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Wirkungen der Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei

Im Dokument L A U F B A H N G R U P P E 1. 2 (Seite 55-60)

VII. Prozesskostenhilfe

5. Wirkungen der Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei

Allgemeines

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Höhe der anfallenden Kosten und auch die Frage der Haftung als Kostenschuldner (als Antragsteller oder gem. § 29 GKG) grundsätzlich keinen Einfluss. Erst dann, wenn die Kosten gegen die Partei (und bei bestimmten Fallkonstellationen auch gegen den Gegner) geltend gemacht werden sollen, sind die Wirkungen der Prozesskostenhilfe zu beachten.

Die Wirkungen ergeben sich aus § 122 ZPO i.V.m. den DB-PKH. Unter “Bestimmun-gen, die das Gericht getroffen hat“ sind insoweit ausschließlich die Bestimmungen im PKH-Bewilligungsbeschluss oder in einer eventuellen Änderungsentscheidung gemäß

§ 120 a ZPO über die von der Partei zu erbringenden Zahlungen zu verstehen.

Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen

Bei fehlender Zahlungsbestimmung hat die Partei gemäß § 122 Abs.1 Nr. 1a) b), Nr.

3 ZPO weder Gerichtskosten noch die Kosten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die jeweilige Instanzzu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn ihr später die Verfahrenskosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wur-den oder sie diese in einem Vergleich übernommen hat.

Danach kann die Staatskasse Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen An-sprüche des beigeordneten Rechtsanwalts von der PKH-Partei nur geltend machen, sofern im PKH-Bewilligungsbeschluss bzw. in einer späteren Änderungsentscheidung gem. § 120 a ZPO ausdrücklich Zahlungsbestimmungen getroffen worden sind.

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten bezieht sich auf entstehende und rückständige Gerichtskosten.

Wurden Kosten bereits vor Bewilligung der PKH angesetzt, ist wie folgt zu verfahren:

 Soweit die Kosten zum Soll gestellt und noch nicht gezahlt wurden, erfolgt gemäß Nr. 3.2 S. 1 DB-PKH eine Löschung im Soll. (Es handelt sich um im Zeitpunkt der Bewilligung der PKH rückständige Gerichtskosten. Auch diese dürfen gem. § 122 ZPO nicht mehr eingezogen werden dürfen).

 Wurden Kosten vor Bewilligung der PKH angesetzt, aber nach dem Zeitpunkt ge-zahlt, in dem die PKH-Bewilligung wirksam wurde, hat gem. Nr. 3.2 S. 2 DB-PKH deren Rückzahlung zu erfolgen. Wurden die Kosten bereits vor dem Zeitpunkt ge-zahlt, in dem die PKH-Bewilligung wirksam wurde, ist hingegen keine Rückzahlung vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, bleibt die PKH-Partei gleichwohl gemäß § 123 ZPO eventuell verpflichtet, dem obsiegenden Gegner die ihm entstandenen Kosen zu erstatten.

Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

Auch bei der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen ergeben sich die Wirkun-gen aus § 122 Abs. 1 ZPO, jedoch sind nun die vom Gericht bestimmten ZahlunWirkun-gen gemäß § 120 Abs. 1 ZPO oder § 120 a ZPO zu beachten.

Die Zahlungen der PKH-Partei werden ausschließlich auf die Kosten der Prozessfüh-rung (vgl. § 114 ZPO) verrechnet. Als solche sind die Gerichtskosten, sofern die Partei dafür haftet, sowie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (ggf. bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung - §§ 50 Abs. 1; 13 RVG) anzusehen. Die angeordneten Zahlungen hat die PKH-Partei ausschließlich an die Staatskasse zu leisten.

Eine eventuelle Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber dem obsiegenden Geg-ner nach § 123 ZPO wird davon jedoch nicht erfasst. Diese hat die PKH-Partei zusätz-lich (ggfs. aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses) zu erfüllen.

Die Raten aus dem Einkommen sind kraft Gesetzes in einem Verfahren auf höchstens 48 monatliche Raten begrenzt (§ 115 Abs. 2 ZPO), sofern die Kosten der Prozessfüh-rung diesen Betrag übersteigen. Dabei bezieht sich die Begrenzung auf maximal 48 Raten auf jedes verfahrens- und kostenrechtlich selbständige und einheitliche Verfah-ren. Sie gilt unabhängig von der Zahl der Rechtszüge im gesamten VerfahVerfah-ren.

Die Zahlungen werden in folgender Reihenfolge auf die Kosten der Prozessführung verrechnet:

1. Gerichtskosten, soweit die Partei hierfür als Erstschuldner (§§ 29, 31 Abs. 2 GKG) haftet

2. PKH-Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§§ 49, 59 RVG; 122 Abs. 1 Nr.

1 b) ZPO

3. Gerichtskosten, soweit die Partei als Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG) haftet 4. auf Antrag gem. § 50 Abs. 1 RVG auf die weitere Vergütung des beigeordneten

Rechtsanwalts (Differenz zwischen der Vergütung gem. § 13 und § 49 RVG)

Die Verrechnungsreihenfolge ist insbesondere zu beachten, wenn die gezahlten Raten (z.B. wegen der Höchstgrenze von 48 Raten) nicht ausreichen, um die gesamten

Kos-Die (Raten-)Zahlungspflicht endet, wenn - die 48 Monatsraten gezahlt sind oder

- ein Beschluss über die vorläufige Einstellung der Zahlungen gemäß § 120 Abs. 3 ZPO ergeht.

Voraussetzung hierfür ist, dass:

o die Raten die Kosten der PKH-Partei decken,

o ein anderer Kostenschuldner ist zahlungspflichtig ist oder o die Voraussetzungen der Ratenzahlung wegfallen.

Über die Einstellung der Ratenzahlungspflicht aufgrund Deckung der genannten An-sprüche der Staatskasse oder der Möglichkeit der Geltendmachung der AnAn-sprüche gegen die gegnerische Partei gem. § 120 Abs. 3 ZPO entscheidet der Rechtspfleger gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4b RPflG.

Das Gericht kann die Ratenzahlungspflicht gemäß § 120 a ZPO ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-nisse wesentlich geändert haben. Eine Entscheidung zum Nachteil der PKH-Partei kann allerdings gem. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO nur bis zu vier Jahren nach rechtskräfti-ger Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens erfolgen.

Zuständig für den Änderungsbeschluss ist der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 4 c RPflG, der eine Wiedervorlage der Akten verfügen wird, sofern eine Änderung nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Ebenso hat der Kostenbeamte die Ak-ten dem Rechtspfleger vorzulegen, wenn ihm eine Änderung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse der PKH-Partei bekannt wird, die zu einer Änderung oder Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe führen könnte (vgl. Abschnitt A Nr. 5.1 DB-PKH)

Ergänzungen zur Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen Einziehung der Raten

Gem. Abschnitt A Nr. 2.3 DB-PKH fordert das Gericht die Raten an, bei dem sich die Beiakten (PKH-Heft) befinden, ggf. also die Rechtsmittelinstanz.

Damit die (Raten-) Zahlungen der Partei nicht die Kosten der Prozessführung - insbe-sondere bei langer Verfahrensdauer übersteigen - werden diese Kosten zunächst ge-schätzt. Der entsprechende Schätzbetrag ergibt sich unter Berücksichtigung der Ver-fahrensart, des Wertes und der Instanz aus der Anlage 1 zu Nr. 1.3 DB-PKH (sog.

Kostenschätzbetrag). Die Überwachung der rechtzeitigen Zahlungen erfolgt im auto-matisierten Verfahren (JUDICA-Kostenmodul).

Ändern sich die dem Kostenschätzbetrag zugrundeliegenden Kriterien, insbesondere durch eine Streitwerterhöhung und/oder Auslagen gem. Teil 9 KV GKG, ist der Schätz-betrag anzupassen. Soweit die Zahlungen den - ggf. angepassten - SchätzSchätz-betrag er-reichen, bestimmt der Rechtspfleger, wie bereits ausgeführt, die vorläufige Einstellung der Zahlungen gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Nach Abschluss des Verfahrens wird der Schätzbetrag durch die dann feststehenden Kosten der Prozessführung, die die PKH-Partei unter Berücksichtigung der Kostenre-gelung zu tragen hat, ersetzt. Dabei ist die oben angegebene Verrechnungsreihen-folge zu beachten.

Wenn das Rechtsmittelgericht eine Abänderung der Raten vornimmt, ist die Akte dem Kostenbeamten der Rechtsmittelinstanz gem. Nr. 2.4.3 DB-PKH vorzulegen. Von ihm ist dann gem. Nr. 4.5 DB-PKH eine entsprechende Änderung der Zahlungen zu ver-anlassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kostennachricht der Vorinstanz ge-genstandslos ist.

Zahlungen aus dem Vermögen

Sofern im PKH-Bewilligungsbeschluss gem. §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 1 S. 1 ZPO Zah-lungen oder in einem späteren Änderungsbeschluss nach § 120a ZPO aus dem Ver-mögen bestimmt wurden, erfolgt die Verrechnung dieser Zahlung in gleicher Weise wie die Ratenzahlungen aus dem monatlichen Einkommen.

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