispu- tation die Dissertation gemäß (5) zu veröffentlichen oder ein Verlagsvertrag vorzu- legen, sofern der Doktorand zugleich die Drucklegung und die unentgeltliche Ab- gabe gemäß (5) innerhalb von drei Jahren ab Vertragsdatum zusichert.

(2) Wird die in (1) angegebene Frist nicht eingehalten, so erlöschen alle durch die Prü- fungsleistungen erworbenen Rechte. Die Frist kann in besonderen Fällen auf rechtzeitig gestellten begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin hin verlängert werden. Über eine Verlängerung bis zu sechs Monaten entscheidet der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses, darüber hinaus der Promotions- ausschuss.

(3) Hat die Prüfungskommission Bedenken gegen die Veröffentlichung der Dissertati- on in der eingereichten Form, kann sie dem Doktoranden/der Doktorandin Aufla- gen erteilen. Wurden gemäß § 11 Abs. 4 Auflagen erteilt, muss die Prüfungskom- mission diese Auflagen ihrerseits erteilen.

(4) Vor der Veröffentlichung der Dissertation hat der Doktorand/die Doktorandin bei dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission die Erlaubnis zur Vervielfältigung der Dissertation einzuholen. Sind nach Abs. 3 Auflagen erteilt worden, entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommissi- on.

(5) Die Veröffentlichung kann erfolgen

1. durch elektronische Publikation im Open Access auf dem von der Universitätsbibliothek Heidelberg (UB) angebotenen Dokumen- tenserver. Zusätzlich ist der UB ein unentgeltliches gedrucktes und gebundenes textidentisches Pflichtexemplar abzuliefern.

2. durch Druck in einer Schriftenreihe oder als selbständiges Buch im Verlagsbuchhandel, sofern eine Mindestauflage von 100 Exemplaren nachgewiesen wird. In diesem Fall sind der UB drei unentgeltliche Pflichtexemplare abzuliefern. Eine niedrigere Min- destauflage ist akzeptabel, wenn der Verlag weitere Bestellungen im Print-on-demand-Verfahren erfüllt. Der Nachweis hierüber ob- liegt dem Doktoranden/der Doktorandin.

(6) Bei einer Vervielfältigung gemäß Abs. 5 ist ein Druckvermerk anzubringen, dass es sich um eine Heidelberger Dissertation handelt. Bei einer Titeländerung ist auf den Titel der eingereichten Dissertation hinzuweisen.

(7) Zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Pflichtexemplaren für die Universitätsbiblio- thek sind dem Dekanat zwei und den Gutachtern/Gutachterinnen jeweils ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation unentgeltlich zu überreichen.

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(8) Ist eine Arbeit als Dissertation angenommen worden, die gemäß § 10 Abs. 3 bei der Einreichung bereits ganz veröffentlicht war, entfällt die Pflicht zur Veröffentli- chung nach Abs. 1, wenn die vorliegende Veröffentlichung den Anforderungen gemäß Abs. 4 entspricht.

§ 22 Aushändigung der Urkunde und Verleihung des Dr. rer. pol.

(1) Hat der Doktorand/die Doktorandin die Pflichtexemplare bzw. den Verlagsvertrag gemäß § 21 Abs. 1 rechtzeitig vorgelegt, wird der Grad "doctor rerum politicarum“

(Dr. rer. pol.) durch Aushändigung oder Zustellung der Doktorurkunde verliehen.

Die Doktorurkunde enthält den Titel der Dissertation, die Gesamtnote sowie das Promotionsfach und nennt als Promotionstag den Tag der Disputation.

(2) Wird der Doktorgrad nach Vorlage eines Verlagsvertrages verliehen, so kann die Verleihung widerrufen werden, wenn nicht innerhalb der in § 21 (1) genannten Frist die Pflichtexemplare abgeliefert werden. Der Doktorand/die Doktorandin kann eine Verlängerung der Abgabefrist um höchstens weitere zwei Jahre beantragen.

(3) Erst mit Empfang der Doktorurkunde wird das Recht zur Führung des Doktortitels erworben.

(4) Mit der Veröffentlichung der Dissertation und Übergabe der Pflichtexemplare ist das Promotionsverfahren beendet.

§ 23 Verleihung des Dr. rer. pol. h.c.

(1) Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einschließlich daran angrenzender Gebiete kann die Fakultät mit Zustimmung des Senats den Grad "doctor rerum politicarum honoris causa“ (Dr. rer. pol. h.c.) verleihen.

(2) Die Verleihung setzt den Antrag von mindestens drei Hochschulleh- rern/Hochschullehrerinnen oder Privatdozenten/Privatdozentinnen der Fakultät vo- raus. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung bestellt der Fakultätsrat aus seiner Mitte zwei Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, oder Privatdozen- ten/Privatdozentinnen als Berichterstatter/Berichterstatterinnen. Nach Eingang der Gutachten entscheidet der Fakultätsrat mit einer Dreiviertelmehrheit seiner promo- vierten Mitglieder.

(3) Die Verleihung des Dr. rer. pol. h.c. erfolgt durch Überreichung einer Urkunde, in der die Fakultät die Verleihung mit den von ihr gewürdigten wissenschaftlichen Verdiensten des/der Geehrten begründet.

§ 24 Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Ungültigkeit von Promotionsleis- tungen

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Doktorurkunde, dass der Bewerber/die Bewerbe- rin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht hat oder dass wesentliche Zu- lassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Fakultätsrat auf Antrag des Promotionsausschusses die Zulassung zur Promotion widerrufen. Dasselbe gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

(2) Ergibt sich vor Aushändigung der Doktorurkunde, dass der Bewerber/die Bewerbe- rin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat, so kann der Fakultätsrat auf Antrag des Promotionsausschusses diese Promotionsleistung oder alle bisher erbrachten

(13)

Promotionsleistungen für ungültig erklären oder in schweren Fällen die Zulassung zur Promotion widerrufen.

(3) Vor Beschlussfassung ist der/die Betroffene zu hören. Der Beschluss ist zu be- gründen und dem/der Betroffenen unter Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 25 Entziehung des Doktorgrades

(1) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den landesrechtlichen Bestim- mungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Fakultätsrat zustän- dig.

(2) Vor Beschlussfassung ist der/die Betroffene zu hören. Der Beschluss ist zu be- gründen und dem/der Betroffenen unter Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft

(2) Für Promotionsverfahren die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- reits eingeleitet sind, gelten auf Antrag die bisherigen Regelungen der Promotions- ordnung vom 02. November 2015, soweit das Landeshochschulgesetz nicht ent- gegensteht.

Heidelberg, den 17. März 2021

Professor Dr. rer.nat. Bernhard Eitel Rektor

Anlage 1

Promotionsvereinbarung Vorbemerkung

Diese Vereinbarung (nach § 38 Abs. 5 LHG) dient der Förderung und Beratung des/der Doktoranden/-in bei seinem/ihrem Promotionsvorhaben. Aus der Promotionsvereinba- rung entstehen keine einklagbaren Rechtspositionen. Die Vereinbarung richtet sich nach dem derzeit möglichen Planungshorizont und kann im gegenseitigen Einvernehmen ge- ändert werden. Die Vereinbarung gilt vorbehaltlich der Annahme an der Fakultät und ba- siert auf der jeweiligen Promotionsordnung sowie ggf. auf der Ordnung des strukturierten Promotionsprogramms.

(1) Beteiligte Personen Doktorand/in (Name, Vorname)

_________________________________________________________________

Betreuer/in (Name, Titel, Vorname)

_________________________________________________________________

(2) Dissertationsthema und -fach

a) Geplantes Dissertationsthema (Arbeitstitel):

(14)

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

b) Fakultät:

_________________________________________________________________

c) Fach /ggf. strukturiertes Promotionsprogramm:

________________________________________________________________

d) Beginn des Promotionsvorhabens (Monat/Jahr)

_________________________________________________________________

e) Geplantes Ende des Promotionsvorhabens (Monat/Jahr)

_________________________________________________________________

(3) Fortzuschreibender Zeit- und Arbeitsplan

________________________________________________________________

________________________________________________________________

(4) Angaben zu einem individuellen Studienprogramm

Folgendes begleitendes Programm (z.B. fachspezifische Veranstaltungen, Veranstaltun- gen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Auslandsaufenthalte, Teilnahme an Konfe- renzen, Vorträge und Veröffentlichungen) wird vereinbart:

_________________________________________________________________

(5) Begutachtungszeiten

Doktorand/in und Betreuer/in verständigen sich im Einklang mit der geltenden Promo- tionsordnung bei der Abgabe der Dissertation über die Dauer des Begutachtungsverfah- rens.

(6) Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Doktorand/in und Betreuer/in verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissen- schaftlicher Praxis, wie sie in den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemein- schaft und der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Universität Heidelberg aufgestellt sind.

(7) Regelungen zur Lösung von Streitfällen

In Konfliktfällen können sich Doktorand/in oder Betreuer/in an die unabhängige Ombuds- person für Doktorandinnen und Doktoranden wenden, die als Beratungs- und Vermitt- lungsstelle der Universität Heidelberg fungiert.

(8) Sonstiges

Datum, Unterschrift (Doktorand/in) Datum, Unterschrift (Be- treuer/in)

Stempel der Fakultät/ eingegangen am:

Anlage 2 zu § 10 der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozial- wissenschaften

Eidesstattliche Versicherung gemäß § 10 der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

(15)

1. Bei der eingereichten Dissertation zu dem Thema

………

handelt es sich um meine eigenständig erbrachte Leistung.

2. Ich habe nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und mich keiner unzu- lässigen Hilfe Dritter bedient. Insbesondere habe ich wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommene Inhalte als solche kenntlich gemacht.

3. Die Arbeit oder Teile davon habe ich wie folgt/bislang nicht1 an einer Hochschule des In- oder Auslands als Bestandteil einer Prüfungs- oder Qualifikationsleistung vor- gelegt

Titel der Arbeit:

Hochschule und Jahr:

Art der Prüfungs- oder Qualifikationsleistung:

4. Die Richtigkeit der vorstehenden Erklärungen bestätige ich.

5. Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit erklärt und nichts verschwiegen habe.

Ort und Datum Unterschrift

Anlage 3zu § 10 der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozial- wissenschaften

Eidesstattliche Versicherung Belehrung

Die Universitäten in Baden-Württemberg verlangen eine Eidesstattliche Versicherung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, um sich glaubhaft zu versichern, dass der/die Promovierende die wissenschaftlichen Leis- tungen eigenständig erbracht hat.

Weil der Gesetzgeber der Eidesstattlichen Versicherung eine besondere Bedeutung bei- misst und sie erhebliche Folgen haben kann, hat der Gesetzgeber die Abgabe ei- ner falschen eidesstattlichen Versicherung unter Strafe gestellt. Bei vorsätzlicher (also wissentlicher) Abgabe einer falschen Erklärung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Eine fahrlässige Abgabe (also Abgabe, obwohl Sie hätten erkennen müssen, dass die Erklärung nicht den Tatsachen entspricht) kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Die entsprechenden Strafvorschriften sind in § 156 StGB (falsche Versicherungen an Eides Statt) und in § 161 StGB (fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versi- cherung an Eides Statt) wiedergegeben.

§ 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt

1 Nicht Zutreffendes streichen. Bei Bejahung sind anzugeben: der Titel der andernorts vorgelegten Arbeit, die Hochschule, das Jahr der Vorlage und die Art der Prüfungs- oder Qualifikationsleistung.

(16)

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versiche- rung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 161 StGB: Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt:

Abs. 1: Wenn eine der in den § 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

Abs. 2: Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Ort und Datum Unterschrift

==========================================================

Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors vom 27.11.2015, Seite 161, geändert am 17. März 2021 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 31.03.2021, S. 509f).

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