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Kostenschuldner

Im Dokument L A U F B A H N G R U P P E 1. 2 (Seite 19-24)

II. Allgemeines und Kostenberechnung der ersten Instanz

7. Kostenschuldner

Antragstellerhaftung - § 22 Ab. 1 S. 1 GKG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist zunächst die Antragstellerhaftung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG von Bedeutung.

Danach ist derjenige Kostenschuldner, der das Verfahren - im jeweiligen Rechtszug - durch seinen Antrag eingeleitet hat. Er haftet grundsätzlich für alle Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens bzw. der Instanz. Die Antragstellerhaftung erstreckt sich immer nur auf die letztlich tatsächlich angefallenen Kosten. Sie besteht endgültig,

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und ohne Rücksicht auf eine etwaige Haf-tung desselben oder weiterer Kostenschuldner aufgrund anderer gesetzlicher Vor-schriften (z.B. § 29 GKG).

Ausgenommen von der Antragstellerhaftung ist lediglich

- die Säumnis-Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 GKG, für die nur der Verursacher haftet

- die Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG, für die nur derjenige haftet, der die Versendung beantragt hat.

Beispiel:

Klagewert 3.000,00 €

Der Kläger zahlt nach Klageeingang die Verfahrensgebühr KV 1210 i.H.v. 357,00 €.

Das Verfahren endet durch gerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte die Kosten des Verfahrens übernimmt.

Der Kläger haftet weiterhin gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die Verfahrensgebühr KV 1210/1211 Nr. 3 i.H.v. 119,00 €.

Weitere Haftungsnormen

Neben der Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Haftung desselben oder anderer Kostenschuldner aus weiteren Vorschriften ergeben.

Kostenhaftung nach § 29 GKG (ggf. Gebühren und Auslagen) Nr. 1 – Entscheidungsschuldner

Nr. 2 – Übernahmeschuldner

Nr. 3 – Haftung für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes, z.B. § 128 HGB Nr. 4 – Vollstreckungsschuldner für notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Haftung für Auslagen

Mit Auslagen verbundene Handlungen gemäß §§ 17 Abs. 1; 18 GKG

Für Handlungen, mit denen Auslagen verbunden sind (z. B. Zeugenvernehmungen, Erstellung von Sachverständigengutachten) ist derjenige Kostenschuldner, der die je-weilige Handlung beantragt hat. Soweit mehrere Beteiligte dieselbe Handlung bean-tragt haben, haften sie für die insoweit entstehenden Kosten jeweils in vollem Um-fange.

Beispiel:

Der Kläger und der Beklagte benennen denselben Zeugen, der eine Entschädigung in Höhe von 70,00 € erhält.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haften für die Zeugenauslagen KV 9005 je-weils in Höhe von 70,00 €.

Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 GKG

Die Dokumentenpauschale nach KV 9000 schuldet gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 GKG der-jenige, der die Erteilung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken beantragt hat.

Insoweit sind die Anmerkungen (3) zu KV 9000 zu beachten, wonach bestimmte Aus-fertigungen, Kopien und Ausdrucke den Parteien frei von der Dokumentenpauschale erteilt werden.

Eine Besonderheit bildet die Säumnis-Dokumentenpauschale gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 GKG. Diese schuldet nur die Partei, die es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. In diesem Ausnahmefall besteht - wie bereits erwähnt - keine Haftung des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 GKG und keine Haftung nach § 29 GKG.

Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG

Die Pauschale für die Aktenversendung gemäß KV 9003 schuldet nur, wer die Ver-sendung der Akte beantragt hat. Hat ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter

einer Partei für seinen Mandanten die Versendung beantragt, haftet nur der Rechts-anwalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei dem Rechtsanwalt die Pauschale als Aufwand zu erstatten hat.

Ebenso wie bei der Säumnis-Dokumentenpauschale besteht auch für die Aktenver-sendungspauschale weder eine Haftung des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 GKG noch eine Haftung nach § 29 GKG.

Haftung mehrerer Kostenschuldner

Sofern sich aufgrund der genannten Vorschriften eine Haftung mehrerer Kosten-schuldner für dieselbe Kostenforderung des Staates ergibt, haften diese gem. § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner.

Für Streitgenossen enthält § 32 GKG eine Sonderregelung. Danach haften Streitge-nossen als Gesamtschuldner, sofern die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter die Streitgenossen verteilt sind.

Grundsätzlich findet bei der Haftung von Gesamtschuldnern § 421 BGB Anwendung.

Das danach einem Gläubiger (dem Justizfiskus) zustehende Wahlrecht, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung in welcher Höhe einfordert, ist jedoch für die Staats-kasse durch vorrangige Spezialvorschriften eingeschränkt.

Für die Kosteneinziehung gelten spezielle Bestimmungen, durch die abweichend von der Norm des § 421 BGB eine bestimmte Reihenfolge der Inanspruchnahme zu be-achten ist:

Erst- und Zweitschuldner

Die Reihenfolge der Einforderung der Kosten von Erst- und Zweitschuldnern ist in den

§§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG; 8 Abs. 1 KostVfg geregelt. Danach ist Erstschuldner derjenige, der die Kosten gem. § 29 Nr. 1 oder 2 GKG schuldet. Zweitschuldner ist derjenige, der die Kosten gem. §§ 22, 28 Abs. 1 S. 1 oder 17 (18), 28 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet.

Mitschuldner

Die Kostenschuldner sind Mitschuldner, wenn sie gleichrangig - z.B. in Streitgenos-senschaft - als Antragsteller oder als Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner haf-ten.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KostVfg erfolgt die Einforderung von mehreren Mitschuldnern nach pflichtgemäßem Ermessen des Kostenbeamten. In Satz 2 Nr. 1 bis 5 werden verschiedene Aspekte aufgeführt, die bei der Ermessensauübung berücksichtigt wer-den können.

Ergeben sich hieraus keine näheren Anhaltspunkte, wird im Regelfall (zunächst) ein kopfteiliger Anteil von jedem Kostenschuldner eingefordert. In diesem Falle ist gemäß

§ 24 Abs. 2 KostVfg ein Vermerk über den Vorbehalt einer weiteren Inanspruchnahme in die Kostenrechnung aufzunehmen.

Behandlung von offenstehenden bzw. gezahlten Beträgen

Die vorstehend aufgeführten Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme als Erst- und Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG) gelten grundsätzlich nur für die Einforderung noch offener Kostenforderungen. Die Verrechnung bereits gezahlter Beträge ist allein von einer bestehenden Haftung abhängig.

Ausnahmen in Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, werden im Ab-schnitt „Prozesskostenhilfe“ gesondert erörtert.

Die von einer Partei bereits gezahlten Beträge können zugunsten der anderen Partei verrechnet werden, sofern eine entsprechende Antragshaftung (aus den §§ 17; 18; 22 oder 28 GKG) besteht, da es sich dabei um eine endgültige Haftung gegenüber der Staatskasse handelt (vgl. auch § 18 GKG).

Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass verschiedene Rechtszüge kos-tenrechtlich vollständig getrennt zu behandeln sind. Eine Verrechnung gezahlter Be-träge kann deshalb nur auf noch offenstehende Kostenforderungen derselben Instanz erfolgen.

Ausnahmen in Verfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe werden wiederum im Ab-schnitt „Prozesskostenhilfe“ gesondert dargestellt.

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