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Begriff und Zeitpunkt des Kostenansatzes

Im Dokument L A U F B A H N G R U P P E 1. 2 (Seite 24-27)

II. Allgemeines und Kostenberechnung der ersten Instanz

8. Begriff und Zeitpunkt des Kostenansatzes

Allgemeines

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg sind Kosten grundsätzlich alsbald nach Fälligkeit an-zusetzen und Kostenvorschüsse zu berechnen, sobald sie zu leisten sind.

Der Kostenansatz erfolgt gem. § 4 Abs. 1 KostVfg durch Erstellung einer Kostenrech-nung, deren Inhalt sich aus § 24 KostVfg ergibt. In ihr sind insbesondere die angefal-lenen Kostenansätze konkret unter Angabe der angewendeten Vorschriften aufzufüh-ren und der/die Kostenschuldner festzustellen.

Fälligkeit

Die Fälligkeit berechtigt die Staatskasse, Kosten geltend zu machen und bewirkt somit deren Einziehbarkeit vom Kostenschuldner. Sie setzt die Entstehung der Kosten vo-raus.

Die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG) ist im GKG un-terschiedlich geregelt.

Fälligkeit der Gebühren - § 6 Abs. 1, 2 GKG

Verfahrensgebühren (z. B. KV 1210, 1220) werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift (oder der ent-sprechenden Erklärung zu Protokoll) fällig.

Erfordert die Gebühr (ausnahmsweise) eine konkrete gerichtliche Handlung (z. B. Ge-bühr für Abschluss eines gerichtlichen Mehrvergleichs gem. KV 1900), wird sie gem.

§ 6 Abs. 2 GKG erst mit dieser fällig.

Aufgrund der Regelung in § 6 GKG findet hinsichtlich der Gebühren die Norm des § 9 Abs. 2 GKG, wonach Gebühren im Übrigen mit Beendigung des Verfahrens fällig wer-den, nahezu keine Anwendung.

Fälligkeit der Auslagen § 9 GKG

Auslagen werden gemäß § 9 Abs. 2 GKG fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder aber das Verfahren anderweitig beendet ist (z. B. durch

Vergleich, Klagerücknahme pp.). Die einzelnen Erledigungstatbestände sind in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgezählt.

Lediglich die Dokumentenpauschale gemäß KV 9000 und die Auslagen für die Akten-versendung gemäß KV 9003 werden gem. § 9 Abs. 3 GKG sofort nach ihrer Entste-hung fällig.

Vorschuss- und Vorauszahlung/(Vorwegleistung)

Von der Fälligkeit der Kosten gemäß §§ 6, 9 GKG ist die Vorauszahlungs- und Vor-schusspflicht abzugrenzen.

Die Tätigkeit des Gerichts darf gemäß § 10 GKG von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nur abhängig gemacht werden, wenn entsprechende gesetzliche Vorschrif-ten der Prozessordnungen oder des GKG dies erlauben. Für Zivilprozessverfahren befinden sich nähere Bestimmungen, beispielsweise in §§ 379, 402 ZPO (Auslagen-vorschuss für Zeugen- bzw. Sachverständigenvergütung) und in §§ 12, (12a), 14, 17, 18 GKG.

Die Bestimmung der Vorschuss- und Vorwegleistungspflicht ist im Rahmen des Kos-tenansatzes auch maßgebend für die Frage, wie die Kosten vom Kostenschuldner ein-zuziehen sind (vgl. nähere Einzelheiten unter „Kosteneinforderung“).

Einzelheiten zur Verfahrensgebühr im Mahnverfahren und im Europäischen Mahnver-fahren ergeben sich aus § 12 Abs. 3 GKG (vgl. nähere Einzelheiten unter „Kosten des Mahnverfahrens“).

Vorauszahlungs- (Vorwegleistungs-) pflicht betreffend Verfahrensgebühren Die Verfahrensgebühr KV 1210 im erstinstanzlichen Verfahren wird bereits mit Einrei-chung der Klageschrift fällig. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der - bereits fälligen - Gebühr zugestellt werden. Es besteht demnach für den Kläger die Pflicht, die Verfahrensgebühr vorauszuzahlen (vorwegzuleisten), ehe eine Tätigkeit des Gerichts erfolgt. Entsprechendes besagt § 12 Abs. 1 S. 2 GKG für den eventuell aufgrund einer Klageerweiterung einzufordernden Differenzbetrag.

Keine Verpflichtung zur Vorauszahlung der Verfahrensgebühr besteht aber bei den in

§ 12 Abs. 2 GKG aufgeführten Fällen. Für den Widerkläger ergibt sich beispielsweise

gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG keine Vorauszahlungspflicht für den entstandenen Dif-ferenzbetrag, wenn sich die Verfahrensgebühr infolge Erhebung einer Widerklage er-höht.

Mangels entsprechender Regelung in § 12 GKG besteht für den Rechtsmittelführer in Berufungs- und Revisionsverfahren keine Vorwegleistungspflicht für die Verfahrens-gebühr KV 1220 bzw. 1230.

Ausnahmen von der Abhängigmachung ergeben sich aus § 14 GKG. Praxisrelevant sind insbesondere die Fallkonstellationen des § 14 Nr. 1 GKG (Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für den Antragsteller) und des § 14 Nr. 2 GKG (Antragsteller steht Ge-bührenfreiheit zu).

Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht betreffend Auslagen

Auslagen werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GKG erst mit Beendigung des Verfah-rens, die Dokumenten- und Aktenversendungspauschale gemäß § 9 Abs. 3 GKG mit Entstehung fällig. Zur Sicherstellung dieser Kosten hat der Antragsteller der die Aus-lagen verursachenden Handlung gemäß § 17 Abs. 1 GKG einen zur Deckung hinrei-chenden Vorschuss zu zahlen.

Nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG soll das Gericht die Vornahme der Handlung von der Zahlung abhängig machen. Der Antragsteller hat diesen Betrag also vorauszuzahlen.

Herstellung und Überlassen von Dokumenten sowie die Aktenversendung können ge-mäß § 17 Abs. 2 GKG von der Vorauszahlung eines entsprechenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Beispiel:

Im Prozess benennt der Beklagte einen Zeugen zum Klageanspruch. Das Gericht be-stimmt, dass der Beklagte auf die noch entstehenden (und erst mit Abschluss des Ver-fahrens fällig werdenden Zeugenauslagen) einen Vorschuss in Höhe von 80,00 € zu zahlen hat. Der Zeuge wird erst geladen, wenn die Zahlung des Vorschusses nachge-wiesen ist. Es besteht somit Vorschuss- und damit einhergehend Vorwegleistungs-pflicht.

Reicht der Vorschuss nicht aus, die tatsächlich entstandenen Kosten zu decken, er-folgt die konkrete Abrechnung gemäß § 15 Abs. 2 KostVfg in der Regel erst bei Ab-schluss des Verfahrens, soweit kein Verlust für die Staatskasse zu befürchten ist. Wer-den aber im Laufe des Verfahrens weitere Gebühren fällig, sind mit ihnen auch die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Auslagen anzusetzen.

Gemäß § 18 GKG bleibt die Vorschusspflicht unabhängig von einer Kostentragungs-pflicht gemäß § 29 Nr. 1, 2 GKG fortbestehen (in der Höhe begrenzt durch die insoweit tatsächlich entstandenen Kosten).

Beispiel (Fortsetzung):

Dem Zeugen werden als Entschädigung 70,00 € ausgezahlt. Dem Kläger werden durch Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Beklagte haftet in Höhe von 70,00 € für die entstandenen Zeugenauslagen unab-hängig vom Kostenausspruch im Urteil. (Gegebenenfalls kommt eine Verrechnung des geleisteten Vorschusses auf die Kostenschuld des Klägers in Betracht.)

Im Dokument L A U F B A H N G R U P P E 1. 2 (Seite 24-27)