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Recht 2. Lernziele. Roman Sievi BBC F Mai 2021

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Roman Sievi | BBC F20 | 25. Mai 2021

Recht 2

Lernziele

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Roman Sievi | BBC F20 | 9. Juni 2021

Recht 2

Zusammenfassung, Lernziele

Dienstleistungsverhältnisse

Werkvertrag Art. 363 OR

– Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung als auch die Veränderung von körperlichen oder unkörperlichen Sachen sein. Der Werkvertrag ist formfrei gültig Unterschied zum Kaufvertrag: Nutzen und Gefahr geht erst mit Ablieferung auf Besteller über. Besteller hat einen Nachbesserungsanspruch Art. 368 Abs. 2 OR – Unterschied zum Auftrag: Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, beim Auftrag hingegen ein

Tätigwerden im Sinne des Auftraggebers. Hat der Besteller Einfluss auf den Erfolg, handelt es sich um einen Auftrag.

– Sorgfaltspflicht des Unternehmers Art. 367 OR

– Der Besteller muss allfällige Mängel unverzüglich melden. Art. 370 OR

– Wurde ein fester Preis vereinbart, muss nur dieser bezahlt werden Art. 373 OR

– Bei Offerte kann der Besteller bei unverhältnismässiger Überschreitung vom Vertrag zurücktreten. Art. 375 Abs. 1 OR Der einfache Auftrag Art. 394 OR

– Beim Auftrag wird eine Tätigkeit geschuldet. Der Auftrag ist formfrei gültig.

– Unterschied zum Arbeitsverhältnis: Beim Auftrag entsteht kein Abhängigkeitsverhältnis – Sorgfaltspflicht des Beauftragten Art. 398 Abs. 2 OR

– Grundsätzlich muss der Beauftragte den Auftrag persönlich erfüllen Art. 398 Abs. 3 OR – Der Beauftragte haftet für Hilfspersonen Art. 101 OR

– Auftrag können ohne Frist jederzeit von einer Partei gekündigt werden Art. 404 Abs. 1 OR Mäklervertrag Art. 412 OR

– Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Maklergebühr zu zahlen. Der Mäklervertrag ist formfrei gültig.

– Der Lohn ist erst verdient, wenn das angebahnte Geschäft zum Abschluss gekommen ist. Art. 413 Abs. 1 OR Agenturvertrag Art. 418a OR

– Wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen. Der Agenturvertrag ist formfrei gültig.

– Unterschied zum Makler: Der Agent ist dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber tätig und schliesst Geschäfte in ihrem Namen ab. Er ist direkter Stellvertreter.

– Der Agent hat die Provision verdient, sobald das Geschäft mit dem Kunden abgeschlossen wurde. Art. 418g OR Kommission Art. 425 OR

– Der Kommissionär kauft und verkauft nach Weisungen des Auftraggebers bewegliche Sachen und Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers. Er handelt als indirekter Stellvertreter. Der Kommissions- vertrag ist formfrei gültig.

Weitere Arbeitsverhältnisse

– Auftrag zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung Art. 406a ff. OR – Teilzeitarbeit Art. 319 Abs. 2 OR

– Aushilfs- und Temporärarbeit

GAV/NAV

– Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisation. Art. 356 ff. OR – Im GAV werden gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen

Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgestellt. Art. 356 Abs. 3 OR – Durch den GAV werden verbindliche Vorschriften aufgestellt

– GAV enthält eine Friedens- und Einwirkpflicht Art. 357 Abs. 3 OR / Art. 357a Abs. 1 OR

– Der Normalarbeitsvertrag hingegen meint eine Verordnung von Bund oder Kantone Art. 359 ff. OR

– Der NAV enthält Vorschriften über den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über die Arbeits- und Ruhezeit sowie über die Arbeitsbedingungen. Insbesondere werden durch den NAV zwingende Mindestlöhne

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Seite 2

Arbeitsrecht

Marc L. Goetz Goetz & Patak Rechtsanwälte Direkt +41 44 991 12 10

lic.iur., Rechtsanwalt, dipl. Mediator FHA Fax +41 44 991 12 65

Oberwachtstrasse 13 goetz@plegal.ch

CH-8700 Küsnacht

Seite 5

Gesetze

Einzelarbeits- vertragsrecht

Oeffentliches

Arbeitsrecht Kollektives

Arbeitsrecht

Obligationenrecht Arbeitsgesetz Obligationenrecht

Wo?

Wer?

Was?

Wie?

Anwen- dung:

Art. 319 – 362

Vertragsparteien

Einzelarbeitsvertrag Besondere Einzel- arbeitsverträge

Absolut/relativ zwingend dispositiv (Art.361/62) Kein Kläger – kein Richter

+ VO I – III

Staat – Vertragsparteien Geltungsbereich Mindestschutzbestimmungen Gesundheitsvorsorge Arbeits- / Ruhezeit

Jugendliche / weibliche Arbeitnehmer Zwingend

Behörde von Amtes wegen

Art. 356 – 358 Ungeschriebenes Recht Berufsverbände

Bestimmungen zum GAV

Zwingend

Verbände

Weitere (kantonale) Gesetze in allen Bereichen

Einzelarbeitsvertrag

Grundzüge des EAV Art. 319 OR Form und Inhalt

– Vor Vertragsabschluss erfolgt Bewerbungsverfahren mit Vorstellungskosten.

– Für den EAV gilt grundsätzlich Formfreiheit, welche aber eingeschränkt wird. Art. 330b OR – Vertragsabschluss benötigt eine übereinstimmende, gegenseitige Willensäusserung Art. 1 OR

– Für eine Reihe von Verabredungen müssen von Gesetzes wegen schriftlich vereinbart werden. Art. 320 OR die Probezeit, die für länger als einen Monat vereinbart wird Art. 335b Abs. 2 OR

– die Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen Art. 335c Abs. 2 OR – das Konkurrenzverbot Art. 340 Abs. 1 OR

– Die Vertragsfreiheit ist stark eingeschränkt.

– Absolut zwingende Vorschriften Art. 361 OR

– Relativ zwingende Vorschriften, welche zuungunsten des Arbeitgebers verändert werden dürfen Art. 362 OR Pflichten des Arbeitnehmers Art. 321 ff. OR

– Hauptpflicht ist die Pflicht an der persönlichen Arbeitsleistung Art. 321 OR – Sorgfaltspflicht Art. 321a Abs. 1 OR

– Schaden, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft zufügt, wird ersatzpflichtig Art. 321e Abs. 1 OR – Treuepflicht: Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann.

Zusätzlich ist es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Art. 321a OR – Schwarzarbeit ist verboten Art. 321a Abs. 3 OR

– Herausgabepflicht Art. 321b OR

– Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich zu Überstunden verpflichtet, sofern sie nicht durch bessere Planung vermieden werden können oder sie dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden können. Art. 321c Abs. 1 OR

– Der Arbeitnehmer ist befolgungspflichtig Art. 321d OR Pflichten des Arbeitgebers

– Hauptpflicht ist die Zahlung für den vertraglich vereinbarten Lohn Art. 322 OR – Der Lohn wird üblicherweise am Ende des Monats ausgezahlt Art. 323 Abs. 1 OR

– Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss, wenn er in einer Notlage ist und es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Art. 323 Abs. 4 OR

– Gratifikation ist grundsätzlich freiwillig. Art. 322d OR

– Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeit Art. 324 OR – Der Lohnanspruch bleibt für einen gewissen Zeitraum bestehen Art. 324a Abs. 1 OR

– Die Dauer der Lohnfortzahlung bestimmt das OR. Zusätzlich werden in der Gerichtspraxis mit diversen Skalen gearbeitet. Art. 324a Abs. 2 OR

– Bei Schwangerschaft hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten Art. 324a Abs. 3 OR

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Berner Skala Basler Skala Zürcher Skala 1. Dienstjahr

(nach 3 Monaten)

3 Wochen 1. Dienstjahr (nach 3 Monaten)

3 Wochen 1. Dienstjahr (nach 3 Monaten)

3 Wochen

2. Dienstjahr. 1 Monat 2.–3. Dienstjahr 2 Monate 2. Dienstjahr 8 Wochen

3.–4. Dienstjahr 2 Monate 4.–10. Dienstjahr 3 Monate 3. Dienstjahr 9 Wochen

4.–9. Dienstjahr 3 Monate 11.–15. Dienstjahr 4 Monate 4. Dienstjahr 10 Wochen

10.–14. Dienstjahr 4 Monate 16.–20. Dienstjahr 6 Monate pro weiteres Jahr 1 Woche mehr 15.–19. Dienstjahr 5 Monate

20.–24. Dienstjahr 6 Monate

– Die Lohnzahlungspflicht entfällt, wenn die Arbeitsleistung nicht aus persönlichen, sondern aus objektiven Gründen unmöglich ist, wie z.B. Verkehrszusammenbrüche, Reiseverbote.

– Besteht für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine obligatorische Versicherung, so hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80% des Lohns Art. 324b OR

– Durch schriftliche Abrede, kann eine von den Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Art. 324a Abs. 4 OR

– Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324 OR

– Lohnzahlung beim Tod des Arbeitnehmers Art. 338 OR – Ersatz der Auslagen 327a Abs.1 OR

– Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers Art. 328 OR Ferien und Freizeit

– Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer pro Woche 1 freien Tag gewähren. Art. 329 OR – Dem Arbeitnehmer stehen mindestens 4 Wochen Ferien zu Art. 329a OR

– Ferien können entsprechend gekürzt werden Art. 329b OR

– Der Lohn muss während den gesamten Ferien gezahlt werden Art. 329d OR – Mutterschaftsurlaub Art. 329f OR

Haftung im Arbeitsverhältnis

Aussenvertragliche Haftung Art. 41 ff. OR Vertragliche Haftung Art. 97 ff. OR – Ausmass der Haftung Art. 99 OR – Wegbedingung Art. 100 OR

– Haftung für Hilfspersonen Art. 101 OR

Beendigung des Arbeitsverhältnis

– Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Vertragsdauer. Kündigung ist nicht notwendig Art. 334 Abs. 1 OR – Das Gesetz sieht für den befristeten Arbeitsvertrag keine Probezeit vor.

– Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet erst, wenn einer der Parteien gekündigt wird und ist an keine besondere Form gebunden. Art. 335 OR

– Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden Art. 335b Abs. 1 OR

– Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt der erste Monat als Probezeit. Die Probezeit kann maximal auf 3 Monate verlängert werden. Art. 335b Abs. 1 OR

– Wurde die Probezeit durch bsp. Krankheit verkürzt, erfolgt eine entsprechende Verlängerung Art. 335b Abs. 3 OR – Kündigungsfristen nach der Probezeit jeweils auf Ende eines Monats Art. 335c OR

1. Dienstjahr 1 Monat Kündigungsfrist 2.–9. Dienstjahr 2 Monate Kündigungsfrist 10. Dienstjahr 3 Monate Kündigungsfrist

– Eine Kündigung kann missbräuchlich und Entschädigungsbedürftig sein Art. 336 ff. OR Fristlose Kündigung

– Aus wichtigem Grund können befristete und unbefristete Arbeitsverträge fristlos gekündigt werden Art. 337 ff. OR – Nach Rechtssprechung ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen gerechtfertigt.

– Stellt der Richter nachträglich fest, dass kein wichtiger Grund vorlag, ist das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz Art. 337c OR Verbot der Kündigung zu Unzeit

– Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen: Art. 336c OR – Während Militär- oder Schutzdienst Art. 336c Abs. 1 lit. a OR

– Während Krankheit des Arbeitnehmers Art. 336c lit. b OR

– Während Schwangerschaft und nach der Niederkunft Art. 336c lit. c OR

– Ist eine Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt. Wird die Kündigungsfrist während der Sperrfrist

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Seite 4 Sperrfristenregelung gelten nicht:

– befristeten Arbeitsverhältnis – bei Kündigung durch Arbeitnehmer – während der Probezeit

– bei gerechtfertigter fristloser Kündigung – bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis Varianten ein Arbeitsverhältnis zu beenden

– Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnis Art. 334 OR – Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis Art. 335 OR – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Art. 337 ff. OR

– Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Freistellung. Keine Nennung im OR.

– Auflösung durch gegenseitige Übereinkunft Art. 115 OR – Durch Tod des Arbeitnehmers Art. 338 Abs. 2 OR Änderungskündigung

– Eine ordentliche Kündigung ist ohne Grund zulässig, somit muss auch eine Kündigung mit dem Angebot, nach Ablauf der Frist neue Konditionen zu erhalten, zulässig sein.

– Mögliche Folgen einer rückwirkenden Änderungskündigung: Gemäss Art. 336 Ziff. lit. d OR wird eine rückwirkende Vertragsänderung angestrebt. Eine solche kann ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht in Kraft treten. Wird dem Arbeitnehmer trotzdem gekündigt, ist diese Kündigung als Rachekündigung zu qualifizieren. Diese ist gültig, jedoch kann der Arbeitnehmer eine Genugtuung gemäss Art. 336a und Art. 336b OR bis zu 6 Monaten fordern.

Betriebsübernahme

– Überträgt ein Arbeitgeber seinen Betrieb auf einen Dritten, geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Art. 333 Abs. 1 OR

– Alle dienstaltersabhängigen Ansprüche werden dabei angerechnet.

– Grundsätzlich haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers.

Art. 333 Abs. 3 OR

– Diese Regelung gilt aber nicht, wenn der Betrieb im Rahmen eines Konkurses übernommen wurde. Art. 333b OR Arbeitszeugnis/Referenzauskunft

– Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis ausstellen. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis zu jeder Zeit verlangen. Art. 330a Abs. 1 OR

– Auf Verlangen des Arbeitnehmers, hat sich das Zeugnis auf Art und Dauer zu beschränken. Art. 330a Abs. 2 OR – Arbeitszeugnisse, die unrichtige Angaben enthalten oder wesentliche Bestandteile verschweigen, können zur

Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber führen. Art. 41 OR

Konkurrenzverbot

– Hatten Angestellte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Einblick in den Kundenkreis oder Geschäfts- geheimnisse, besteht die Gefahr, dass sie ihre Kenntnis nach Verlassen des Arbeitgebers dessen Nachteil verwenden können. In diesem Falle, kann ein Konkurrenzverbot verhängt werden. Art. 340 ff. OR

– Eine konkurrenzierende Tätigkeit liegt nur vor, wenn zwei Geschäfte dem gleichen Kundenkreis gleiche Leistungen anbieten.

Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot

– Muss schriftlich vereinbart werden (meist im EAV) Art. 340 Abs. 1 OR – Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein Art. 340 Abs. 1 OR

– Mit Lehrlingen darf kein Konkurrenzverbot vereinbart werden Art. 344a Abs. 6 OR

– Arbeitnehmer muss Einblick in den Kundenkreis oder Zugang zu Geschäftsgeheimnissen gehabt haben.

Durch die Verwendung dieser muss ein Schaden angerichtet werden können. Daher sind Konkurrenzverbote mit untergeordneten Mitarbeitern ausgeschlossen.

– Ein Konkurrenzverbot ist dann nicht zulässig, wenn ein Mitarbeiter Kundenkontakt hatte und Kunden ihm aufgrund seiner Fähigkeiten folgen könnten (Beispiel: Coiffeur, Fotograf etc.)

– Ein Konkurrenzverbot muss angemessen begrenzt sein Art. 340a OR

– Räumliche Ausdehnung darf nicht weiter ausfallen, als die intensiven Geschäftsbeziehungen des alten Arbeitgebers.

– Zeitlich darf das Konkurrenzverbot maximal auf 3 Jahre beschränkt sein. In der Regel aber nur 6 bzw. 12 Monate.

– Übermässiges Konkurrenzverbot ist nicht ungültig, sondern wird auf Klage des Richters reduziert.

– Verletzt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, wird er schadensersatzpflichtig Art. 340b Abs. 1 OR

– Ob eine Konventionalstrafe angemessen ist, prüft der Richter auf Art und Dauer des Vertrages. Als Obergrenze wird das Jahresgehalt des Arbeitnehmers definiert. Die Konventionalstrafen werden aber nur sehr selten so hoch ausfallen.

– Ein Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, ohne dass dieser dazu Anlass gegeben hätte. Art. 340c Abs 1 und 2 OR

(6)

Übersicht Gesellschaftsrecht

– Grundsatz der Vertragsfreiheit gem. Art 20 OR gilt nicht für Gesellschaftsrecht

– Juristische Personen/Körperschaften: Verfügen über eigene Rechtspersönlichkeit Art. 53 ZGB – Rechtsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit, sind jedoch Rechtssubjekte

– Von Personengesellschaften spricht man, wenn die Person der Gesellschafter für Zusammengehen entscheidend ist.

– AG wird als reine Kapitalgesellschaft bezeichnet, weil die Aktionäre nur einen Kapitalbeitrag leisten müssen.

Mitarbeit in der Firma nicht vorgesehen.

– GmbH und Kommanditgesellschaft haben neben kapitalbezogenen auch personenbezogenen Elemente.

Werden deshalb als gemischte Gesellschaftsformen bezeichnet.

Handelsregister (HR) Art. 927–943 OR

– Öffentliche, vom Staat verwaltete Datenbank, die wichtige Fakten über Rechtssubjekte enthält, die eine wirtschaft- liche Tätigkeit ausüben. Dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs, indem die eingetragenen Angaben bestimmte juristische Wirkungen verliehen werden.

– Im Vordergrund steht die Offenlegung der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse Art. 930 OR

– Dem Handelsregister können folgende Angaben über KV-Unternehmungen entnommen werden: Firma (=Name), Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Rechtsform, Sitz und Rechtsdomizil, Zweck, Zeichnungsberechtigte Personen und Art der Zeichnungsberechtigung, Kapital, Eintragungspflicht und Ort der Eintragung

– Eintragungsbedürftig sind alle Gesellschafts- und Rechtsformen, die erst mit dem Eintrag ins HR entstehen:

AG Art. 643 Abs. 1 OR GmbH Art 779 Abs. 1 OR

Genossenschaft Art 838 Abs. 1 OR Stiftungen: Art. 52 ZGB

Kommanditgesellschaft. Art. 764. Abs. 2 OR

Nicht KV-Kollektiv und Kommanditgesellschaft. Art. 553 und Art. 595 OR Wirkungen des Handelsregistereintrages:

– Schutz der Firma (Name) Art. 956 OR – Publizitätswirkung Art. 930 und 933 OR

– Deklaratorische und konstitutive Wirkung. Das Bestehen eines Sachverhaltes wird vermutet, solange nicht die Unrichtigkeit der Eintragung bewiesen ist.

– Der Eingetragene untersteht der Konkurs und Wechselbetreibung. Art. 39 und 177 SchKG Firmenrecht Art. 944–956 OR

– Firmenwahrheit (Täuschungsverbot). Art. 944 Abs. 1 OR

– Bei Einzelunternehmung muss der wesentliche Inhalt der Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornahmen des alleinigen Inhabers bestehen. Art. 945 Abs. 1 OR

– Erlaubt sind mehrere Familiennamen, sofern ersichtlich ist, wer aktueller Inhaber ist. Art. 945 Abs. 2 OR

– Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze ihre Firma frei wählen. Die Rechtsform muss angegeben werden. Art. 950 Abs. 1 und Art. 954a OR

– Eine im HR eingetragenen Einzelunternehmung muss sich von allen anderen desselben Ortes (politische Gemeinde, Wirtschaftsraumes) unterscheiden. Art. 946 Abs. 1 OR

– Handelsgesellschaft oder Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Handels- gesellschaft oder Genossenschaften unterscheiden. Art. 951 OR

Einzelunternehmung/Einzelfirma (EU)

– Natürlich Person, die im eigenen Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen privaten Vermögen haftet.

– Sie ist im Gesetz nicht explizit geregelt.

– Der wesentliche Inhalt des Firmennamens muss aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen gebildet werden.

– Es ist kein eigentlicher Gründungsakt erforderlich.

– Einen Eintrag ins Handelsregister ist für natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe be- treiben und einen Jahresumsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielen, Pflicht.

– Bei einer verheirateten Person gilt die Solidarhaftung, d. h. das Privatvermögen des Ehepartners haftet mit.

(7)

Seite 6

Überblick Geschäftsformen

Einfache Gesellschaft

Art. 530–551 OR Kollektivgesellschaft

Art. 552–593 OR Kommanditgesell.

Art. 594–619 OR Aktiengesellschaft

Art. 620–763 OR Kommandit-AG Art.

764–771 OR GmbH

Art. 772–827 OR Anzahl

Gründer mindestens 2 mindestens 2 mindestens 2 mindestens 1 mindestens 1 mindestens 1

Gründungs-

dauer 1 Stunde 1 Woche 1 Woche 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen

Gründungs-

kosten CHF keine 2‘000–5‘000 2‘500–5‘000 3‘000–5‘000 2‘000–4‘000 2‘000–4‘000

Gründer- zusammen- setzung

natürliche und/oder

juristische Personen natürliche

Personen Komplementär:

nur nat. Pers.

Kommanditär: nat. und jur. Personen

natürliche und/oder

juristische Personen natürliche und/oder

juristische Personen natürliche und/oder juristische Personen

Statuten nein nein nein ja ja ja

Notar nein nein nein ja, öffentl. Beurkundung ja, öffentl. Beurkundung ja, öffentl. Beurkundung

Haftung Gesellschafter haften primär,

persönlich, solidarisch, unbeschränkt

– Primär:

Gesellschaftsver- mögen – Subsidiär: Gesell-

schafter pers., solid.

und unbeschr. mit ganzem Vermögen

– Komplementär:

subsidiär persönlich, solidarisch, unbe- schränkt mit ganzem Vermögen

– Kommanditär: sub- sidiär, solidarisch, beschränkt auf Kommanditsumme

Gesellschaftsvermögen, keine persönliche Haftung der Aktionäre

– Primär: Aktienkapital – Subsidiär: Komple-

mentäre, d.h. die un- beschränkt haftenden Gesellschafter

Gesellschaftsvermö- gen, aber statutarische Nachschusspflicht möglich

Kapital-

einlage keine Vorschrift keine Vorschrift keine Vorschrift Aktienkapital mind.

100‘000, Sacheinlage möglich

Aktienkapital mind.

100‘000, Sacheinlage möglich

Stammkapital mind.

20‘000, Sacheinlage möglich

Schutzbe- stimmung Gläubiger

solidarische Haftung der

Gesellschafter solidarische Haftung der

Gesellschafter unbeschränkte Haftung

des Komplementär gemäss Art. 628, 634, 635, 635a, 652e, 652d, 659-659b, 662a–670, 680, 725 und 732–735 OR

ja, wie bei AG, zusätzlich unbeschränkt haftende Gesellschafter belangbar

ja

Organe nein nein nein VR, GV, Revisionsstelle GV, Verwaltung, Aufsicht GV, Revisionsstelle

Vertretungs- befugnis für gewöhnliche Geschäfte

grundsätzlich Einzel- geschäftsführung der Gesellschafter, sofern nichts anderes verein- bart

Gesellschafter in Einzelvertretung für alle Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringt, sofern HR nichts anderes vorsieht

– Komplementär:

Einzelvertretung für alle Rechtshand- lungen, die der Zweck mit sich bringen kann – Kommanditär: keine

Vertretungsbefugnis;

sofern nicht vertrag- lich nichts anderes vereinbart

VR, sofern die Statuten oder Organisations- reglement nichts anderes bestimmt, gilt Einzelvertretungsbe- fugnis für Rechtshand- lungen, die der Zweck mit sich bringen kann

Verwaltung: Einzelver- tretung, sofern nichts anderes im HR ein- getragen

Gesellschafter alle Ge- schäfte, die der Zweck mit sich bringen kann, gemäss Org. Reglement

Konkurrenz-

verbot ja ja ja nein,

fakultativ im ABV nein ja

Handels- register- eintrag

nicht möglich mit kaufm. Gewerbe nur deklaratorisch – sonst zwingend

mit kaufm. Gewerbe nur deklaratorisch – sonst zwingend

zwingend zwingend zwingend

Einfache Gesellschaft (EG) Art. 530–551 OR

– Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen auf vertraglicher Basis, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Art. 530 Abs. 1 OR

– Es ist nur dann eine einfache Gesellschaft möglich, wenn die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform nicht erfüllt sind. Art. 530 Abs. 2 OR

– Kann keine Rechte erwerben noch Pflichte begründen, betreiben oder betrieben werden, klagen oder angeklagt wer- den. Es muss gegen die einzelnen Gesellschafter vorgegangen werden.

– Verfügt über kein eigenes Vermögen.

– Im Rechtsleben spielt die einfache Gesellschaft aus den folgenden Gründen eine wichtige Rolle:

Grundform der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft. Art. 557 Abs. 2 OR

In Gründungsphase einer juristischen Person bilden die Gründer eine einfache Gesellschaft.

– Gleiche Beträge sind zu bezahlen. Art. 531 Abs. 2 OR

– Gleiche Anteile an Gewinn oder Verlust zu tragen. Art. 533 Abs. 1 OR – Einstimmigkeit bei Beschlüssen. Art. 534 Abs. 1 OR

Das Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten (Aussenverhältnis):

– Handelt ein Gesellschafter im eigenen Namen aber auf Rechnung der Gemeinschaft, kommt das Rechtsgeschäft nur zwischen ihm und dem Dritten zustande. Art. 543 Abs. 1 OR. Handelt sich um indirekte Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 2 OR. Der handelnde Gesellschafter kann jedoch von den anderen Gesellschaftern verlangen, dass sie sich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages an den von ihm eingegangenen Verpflichtungen beteiligen.

– Handelt ein Gesellschafter nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der übrigen Gesellschafter/der Gesellschaft werden die anderen gesamthaft solidarisch verpflichtet, soweit sie den handelnden Gesellschafter ermächtigt haben, auch in ihrem Namen zu handeln. Art. 543 Abs. 2 OR. Handelt sich um direkte Stellvertretung. Art. 32 Abs. 1 OR.

– Handelt ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft aber ohne Ermächtigung der anderen Gesellschafter, werden die anderen nur dann solidarisch verpflichtet, wenn sie das Geschäft nachträglich genehmigen. Art. 543 Abs. 2 OR.

Handelt sich um vollmachtlose Stellvertretung. Art. 38 OR

(8)

Wichtig: Grundsätzlich gelten die folgenden Vermutungen:

– Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung befugt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Art. 535 Abs. 1 OR – Jeder Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, ist auch ermächtigt die Gesellschaft nach aussen

zu vertreten. Art. 543 Abs. 3 OR

Auflösung der einfachen Gesellschaft Art. 545 Abs. 1, Ziff. 1–7 OR

– Wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

– Durch gegenseitige Übereinkunft

– Wenn ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter Beistand gestellt wird – Durch Urteil des Richters aus einem wichtigen Grund

– Durch Kündigung bei einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

– Wenn ein Gesellschafter stirbt und nicht geklärt wurde, dass die Erben weitermachen.

– Mit der Auflösung wird Vermögen liquidiert. Zuerst müssen alle gemeinsamen Schulden getilgt werden, ein Überschuss ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Art. 549 Abs. 1 OR. Fehlbetrag als Verlust zu tragen. Art. 549 Abs. 2 OR

Kollektivgesellschaft (KIG) (Personengesellschaft) Art. 552–593 OR

– Eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürlichen Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinbaren, unter einer gemeinsamen Firma eine Handels- ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

– Nur wenn andere Personengesellschaften nicht in Frage kommen.

– Reichen die Aktiven nicht aus, um die Schulden zu decken, haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.

– Keine juristische Person und keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Das Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Innenverhältnis)

– Das Verhältnis wird zunächst durch Gesellschaftsvertrag bestimmt. Art. 557 Abs. 1 OR

– Im Rahmen der zwingenden Gesetzesbestimmungen kann das Verhältnis frei geordnet werden (Höhe der Kapital- einlagen, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Honorar, Berechtigungen der Gesellschafter, Kündigungsfristen)

– Nur wenn eine Frage nicht geregelt wurde, kommen die dispositiven Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung. Ist auch in diesen Bestimmungen nichts vorgeschrieben, gelten subsidiär die Vorschriften der einfachen Gesellschaft. Art. 557 Abs. 2 OR

– Einkünfte eines Gesellschafters setzen sich wie folgt zusammen:

Honorar Art. 558 Abs. 3, Art. 560 Abs. 1 und Art. 559 Abs. 2 OR Zins auf Kapitalanteil Art. 558 Abs. 2 und Art. 560 Abs. 1 OR Gewinnanteil Art. 559 Abs. 2+3, Art, 560 Abs. 1+2 und Art. 533 OR Das Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten (Aussenverhältnis)

– Falls sich aus dem HR-Eintrag nichts anderes ergibt, darf ein gutgläubiger Dritter annehmen, jeder Gesellschafter sein für sich allein zur Vertretung berechtigt Art. 563 und Art. 564 Abs. 1 OR

Haftung für Geschäftsschulden

– Primär haftet das Gesellschaftsvermögen. Art. 570 Abs. 1 OR. Die Gesellschafter selbst können erst dann mit ihrem privaten Vermögen belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist, oder selbst in Konkurs geraten. Art. 568 Abs. 3 OR. Weitere wichtigen Bestimmungen: Art. 568 Abs. 1 und 2 OR

– Neu eintretende Gesellschafter haften auch für die vor dem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten. Art. 569 Abs. 1 OR – Ausscheidende Gesellschafter haften noch während 5 Jahre. Art. 591 OR

Austritt aus Kommanditgesellschaft:

– Auszahlung Art. 579 OR

– Unternehmen auflösen Art. 574 i.V.m Art. 548 ff. OR

Auflösung der Kollektivgesellschaft Art. 574 Abs. 1 i.v.M Art. 545 OR – Konkurs der Gesellschaft. Art. 574 Abs. 1 OR

– Tod eines Gesellschafters

– Auflösungsbeschluss der Gesellschafter – Kündigung durch einen Gesellschafter

– Umwandlung der KG in eine andere Rechtsform – Durch Urteil eines Richters aus einem wichtigen Grund Bestimmungen bei einer Liquidation: Art. 582–590 OR

– Mit Eintritt eines Auflösungsgrundes hört KG nicht auf zu existieren, solange noch Aktiven und Passiven vorhanden sind.

– Liquidationsbilanz ist aufzustellen, allfälliger Überschuss nach zu verteilen Art. 588 OR

– Reichen die Aktiven nicht aus, müssen die Gläubiger gegen die einzelnen Gesellschafter vorgehen.

– Nach Beendigung der Liquidation muss die KG im HR gelöscht werden. Art. 589 OR

(9)

Seite 8

Kommanditgesellschaft (KmG)/Personengesellschaft. Art. 594–619 OR

– Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrage einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. Praktische Bedeutung der KmG: Häufig Familienunter- nehmen. Werden mittlerweile fast alle zu AGs oder GmbHs umgewandelt.

– Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen sein. Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften. Muss im HR eingetragen werden. Art. 594 OR

– Besonderheit: Haftungsbeschränkung des Kommanditärs beginnt erst mit dem HR-Eintrag Art. 606 OR

– Sonderform der Kollektivgesellschaft, die dadurch ergänzt wird, dass sie neben unbeschränkt auch beschränkt haftende Mitglieder hat.

– Besteht aus folgenden Gesellschaftergruppen:

Komplementäre (Vollhafter) = Gesellschafter, der unbeschränkt und solidarisch haftet (natürliche Personen) Kommanditäre (Teilhafter) = Gesellschafter, der nur bis zu einem im HR eingetragenen Betrag (Kommanditsumme) haftet, wobei das Gesetzt den Betrag nicht vorschreibt.

– Kann im eigenen Namen handeln, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Die Kommanditgesellschaft ist Handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Dennoch keine juristische Person und besitzt keine Rechtsfähigkeit.

Das Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Innenverhältnis).

– Zunächst durch Gesellschaftsvertrag bestimmt. Art. 598 Abs. 2 OR

– Nur wenn eine Frage nicht geregelt wurde, kommen die dispositiven Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung. Ist auch in diesen Bestimmungen nichts vorgeschrieben, gelten subsidiär die Vorschriften der einfachen Gesellschaft. Art. 557 Abs. 2 OR

– Geschäftsführungsbefugnis bei den Komplementären. Gleiche Stellung wie die Gesellschafter in der KIG. Art. 599 OR – Kommanditäre sind zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet. Art 600 Abs. 1 OR

Ansprüche der Komplementäre:

– Honoraranspruch und Zins

– Gewinn und Verlust richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Ansonsten wird nach Ermessen des Richters verteilt.

Verlust hat der Kommanditär nur bis zur Höhe seiner im HR eingetragenen Kommanditsumme zu tragen. Art. 601 OR Ansprüche der Kommanditäre:

– Honorar steht ihnen nicht zu. Arbeitet ein Kommanditär in der Gesellschaft mit, ist das nur durch ein EAV möglich.

– Zins

– Gewinn und Verlust richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Ansonsten wird nach Ermessen des Richters verteilt.

Das Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten (Aussenverhältnis)

– Für die Vertretung gelten die Vorschriften der KIG. Das Vertretungsrecht steht nur den Komplementären zu.

Wenn nichts anderes abgemacht, gilt die Einzelnzeichnungsberechtigung. Art. 603 OR

– Damit ein Kommanditär die Gesellschaft nach Aussen vertreten kann, benötigt er eine Einzelvollmacht oder eine Vollmacht als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter.

– Schliesst der Kommanditär im Namen der Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, er handle nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter. Art. 605 OR

– Haftung für Geschäftsschulden, grundsätzlich gelten die Vorschriften für die KIG.

– Primär haftet das Gesellschaftsvermögen. Art. 570 Abs. 1 OR

– Subsidiär haften die Komplementäre persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Art. 568 Abs. 1 OR

– Die Kommanditäre haften höchstens bis zum Betrag ihrer im HR eingetragenen Summe. Art. 608 Abs. 1 OR Auflösung und Liquidation:

– Grundsätzlich gleiche Vorschriften wie KIG. Art. 619 OR

Aktiengesellschaft (AG) Art. 620-760 OR

– Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus ein bestimmtes Aktienkapital in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

– AG hat eigene Rechtspersönlichkeit. Als juristische Person kann sie in ihrem Namen Rechtsgeschäfte abschliessen, klagen und angeklagt werden, betreiben und betrieben werden. Eigenständiges Steuersubjekt. Aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürliche Eigenschaft des Menschen voraussetzt. Art. 53 ZGB

– Aktienkapital ist in Aktien zerlegt. Der Nennwert einer Aktie muss min. 1 Rappen betragen. Art. 622 Abs. 4 OR – Aktien können auf den Namen oder auf den Inhaber lauten. Art. 622 OR

– Die Organisation wird in den Statuten festgelegt, deren Mindestinhalt vorgeschrieben ist. Art. 626 OR – Organisation der Aktiengesellschaft: GV, Verwaltungsrat, Revisionsstelle. Statuten könne weitere vorsehen.

– Mängel in der Organisation Art. 731b OR

(10)

Gründung der Aktiengesellschaft, Voraussetzung:

– Gründung durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften Art. 625 OR – Aktienkapital muss min. CHF 100‘000 betragen. Art. 621 OR

– Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20% des Nennwerts jeder Aktie geleistet oder mindestens CHF 50‘000 Art. 632 OR

– Inhaberaktien müssen voll einbezahlt werden Art. 683 OR Der Gründungsakt:

– Die Gründer verfassen die Statuten Art. 626 ff. OR – Zeichnung der Aktien Art. 629 Abs. 2 Ziff. 1 OR

– Einzahlung des Geldes auf ein Sperrkonto bei einer Bank Art. 629 Abs. 2 Ziff. 2 OR

– Sobald die Gesellschaft im HR eingetragen worden ist, gibt die Bank den Betrag wieder frei. Bargründung ist die Norm, Gründung durch Sacheinlagen ist auch zulässig. Art. 628 ff., Art. 624 ff., Art. 635a OR

– An der konstituierende Generalversammlung werden die Statuten genehmigt und die Organe gewählt. Art. 629 Abs. 1 OR – Die Beschlüsse dieser GV sind durch einen Notar öffentlich zu beurkunden.

– Durch den Eintrag ins HR erlangt die AG ihre Rechtspersönlichkeit und wird zur juristischen Person. Art. 643 OR – Vor dem HR-Eintrag bilden die Gründer eine einfache Gesellschaft. Art. 645 Abs. 1 OR

Haftung:

– Aktionäre haften nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Art. 620 Abs. 1 OR

– Als Geschäftsführer oder Mitglied des Verwaltungsrats können bei angerichtetem Schaden persönlich haftbar gemacht werden. Art. 754 Abs. 1 OR

Inhaberaktien

– Gilt der jeweilige Inhaber als Berechtigter. Mit Erwerb der Aktien werden sämtliche Rechte, die damit verbunden sind (Dividendenrecht, Stimm- und Wahlrecht) erworben. Art. 978 OR

– Die AG muss jeden Erwerber als neuen Aktionär akzeptieren.

– Bei der Gründung dürfen Inhaberaktien erst ausgegeben werden, wenn sie vollständig liberiert sind Namenaktien

– Lauten auf den Namen des Aktionärs. Der Erwerber erlangt die Stellung als Aktionär und die damit verbundenen Rechte (insbesondere das Stimm- und Wahlrecht) erst, wenn er ins Aktienbuch eingetragen wurde. Art. 686 Abs. 4 OR – Bei gewöhnlichen Namenaktien hat der Erwerber einen Anspruch auf die Eintragung. Diese kann jedoch durch

Vinkulierungsvorschriften abgelehnt werden.

– Die Übertragung erfolgt durch Übergabe des Besitzes. Art. 967 Abs. 2, Art. 684 Abs. 2 und Art. 686 OR Stimmrechtsaktien

– Die Stimmkraft bemisst sich nach dem Verhältnis des Nennwerts seiner Aktien zum gesamten Aktienkapital Art. 692 OR Vorzugsaktien und Prioritätsaktien

– Haben Vorrechte Art. 656 Abs. 2 OR

Beschränkung der Übertragbarkeit bei Namenaktien:

– Inhaberaktien sind frei übertragbar. AG kann diese nicht untersagen.

– Grundsätzlich wie bei Namenaktien. Die Übertragung kann durch das Gesetz oder Statuten eingeschränkt werden.

Rechte der Aktionäre Mitwirkungsrechte

– Teilnahme an Generalversammlung Art. 689 OR

– Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien und Inhaberaktien. Art. 689a OR – Stimm- und Wahlrecht nach Kapitalbeteiligung. Art. 692 OR

– Einladung und Bekanntgabe Traktanden und Anträge. Art. 700 OR Schutzrechte

– Einsichts- und Auskunftsrecht. Art. 696 ff., Art. 958 Abs. 2 und Art. 961c OR – Recht GV einberufen zu lassen, Traktandierungsrecht. Art. 699 Abs. 3 OR – Anfechtungsrecht. Art. 706ff OR

– Recht zur Verantwortlichkeitsklage. Art. 752 ff. und Art. 757 OR – Recht auf Sonderprüfung Art. 697a ff. OR

Vermögensrechte:

– Recht auf Dividende. Art. 660 Abs. 1, Art. 671 und Art. 675 OR

– Recht auf Anteil am Liquidatitionsüberschuss. Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 OR

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Seite 10 Die Generalversammlung Art. 698 ff. OR

– Oberstes Organ. Wichtige Kompetenzen, die zwingend nicht auf andere Organe übertragen werden dürfen.

– Festsetzung und Änderung der Statuten. Art. 647 OR – Wahl der Mitglieder des VR und der Revisionsstelle

– Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung sowie Jahresrechnung – Beschluss über Gewinnverwendung, Festsetzung der Dividenden

– Entlastung der Mitglieder des VR Art. 758 Abs. 1 und 2 OR

– Wichtige Beschlüsse benötigen zwingend eine qualifizierte Mehrheit. 2/3 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte müssen zustimmen. Art. 704 OR

– Beispiel für wichtige Beschlüssel: Änderung Gesellschaftszwecks; Einführung von Stimmrechtsaktien; Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; Genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung; Verlegung des Sitzes;

Einschränkung oder Aufhebung Bezugsrechtes; Auflösung der Gesellschaft Der Verwaltungsrat Art. 707 ff. OR

– Geschäftsführendes Organ, welches die AG nach aussen vertritt. Art. 718 OR – Besteht aus einem oder mehrere Mitglieder. Art. 707 und 718 Abs. 4 OR – Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des VR Art. 716a OR

Oberleitung AG und Erteilung Weisungen; Festlegung der Organisation; Ausgestaltung des RW, Finanzkontrolle- und Planung. Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Oberaufsicht über die gewählten Personen;

Erstellung Geschäftsberichts; Benachrichtigung Richter – Aufstellung des Verwaltungsrats: Art. 712 und Art. 713 OR Die Revisionsstelle Art. 727 ff. OR

– Ordentliche Revision stellt Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Revisionsstelle. Art. 728 OR – Gewisse Unternehmen können sich auf eine eingeschränkte Revision beschränken. Art. 727c und Art. 729 OR – Opting-out: Art. 727a Abs. 2 OR

– Opting-down: Nur wenn sie gem. Gesetz nicht auf Opting-out ergreifen können.

Beendigung und Auflösungsgründe Art. 736 OR

– Auflösungsbeschluss der GV (freiwillige Liquidation); Konkurseröffnung (Zwangsliquidation); Richterliches Urteil – Regelungen: Art. 737 ff. OR

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Art. 772–827 OR

– Personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Art. 775 OR

– Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Art. 794 OR – Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Art. 772 Abs. 2 OR

– Weitere wichtige Merkmale: Möglichkeit der strengen Beschränkung der Abtretbarkeit der Anteile (Vinkulierung) sowie in den Austritts- und Ausschlussmöglichkeiten.

– Gründungsverfahren: öffentliche Beurkundung analog zur AG. Art. 777 ff. OR – Ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

– HR-Eintrag hat konstitutive Wirkung. Art. 779 Abs. 1 OR

– Das zum Voraus bestimmte Stammkapital muss mind. CHF 20‘000 betragen. Art. 773 OR

– Gesellschafter werden im Gegensatz zur AG mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie Anzahl und Nennwert der Stimmanteile ins HR eingetragen. Art. 791 OR

– Organisation in den Statuten festgehalten: Art. 776 und 776a OR / 777a Abs. 2 OR – Kapitalverlust und Überschuldung: Art. 820 OR

Die Pflichten der Gesellschafter:

– Liberierungspflicht. Art. 777c, Art. 793, Art. 782 und Art. 793 Abs. 2 OR – Treuepflicht und Konkurrenzverbot. Art. 803 OR

– Durch die Statuten können den Gesellschaftern Nachschuss- und Nebenleitungspflichten auferlegt werden.

Diese Pflichten können mit allen oder nur mit einzelnen Stammanteilen verbunden werden.

– Nachschusspflicht: Eigentümer müssen der mit der Nachschusspflicht belasteten Stammanteile vor allem zur Abwendung eines Kapitalverlustes oder des Konkurses Nachzahlungen leisten. Art. 795a OR

– Nebenleistungspflicht: Die Statuten die Eigentümer sämtliche oder einzelne Stammanteile zu einem Tun, einen Dulden oder einen Unterlassen verpflichten können. Art. 796 Abs. 2 und Art. 797 OR

Die Rechte der Gesellschafter:

– Vermögensrechte: Dividenden Art. 798 Abs. 1–3 OR; Tantiemen Art. 798b OR; Vorzugsstammanteile Art. 799 OR;

Recht auf Anteil am Liquidationsergebnis Art. 826 Abs. 1 OR

– Mitwirkungs- und Schutzrechte: Stimmrecht Art. 806 ff. OR; Vetorecht Art. 807 OR; Zustellung des Geschäfts- berichts Art. 801a OR; Auskunfts- und Einsichtsrecht Art. 802 OR; Einberufung der Gesellschafterversammlung Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR; Anfechtung von Beschlüssen der GV Art. 808c OR; Austrittsrecht Art. 822 OR

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Organisation der GmbH

– Gesellschafterversammlung Art. 804 ff. OR

– Die Geschäftsführung und Vertretung Art. 809 ff. OR – Vertretung der Geschäftsführung Art. 814 OR – Die Revisionsstelle Art. 818 OR

Auflösung und Ausscheiden:

– Auflösung Art. 821 OR – Austritt Art. 822 OR – Ausschluss Art. 823 OR

– Abfindung (bei einem ausscheidenden Gesellschafter) Art. 825 OR – Verantwortlichkeit: Gelten die Vorschriften der AG

Prozessuale Grundlagen (Gerichtsstand; Kosten)

– Betreibungskosten entsprechen der Gebührenverordnung zum SchKG

– Parteikosten sind Kosten für einen Parteivertreter (RA, TH, Inkassobüro), welche nicht auf den Schuldner gewälzt werden dürfen. Art. 27 Abs. 3 SchKG

– Prozess: Parteientschädigung

– Jedes Gerichtsverfahren verursacht Kosten. Einerseits fallen Gerichtskosten an, andererseits entstehen für die Parteien Kosten (z.B. Anwaltskosten, Aufwand für die Vorbereitung, Einkommensausfall usw.).

– Wer prozessieren will, sollte sich deshalb im Voraus darüber im Klaren sein, mit welchen Kosten er zu rechnen hat und ob er Chancen hat, seinen Anspruch durchzusetzen.

– Bisweilen ist es für den Anspruchsinhaber aus Kostenüberlegungen günstiger, auf einen Prozess zu verzichten und einen Anspruch abzuschreiben oder als Gegenpartei eine ungerechtfertigte Forderung zu erfüllen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Prozesskosten folgendermassen Art. 95 ZPO Gerichtskosten

– Pauschalen für das Schlichtungsverfahren – Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) – Kosten der Beweisführung

– Kosten für die Übersetzung

– Kosten für die Vertretung des Kindes Art. 299 und 300 ZPO Parteientschädigung

– Ersatz notwendiger Auslagen

– Kosten einer berufsmässigen Vertretung

– In begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist

Grundzüge Prozessrechts und alternative Streitbeilegungsmethoden

Prozess

Ein Prozess ist ein streitiges Verfahren vor einem Gericht, das durch eine Klage (im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage) eingeleitet wird und darauf zielt, die Rechtslage durch eine vollstreckbare Entscheidung (ein Gerichtsurteil, einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich) zu klären.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren. Bei Schieds- gerichten handelt es sich um nicht-staatliche Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zu- sammentreten und als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen.

Wirtschaftsmediation

Als Mediation wird ein Verfahren zur Konfliktlösung bezeichnet. Bei einer Mediation treffen sich zwei Konfliktparteien mit einem allparteilichen Dritten, dem sogenannten Mediator, um eine festgefahrene Streitigkeit beizulegen und eine für beide Seiten tragbare Regelung zu finden.

Einordnung des SchKG in die Prozesslandschaft

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist, regelt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen mittels staatlicher Gewalt.

(13)

Seite 12

Allgemeine Bestimmungen

– Organisation des SchKG-Wesens: Betreibungsamt, Konkursamt, Aufsichtsbehörden, Gerichte – Verantwortungen: Disziplinarische, strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

– Gegenstand der Betreibung: Forderung auf Geldzahlung in CHF oder Forderung auf Sicherheitsleistungen – Betreibungsarten: Gesamtvollstreckung (Betreibung auf Konkurs, Wechselbetreibung) oder

Einzelvollstreckung (Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung) – Zustellung von Betreibungsurkunden: Art. 34 SchKG

– Sicherungsmittel in der Zwangsvollstreckung: Arrest und Anfechtung Art. 285 ff. SchKG und Art. 271 ff.

Pfändung des Lohnes Art. 93 SchKG

– Maximal für 1 Jahr. Reicht dies nicht aus, können Verlustscheine ausgestellt werden – Eheliche Verpflichtung wirkt sich auf die Lohnpfändung aus Art. 163 ZGB

Konkursbetreibung natürliche Personen

– als Inhaber einer Einzelfirma Art. 934 und Art. 935 OR – als Mitglied einer Kollektivgesellschaft Art. 554 OR

– als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft Art. 596 OR – als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditgesellschaft Art. 765 OR

– als Kollektivgesellschaft Art. 552 OR – als Kommanditgesellschaft Art. 594 OR natürliche Personen

– als Inhaber einer Einzelfirma Art. 934 und Art. 935 OR – als Mitglied einer Kollektivgesellschaft Art. 554 OR

– als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft Art. 596 OR – als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditgesellschaft Art. 765 OR

– als Kollektivgesellschaft Art. 552 OR – als Kommanditgesellschaft Art. 594 OR juristische Personen

– als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft Art. 620 und Art. 764 OR – als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Art. 772 OR

– als Genossenschaft Art. 828 OR – als Verein Art. 60 ZGB

– als Stiftung Art. 80 ZGB

Die Konkursbetreibung ist auf jeden Fall ausgeschlossen für: Art. 43 SchKG

Betreibungsregister

Der Betreibungsregisterauszug einer Person hat den Charakter eines amtlichen Protokolls. Es werden darin die Amts- handlungen des Betreibungsamtes gegenüber dieser Person vermerkt. Jede Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen. Dies gilt auch für die bezahlten und die mit Rechtsvorschlag bestrittenen Betreibungen. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, hat ein Einsichtsrecht in den Betreibungsregisterauszug, also beispielsweise Ihr neuer Vermieter oder Arbeitgeber. Im Betreibungsregisterauszug sind nur die Einträge des jeweiligen Wohnortes ersichtlich.

Wenn ein Schuldner oder eine Schuldnerin den Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, wird das neu zuständige Betreibungsamt für die betreffende Person ein neues Register anlegen, in welchem wiederum nur die dort erfolgenden Betreibungen vermerkt sind. Um eine Gesamtübersicht über Ihre Schulden zu erhalten, müssen Sie also die Betrei- bungsregisterauszüge aller früheren Wohnorte einholen.

Betreibungsarten

Der Betreibungsbeamtehat zu entscheiden, welche Betreibungsart anzuwenden ist. Art. 38 Abs. 2 SchKG Betreibung auf Pfändung Art. 89 SchKG

Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen.

Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind. Sollte nach abgelaufener Einkommenspfändung und Verwertung aller Vermögens- werte noch immer eine Differenz resultieren, so erhalten die Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein.

(14)

Betreibung auf Pfandverwertung Art. 116 SchKG

Bei der Betreibung auf Pfandverwertung wird ein zur Sicherheit hinterlegtes Pfand (z. B. Grundeigentum) verwertet.

Im Pfandverwertungsverfahren unterscheidet man zwischen Faust- und Grundpfand. Handelt es sich beim Pfand um ein Grundstück so spricht man von einem Grundpfand. Alle anderen Pfänder gelten als Faustpfand. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist hier der Gegenstand, welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, vorgängig bereits bekannt. Demnach gibt es auch keine Gläubigergruppen oder Pfändungsverfahren. Das Pfand kann vom Betreibungs- amt direkt verwertet werden.

Betreibung auf Konkurs Art. 39 SchKG

Bestimmte Schuldner unterliegen, sofern sie im Handelsregister (HR) eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Bei der Betreibung auf Konkurs werden die gesamten Vermögenswerte (auch Konkursmasse genannt) des Schuldners zur kollektiven Bezahlung aller offenen Schulden liquidiert. Davon ausgenommen sind Forderungen wie Steuern, Gebühren, Bussen oder andere im öffentlichen Recht stehenden Leistungen. Diese dürfen nicht im Konkursverfahren fortgesetzt werden.

Betreibungsort

– Der Betreibungsort natürlicher Personen befindet sich an ihrem Wohnsitz Art. 46 Abs. 1 SchKG

– Ein Schuldner, der eine Einzelfirma betreibt, ist für private und geschäftliche Schulden am Wohnsitz zu betreiben.

– Im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind am eingetragenen Hauptsitz der Unternehmung zu betreiben. Nicht eingetragene Personen (z.B. nicht eingetragene Vereine) sind am Ort ihrer Verwaltung zu betreiben.

Art. 46 Abs. 2 SchKG

– Der ordentliche Betreibungsort der Personengesellschaften Kollektiv-und Kommanditgesellschaft befindet sich am Gesellschaftssitz.

– Bei beweglichen Pfandgegenständen kann der Gläubiger wählen. Entweder betreibt er am Ort, wo sich die Sache zur Zeit der Betreibung befindet, oder er betreibt den Schuldner an dessen Wohnsitz. Art. 51 Abs. 1 SchKG

– Bei einer grundpfandgesicherten Forderung befindet sich der Betreibungsort immer am Ort der gelegenen Sache, d.h. dort, wo das verpfändete Grundstück liegt. Art. 51 Abs. 2 SchKG

– Gelingt es dem Gläubiger, Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest zu belegen, kann er den Schuldner wahlweise an dessen Wohnort oder am Arrestort betreiben. Auf diese Weise ist es möglich, dass ein Schuldner ohne schweize- rischen Wohnsitz trotzdem in der Schweiz betrieben werden kann.

– Gegen jeden Schuldner, der die Flucht ergriffen hat kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröff- nung verlangt werden. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

– Die Konkurseröffnung erfolgt an dessen letztem Wohnsitz oder am letzten Aufenthaltsort. Art. 54 und 48 SchKG – Schuldner ohne festen Wohnsitz, also Personen, die ein unstetes Leben führen, sind an ihrem Aufenthaltsort zu be-

treiben. Art. 48 SchKG

(15)

Seite 14

Einleitungsverfahren

2. Teil: Das Einleitungsverfahren 14. Kapitel: Die Beseitigung des Rechtsvorschlags

35

Fortsetzung der Betreibung Rechtsöffnungsbegehren

wird

Das Urteil lautet zu Gunsten des Gläubigers.

Sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist:

Aberkennungsklage des Schuldners

innert Tagen

im ordentlichen Zivilprozess.

83 Abs. 2

Innert 20 Tagen keine Aberkennungsklage durch den Schuldner:

Begehren um Rechtsöffnung, wenn ein rechtskräftiges Gerichts- urteil oder ein rechtskräf- tiger Verwaltungsent- scheid vorliegt.

80

Kann der Schuldner nicht mit Urkunden beweisen, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist:

81 Abs. 1

Dem Gläubiger stehen folgende Möglichkeiten offen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen:

Zahlung innert Tagen.

69 Abs. 2 Ziff. 2 Betreibung ist:

Rechtsvorschlag innert Tagen.

74

Nach Eingang des Begehrens erlässt das Betreibungsamt den . Darin wird der Schuldner

aufgefordert, die Forderung samt und zu bezahlen.

69 Auf den Zahlungsbefehl kann der Schuldner wie folgt reagieren:

Anerkennungsklage des Gläubigers im ordentlichen Zivilprozess.

79

Wenn der Gläubiger über keinen provisorischen oder definitiven

Rechtsöffnungstitel verfügt:

Wenn der Gläubiger seine Forderung durch Urkunden belegen kann:

Rechtsöffnungsbegehren wird

Der Gläubiger richtet das an das Betreibungsamt mit Kostenvorschuss.

67 Abs. 1

Rechtsöffnungsbegehren an den Richter im summarischen Verfahren, und zwar:

Keine

Nach Tagen:

88 Abs. 1

Begehren um Rechtsöffnung, wenn eine schriftliche Schuldaner- kennung des Schuldners oder eine öffentliche Urkunde vorliegt.

82 Abs.

1

Schuldner kann Einwen- dungen glaubhaft ma- chen, die seine Schuld- anerkennung entkräften.

82 Abs. 2

Lautet das Urteil zu Gunsten des Schuldners, ist das Betreibungsverfahren beendet.

Anhebung der Betreibung

– Betriebungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Beitreibungsamt zu richten. Art. 67 SchKG

– Nach Empfang des Beitreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Art. 69 SchKG – Sollte der Schuldner innert 20 Tagen zahlen, ist die

Betreibung beendet. Art. 69 Abs. Ziff. 2 SchKG – Reagiert der Schuldner nicht, wird die Betreibung

fortgesetzt Art. 88 Abs. 1 SchKG

– Der Schuldner kann Rechtsvorschlag einreichen Art. 74 SchKG

– Bei Rechtsvorschlag, stehen dem Gläubiger nebenste- hende Möglichkeiten offen.

– Am Ende des Einleitungsverfahren kommt es entweder zu Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs.

Betreibungsbegeheren

Zahlungsbefehl Kosten

20 beendet

10 Reaktion

20

20 definitive provisorische

abgewiesen

gutgeheissen

Zinsen

Referenzen

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