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L A U F B A H N G R U P P E 1. 2

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Academic year: 2022

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Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen

L A U F B A H N G R U P P E 1 .2 Skriptum

Kostenrecht in Zivilsachen - GKG -

Verfasserin:

Aloisia Theißen-Fuß Dipl.-Rechtspflegerin

Stand: Oktober 2021

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Impressum

Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen Schleidtalstraße 3, 53902 Bad Münstereifel

Telefon: 02253 318-0 Telefax: 02253 318-146

E-Mail: Poststelle@azj.nrw.de Homepage: http://www.azj.nrw.de

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Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Kein Teil dieser Publikation darf ohne ausdrück- liche schriftliche Genehmigung des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz Nord- rhein-Westfalen reproduziert, vervielfältigt, verbreitet oder in anderer Form verwertet wer- den. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, wie z.B. Fotokopien, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Jegliche Haftung für inhaltliche, drucktechnische oder sonstige Fehler bzw. Mängel wird ausgeschlossen.

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I. Einführung ... 5

II. Allgemeines und Kostenberechnung der ersten Instanz ... 5

1. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten... 5

2. Zuständigkeiten ... 6

3. Kostenbegriff des GKG... 6

4. GKG und KostVfg ... 7

5. Kostenverzeichnis zum GKG ... 8

Allgemeines ... 8

Gebühren und Auslagen ... 8

Verschiedene Verfahrensarten/verschiedene Rechtszüge ... 9

Gebührenarten/Gebührentabelle ... 9

Gebührenermäßigung ... 10

6. Streitwert ... 14

Allgemeines ... 14

Streitwertfestsetzung durch das Gericht ... 15

Zahlungsklagen/Addition mehrerer Ansprüche ... 15

Erledigungserklärungen gemäß § 91 a ZPO ... 16

Wiederkehrende Leistungen ... 17

Miet- und Pachtverhältnisse ... 18

7. Kostenschuldner ... 19

8. Begriff und Zeitpunkt des Kostenansatzes ... 24

Allgemeines ... 24

Fälligkeit ... 24

Vorschuss- und Vorauszahlung/(Vorwegleistung) ... 25

9. Arten der Kosteneinforderung ... 27

10. Mitwirkung der aktenführenden Stelle ... 28

11. Nichterhebung von Kosten und Nachforderungsverbot ... 29

12. Verjährung und Einwendungen gegen den Kostenansatz ... 30

III. Besonderheiten im Verfahren ... 32

1. Widerklage ... 32

2. Mehrvergleich ... 34

3. Verbindung und Trennung von Verfahren - Überblick - ... 36

IV. Kosten des Mahnverfahrens ... 38

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3. Gebühr für das streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ... 39

4. Gebühr für das streitige Verfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ... 41

V. Kostenberechnung in der Rechtsmittelinstanz ... 43

1. Allgemeines ... 43

2. Gebühren/ Gebührenermäßigung ... 43

3. Wertberechnung ... 45

4. Kostenansatz ... 45

5. Kostenentscheidung/Kostenregelung durch Vergleich in der Rechtsmittelinstanz ... 46

VI. Zwangsvollstreckungssachen nach der ZPO - Überblick ... 49

VII. Prozesskostenhilfe ... 51

1. Allgemeines ... 51

2. Voraussetzungen für die Bewilligung ... 51

3. Verfahren ... 53

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ... 53

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren neben Hauptsacheverfahren ... 53

4. Bewilligung der Prozesskostenhilfe ... 54

5. Wirkungen der Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei ... 55

Allgemeines ... 55

Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen ... 56

Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen... 57

Ergänzungen zur Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen ... 59

6. Wirkungen der Prozesskostenhilfe für den Prozessgegner ... 60

7. Beiordnung eines Rechtsanwalts ... 61

8. Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... 63

9. Mitwirkung der Geschäftsstelle ... 63

10. Aufhebung der Prozesskostenhilfe ... 64

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I. Einführung

In gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die nach der Zivilprozess- ordung durchzuführen sind, fallen regelmäßig gerichtliche und außergerichtliche Kos- ten an.

Diese hat nach Abschluss des Verfahrens die unterliegende Partei gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird, entscheidet das Ge- richt gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen über die Kostentragungspflicht; eine gesonderte Antragstellung ist insoweit nicht erforderlich.

Die nachfolgende Abhandlung soll Grundlagenkenntnisse vermitteln, die für die Be- rechnung der Gerichtskosten in den genannten Verfahren erforderlich sind.

Am 01.01.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsan- waltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechts- änderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021, BGBl. I 2020 S. 3229 - 3255) vom 21.12.2020 (mit wenigen Ausnahmen) in Kraft getreten. Durch das KostRÄG 2021 wurden die Be- träge gemäß § 34 GKG linear um ca. 10 % angehoben. Durch § 71 Abs. 1 GKG wird geregelt, in welcher Fassung das Gesetz anzuwenden ist.

II. Allgemeines und Kostenberechnung der ersten Instanz 1. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten

In den nach der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren entstehen im Re- gelfall sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nachstehend näher erörtert. Sie werden vom Kostenbe- amten des zuständigen Gerichts angesetzt.

Außergerichtliche Kosten

Entstehende außergerichtliche Kosten hat die unterliegende Partei an die obsiegende

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um die nach dem RVG zu berechnende Rechtsanwaltsvergütung sowie weitere Aus- lagen der Partei (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.)

Auf Antrag sind die außergerichtlichen Kosten gemäß §§ 103 ff ZPO vom Gericht fest- zusetzen. Da die Kostenfestsetzung gemäß § 21 Nr. 1 RPflG in den Zuständigkeitsbe- reich des Rechtspflegers fällt, werden die außergerichtlichen Kosten nachstehend - mit Ausnahme von Besonderheiten im Prozesskostenhilfeverfahren - nicht weiter be- handelt.

2. Zuständigkeiten

Funktionell zuständig für die Berechnung der Gerichtskosten ist der Kostenbeamte ge- mäß § 1 KostVfg. Nach §§ 3 Abs. 2; 5 GStO ist dies ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2 oder ein hierzu ermächtigter Justizbeschäftigter.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Kostenansatz bestimmt sich nach dem Gericht des jeweiligen Rechtszuges (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GKG; § 5 Abs. 1 KostVfg). Demnach erfolgt der Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden bei dem Rechtsmittel- gericht (z.B. Berufungs- oder Revisionsgericht) angesetzt.

Darüber hinaus ist § 19 Abs. 4 GKG zu beachten, wonach die Dokumentenpauschale und Auslagen für die Aktenversendung bei der Stelle angesetzt werden, bei der sie entstanden sind.

3. Kostenbegriff des GKG

Die Kosten des GKG sind als Gebühren und Auslagen definiert (§ 1 Abs. 1 S. 1 a. E.

GKG).

Gebühren

Gebühren werden als Entgelte für bestimmte Tätigkeiten des Gerichts erhoben.

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Auslagen

Bei den Auslagen handelt es sich um den Ersatz von Aufwendungen des Gerichts.

Das sind häufig Beträge, welche die Justiz an dritte Personen oder Behörden für deren Tätigkeit gezahlt hat, die sie aber von den Parteien wieder einzieht (z.B. Auslagen für Zustellungen, Entschädigung von Zeugen oder Honorare für Sachverständige).

Die konkreten Kosten sind im Kostenverzeichnis – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – aufgeführt.

4. GKG und KostVfg

Die für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften ergeben sich insbesondere aus dem GKG sowie der Kostenverfügung.

GKG

Im GKG ist das materielle Recht betreffend das Rechtsverhältnis des Staates (der Landeskasse) zu den Verfahrensbeteiligten geregelt. Das gilt insbesondere hinsicht- lich der Fragen

- welche Kosten anfallen (§§ 1; 3 Abs. 2 GKG), - wer diese Kosten schuldet (Kostenschuldner)

- ob und ggf. nach welchem Wert Gebühren zu berechnen sind

- wann die Kosten erhoben werden können (Fälligkeit, Vorschuss, Vorauszahlung) - wann die Kosten verjähren

- ob und welche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gegeben sind.

Kostenverfügung (KostVfg)

Die Umsetzung des materiellen Rechts des GKG ist in der Kostenverfügung geregelt.

Sie beinhaltet Regelungen zum formellen Recht, die vom Kostenbeamten im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten ist.

Neben den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 kommt insbesondere Abschnitt 2, der den Kostenansatz regelt, wesentliche Bedeutung zu. Hier finden sich z.B. nä- here Bestimmungen über

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- den konkreten Inhalt der Kostenrechnung - die Art der Kosteneinziehung.

In Nordrhein-Westfalen sind außerdem die „Ergänzungsbestimmungen für Nordrhein- Westfalen“ zu beachten. Diese enthalten für NRW besondere Regelungen, welche teil- weise von den Bestimmungen der KostVfg abweichen bzw. diese ergänzen.

5. Kostenverzeichnis zum GKG

Allgemeines

Die konkreten Kosten werden ausschließlich nach einem Kostenverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Eine darüberhinausgehende Kostenerhebung ist unzulässig (vgl. Wortlaut § 1 Abs. 1 S. 1 GKG … nur nach diesem Gesetz...) Das Kostenverzeichnis enthält neun Teile, die Teile 1 – 8 sind ihrerseits jeweils in Hauptabschnitte, diese teilweise in Abschnitte und in Unterabschnitte unterteilt.

Gebühren und Auslagen

Die Teile 1 bis 8 regeln die anzusetzenden Gebühren in einzelnen Verfahrensarten, während die Auslagen für sämtliche Sachgebiete des GKG (vgl. § 1 GKG) in Teil 9 aufgeführt sind.

Auslagen

Über den Grundsatz hinaus, dass Auslagen nur erhoben werden dürfen, sofern sie im Teil 9 (KV 9000 ff.) ausdrücklich aufgeführt sind, gelten für einzelne Auslagenarten Sonderregelungen. So dürfen beispielsweise in Zivilverfahren Zustellungsauslagen gem. KV 9002, sofern eine wertabhängige Gebühr angefallen ist (z.B. KV 1210), nur erhoben werden, soweit mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug erfolgen. Die Auslagen für bis zu 10 Zustellungen sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten (An- merkung zu KV 9002).

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Beispiel:

Im Prozessverfahren 1. Instanz vor dem Landgericht erfolgen 12 förmliche Zustellun- gen.

Neben der Verfahrensgebühr KV 1210/1211 ist die Auslagenpauschale KV 9002 nur für 2 Zustellungen in Höhe von insgesamt 7,00 € anzusetzen.

Verschiedene Verfahrensarten/verschiedene Rechtszüge

Die konkreten Gebühren für die zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerich- ten ergeben sich aus Teil 1 des Kostenverzeichnisses.

Die Verfahrenskosten sind für jeden Rechtszug vollständig getrennt zu berechnen (vgl.

z.B. Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1. „Erster Rechtszug“, Abschnitt 2. „Berufung und be- stimmte Beschwerden“).

Die in Hauptabschnitt 1 aufgeführte Gebühr KV 1100 für das Mahnverfahren ist auch anzusetzen, soweit es sich um ein Mahnverfahren in Familiensachen gem. § 113 Abs.

2 FamFG handelt, vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 GKG; § 1 S. 3 FamGKG (Für die Kostenberech- nung in Familiensachen findet im Übrigen das FamGKG Anwendung.)

Für Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO gilt Teil 2 des Kostenverzeichnis- ses (vgl. Vorbemerkung 1 zu Teil 1)

Gebührenarten/Gebührentabelle Festgebühren - Pauschalgebühren

In zivilrechtlichen Verfahren entstehen nur ausnahmsweise Festgebühren (z.B. KV 1510 bei Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel).

Grundsätzlich werden gemäß § 3 Abs. 1 GKG streitwertabhängige Gebühren erhoben.

Im Regelfall handelt es sich hierbei um Pauschalgebühren. Sie gelten regelmäßig die gesamte Tätigkeit des Gerichts im Verfahren des jeweiligen Rechtszuges ab, das gilt grundsätzlich unabhängig vom Umfang des Verfahrens und vom konkreten Aufwand des Gerichts.

Zusätzliche Gebühren für den Rechtszug (z.B. für die abschließende Entscheidung) fallen grundsätzlich nicht bzw. nur ausnahmsweise an (z.B. zusätzliche Gebühr KV 1900 für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche).

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Nach Ermittlung des Streitwertes ergibt sich die Höhe der (1,0 - fachen) Gebühr gem.

§ 34 Abs. 1 GKG aus der Gebührentabelle - Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG -. Die im Einzelfall konkret anfallende Gebühr ist dann unter Berücksichtigung des im Kos- tenverzeichnis vorgesehenen Gebührensatzes (z.B. 3,0 - fache Gebühr gem. KV 1210) zu berechnen.

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 2 GKG 15,00 €.

Beispiel:

Prozessverfahren 1. Instanz (Wert: 3.000,00 €) - Beendigung durch streitiges Urteil Entstandene Gebühr: KV 1210 (3,0) (Wert: 3.000,00 €) 357,00 €

Gebührenermäßigung Allgemeines

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ermäßigung der - bereits entstandenen - Verfahrensgebühr vorgesehen. Einzelne Ermäßigungstatbestande finden sich bei- spielsweise für erstinstanzliche Prozessverfahren in KV 1211, für Berufungsverfahren in KV 1221 – 1223.

Dabei knüpfen die Ermäßigungstatbestände an den Verlauf und die Beendigung des Verfahrens an. Sie stellen zum einen auf den mutmaßlich geringeren Aufwand des Gerichts ab, außerdem sollen durch die Gebührenermäßigung bestimmte Erledi- gungsarten gefördert werden (frühzeitige Rücknahme, gütliche Einigung pp).

Beispiel:

Prozessverfahren im ersten Rechtszug (Wert: 3.000,00 €) - gerichtlicher Vergleich über den gesamten Streitgegenstand

Entstandene Gebühr: KV 1210/1211 Nr. 3 (1,0) (Wert: 3.000,00 €) 119,00 €

Eine Gebührenermäßigung erfordert immer die Erledigung des gesamten Verfahrens.

Sie ist ausgeschlossen, wenn sich der gebührenermäßigende Tatbestand lediglich auf einen Teil des Verfahrensgegenstandes bezieht. Es wird somit in einem Rechtszug immer nur entweder die nicht ermäßigte Gebühr (z.B. KV 1210 oder 1220) oder die

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ermäßigte Gebühr (z.B. KV 1211 oder 1221-1223) nach dem gesamten Wert ange- setzt. Der Ansatz der ermäßigten Gebühr neben dem Ansatz der nicht ermäßigten Gebühr hinsichtlich einzelner Teilwerte ist unzulässig.

Beispiel:

Prozessverfahren im ersten Rechtszug (Wert: 3.000,00 €) - gerichtlicher Vergleich hin- sichtlich eines Teilbetrages von 1.000,00 €, später streitiges Urteil hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000,00 €

Entstandene Gebühr: KV 1210 (3,0) (Wert: 3.000,00 €) 357,00 €

Eine Gebührenermäßigung nach KV 1211 bzw. KV 1222 ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn bereits ein anderes als der in Nummer 2 genannten Urteile dem eigentlich ge- bührenermäßigenden Erledigungstatbestand vorausgegangen ist. Auch in diesem Fall verbleibt es bei der Gebühr KV 1210 bzw. KV 1220.

Beispiel:

Prozessverfahren im ersten Rechtszug (Wert: 3.000,00 €) - Versäumnisurteil gegen den Beklagten; nach Einspruch des Beklagten gerichtlicher Vergleich (eigentlich KV 1211 Nr. 2) hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes (Wert: 3.000,00 €)

Entstandene Gebühr: KV 1210 (3,0) (Wert: 3.000,00 €) 357,00 €

Nach den Anmerkungen zu KV 1211, 1222, 1223 ermäßigt sich die Gebühr auch dann, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind, hierdurch aber insgesamt das ge- samte Verfahren erledigt wird.

Beispiel:

Prozessverfahren im ersten Rechtszug (Wert: 6.000,00 €) – Anerkenntnisurteil hin- sichtlich eines Teilbetrages von 4.000,00 €, gerichtlicher Vergleich hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000,00 €

Entstandene Gebühr: KV 1210/1211 Nr. 2, 3 (1,0) (Wert: 6.000,00 €) 182,00 €

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Hinweis:

Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen zur Verfahrensweise beim Vorliegen verschiedener Ermäßigungstatbeständen im Rechtsmittelverfahren. Insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt: „Kostenberechnung in der Rechtsmittelinstanz - Ge- bühren-/Gebührenermäßigung“ verwiesen.

Einzelne Ermäßigungstatbestände im ersten Rechtszug KV 1211 Nr. 1: - Klagerücknahme

KV 1211 Nr. 1 enthält Ermäßigungstatbestände bei Zurücknahme der Klage. Maßge- bend ist die rechtzeitige Klagerücknahme vor den jeweils angegebenen Zeitpunkten.

Sofern die Klage nach diesen Zeitpunkten zurückgenommen wird, verbleibt es bei der 3-fachen Verfahrensgebühr KV 1210.

Eine Ermäßigung der Gebühr ist ausgeschlossen im seltenen Fall der Kostenentschei- dung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (Klagerücknahme, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen); es sei denn, dass in diesem Fall die Kostentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Nach den Anmerkungen zu KV 1211 steht bei vorangegangenem Mahnverfahren die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider- spruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe- scheid der Zurücknahme der Klage gleich.

Weitere Besonderheiten werden insoweit unter dem Abschnitt “Kosten des Mahnver- fahrens“ behandelt.

KV 1211 Nr. 2: - Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, Urteil gem. § 313 a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von diesem Ermäßigungstatbestand sind Anerkenntnisurteile gemäß § 307 ZPO, Ver- zichtsurteile gemäß § 306 ZPO und Urteile gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO (sog. Stuhlur- teile) erfasst. Bei Letzteren handelt es sich um Urteile, die noch in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden und bei denen infolge Rechtsmittelverzicht der zur Anfechtung berechtigten Partei/en Tatbestand und Ent- scheidungsgründe entbehrlich sind. Erfolgt die Urteilsverkündung im Fall des § 313 a

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Abs. 2 ZPO in einem gesonderten Verkündungstermin, liegt kein Ermäßigungstatbe- stand vor. Unschädlich sind Tatbestand und Entscheidungsgründe hingegen dann, wenn diese nur deshalb enthalten sind, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird.

Beachte

Das Versäumnisurteil ist in KV 1211 Nr. 2 nicht aufgeführt. Es verhindert die Ermäßi- gung der Verfahrensgebühr nicht nur im Falle seiner Rechtskraft, sondern auch - wie bereits aufgeführt - wenn im späteren Verfahrensverlauf nach Einspruch ein grund- sätzlich gebührenermäßigender Erledigungstatbestand eintritt.

KV 1211 Nr. 3: - gerichtlicher Vergleich

KV 1211 gilt nur für gerichtliche, nicht aber für außergerichtliche Vergleiche. Erfasst werden sowohl im Termin protokollierte Vergleiche als auch Beschlussvergleiche im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO.

Maßgebend ist aber auch hier die endgültige Beendigung des gesamten Verfahrens.

Die Ermäßigung erfolgt demnach nicht, wenn bei einem Widerrufsvergleich das Ver- fahren nach Widerruf fortgeführt wird (es sei denn, für die endgültige Erledigung greift wiederum ein Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1211).

Häufig erstreckt sich der Vergleichsabschluss nicht nur auf die im Prozess anhängigen Gegenstände, sondern umfasst darüber hinaus auch bislang nicht gerichtlich anhän- gige Gegenstände. Insoweit entsteht eine gesonderte Vergleichsgebühr gemäß KV 1900. Konkrete Erläuterungen hierzu erfolgen im Abschnitt „Mehrvergleich“.

KV 1211 Nr. 4: - Erledigungserklärungen gemäß § 91 a ZPO

Wenn von den Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt wird, hat das Gericht grundsätzlich gemäß § 91 a ZPO durch Beschluss lediglich eine Entschei- dung über die Kostentragungspflicht zu fällen.

Die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO führt nur dann zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV 1211 Nr. 4, wenn entweder keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese Entscheidung

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einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kos- tenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Außerdem sind auch hier die im Anschluss an KV 1211 Nr. 4 aufgeführten Ausnahme- tatbestände zu berücksichtigen, die eine Ermäßigung der Gebühr ausschließen.

6. Streitwert

Allgemeines

Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Höhe der Gebühren regelmäßig nach dem Streitwert (vgl. §§ 3, 34 GKG). Die Berechnung des jeweiligen Streitwertes bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 60 GKG.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind für die Ermittlung des der Kostenberechnung zugrundeliegenden Gebührenstreitwertes grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Wertvorschriften betreffend die sachliche Zuständigkeit (§§ 3 bis 9 ZPO) - Zustän- digkeitsstreitwert - zu übernehmen. Dies gilt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG allerdings nur, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Eine Sonderregelung gegenüber der ZPO enthält das GKG beispielsweise für die Wertberechnung bei Erhebung einer Widerklage. Abweichend vom Zuständigkeits- streitwert nach § 5 ZPO richtet sich der Gebührenstreitwert in diesem Falle nach § 45 GKG.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. eines Rechtsmittels maßgebend (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). Deshalb hat die - auch teilweise - Rücknahme einer Klage oder Widerklage bzw. die teilweise Rück- nahme eines Rechtsmittels auf die Berechnung des Streitwertes keinen Einfluss. Sie kann allenfalls zu einer Ermäßigung des Gebührensatzes der Verfahrensgebühr füh- ren (vgl. KV 1211 oder 1221 - 1222), wenn durch die Rücknahme das gesamte Ver- fahren erledigt wird.

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Streitwertfestsetzung durch das Gericht

Soweit das Gericht den Streitwert festsetzt, ist diese Festsetzung für den Kostenbe- amten bindend (§§ 62, 63 GKG).

Das Gericht setzt beispielsweise nach Klageeingang den für die Berechnung der ge- mäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG fälligen Verfahrensgebühr maßgeblichen Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist (z.B. im Falle eines Herausgabeanspruchs).

Eine endgültige Wertfestsetzung durch das Gericht erfolgt regelmäßig gemäß § 63 Abs. 2 GKG mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens.

Die Wertfestsetzung kann vom Gericht § 63 Abs. 3 GKG geändert werden, allerdings nur innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG.

Zahlungsklagen/Addition mehrerer Ansprüche

Sofern Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme ist, bemisst sich der Wert lediglich nach dem Betrag der Hauptforderung. Früchte (§ 99 BGB), Nutzungen (§ 100 BGB), Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforde- rung geltend gemacht werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 4 Abs. 1 - letzter Hs. - ZPO).

Beispiel:

Klageeinreichung wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 2.000,00 € nebst Zin- sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit … und vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 85,00 €

Streitwert: 2.000,00 €

Maßgebend für die Geltendmachung als Nebenforderung ist die Zugehörigkeit zum Hauptanspruch. Sie ist nur dann unbeachtlich, wenn sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird und von diesem abhängig ist.

Wird aber der Anspruch eigenständig ohne die (bisherige) Hauptforderung im isolierten Verfahren geltend gemacht, wird die (bisherige Neben-)Forderung zur Hauptforderung und ist der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

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Beispiel:

Kaufpreisforderung in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit … und vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 85,00 €. Der Käufer zahlt die Kaufpreisforderung nebst Zinsen, nicht aber die vorgerichtlichen Mahnkosten.

Diese macht der Verkäufer im Klageweg geltend.

Streitwert: 85,00 €

Sofern mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden (vgl. § 260 ZPO), sind deren Werte gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 5 ZPO zu addieren. Aus der Summe der Einzelwerte ist nur eine einheitliche Gebühr zu erheben (vgl. § 35 GKG). Dabei ist es unbeachtlich, ob die mehreren Ansprüche bereits gleichzeitig mit Einreichung der Klage oder infolge Klageerweiterung und somit zeitlich versetzt anhängig werden. Al- lerdings bestehen insoweit Sonderregelungen betreffend Widerklage, Hilfsantrag und Stufenklage (§§ 44; 45 GKG).

Beispiel:

Klageeinreichung wegen einer Darlehensforderung von 8.000,00 €, spätere Klageer- weiterung wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 2.000,00 €

Entstandene Gebühr: KV 1210 (3,0) (Wert: 10.000,00 €) 798,00 €

Erledigungserklärungen gemäß § 91 a ZPO

Soweit die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht - wie bereits ausgeführt - durch Beschluss lediglich über die Verpflichtung zur Kostentragung zu entscheiden.

Streitwert für diese Kostenentscheidung sind die bislang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Dieser Wert ist aber für die Berechnung der Verfahrensgebühr irrelevant. Insoweit ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO auf den Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. in der Rechtsmittelinstanz auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ab- zustellen.

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Wiederkehrende Leistungen

Wiederkehrende Leistungen sind Ansprüche, die auf einem einheitlichen Rechtsver- hältnis beruhen und in bestimmten zeitlichen Abständen regelmäßig wiederkehrend fällig werden. Im Falle der Geltendmachung von wiederkehrenden Leistungen ist zu- nächst die Grundlage des Anspruchs zu beachten (vgl. § 42 Abs. 1, 2 GKG).

§ 42 Abs. 1 und 2 GKG ist nicht für alle Forderungen auf wiederkehrende Leistungen anzuwenden, sondern nur für die hier konkret aufgeführten Ansprüche bzw. Verfahren.

Hingegen ist beispielsweise bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Tö- tung eines Menschen oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit in Form einer Geldrente gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Regelung des § 9 ZPO auch für die Wertberechnung betreffend die Gerichtsgebühren anzuwenden. Nach § 9 ZPO ist in- soweit der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges maßgebend, sofern die Geldrente nicht für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird.

Darüber hinaus ist § 42 Abs. 3 GKG zu beachten. Er betrifft die wertmäßige Behand- lung von rückständigen Beträgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob es sich um Ansprüche für die Zukunft oder Ansprüche für die Vergangenheit handelt, ist der Zeit- punkt des Eingangs der Klage bzw. eines Prozesskostenhilfeantrags (vgl. § 42 Abs. 3 GKG). Die Rückstände sind dem ermittelten Streitwert (z.B. gem. § 42 Abs. 1, 2 GKG bzw. gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO) hinzuzurechnen; das gilt allerdings nicht bei Prozessen vor Gerichten für Arbeitssachen.

Es sind deshalb sowohl der Wert für die künftigen Ansprüche als auch eventuell ein- geklagte Ansprüche für die Vergangenheit getrennt zu berechnen und anschließend zu addieren.

Insoweit ist zu beachten, dass z.B. eine Geldrente gemäß § 843 BGB regelmäßig für 3 Monate im Voraus zu zahlen ist (§§ 843 Abs. 1, 2; 760 Abs. 1, 2 BGB) und somit keine anteilige tageweise Berechnung erfolgt.

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Miet- und Pachtverhältnisse

Für die Wertberechnung in bestimmten Streitigkeiten aus Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen findet § 41 GKG Anwendung. Hier ist zu unterscheiden, um welche Art von Miet-/Pachtstreitigkeiten es sich handelt.

Bestehen oder Dauer des Miet-/Pachtverhältnisses streitig - § 41 Abs. 1 GKG Sofern das Bestehen oder die Dauer des Miet-/Pachtverhältnisses streitig ist, bestimmt sich der Wert gem. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Entgelt, höchstens jedoch nach der Jahresmiete.

Grundsätzlich ist insoweit gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GKG auf die Nettomiete (ohne Ne- benkosten) abzustellen. Nebenkosten sind nur dann hinzuzurechnen, wenn sie nicht gesondert abgerechnet werden.

Beispiel a):

Bestehen eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit streitig. Monatliche Nettomiete 600,00 €, monatliche Nebenkostenpauschale 250,00 €; jährliche Abrechnung der kon- kreten Nebenkosten

Streitwert: 7.200,00 € (jährliche Nettomiete = 600,00 € x 12)

Beispiel b):

Bestehen eines Mietverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren streitig. Monatliche Miete 300,00 €; zusätzlich feste monatliche Nebenkostenpauschale 50,00 € ohne konkrete Abrechnung am Jahresende bzw. nach Abschluss des Mietverhältnisses

Streitwert: 4.200,00 € (jährliche Gesamtmiete incl. Nebenkosten = 350,00 € x 12)

Klage wegen Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses - § 41 Abs. 2 GKG

Wird wegen Beendigung des Miet-, Pachtverhältnisses auf Räumung geklagt, ist eben- falls die Jahresmiete gem. § 41 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 GKG als Wert anzusetzen, sofern nicht die streitige Zeit geringer ist als ein Jahr.

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Ansprüche gemäß § 41 Abs. 5 GKG

§ 41 Abs. 5 GKG umfasst die nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen:

- Bei Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter auf Mieterhöhung für Wohnraum ist der Jahresbetrag der Mieterhöhung maßgebend.

- Bei Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter auf Instandsetzungsmaßnah- men ist der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend.

- Bei Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung von Modernisie- rungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ist der Jahresbetrag einer möglichen Mieter- höhung maßgebend.

- Mit dem KostRÄG 2021wurde auch die Mietminderung in § 41 Abs. 5 S. 1 GKG aufgenommen. Für Klagen des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung für Wohnraum ist somit der Jahresbetrag der Mietminderung maßgeblich.

Gemäß § 41 Abs. 5 S. 2 GKG ist jedoch ebenso wie bei den Absätzen 1 und 2 auch hier ein entsprechend geringerer Betrag anzusetzen, wenn das Mietverhältnis vor Ab- lauf eines Jahres endet.

Mehrere Ansprüche

In Verfahren betreffend Mietstreitigkeiten werden häufig mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Klage auf Räumung und Zahlung von Mietrückständen). In diesen Fäl- len sind zunächst die Einzelwerte der Ansprüche nach den maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln und sodann gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 5 ZPO zu addieren.

7. Kostenschuldner

Antragstellerhaftung - § 22 Ab. 1 S. 1 GKG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist zunächst die Antragstellerhaftung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG von Bedeutung.

Danach ist derjenige Kostenschuldner, der das Verfahren - im jeweiligen Rechtszug - durch seinen Antrag eingeleitet hat. Er haftet grundsätzlich für alle Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens bzw. der Instanz. Die Antragstellerhaftung erstreckt sich immer nur auf die letztlich tatsächlich angefallenen Kosten. Sie besteht endgültig,

(20)

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und ohne Rücksicht auf eine etwaige Haf- tung desselben oder weiterer Kostenschuldner aufgrund anderer gesetzlicher Vor- schriften (z.B. § 29 GKG).

Ausgenommen von der Antragstellerhaftung ist lediglich

- die Säumnis-Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 GKG, für die nur der Verursacher haftet

- die Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG, für die nur derjenige haftet, der die Versendung beantragt hat.

Beispiel:

Klagewert 3.000,00 €

Der Kläger zahlt nach Klageeingang die Verfahrensgebühr KV 1210 i.H.v. 357,00 €.

Das Verfahren endet durch gerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte die Kosten des Verfahrens übernimmt.

Der Kläger haftet weiterhin gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die Verfahrensgebühr KV 1210/1211 Nr. 3 i.H.v. 119,00 €.

Weitere Haftungsnormen

Neben der Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Haftung desselben oder anderer Kostenschuldner aus weiteren Vorschriften ergeben.

Kostenhaftung nach § 29 GKG (ggf. Gebühren und Auslagen) Nr. 1 – Entscheidungsschuldner

Nr. 2 – Übernahmeschuldner

Nr. 3 – Haftung für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes, z.B. § 128 HGB Nr. 4 – Vollstreckungsschuldner für notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

(21)

Haftung für Auslagen

Mit Auslagen verbundene Handlungen gemäß §§ 17 Abs. 1; 18 GKG

Für Handlungen, mit denen Auslagen verbunden sind (z. B. Zeugenvernehmungen, Erstellung von Sachverständigengutachten) ist derjenige Kostenschuldner, der die je- weilige Handlung beantragt hat. Soweit mehrere Beteiligte dieselbe Handlung bean- tragt haben, haften sie für die insoweit entstehenden Kosten jeweils in vollem Um- fange.

Beispiel:

Der Kläger und der Beklagte benennen denselben Zeugen, der eine Entschädigung in Höhe von 70,00 € erhält.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haften für die Zeugenauslagen KV 9005 je- weils in Höhe von 70,00 €.

Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 GKG

Die Dokumentenpauschale nach KV 9000 schuldet gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 GKG der- jenige, der die Erteilung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken beantragt hat.

Insoweit sind die Anmerkungen (3) zu KV 9000 zu beachten, wonach bestimmte Aus- fertigungen, Kopien und Ausdrucke den Parteien frei von der Dokumentenpauschale erteilt werden.

Eine Besonderheit bildet die Säumnis-Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 GKG. Diese schuldet nur die Partei, die es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. In diesem Ausnahmefall besteht - wie bereits erwähnt - keine Haftung des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 GKG und keine Haftung nach § 29 GKG.

Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG

Die Pauschale für die Aktenversendung gemäß KV 9003 schuldet nur, wer die Ver- sendung der Akte beantragt hat. Hat ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter

(22)

einer Partei für seinen Mandanten die Versendung beantragt, haftet nur der Rechts- anwalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei dem Rechtsanwalt die Pauschale als Aufwand zu erstatten hat.

Ebenso wie bei der Säumnis-Dokumentenpauschale besteht auch für die Aktenver- sendungspauschale weder eine Haftung des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 GKG noch eine Haftung nach § 29 GKG.

Haftung mehrerer Kostenschuldner

Sofern sich aufgrund der genannten Vorschriften eine Haftung mehrerer Kosten- schuldner für dieselbe Kostenforderung des Staates ergibt, haften diese gem. § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner.

Für Streitgenossen enthält § 32 GKG eine Sonderregelung. Danach haften Streitge- nossen als Gesamtschuldner, sofern die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter die Streitgenossen verteilt sind.

Grundsätzlich findet bei der Haftung von Gesamtschuldnern § 421 BGB Anwendung.

Das danach einem Gläubiger (dem Justizfiskus) zustehende Wahlrecht, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung in welcher Höhe einfordert, ist jedoch für die Staats- kasse durch vorrangige Spezialvorschriften eingeschränkt.

Für die Kosteneinziehung gelten spezielle Bestimmungen, durch die abweichend von der Norm des § 421 BGB eine bestimmte Reihenfolge der Inanspruchnahme zu be- achten ist:

Erst- und Zweitschuldner

Die Reihenfolge der Einforderung der Kosten von Erst- und Zweitschuldnern ist in den

§§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG; 8 Abs. 1 KostVfg geregelt. Danach ist Erstschuldner derjenige, der die Kosten gem. § 29 Nr. 1 oder 2 GKG schuldet. Zweitschuldner ist derjenige, der die Kosten gem. §§ 22, 28 Abs. 1 S. 1 oder 17 (18), 28 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet.

(23)

Mitschuldner

Die Kostenschuldner sind Mitschuldner, wenn sie gleichrangig - z.B. in Streitgenos- senschaft - als Antragsteller oder als Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner haf- ten.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KostVfg erfolgt die Einforderung von mehreren Mitschuldnern nach pflichtgemäßem Ermessen des Kostenbeamten. In Satz 2 Nr. 1 bis 5 werden verschiedene Aspekte aufgeführt, die bei der Ermessensauübung berücksichtigt wer- den können.

Ergeben sich hieraus keine näheren Anhaltspunkte, wird im Regelfall (zunächst) ein kopfteiliger Anteil von jedem Kostenschuldner eingefordert. In diesem Falle ist gemäß

§ 24 Abs. 2 KostVfg ein Vermerk über den Vorbehalt einer weiteren Inanspruchnahme in die Kostenrechnung aufzunehmen.

Behandlung von offenstehenden bzw. gezahlten Beträgen

Die vorstehend aufgeführten Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme als Erst- und Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG) gelten grundsätzlich nur für die Einforderung noch offener Kostenforderungen. Die Verrechnung bereits gezahlter Beträge ist allein von einer bestehenden Haftung abhängig.

Ausnahmen in Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, werden im Ab- schnitt „Prozesskostenhilfe“ gesondert erörtert.

Die von einer Partei bereits gezahlten Beträge können zugunsten der anderen Partei verrechnet werden, sofern eine entsprechende Antragshaftung (aus den §§ 17; 18; 22 oder 28 GKG) besteht, da es sich dabei um eine endgültige Haftung gegenüber der Staatskasse handelt (vgl. auch § 18 GKG).

Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass verschiedene Rechtszüge kos- tenrechtlich vollständig getrennt zu behandeln sind. Eine Verrechnung gezahlter Be- träge kann deshalb nur auf noch offenstehende Kostenforderungen derselben Instanz erfolgen.

Ausnahmen in Verfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe werden wiederum im Ab- schnitt „Prozesskostenhilfe“ gesondert dargestellt.

(24)

8. Begriff und Zeitpunkt des Kostenansatzes

Allgemeines

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg sind Kosten grundsätzlich alsbald nach Fälligkeit an- zusetzen und Kostenvorschüsse zu berechnen, sobald sie zu leisten sind.

Der Kostenansatz erfolgt gem. § 4 Abs. 1 KostVfg durch Erstellung einer Kostenrech- nung, deren Inhalt sich aus § 24 KostVfg ergibt. In ihr sind insbesondere die angefal- lenen Kostenansätze konkret unter Angabe der angewendeten Vorschriften aufzufüh- ren und der/die Kostenschuldner festzustellen.

Fälligkeit

Die Fälligkeit berechtigt die Staatskasse, Kosten geltend zu machen und bewirkt somit deren Einziehbarkeit vom Kostenschuldner. Sie setzt die Entstehung der Kosten vo- raus.

Die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG) ist im GKG un- terschiedlich geregelt.

Fälligkeit der Gebühren - § 6 Abs. 1, 2 GKG

Verfahrensgebühren (z. B. KV 1210, 1220) werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift (oder der ent- sprechenden Erklärung zu Protokoll) fällig.

Erfordert die Gebühr (ausnahmsweise) eine konkrete gerichtliche Handlung (z. B. Ge- bühr für Abschluss eines gerichtlichen Mehrvergleichs gem. KV 1900), wird sie gem.

§ 6 Abs. 2 GKG erst mit dieser fällig.

Aufgrund der Regelung in § 6 GKG findet hinsichtlich der Gebühren die Norm des § 9 Abs. 2 GKG, wonach Gebühren im Übrigen mit Beendigung des Verfahrens fällig wer- den, nahezu keine Anwendung.

Fälligkeit der Auslagen § 9 GKG

Auslagen werden gemäß § 9 Abs. 2 GKG fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder aber das Verfahren anderweitig beendet ist (z. B. durch

(25)

Vergleich, Klagerücknahme pp.). Die einzelnen Erledigungstatbestände sind in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgezählt.

Lediglich die Dokumentenpauschale gemäß KV 9000 und die Auslagen für die Akten- versendung gemäß KV 9003 werden gem. § 9 Abs. 3 GKG sofort nach ihrer Entste- hung fällig.

Vorschuss- und Vorauszahlung/(Vorwegleistung)

Von der Fälligkeit der Kosten gemäß §§ 6, 9 GKG ist die Vorauszahlungs- und Vor- schusspflicht abzugrenzen.

Die Tätigkeit des Gerichts darf gemäß § 10 GKG von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nur abhängig gemacht werden, wenn entsprechende gesetzliche Vorschrif- ten der Prozessordnungen oder des GKG dies erlauben. Für Zivilprozessverfahren befinden sich nähere Bestimmungen, beispielsweise in §§ 379, 402 ZPO (Auslagen- vorschuss für Zeugen- bzw. Sachverständigenvergütung) und in §§ 12, (12a), 14, 17, 18 GKG.

Die Bestimmung der Vorschuss- und Vorwegleistungspflicht ist im Rahmen des Kos- tenansatzes auch maßgebend für die Frage, wie die Kosten vom Kostenschuldner ein- zuziehen sind (vgl. nähere Einzelheiten unter „Kosteneinforderung“).

Einzelheiten zur Verfahrensgebühr im Mahnverfahren und im Europäischen Mahnver- fahren ergeben sich aus § 12 Abs. 3 GKG (vgl. nähere Einzelheiten unter „Kosten des Mahnverfahrens“).

Vorauszahlungs- (Vorwegleistungs-) pflicht betreffend Verfahrensgebühren Die Verfahrensgebühr KV 1210 im erstinstanzlichen Verfahren wird bereits mit Einrei- chung der Klageschrift fällig. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der - bereits fälligen - Gebühr zugestellt werden. Es besteht demnach für den Kläger die Pflicht, die Verfahrensgebühr vorauszuzahlen (vorwegzuleisten), ehe eine Tätigkeit des Gerichts erfolgt. Entsprechendes besagt § 12 Abs. 1 S. 2 GKG für den eventuell aufgrund einer Klageerweiterung einzufordernden Differenzbetrag.

Keine Verpflichtung zur Vorauszahlung der Verfahrensgebühr besteht aber bei den in

§ 12 Abs. 2 GKG aufgeführten Fällen. Für den Widerkläger ergibt sich beispielsweise

(26)

gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG keine Vorauszahlungspflicht für den entstandenen Dif- ferenzbetrag, wenn sich die Verfahrensgebühr infolge Erhebung einer Widerklage er- höht.

Mangels entsprechender Regelung in § 12 GKG besteht für den Rechtsmittelführer in Berufungs- und Revisionsverfahren keine Vorwegleistungspflicht für die Verfahrens- gebühr KV 1220 bzw. 1230.

Ausnahmen von der Abhängigmachung ergeben sich aus § 14 GKG. Praxisrelevant sind insbesondere die Fallkonstellationen des § 14 Nr. 1 GKG (Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für den Antragsteller) und des § 14 Nr. 2 GKG (Antragsteller steht Ge- bührenfreiheit zu).

Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht betreffend Auslagen

Auslagen werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GKG erst mit Beendigung des Verfah- rens, die Dokumenten- und Aktenversendungspauschale gemäß § 9 Abs. 3 GKG mit Entstehung fällig. Zur Sicherstellung dieser Kosten hat der Antragsteller der die Aus- lagen verursachenden Handlung gemäß § 17 Abs. 1 GKG einen zur Deckung hinrei- chenden Vorschuss zu zahlen.

Nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG soll das Gericht die Vornahme der Handlung von der Zahlung abhängig machen. Der Antragsteller hat diesen Betrag also vorauszuzahlen.

Herstellung und Überlassen von Dokumenten sowie die Aktenversendung können ge- mäß § 17 Abs. 2 GKG von der Vorauszahlung eines entsprechenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Beispiel:

Im Prozess benennt der Beklagte einen Zeugen zum Klageanspruch. Das Gericht be- stimmt, dass der Beklagte auf die noch entstehenden (und erst mit Abschluss des Ver- fahrens fällig werdenden Zeugenauslagen) einen Vorschuss in Höhe von 80,00 € zu zahlen hat. Der Zeuge wird erst geladen, wenn die Zahlung des Vorschusses nachge- wiesen ist. Es besteht somit Vorschuss- und damit einhergehend Vorwegleistungs- pflicht.

(27)

Reicht der Vorschuss nicht aus, die tatsächlich entstandenen Kosten zu decken, er- folgt die konkrete Abrechnung gemäß § 15 Abs. 2 KostVfg in der Regel erst bei Ab- schluss des Verfahrens, soweit kein Verlust für die Staatskasse zu befürchten ist. Wer- den aber im Laufe des Verfahrens weitere Gebühren fällig, sind mit ihnen auch die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Auslagen anzusetzen.

Gemäß § 18 GKG bleibt die Vorschusspflicht unabhängig von einer Kostentragungs- pflicht gemäß § 29 Nr. 1, 2 GKG fortbestehen (in der Höhe begrenzt durch die insoweit tatsächlich entstandenen Kosten).

Beispiel (Fortsetzung):

Dem Zeugen werden als Entschädigung 70,00 € ausgezahlt. Dem Kläger werden durch Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Beklagte haftet in Höhe von 70,00 € für die entstandenen Zeugenauslagen unab- hängig vom Kostenausspruch im Urteil. (Gegebenenfalls kommt eine Verrechnung des geleisteten Vorschusses auf die Kostenschuld des Klägers in Betracht.)

9. Arten der Kosteneinforderung

Die Einforderung von Kosten erfolgt gem. § 4 Absatz 2 KostVfg entweder durch Soll- stellung gemäß § 25 KostVfg oder durch Anforderung ohne Sollstellung gemäß § 26 KostVfg.

Unter dem Begriff der Sollstellung versteht man die Beauftragung der ZZJ mit der Ein- ziehung der berechneten Gerichtskosten von dem festgestellten Kostenschuldner. Die ZZJ betreibt das Einziehungsverfahren nach den Bestimmungen der Justizbeitrei- bungsordnung grundsätzlich selbständig, so dass eine Überwachung der Kostenzah- lung durch das Gericht (Kostenbeamter oder Geschäftsstelle) entfällt.

In der Praxis darf allerdings (z.B. bei späterer Neuberechnung oder Neuausgleichung) keinesfalls davon ausgegangen werden, dass zum Soll gestellte Kosten bereits ge- zahlt sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat der Kostenbeamte festzustellen.

Anforderung der Kosten ohne Sollstellung - § 26 KostVfg

Sofern für die Vornahme einer Amtshandlung oder die Durchführung eines Verfahrens

(28)

Kosten abhängig ist (z.B. §§ 12 Abs. 1; 17 GKG), erfolgt die Einforderung gemäß § 26 Abs. 1 KostVfg ohne Sollstellung.

Hat jedoch das Gericht in diesen Fällen (z.B. in einem Beweisbeschluss) den Betrag eines Vorschusses und die Zahlungsfrist bereits bestimmt, bedarf es gemäß § 26 Abs.

3 KostVfg keiner gesonderten Kostenrechnung, wenn das gerichtliche Schriftstück alle für die Vornahme der Zahlung erforderlichen Angaben enthält.

Sofern der Zahlungspflichtige durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, soll die Zahlungsaufforderung gemäß § 26 Abs. 6 KostVfg grundsätzlich diesem zur Vermitt- lung der Zahlung zugesandt werden.

Anforderung der Kosten mit Sollstellung - § 25 KostVfg

In allen anderen Fällen werden die Kosten vom Kostenschuldner gemäß § 25 KostVfg durch Sollstellung angefordert. Dies gilt beispielsweise für offenstehende Kostenfor- derungen nach Erhebung einer Widerklage (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG) oder für die nach Abschluss des Verfahrens noch einzufordernden Beträge.

In die Kostenrechnung ist gemäß § 24 Abs. 2 KostVfg ein Vermerk über eventuelle weitere Kostenschuldner aufzunehmen.

10. Mitwirkung der aktenführenden Stelle

Seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle ist neben der Zuständigkeit für die Kos- tenanforderung ohne Sollstellung gemäß § 26 KostVfg insbesondere die vielfältige Verpflichtung zur Vorlage der Akten an den Kostenbeamten gemäß § 3 KostVfg zu beachten, wenn die Aufgaben des Kostenbeamten nicht nach § 3 Abs. 2 GStO unmit- telbar von der Geschäftsstelle selbst zu erledigen sind.

Das gilt insbesondere für die Vorlagepflicht der aktenführenden Stelle vor dem Weg- legen der Akten gemäß § 3 Abs. 5 KostVfg.

Sämtliche Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen, Mitteilungen der Zentralen Zahl- stelle Justiz etc. sind bei Aktenführung in Papierform gemäß § 3 Abs. 3 KostVfg vor

(29)

dem ersten Aktenblatt einzuheften bzw. einzukleben und mit römischen Ziffern zu ver- sehen. Bei elektronischer Aktenführung werden diese Unterlagen zum elektronischen Kostenheft genommen und dort paginiert.

Die genannten Blätter sowie diejenigen, auf denen sich Kostenrechnungen, Kosten- vermerken etc. befinden, sind bei Aktenführung in Papierform gemäß § 3 Abs. 4 KostVfg im Akteninnendeckel zu vermerken. Bei elektronischer Aktenführung werden die entsprechenden Vermerke auf einem besonderen Blatt in der elektronischen ge- führten Vorakte (entspricht Aktendeckel und Akteninnendeckel) vorgenommen.

11. Nichterhebung von Kosten und Nachforderungsverbot

Nichterhebung von Kosten

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden angefallene Kosten, die aufgrund einer unrich- tigen Sachbehandlung entstanden sind, nicht erhoben. Das Gleiche gilt gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 GKG für Auslagen infolge einer von Amts wegen veranlassten Terminsver- legung oder Vertagung einer Verhandlung. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 21 Abs.

2 GKG grundsätzlich durch das Gericht, bei dem die Kosten angefallen sind. Bis zur Entscheidung kann eine entsprechende Anordnung auch im Verwaltungswege - ge- mäß § 37 KostVfg durch den zuständigen Gerichtspräsidenten - erlassen werden.

Darüber hinaus ist § 11 KostVfg zu beachten, wonach der Kostenbeamte selbst befugt ist, in bestimmten Einzelfällen entstandene Auslagen außer Ansatz zu lassen.

Nachforderungsverbot

§ 20 GKG beschränkt die Nachforderung von Kosten, die wegen eines unrichtigen Ansatzes bislang nicht angesetzt wurden. Eine Nachforderung ist grundsätzlich gemäß

§ 20 Abs.1 S. 1 GKG nur bis vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der Schlusskostenrechnung zulässig.

Beispiel:

In der im Jahr 01 abgesandten Schlusskostenrechnung wurde lediglich die ermäßigte Gebühr KV 1211 angesetzt, obwohl eine Gebühr KV 1210 entstanden ist.

Nachforderung der restlichen Gebühr kann bis zum 31.12. des Jahres 02 erfolgen.

(30)

Das Nachforderungsverbot gilt aber gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 GKG nicht, wenn der Kostenschuldner die Unrichtigkeit selbst durch vorsätzlich oder grob fahrlässig getä- tigte falsche Angaben herbeigeführt hat. Ebenso findet es keine Anwendung, wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist, z.B. bei ei- ner anteiligen Inanspruchnahme von Kostenschuldnern (vgl. z.B. § 24 Abs. 2 S. 2 KostVfg).

Weitere Besonderheiten zum Nachforderungsverbot ergeben sich aus § 20 Abs. 2 GKG im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie aus § 20 Abs. 3 GKG bei gerichtliche Wertfestsetzung.

12. Verjährung und Einwendungen gegen den Kostenansatz

Verjährung

Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gem. § 5 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Die Verjährung bietet dem Kostenschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, ist jedoch gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 GKG nicht von Amts wegen zu beachten.

Der Kostenbeamte hat somit trotz Eintritt der Verjährung grundsätzlich eine Kosten- rechnung aufzustellen. Der Kostenschuldner muss die Verjährung durch eine entspre- chende Einrede im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG geltend machen.

Beispiel:

Der Zivilprozess endet im Oktober des Jahres 01 durch rechtskräftiges Urteil.

Die Verjährung tritt ein mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres 05.

Einwendungen gegen den Kostenansatz

Gegen den Kostenansatz ist gem. § 66 GKG der Rechtsbehelf der Erinnerung gege- ben. Nach Erinnerungseinlegung überprüft der Kostenbeamte gemäß § 28 Abs. 2 KostVfg den Kostenansatz zunächst selbst. Kommt er zu dem Ergebnis, dass seine Kostenrechnung unrichtig war, hat er eine berichtigte Kostenrechnung zu erstellen. Die Erinnerung ist damit erledigt.

(31)

Soweit der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abhilft, legt er sie in jedem Fall gemäß

§§ 28 Abs. 2; 34; 35 KostVfg mit den Akten dem Kostenprüfungsbeamten vor.

Der Kostenprüfungsbeamte ist dem Kostenbeamten gegenüber weisungsbefugt, so dass er ihn gemäß § 36 KostVfg anweisen kann, im Rahmen der Abhilfe eine berich- tigte Kostenrechnung zu erstellen. Auch in diesem Fall ist die Erinnerung erledigt.

Sofern auch der Kostenprüfungsbeamte die angefochtene Kostenrechnung für zutref- fend erachtet, stellt er den Antrag an das Gericht, die Erinnerung zurückzuweisen.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die funktionelle Zuständigkeit zur Ent- scheidung über die Erinnerung richtet sich nach der Zuständigkeit für das gerichtliche Hauptverfahren (Richter oder Rechtspfleger).

Erst gegen diese Entscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde zulässig.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter den Voraussetzungen des

§ 66 Abs. 3 GKG das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig.

(32)

III. Besonderheiten im Verfahren

1. Widerklage

Allgemeines

Die Widerklage stellt eine Klage - innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens - mit umgekehrtem Rubrum dar (vgl. § 33 ZPO). Der Beklagte wird insoweit zum Widerklä- ger und damit teilweise ebenfalls zum Antragsteller des Verfahrens mit der Folge der anteiligen, auf die Widerklage bezogenen Haftung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Da keine (gesonderte) Verfahrensgebühr KV 1210 erhoben werden darf (vgl. § 35 GKG), hat die Erhebung der Widerklage über die Kostenhaftung des Widerklägers hinaus nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG nur Auswirkungen auf die Berechnung des Streitwerts.

Streitwertberechnung

Die Wertberechnung erfolgt im Falle einer Widerklage wie folgt:

Zunächst ist der (Einzel-)Wert für die Widerklage nach denselben Regeln wie für die Klage (§§ 39 ff., 48 Abs. 1 GKG; 3 ff ZPO) zu berechnen.

Anschließend ist festzustellen, ob Klage und Widerklage verschiedene Streitgegen- stände oder denselben Streitgegenstand betreffen.

Verschiedene Streitgegenstände gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG liegen vor, wenn die Klage- und Widerklageansprüche inhaltlich unabhängig voneinander sind und das Ge- richt somit hierüber inhaltlich getrennt zu entscheiden hat.

In diesem Fall sind die Streitwerte von Klage und Widerklage gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu addieren, die Verfahrensgebühr ist aus dem Gesamtwert zu berechnen.

Beispiel:

Klage A gegen B auf Zahlung einer Kaufpreisforderung in Höhe von 2.000,00 € Widerklage B gegen A auf Rückzahlung einer Darlehensforderung in Höhe von 5.000,00 €

Streitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG: 7.000,00 €

(33)

Derselbe Streitgegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt in der Regel dann vor, wenn die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat.

In diesem Fall ist nur der (einzelne) Wert des - höheren - Gegenstandes maßgebend.

Beispiele zu demselben Streitgegenstand:

1.

Klage A gegen B auf Herausgabe eines PKW (da A Eigentümer)

Widerklage B gegen A auf Aushändigung des Kfz-Briefes (da B Eigentümer) 2.

Klage A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag Widerklage B gegen A auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages

Einforderung und Haftung

Sofern sich der Streitwert aufgrund der Erhebung der Widerklage erhöht und sich in- folgedessen ein fälliger Restbetrag der Verfahrensgebühr ergibt, ist dieser vom Wider- kläger als Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 GKG anzufordern. Da gemäß §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG aber keine Vorwegleistungspflicht besteht, ist die Differenz gemäß

§ 25 KostVfg zum Soll zu stellen.

Zu unterscheiden vom noch einzuziehenden Differenzbetrag ist die Antragstellerhaf- tung. Diese ist differenziert nach Klage und Widerklage zu berechnen. Das gilt sowohl für die Verfahrensgebühr als auch für die Auslagen.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG haftet der Kläger für alle die Klage betreffenden, der Widerkläger (Beklagte) für sämtliche die Widerklage betreffenden Kosten (Gebühren und Auslagen, § 1 GKG), die in einem fiktiven eigenständigen Verfahren angefallen wären.

Über die Antragstellerhaftung gem. § 22 GKG hinaus haftet hinsichtlich entstandener Auslagen je nach Sachverhalt eventuell zusätzlich derjenige (Kläger bzw. Beklagter), der die entsprechenden Auslagen verursacht hat (§§ 17, 18 GKG).

(34)

Beispiel: (Klage und Widerklage betreffen verschiedene Streitgegenstände) Klage: 3000,00 € - gezahlte Gebühr KV 1210 nach Klageeingang: 357,00 € Widerklage: 1.000,00 €

Entstandene Gebühr: KV 1210 (zusammengerechneter Wert: 4.000,00 €) 420,00 € Vom Widerkläger einzuziehende Differenz: 63,00 €

Antragstellerhaftung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG:

Kläger (Widerbeklagter): (Wert: 3.000,00 €) 357,00 € Beklagter (Widerkläger): (Wert: 1.000,00 €) 174,00 €

Beachte

Eine Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr ist gem. KV 1211 nur möglich im Falle der Beendigung des gesamten Verfahrens (von Klage und Widerklage).

2. Mehrvergleich

Begriff

Ein sogenannter Mehrvergleich liegt vor, wenn die Parteien sich über Ansprüche ver- glichen haben, die nicht (durch Einreichung einer Klage, Klageerweiterung oder Wi- derklage) Gegenstand eines Rechtsstreits geworden sind, für die also keine Verfah- rensgebühr erhoben werden kann. Ein Mehrvergleich ist somit ausgeschlossen, wenn über den Gegenstand bei demselben oder aber bei einem anderen Gericht bereits ein die Verfahrensgebühr auslösendes Verfahren anhängig wurde.

Allgemeiner Hinweis

Es ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff „Mehrvergleich“

im Rahmen der Berechnung der Gerichtskosten einerseits und im Rahmen der Be- rechnung der Rechtsanwaltsvergütung andererseits mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird.

Höhe der Mehrvergleichsgebühr

(35)

Während der Vergleich über den anhängigen Streitgegenstand bereits durch die Ver- fahrensgebühr KV 1210/1211 Nr. 3 abgedeckt ist, wird für den Gegenstand des Mehr- vergleichs zusätzlich gem. KV 1900 GKG eine 0,25 - fache Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit Abschluss des Vergleichs fällig.

Für die Höhe der Gebühr ist ggf. § 34 Abs. 2 GKG zu beachten, wonach der Mindest- betrag 15,00 € beträgt.

Außerdem ist gemäß der Anmerkung zu KV 1900 der zulässige Höchstbetrag unter entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 3 GKG zu berechnen. Danach dürfen die getrennt berechneten Gebühren KV 1210/1211 und KV 1900 insgesamt keinen höhe- ren Gesamtbetrag ergeben als die aus dem zusammengerechneten Wert berechnete Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz. Gegebenenfalls ist die Mehrvergleichsge- bühr bis auf 0,00 € zu kürzen.

Beispiel:

Prozessverfahren 1. Instanz über 10.000,00 €. Das Verfahren endet durch Vergleich über den gesamten Anspruch. Darüber hinaus erstreckt sich der Vergleich auch auf einen bislang gerichtlich nicht anhängig gemachten Streitgegenstand in Höhe von 3.000,00 €.

Gebührenberechnung:

KV 1210/1211 Nr. 3 (1,0) (Wert: 10.000,00 €) 266,00 € KV 1900 (0,25) (Wert: 3.000,00 €) 29,75 €

Summe: 295,75 €

Höchstbetrag gem. § 36 Abs. 3 GKG

1,0 – fache Gebühr von 13.000,00 € 295,00 € Folge: Gebühr KV 1900 ist zu kürzen auf 29,00 €

Haftung

Für die Mehrvergleichsgebühr haften gem. § 22 Abs. 1 S. 4 GKG die am Vergleich beteiligten Parteien als Antragsteller (als Gesamtschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GKG).

Diese Haftung gem. § 22 Abs. 1 S. 4 GKG betrifft aber ausschließlich die Gebühr KV 1900, die für den Abschluss des Mehrvergleichs selbst erhoben wird. Sie bezieht sich

(36)

nicht die Verfahrensgebühr KV 1210/1211 hinsichtlich des bereits anhängigen Gegen- standes. Die diesbezügliche Haftung regelt ausschließlich § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

Die gesamtschuldnerische Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 S. 4 GKG besteht unabhängig davon, ob im Vergleich eine andere Kostentragungspflicht (vgl. § 29 Nr. 2 GKG) vereinbart wurde. Bei noch offenstehenden Kostenforderungen sind aber für die Inanspruchnahme als Erst- bzw. Zweitschuldner die §§ 31 Abs. 2, 3 GKG zu beachten.

3. Verbindung und Trennung von Verfahren - Überblick -

Verbindung von Verfahren

Gemäß § 147 ZPO können mehrere anhängige Verfahren verbunden werden. Ab Ver- bindung existiert nur noch ein Verfahren, dessen Streitwert sich aus der Summe der Einzelwerte der verbundenen Verfahren ergibt.

Die Verbindung hat aber keine rückwirkende Kraft. Sie bleibt deshalb auf die bereits entstandenen Verfahrensgebühren nach den Einzelwerten ohne Einfluss.

Beispiel:

Prozessverfahren 1 - Darlehensanspruch A gegen B -: Wert 10.000,00 € Prozessverfahren 2 - Kaufpreisforderung A gegen B -: Wert 6.000,00 € anschließende Prozessverbindung; Streitwert ab Verbindung: 16.000,00 €

Gebührenberechnung:

Für Verfahren 1: KV 1210 (Wert: 10.000,00 €) 798,00 € Für Verfahren 2: KV 1210 (Wert: 6.000,00 €) 546,00 €

Wird das Verfahren nach Verbindung insgesamt durch Ermäßigungstatbestände ge- mäß KV 1211 beendet, verringern sich die jeweiligen Verfahrensgebühren.

Im Rahmen des KV 1211 ist aber nicht auf das Gesamtverfahren nach Verbindung, sondern auf das jeweilige Verfahren vor der Verbindung abzustellen, weil die Verbin- dung die bereits angefallenen Verfahrensgebühren unberührt lässt. Bei unterschiedli- chem Verfahrensausgang kommt deshalb die Anwendung von KV 1210 und KV 1211 nebeneinander in Betracht.

(37)

Beispiel: (Fortsetzung)

Erledigung des Darlehensanspruchs durch gerichtlichen Vergleich, hinsichtlich der Kaufpreisforderung streitiges Urteil

Gebührenberechnung:

Für Verfahren 1: KV 1210/1211 Nr. 3 (Wert: 10.000,00 €) 266,00 € Für Verfahren 2: KV 1210 (Wert: 6.000,00 €) 546,00 €

Trennung von Verfahren

Bei der Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO werden die bislang in einem Verfahren geltend gemachten Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt.

Vor der Prozesstrennung ist eine Verfahrensgebühr KV 1210 nach der Summe der Ansprüche (vgl. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG; 4 ZPO) entstanden. Ab der Trennung ent- steht für jedes Einzelverfahren eine gesonderte Gebühr nach dem Wert des jeweili- gen Anspruchs.

Hierauf ist die bereits erhobene Verfahrensgebühr nach dem Verhältnis der Einzel- streitwerte auf die abgetrennten Verfahren anteilig zu verrechnen. Nach anderer Auf- fassung hat die Verrechnung im Verhältnis der Einzelgebühren zu erfolgen.

(38)

IV. Kosten des Mahnverfahrens

1. Zuständigkeit

Die im Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten werden vom zuständigen Mahnge- richt gem. § 689 ZPO (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG) berechnet. Funktionell zuständig ist der Kostenbeamte gem. § 1 KostVfg. Nach §§ 3 Abs. 2; 5 GStO ist dies ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2 oder ein hierzu ermächtigter Justizbeschäftigter.

2. Gebühr für das Mahnverfahren

Bei Antragseingang entsteht eine Verfahrensgebühr KV 1100 nach dem Wert des Hauptanspruchs. Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, ist eine eventuelle Antragsrücknahme kostenrechtlich irrelevant. Kostenschuldner ist gem. § 22 Abs. 1 S.

1 GKG der Antragsteller des Mahnbescheids. Der Mindestbetrag der Gebühr beträgt abweichend von § 34 Abs. 2 GKG 36,00 €.

Die Gebühr wird gem. § 6 Abs. 1 GKG mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahn- bescheids fällig. Der Kostenansatz ist gemäß § 15 Abs. 1 KostVfg deshalb nach Ein- gang des Antrags vorzunehmen.

Bestimmungen zur Vorwegleistungspflicht ergeben sich aus § 12 Abs. 3 GKG. Da das Mahnverfahren im maschinellen Verfahren durchgeführt wird, besteht Vorwegleis- tungspflicht gem. § 12 Abs. 3 S. 2 i.V.m. S. 1 nicht bereits für den Erlass des Mahnbe- scheids, sondern erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Die bei Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids zu berechnende Verfah- rensgebühr wird deshalb gem. § 25 KostVfg zum Soll gestellt.

Der nachfolgende Vollstreckungsbescheid kann sodann erst erlassen werden, wenn die Gebühr KV 1100 gezahlt ist. Dies ist vom Mahngericht zu überprüfen. Im Übrigen lässt der Erlass eines Vollstreckungsbescheids keine (weitere) Gebühr entstehen, er ist vielmehr durch die Verfahrensgebühr KV 1100 mit abgegolten.

Allgemeiner Hinweis

In der Praxis erfolgt der vollständige Kostenansatz im Mahnverfahren regelmäßig im automatisierten Verfahren ohne Einschaltung des Kostenbeamten.

(39)

3. Gebühr für das streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Entstehen, Fälligkeit und Einforderung der Verfahrensgebühr

Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird das streitige Ver- fahren vor dem Prozessgericht gem. § 696 ZPO nur auf Antrag durchgeführt.

Die für das dem Mahnverfahren nachfolgende streitige Verfahren anfallende Verfah- rensgebühr entsteht gem. Anmerkung (1) zu KV 1210 erst mit Eingang der Akten bei für das streitige Verfahren zuständigen Gericht. Da die Fälligkeit einer Gebühr deren Entstehung zwangsläufig voraussetzt, wird die Verfahrensgebühr - abweichend vom Regelfall des § 6 Abs. 1 GKG - ebenfalls erst mit Eingang beim Prozessgericht fällig.

Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann gem. § 696 Abs. 1 ZPO sowohl vom Antragsteller als auch vom Antragsgegner gestellt werden, vom Antrag- steller auch bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids. Kos- tenschuldner der Verfahrensgebühr KV 1210/1211 ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG die Partei, die den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat; ge- gebenenfalls haften beide Parteien als Gesamtschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GKG.

Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsteller des Mahnverfahrens

Gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 GKG soll auf Antrag des Antragstellers die Abgabe an das Prozessgericht erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr KV 1210 erfolgen. Für diese Gebühr besteht also Vorschuss- und Vorwegleistungspflicht. Deshalb ist der Kosten- ansatz - abweichend vom Regelfall des § 15 Abs. 1 KostVfg - bereits beim Mahngericht vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 26 KostVfg ohne Sollstellung einzu- fordern, erst danach ist die Sache an das Prozessgericht abzugeben.

Beachte

Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch vor Abgabe der Ak- ten an das Prozessgericht zurückgenommen, ist die Verfahrensgebühr KV 1210 noch nicht entstanden. Soweit bereits Zahlung erfolgte, hat der Kostenbeamte des Mahn- gerichts gemäß § 29 Abs. 3 KostVfg die Rückzahlung anzuordnen.

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