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GESELLSCHAFT MIT BESCHRANKTER HAFTUNG

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Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 1 RUSSISCHES RECHT

GESELLSCHAFT MIT BESCHRANKTER HAFTUNG

(2)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 2 Inhaltsverzeichnis

1. Einfuhrung 5

2. Gesellschafter 5

3. Grundung einer OOO 6

4. Dauer 7

5. Haftung der Gesellschafter 7

6. Firma und runder Stempel 8

7. Sitz und Postadresse 9

8. Rechtsfahigkeit 9

9. Rechte der Gesellschafter 9

10. Pflichten der Gesellschafter 10

11. Stammkapital 11

11.1. Minimales Stammkapital 11

11.2. Stammanteile 11

11.3. Stammeinlage 12

11.4. Sacheinlage 12

11.5. Frist der Stammeinlage 13

11.6. Verzug der Stammeinlage 13

12. Kapitalerhohung 13

12.1. Kapitalerhohung aus Mitteln der Gesellschaft 14

12.2. Kapitalerhohung durch weitere Stammeinlagen der Gesellschafter oder

Dritter 14

12.2.1. Beschluss der Gesellschafterversammlung 14 12.2.2. Antrag eines Gesellschafters oder Dritten 15

13. Nachschusspflicht 15

14. Herabsetzung des Stammkapitals 16

15. Ubertragung von Stammanteilen und Beschrankung der Ubertragung 17

15.1. Ubertragung auf einen anderen Gesellschafter 17

15.2. Verkauf an einen Dritten 18

15.3. Sonstige Ubertragung auf einen Dritten 18

15.4. Ubergang auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger 19

15.5. Liquidation eines Gesellschafters 19

15.6. Form der Ubertragung 19

15.7. Beschrankung der Ubertragung eines Stammanteils 19

16. Verpfandung eines Stammanteils 20

17. Pfandung eines Stammanteils 20

(3)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 3 18. Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft 21

19. Ausschluss eines Gesellschafters 21

20. Erwerb von Stammanteilen durch die Gesellschaft 22

20.1. Erlaubte Falle 22

20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils 22

20.3. Herabsetzung des Stammkapitals 23

21. Gewinnausschuttung 23

22. Reservefonds 23

23. Ausgabe von Obligationen 24

24. Organe der Gesellschaft 25

24.1. Gesellschafterversammlung 25

24.1.1. Ausschliessliche Kompetenzen der Gesellschafterversammlung 26 24.1.2. Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung 27 24.1.3. Durchfuhrung der Gesellschafterversammlung 28 24.1.4. Ausserordentliche Gesellschafterversammlungen 29

24.1.5. Beschlussfassung 30

24.1.6. Urabstimmung 31

24.1.7. Gesellschafterversammlung bei der Ein-Personen-OOO 31

24.2. Aufsichtsrat 31

24.3. Generaldirektor 32

24.4. Geschaftsleitung 32

24.5. Managementvertrag 33

24.6. Revisionskommission 33

25. Anfechtung von Beschlussen der Gesellschafterversammlung 34 26. Anfechtung von Beschlussen des Aufsichtsrates, der Geschaftsleitung

oder des Generaldirektors 34

27. Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Geschaftsleitung und

des Generaldirektors 34

28. Geschafte mit einem Interessenkonflikt 35

29. Genehmigung grosser Geschafte 36

30. Wirtschaftsprufung 37

31. Publikation des Jahresabschlusses 37

32. Aufbewahrungspflicht 38

33. Reorganisation der Gesellschaft 38

34. Liquidation der Gesellschaft 39

35. Reprasentanzen und Zweigniederlassungen 40

36. Tochtergesellschaften 40

37. Abhangige Gesellschaft 41

(4)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 4 38. Graphische Ubersicht zu Geschaften mit einem Interessenkonflikt 42

39. Abkurzungsverzeichnis 45

(5)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 5 1. Einfuhrung

Das Gesetz definiert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hiernach, “OOO”

oder “Gesellschaft”) als Handelsgesellschaft, deren Grundkapital in Stammanteile der Gesellschafter geteilt ist. Handelsgesellschaften sind eine Kategorie juristischer Personen. Die Gesellschafter einer OOO haften grundsätzlich nicht für Verbindlich- keiten der Gesellschaft. Eine OOO hat ihr eigenes Vermögen, welches vom Vermö- gen ihrer Gesellschafter getrennt ist.

Die russische Regierung bereitet einen Gesetzesentwurf zur Revision des OOO- Gesetzes vor. Ein Entwurf soll Ende 2003 vorliegen und könnte im Verlaufe von 2004 erlassen werden.

Das vorliegende Memorandum gibt lediglich einen Uberblick uber das Recht der OOO. Insbesondere wird nicht auf Sonderregelungen eingegangen, welche beispiels- weise auf Banken und Versicherungen anwendbar sind. Zudem ist zu beachten, dass die deutschen Begriffe im vorliegenden Memorandum lediglich Ubersetzungen aus dem Russischen sind und deshalb nicht wie schweizerische Rechtsbegriffe verstanden werden durfen. Das vorliegende Memorandum kann folglich keinesfalls als Grundla- ge fur rechtlich relevante Entscheidungen dienen.

2. Gesellschafter

Gesellschafter einer OOO konnen eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften sein. Eine OOO kann durch einen einzigen Gesellschafter gegrundet werden (hier- nach “Ein-Personen-Gesellschaft”). Sie kann jedoch bei und nach der Gründung nicht nur einen Gesellschafter haben, wenn dieser selber eine Handelsgesellschaft (z.

B. eine OOO oder eine Aktiengesellschaft) mit nur einem Gesellschafter ist.1 Das Gesetz enthalt jedoch keine Regelung fur den Fall, dass der einzige Gesellschafter nach der Grundung der OOO zur Ein-Personen-Gesellschaft oder eine Ein-Personen- Gesellschaft einziger Gesellschafter einer OOO wird.

Eine OOO kann nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Andernfalls muss die OOO innerhalb eines Jahres entweder die Anzahl der Gesellschafter auf 50 oder weniger reduzieren oder in eine offene Aktiengesellschaft oder Produktionskooperative um- gewandelt werden, um eine Klage der zustandigen Behorde beim zustandigen Gericht auf Liquidation der Gesellschaft auszuschliessen.2

Staatliche Behorden konnen nur dann Gesellschafter einer OOO sein, wenn ein fode- rales Gesetz dies erlaubt.3

1 Art. 7.2. Fussnoten verweisen auf das Gesetz Nr. 14-FZ "uber Gesellschaften mit beschrankter Haftung" vom 8. Februar 1998 (geandert am 11. Juli 1998, 31. Dezember 1998 und 21. Marz 2002) soweit nicht ausdrucklich auf ein anderes Gesetz verwiesen wird. "ZGB" steht fur Zivilgesetzbuch der RF.

2Art. 7, Abs. 3.

3Art. 7, Abs. 2.

(6)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 6 3. Grundung einer OOO

Die Grunder unterzeichnen einen Gesellschaftsvertrag und genehmigen mit Einstim- migkeit die Statuten der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag und die Statuten der Gesellschaft sind zusammen die Grundungsdokumente. Im Falle eines Widerspruches haben die Statuten der Gesellschaft im Aussen- und Innenverhaltnis Vorrang vor dem Gesellschaftsvertrag.4

Der Gesellschaftsvertrag regelt insbesondere:

1) die Hohe des Stammkapitals der Gesellschaft

2) die Anteile der Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft (hier- nach "Stammanteile")

3) die Art der Einlagen der Gesellschafter in das Stammkapital der Gesell- schaft (hiernach "Stammeinlagen") und die Bewertung von Sacheinla- gen (siehe zu Sacheinlagen: Kapitel 11.4. Sacheinlage auf Seite 12) 4) die Fristen fur die Leistung der Stammeinlagen

5) die Sanktionen im Falle des Verzuges mit der Leistung der Stammeinla- gen

6) die Gewinnverteilung

7) die Organe der Gesellschaft und

8) den Austritt eines Gesellschafters aus der OOO.5

Falls eine Gesellschaft von nur einer Person gegrundet wird, ist ein Gesellschaftsver- trag nicht notwendig und genugt die Annahme der Statuten der Gesellschaft. Aller- dings ist ein Gesellschaftsvertrag zu unterzeichen, sobald die Gesellschaft mehr als einen Gesellschafter hat.

Die Bewertung von Sacheinlagen (siehe zu Sacheinlagen: Kapitel 11.4. Sacheinlage auf Seite 12) muss von den Grundern mit Einstimmigkeit genehmigt werden. Falls der Nennwert einer Stammeinlage, fur die Sacheinlagen geleistet werden, 20'000 Ru- bel (ungefähr 1’000 Schweizerfranken) übersteigt, ist eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten notwendig. Alle Gesellschafter und der unabhängige Experte haften solidarisch während 3 Jahren ab der Registrierung der Gesellschaft subsidiär für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Rahmen einer Überbewertung einer Sach- einlage.6

Das Stammkapital muss innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist ein- bezahlt werden. Diese Frist darf aber ein Jahr seit der staatlichen Registrierung der

4Art. 12, Abs. 5.

5Art. 12, Abs. 1.

6Art. 15, Abs. 2.

(7)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 7 Gesellschaft nicht ubersteigen.7 Zudem muss mindestens die Halfte des Stammkapi- tals vor der staatlichen Registrierung der Gesellschaft einbezahlt werden.8

Der Inhalt der Statuten der Gesellschaft bestimmt sich weitgehend durch die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft durch die Gesellschafter. Die Statuten der Gesell- schaft mussen jedoch, unter anderem, folgende Angaben enthalten:

1) vollstandige und abgekurzte Firma der Gesellschaft 2) Sitz der Gesellschaft

3) Hohe des Stammkapitals

4) Hohe und Nennwert des Stammanteils jedes Gesellschafters

Die Grunder wahlen schliesslich, soweit sie dafur nach den Statuten der Gesellschaft zustandig sind, die Organe der Gesellschaft. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit, wel- che vom Gesetz oder den Statuten der Gesellschaft verlangt wird.9

Die Grunder haften solidarisch fur die mit der Grundung verbundenen Kosten. Die Gesellschaft haftet fur die Grundungskosten nur, wenn sie durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigt wurden.10

Die Gesellschaft entsteht im Moment ihrer Registrierung durch die staatlichen Regis- terbehorden.11

Anderungen der Grundungsdokumente sind gegenuber Dritten nur wirksam, wenn sie von der zustandigen staatlichen Behorde registriert wurden.12

4. Dauer

Eine OOO ist fur eine unbestimmte Dauer errichtet, soweit nicht die Statuten der Ge- sellschaft die Dauer befristen.13

5. Haftung der Gesellschafter

Zu beachten ist, dass Gesellschafter solidarisch fur alle nicht einbezahlten Stamman- teile haften.14 Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft, wo ein Aktionar nur fur seine eigene Einlage haftet.

Die OOO hat ihr eigenes Vermogen, welches vom Vermogen der Gesellschafter ge- trennt ist.15 Die Gesellschafter haften grundsatzlich nicht fur Schulden der Gesell-

7Art. 16, Abs. 1.

8Art. 16, Abs. 2.

9Art. 11, Abs. 1.

10Art. 11, Abs. 2.

11Art. 2., Abs. 3.

12Art. 12, Abs. 4.

13Art. 2, Abs. 3.

14Art. 2, Abs. 1.

15Art. 2, Abs. 2.

(8)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 8 schaft. Von diesem Prinzip bestehen jedoch einige durch das Gesetz schlecht definierte Ausnahmen, die nachfolgend beschrieben werden.

Ein Gesellschafter, welcher schuldhaft den Konkurs der Gesellschaft verursacht hat, haftet subsidiar fur Verbindlichkeiten der Gesellschaft.16 Weiter haftet ein Gesell- schafter solidarisch fur Verbindlichkeiten, welche die OOO auf Grund von verbindli- chen Weisungen dieses Gesellschafters eingegangen ist. Diese Haftungsfalle gelten ubrigens auch fur Personen, welche nicht Gesellschafter sind, aber das Recht haben, der Gesellschaft verbindliche Weisungen zu erteilen, oder in sonstiger Weise die Moglichkeit haben, die Tatigkeit der Gesellschaft zu beeinflussen.17

6. Firma und runder Stempel

Die Gesellschaft muss laut Gesetz eine Firma in russischer Sprache haben. Abgese- hen von den nachstehenden Einschrankungen, akzeptieren die staatlichen Registerbe- horden Firmen in auslandischer Sprache in kyrillischer Schrift.

Die Firma muss die Worte "общество с ограниченной ответственностью" (d. h.

"obschtschestvo s ogranitschennoi otvetstvennostiu"; “Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) enthalten. Abgesehen davon kann die Firma grundsätzlich frei gewählt werden. Es dürfen jedoch keine Worte oder Abkürzungen in der Firma enthalten sein, welche auf einen anderen oder ausländischen Gesellschaftstyp (z. B. "Ltd.") hinwei- sen. Zudem kann nicht eine Firma gewählt werden, welche identisch ist mit der Firma einer schon registrierten Gesellschaft.

Schliesslich darf die Gesellschaft zusätzlich eine abgekürzte Firma oder eine Firma in nicht russischer Sprache registrieren lassen. Eine abgekürzte Firma in russischer Sprache muss ebenfalls die Worte "общество с ограниченной ответственностьë"

(d. h. “Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) oder “OOO” (d. h., "OOO";

“GmbH”) enthalten.18

Nur mit entsprechender Bewilligung konnen Worte wie "Russland", "Russische Foderation", "foderal" oder "Moskau" und ihre Bestandteile in eine Firma aufgenommen werden.19

Die Gesellschaft muss einen runden Stempel haben, welcher ihre ungekurzte Firma in russischer Sprache und ihren Sitz zeigt. Zusatzlich darf auch eine Firma in auslandi- scher Sprache im Stempel erscheinen.20 Es ist in Russland ublich, und teilweise obli- gatorisch, Dokumente mit dem runden Stempel der Firma zu versehen.

16Art. 3, Abs. 3.

17Art. 3, Abs. 3.

18Art. 4, Abs. 1.

19 Verordnung Nr. 1463 der Regierung der RF vom 7. Dezember 1996 "Uber die Verwendung in der Firma von Organsationen von "Russland", "Rusissche Foderation"; Gesetz Nr. 3 der Stadt Moskau vom 20. Januar 1999 "Uber die Symbole der Stadt Moskau".

20Art. 2, Abs. 5.

(9)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 9 7. Sitz und Postadresse

Der Sitz der Gesellschaft kann wesentlich sein beispielsweise fur die Bestimmung des Gerichtstandes, Erfullungsortes fur Verbindlichkeiten und die Besteuerung der Gesellschaft.

Eine OOO hat ihren Sitz im Bezirk der staatlichen Registerbehorde, wo sie registriert ist.21 Eine OOO ist bei der staatlichen Registerbehorde zu registrieren, in deren Be- zirk die Verwaltung der Gesellschaft (der Generaldirektor und die Geschaftsleitung, falls die Gesellschaft eine Geschaftsleitung hat) ihren Sitz hat.22 Eine Verlegung des Sitzes der Verwaltung der Gesellschaft hat jedoch nicht eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder eine Pflicht zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft zur Folge.

Eine OOO ist verpflichtet, der staatlichen Registerbehorde, wo sie registriert ist, ihre Postadresse und Anderungen dieser Adresse zu melden.23

8. Rechtsfahigkeit

Die OOO ist rechtsfahig, d. h. kann in ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- lichkeiten eingehen. Die OOO kann jede Tatigkeit ausuben, welche nicht durch ein foderales Gesetz verboten oder einer Bewilligungspflicht unterworfen ist. Die Rechts- fahigkeit einer OOO kann jedoch dadurch beschrankt werden, dass die Statuten dieser OOO den Zweck und Gegenstand der Tatigkeit der OOO festlegt.24 Geschafte, wel- che dem in den Statuten der Gesellschaft definierten Gegenstand der Tatigkeit der OOO widersprechen, konnen vom zustandigen Gericht auf Klage eines Gesellschaf- ters oder der Gesellschaft fur nichtig erklart werden, wenn die andere Partei wusste oder hatte wissen sollen, dass das relevante Geschaft dem Gegenstand der Tatigkeit der Gesellschaft widerspricht.25

9. Rechte der Gesellschafter

Die Gesellschafter haben im Rahmen des Gesetzes und der Grundungsdokumente (d.

h. des Gesellschaftsvertrages und der Statuten der Gesellschaft) der OOO insbesonde- re das Recht:26

1) im Rahmen des Gesetzes und der Grundungsdokumente an der Verwal- tung der OOO teilzunehmen

2) im Rahmen der Grundungsdokumente Informationen uber die Tatigkeit der OOO zu erhalten und ihre Bucher und sonstigen Geschaftsunterlagen einzusehen

3) auf Gewinnbeteiligung

21Art. 4, Abs. 2.

22Art. 54 ZGB.

23 Art. 4, Abs. 3 und Art. 5, Abs. 4 Gesetz Nr. 129-FZ vom 8. August 2001 "Uber die staatliche Registrierung juristischer Personen".

24Art. 2, Abs. 2.

25Art. 173 ZGB.

26Art. 8, Abs. 1.

(10)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 10 4) im Rahmen des Gesetzes und der Statuten ihren Anteil am Stammkapital

der OOO ganz oder teilweise an einen anderen Gesellschafter zu veraus- sern

5) jederzeit (unabhangig von der Zustimmung der ubrigen Gesellschafter) aus der OOO auszutreten und

6) auf einen Anteil am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.

Die Statuten einer OOO konnen den Gesellschaftern zusatzliche Rechte einraumen.

Nach der Grundung konnen zusatzliche Rechte aber nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter eingefuhrt werden.27

Einem Gesellschafter individuell gewahrte Rechte gehen nicht auf einen Erwerber des Stammanteils des Gesellschafters uber.28

Rechte, welche allen Gesellschaftern zustehen, konnen nur durch einstimmigen Be- schluss aller Gesellschafter beschrankt werden, soweit dies uberhaupt moglich ist.

Zum Beispiel konnen die Rechte auf Teilnahme in der Gesellschafterversammlung, auf Teilnahme an der Diskussion in der Gesellschafterversammlung uber Gegenstan- de auf der Tagesordnung und auf Abstimmung bei der Beschlussfassung nicht be- schrankt werden.29

Einem Gesellschafter individuell gewahrte Rechte konnen nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschrankt werden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert eine qua- lifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Gesellschafter. Es genugt allerdings, wenn der betroffene Gesellschafter schriftlich gegenuber der Gesellschaft den Verzicht auf seine Rechte erklart.30

10. Pflichten der Gesellschafter Die Gesellschafter sind verpflichtet

1) ihre Einlagen in das Stammkapital der Gesellschaft gemass der anwend- baren Gesetzgebung und den Grundungsdokumenten zu erbringen und 2) vertrauliche Informationen der Gesellschaft vertraulich zu behandeln.31 Die Statuten der OOO konnen den Gesellschaftern zusatzliche Pflichten auferlegen.

Zusatzliche Pflichten, welche allen Gesellschaftern auferlegt werden, erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter.

27Art. 8, Abs. 2.

28Art. 8, Abs. 2.

29Art. 32, Abs. 1.

30Art. 8, Abs. 2.

31Art. 9, Abs. 1.

(11)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 11 Zusatzliche Pflichten, welche einem Gesellschafter individuell auferlegt werden, er- fordern einen Beschluss der Gesellschafterversammlung und die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Gesellschafter.

Pflichten aller oder eines Gesellschafters konnen nur mit der Zustimmung aller Ge- sellschafter abgeschafft werden.32

Einem Gesellschafter individuell auferlegt Pflichten gehen nicht auf den Erwerber des Stammanteils dieses Gesellschafters uber.33

11. Stammkapital

11.1. Minimales Stammkapital

Der minimale Nennwert des Stammkapitals einer OOO betragt zurzeit 10'000 Rubel (ungefahr 500 Schweizerfranken).34Eine Hochstgrenze besteht nicht.

11.2. Stammanteile

Das Stammkapital entspricht dem Nennwert der Stammanteile der Gesellschafter.

Das Gesetz legt keinen minimalen Nennwert fur einen Stammanteil fest. Sicher zulas- sig ist ein Nennwert von 1 Kopeke35(ca. 0,05 Schweizer Rappen).

Die Statuten der Gesellschaft mussen den Nennwert der Stammanteile der Gesell- schafter und den Anteil der Stammanteile am Stammkapital in Prozenten oder Bruch- zahlen zeigen.36Der Anteil eines Stammanteils am Stammkapital muss dem Verhalt- nis seines Nennwertes zum Nennwert des Stammkapitals entsprechen.37

Beispiel:

Gesellschafter Nennwert des Stammanteils Anteil am Stammkapital

Muller AG Rubel 500'000 50%

Mega OOO Rubel 300'000 30%

Ivan Ivanov Rubel 200'000 20%

Total Rubel 1'000'000 100%

Die Statuten der Gesellschaft konnen einen maximalen Stammanteil festlegen, wel- chen ein Gesellschafter haben kann. Die Statuten konnen ebenfalls die Anteilsver- haltnisse am Stammkapital einfrieren. Solche Beschrankungen mussen fur alle Ge-

32Art. 9, Abs. 2.

33Art. 9, Abs. 2.

34Art. 14, Abs. 1. und Gesetz Nr. 82-FZ vom 19. Juni 2000.

351 Rubel entspricht 100 Kopeken.

36Art. 12, Abs. 2.

37Art. 14, Abs. 2.

(12)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 12 sellschafter in gleicher Weise gelten und konnen nur durch die Zustimmung aller Ge- sellschafter geandert werden.38

11.3. Stammeinlage

Der Wert der Stammeinlage eines Gesellschafters muss mindestens dem Nennwert seines Stammanteils entsprechen. Der Gesellschafter darf nicht von seiner Stammein- lage befreit werden. Eine Verrechnung der Stammeinlage mit Forderungen gegen die Gesellschaft ist unzulassig.39

Die Stammeinlage kann als Geld- oder Sacheinlage erfolgen.

11.4. Sacheinlage

Folgende Sacheinlagen sind moglich:

1) Wertpapiere 2) Sachen

3) Vermogensrechte

4) sonstige, geltwerte Rechte.40

Die Statuten der Gesellschaft konnen die Art der moglichen Stammeinlagen be- schranken.41

Die Bewertung von Sacheinlagen muss durch alle Gesellschafter einstimmig geneh- migt werden. Falls der Nennwert einer Stammeinlage, fur die Sacheinlagen geleistet werden, 20'000 Rubel (ungefähr 1’000 Schweizerfranken) übersteigt, ist eine Bewer- tung durch einen unabhängigen Experten notwendig. Die Gesellschafter und der un- abhängige Experte haften solidarisch während 3 Jahren ab der Registrierung der Ge- sellschaft, beziehungsweise der Kapitalerhöhung, subsidiär für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Rahmen einer Überbewertung einer Sacheinlage.42

Ein Gesellschafter muss der Gesellschaft Verluste kompensieren, welche daraus ent- stehen, dass ein Nutzungsrecht, welches dieser Gesellschafter als Sacheinlage einge- bracht hat, vorzeitig erlischt.43Die Hohe der Kompensation entspricht den Kosten fur ein identisches Nutzungsrecht fur die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes, welches Ge- genstand der Sacheinlage war. Die Kompensation hat durch eine einmalige Geldzah- lung innert einer vernunftigen Frist zu erfolgen, soweit die Gesellschafterversamm- lung nichts anderes beschliesst. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter ohne die Stimmen des betroffenen Gesellschafters. Der Gesell-

38Art. 14, Abs. 3.

39Art. 16, Abs. 1.

40Art. 15, Abs. 1.

41Art. 15, Abs. 2.

42Art. 15, Abs. 2.

43Art. 15, Abs. 3.

(13)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 13 schaftsvertrag kann andere Moglichkeiten und Verfahren der Kompensation vorse- hen.44

Ein Stammanteil geht auf die Gesellschaft uber, wenn ein Gesellschafter die Gesell- schaft nicht rechtzeitig fur den vorzeitigen Verlust eines Nutzungsrechts kompensiert.

Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter, dessen Stammanteil sie erworben hat, eine Abfindung zu bezahlen. Die Hohe der Abfindung muss dem tatsachlichen Wert des Stammanteils (siehe dazu Kapitel 20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils auf Sei- te 22) entsprechen, wobei der tatsachliche Wert des Stammanteils proportional zur Restlaufzeit des erloschenen Nutzungsrechtes zu kurzen ist. Massgeblich fur die Er- mittlung des tatsachlichen Wertes ist der Abschluss fur das Quartal bevor die Frist zur Zahlung der Kompensation ablief.45

11.5. Frist der Stammeinlage

Das Stammkapital muss innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist libe- riert werden. Diese Frist darf aber ein Jahr seit der staatlichen Registrierung der Ge- sellschaft nicht ubersteigen.46 Zudem muss mindestens die Halfte des Stammkapitals vor der staatlichen Registrierung der Gesellschaft liberiert werden.47

11.6. Verzug der Stammeinlage

Ein Stammanteil geht auf die Gesellschaft uber, wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt. Die Abfindung beschrankt sich in diesen Fallen auf den Wert der rechtzeitig geleisteten Stammeinlage. Die Statuten der Ge- sellschaft konnen jedoch vorsehen, dass der Stammanteil nur im Rahmen der nicht rechtzeitig geleisteten Stammeinlage auf die Gesellschaft ubergeht.48

12. Kapitalerhohung

Bevor eine Kapitalerhohung moglich ist, mussen die Gesellschafter ihre Einlagen in das Stammkapital der Gesellschaft vollstandig geleistet haben.49

Das Stammkapital kann in einer der folgenden Weisen erhoht werden:

1) aus Mitteln der Gesellschaft

2) durch weitere Stammeinlagen der Gesellschafter oder

3) durch Aufnahme und Stammeinlagen Dritter, falls nicht durch die Statu- ten der Gesellschaft ausgeschlossen50

44Art. 15, Abs. 3. und Art. 37, Abs. 8.

45Art. 23, Abs. 3.

46Art. 16, Abs. 1.

47Art. 16, Abs. 2.

48Art. 23, Abs. 3.

49Art. 17, Abs. 1.

50Art. 17, Abs. 2.

(14)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 14 12.1. Kapitalerhohung aus Mitteln der Gesellschaft

Das Stammkapital darf maximal um den Buchwert des Reinvermogens abzuglich Stammkapital und Reservefonds (sofern die Gesellschaft einen Reservefonds (siehe dazu Kapitel 22. Reservefonds auf Seite 23) hat) erhoht werden. Die Basis bildet zwingend die letzte Jahresrechnung.51

Die Kapitalerhohung muss zugunsten aller Gesellschafter im Verhaltnis ihrer Stamm- anteile zugeteilt werden.52

Eine Kapitalerhohung wird durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Gesellschafter, sofern nicht die Statuten der Gesellschaft eine grossere Mehrheit verlangen.53

12.2. Kapitalerhohung durch weitere Stammeinlagen der Gesellschafter oder Dritter

Eine Kapitalerhohung durch weitere Stammeinlagen der Gesellschafter kann in zwei verschiedenen Verfahren erfolgen.

12.2.1. Beschluss der Gesellschafterversammlung

Eine Kapitalerhohung wird durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Gesellschafter, sofern nicht die Statuten der Gesellschaft eine grossere Mehrheit verlangen. In demselben Beschluss muss der Nennwert der Kapitalerhohung sowie das Verhaltnis zwischen dem Wert der Stammeinlage und dem Nennwert der Kapitalerhohung festgelegt werden. Dieses Verhaltnis muss fur alle Gesellschafter identisch sein. Zudem mussen die Stammeinlagen mindestens dem Nennwert der Kapitalerhohung entsprechen.54

Jeder Gesellschafter hat anschliessend innerhalb der durch Beschluss der Gesellschaf- terversammlung bestimmten Frist die Moglichkeit eine zusatzliche Stammeinlage proportional zu seinem Stammanteil vor der Kapitalerhohung zu erbringen. Spates- tens ein Monat nach Ablauf der Frist fur die Stammeinlagen hat eine zweite Gesell- schafterversammlung die geleisteten Stammeinlagen zu bestatigen und den Gesell- schaftsvertrag sowie die Statuten der Gesellschaft entsprechend anzupassen (ein- schliesslich des Verhaltnisses der Stammanteile der Gesellschafter, falls notwendig).

Spatestens ein Monat nach den entsprechenden Beschlussen der Gesellschafterver- sammlung haben die entsprechenden Unterlagen bei der zustandigen staatlichen Re- gisterbehorde eingereicht zu werden. Die Kapitalerhohung ist nichtig und die Gesell- schaft hat die Stammeinlagen zuruckzuerstatten, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden.55 Die Kapitalerhohung und die entsprechenden Anpassungen der Grun-

51Art. 18, Abs. 1. und 2.

52Art. 18, Abs. 3.

53Art. 18, Abs. 1.

54Art. 19, Abs. 1.

55Art. 19, Abs. 2. und 3.

(15)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 15 dungsunterlagen sind erst wirksam, nachdem die entsprechende staatliche Registrie- rung erfolgt ist.56

12.2.2. Antrag eines Gesellschafters oder Dritten

Das Stammkapital kann auch auf Antrag eines Gesellschafters oder mehrerer Gesell- schafter durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter erhoht werden. Der An- trag muss die Art und den Wert der Stammeinlage, die Frist der Stammeinlage und den Betrag der Kapitalerhohung bezeichnen. Sofern nicht durch die Statuten der Ge- sellschaft ausgeschlossen, kann ein Antrag auch durch einen Dritten erfolgen. Falls ein Antrag von allen Gesellschaftern einstimmig angenommen wird, beschliesst die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhohung und entsprechende Anpassung der Grundungsdokumente. Die Frist fur die Stammeinlage wird durch die Gesellschafter- versammlung auf Grund des Antrages des Gesellschafters oder Dritten bestimmt. Auf Grund der Fristen zur Einreichung der Unterlagen fur die Registrierung der Anderung der Grundungsdokumente muss die Frist fur eine Stammeinlage weniger als 6 Monate nach der Gesellschafterversammlung ablaufen, denn spatestens ein Monat nachdem die Stammeinlagen vollstandig einbezahlt wurden, jedoch spatestens 6 Monate nach der Gesellschafterversammlung, welche uber die Kapitalerhohung und die entspre- chende Anpassung der Grundungsdokumente beschlossen hatte, mussen die Unterla- gen uber die Kapitalerhohung, die entsprechende Anpassung der Grundungsdoku- mente und die Leistung der Stammeinlage(n) bei der zustandigen staatlichen Regis- terbehorde eingereicht werden. Die Kapitalerhohung ist nichtig und die Gesellschaft hat die Stammeinlagen zuruckzuerstatten, wenn diese Fristen nicht eingehalten wer- den.57 Die Kapitalerhohung und die entsprechenden Anpassungen der Grundungsdo- kumente sind erst wirksam, nachdem die staatliche Registrierung erfolgt ist.58

13. Nachschusspflicht

Sofern die Statuten der Gesellschaft dies erlauben, konnen die Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung verpflichtet werden, zusatzliche Einlagen zu erbringen. Die Einlagen auf Grund einer Nachschusspflicht sind von Stammeinla- gen zu unterscheiden. Die Einlagen auf Grund einer Nachschusspflicht verandern deshalb die Hohe des Stammkapitals und den Nennwert der Stammanteile der Gesell- schafter und des Stammkapitals nicht.59

Nach der Grundung der Gesellschaft erfordert die Einfuhrung einer Nachschuss- pflicht und die diesbezugliche Statutenanderung die Zustimmung aller Gesellschaf- ter.60

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung uber die Leistung zusatzlicher Einla- gen erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Ge-

56Art. 19, Abs. 1.

57Art. 19, Abs. 2. und 3.

58Art. 19, Abs. 3.

59Art. 27, Abs. 4.

60Art. 27, Abs. 1.

(16)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 16 sellschafter, sofern die Statuten der Gesellschaft nicht eine grossere Mehrheit verlan- gen.61

Die Einlagen haben proportional zu den Stammanteilen der Gesellschafter zu erfol- gen, wenn die Statuten der Gesellschaft keinen anderen Verteilschlussel vorschreiben.

Die Statuten konnen die Nachschusspflicht fur alle oder einzelne Gesellschafter be- tragsmassig begrenzen oder sonstige Einschrankungen vorsehen. Einem Gesellschaf- ter individuell eingeraumte Einschrankungen gehen nicht auf einen Erwerber des Stammanteils uber.

Eine Anderung des Verteilschlussels oder genereller Einschrankungen der Nach- schusspflicht und die entsprechenden Statutenanderungen erfordern Einstimmigkeit aller Gesellschafter. Die Anderung von einem Gesellschafter individuell eingeraum- ten Einschrankungen der Nachschusspflicht und die diesbezuglichen Statutenande- rungen benotigen mindestens eine 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter und die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.62 Eine zusatzliche Reduktion der Nachschusspflicht eines Gesellschafters erfordert aber wohl Einstimmigkeit aller Ge- sellschafter.

Die Einlage hat in Geld zu erfolgen, sofern nicht die Statuten oder der Gesellschafter- beschluss etwas anderes bestimmen.63

14. Herabsetzung des Stammkapitals

Falls das Stammkapital ein Jahr nach der Registrierung der Gesellschaft nicht voll einbezahlt ist, muss entweder die Gesellschaft liquidiert oder das Stammkapital auf den tatsachlich einbezahlten Betrag reduziert werden.64Jedoch kann das Stammkapi- tal nicht unter den Betrag des zur Zeit der staatlichen Registrierung der Gesellschaft anwendbaren minimalen Stammkapitals herabgesetzt werden.65

Wenn die Jahresrechnung der Gesellschaft ein Reinvermogen ausweist, welches niedriger ist als das Stammkapital der Gesellschaft, muss die Gesellschaft ihr Stammkapital soweit herabsetzen, dass das Reinvermogen mindestens dem Stammkapital entspricht. Wenn das Reinvermogen sogar niedriger ist als das minimale Stammkapital zur Zeit der staatlichen Registrierung der Gesellschaft, muss die Gesellschaft liquidiert werden. Wenn die Gesellschaft nicht innert einer vernunftigen Frist die entsprechenden Beschlusse fasst, konnen die Glaubiger der Gesellschaft Vertrage vorzeitig kundigen oder vorzeitige Erfullung der Verbindlichkeiten und Schadenersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht fur die Jahresrechnung des ersten Geschaftsjahres. Das Reinvermogen wird zu Buchwerten auf Grund der Jahresrechnung mit einigen Anpassungen ermittelt. Insbesondere sind aus den Aktiven ausstehende Stammeinlagen auszuschliessen.66

61Art. 27, Abs. 1.

62Art. 27, Abs. 2.

63Art. 27, Abs. 3.

64Art. 20, Abs. 2.

65Art. 20, Abs. 1.

66Art. 20, Abs. 3.

(17)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 17 Schliesslich kann eine Gesellschaft ihr Stammkapital freiwillig herabsetzen.

Es gibt zwei Moglichkeiten, das Stammkapital herabzusetzen:

1) Herabsetzung des Nennwertes der Stammanteile aller Gesellschafter oder

2) Vernichtung des von der Gesellschaft gehaltenen Stammanteils.

Bei der Herabsetzung des Nennwertes der Stammanteile aller Gesellschafter mussen die Verhaltnisse der Stammanteile beibehalten werden.67

Falls das Stammkapital der Gesellschaft freiwillig herabgesetzt wird, muss es nach der Herabsetzung noch mindestens dem zur Zeit der Einreichung der Unterlagen zur Herabsetzung des Stammkapitals bei den zustandigen staatlichen Registerbehorden anwendbaren minimalen Stammkapital entsprechen. Falls das Stammkapital der Ge- sellschaft in Erfullung einer gesetzlichen Anforderung herabgesetzt wird, muss es nach der Herabsetzung mindestens dem minimalen Stammkapital zur Zeit der staatli- chen Registrierung der Gesellschaft entsprechen.68

Innert 30 Tagen ab dem Beschluss der Gesellschafterversammlung uber die Herabset- zung des Stammkapitals muss die Gesellschaft ihre Glaubiger uber die Herabsetzung des Stammkapitals schriftlich informieren. Zudem muss die Herabsetzung des Stammkapitals im Publikationsorgan der staatlichen Registerbehorden veroffentlicht werden.69

Innert 30 Tagen ab schriftlicher Information oder Publikation hat jeder Glaubiger der Gesellschaft das Recht, seine Vertrage mit der Gesellschaft vorzeitig zu kundigen oder vorzeitige Erfullung der Verbindlichkeiten sowie Schadenersatz zu verlangen.70 15. Ubertragung von Stammanteilen und Beschrankung der Ubertragung Es kann nur der liberierte Teil eines Stammanteils ubertragen werden.71

Der Verausserer haftet solidarisch mit dem Erwerber fur eine Nachschusspflicht (sie- he dazu Kapitel 13. Nachschusspflicht auf Seite 15), welche vor der Ubertragung des Stammanteils entstanden ist.72

15.1. Ubertragung auf einen anderen Gesellschafter

Ein Gesellschafter kann seinen Stammanteil ganz oder teilweise auf einen anderen Gesellschafter ubertragen. Die Statuten der Gesellschaft konnen fur eine solche Uber-

67Art. 20, Abs. 1.

68Art. 20, Abs. 1.

69Art. 20, Abs. 4.

70Art. 20, Abs. 4.

71Art. 21, Abs. 3.

72Art. 21, Abs. 6.

(18)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 18 tragung die Zustimmung der Gesellschaft oder der ubrigen Gesellschafter verlan- gen.73

15.2. Verkauf an einen Dritten

Beim Verkauf an einen Dritten haben die ubrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht proportional zu ihren Stammanteilen, sofern die Statuten der Gesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung fur die Ausubung des Vorkaufsrechts vorsehen. Die Einfuhrung, Anderung oder Abschaffung eines anderen Ausubungs- verhaltnisses als proportional zu den Stammanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.74Der Wortlaut des Gesetzes scheint eine Beschrankung des Vorkaufs- rechts nicht zuzulassen. Deshalb ist zum Beispiel fraglich, ob ein Verkauf des Stammanteils eines Gesellschafters an eine Tochtergesellschaft dieses Gesellschafters durch die Statuten der Gesellschaft oder den Gesellschaftsvertrag vom Vorkaufsrecht ausgenommen werden kann.

Die Statuten der Gesellschaft konnen der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht fur den Fall einraumen, dass kein Gesellschafter sein Vorkaufsrecht ausubt.75

Eine Abtretung des Vorkaufsrechts ist nicht zulassig.76

Ein Gesellschafter muss die ubrigen Gesellschafter und die Gesellschaft uber die Verkaufsbedingungen, welche mit einem Kaufer vereinbart wurden, schriftlich in- formieren. Die Statuten der Gesellschaft konnen vorsehen, dass die ubrigen Gesell- schafter durch die Gesellschaft informiert werden. Die Gesellschafter und die Gesell- schaft (sofern sie ein Vorkaufsrecht hat) konnen ihr Vorkaufsrecht innert 30 Tagen ab der Mitteilung durch den verkaufswilligen Gesellschafter ausuben. Die Statuten der Gesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag konnen eine andere Frist festlegen.77

Im Falle einer Verletzung des Vorkaufsrechts kann ein betroffener Gesellschafter beim zustandigen Gericht auf Ubertragung des entsprechenden Stammanteils klagen.

Die Klagefrist betragt 3 Monate ab dem Tage, wo der Gesellschafter von der Verlet- zung des Vorkaufsrechts Kenntnis erlangte oder hatte erlangen sollen.78

15.3. Sonstige Ubertragung auf einen Dritten

Die Statuten der Gesellschaft konnen bestimmen, dass fur eine Ubertragung eines Stammanteils auf einen Dritten auf eine andere Weise als ein Verkauf die Zustim- mung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter notwendig ist.79Sofern jedoch ein Stammanteil durch gesetzlich verlangte offentliche Versteigerung ubertragen

73Art. 21, Abs. 1 und 2.

74Art. 21, Abs. 4.

75Art. 21, Abs. 4.

76Art. 21, Abs. 4.

77Art. 21, Abs. 4.

78Art. 21, Abs. 4.

79Art. 21, Abs. 5.

(19)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 19 wird, wird der Erwerber Gesellschafter unabhangig von einer Zustimmung durch die Gesellschaft oder die ubrigen Gesellschafter.80

15.4. Ubergang auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger

Der Stammanteil eines Gesellschafters geht auf seine Erben uber. Die Statuten der Gesellschaft konnen den Ubergang des Stammanteils jedoch von der Zustimmung der ubrigen Gesellschafter abhangig machen.81 Falls die Gesellschafter nicht zustimmen, geht der Stammanteil der Erben auf die Gesellschaft uber. Die Erben haben Anspruch auf eine Abfindung (siehe dazu Kapitel 15.7 Beschrankung der Ubertragung eines Stammanteils auf Seite 19). Diese Regelungen gelten auch fur sonstige Rechtsnach- folger.

15.5. Liquidation eines Gesellschafters

Falls eine Gesellschaft, welche liquidiert wird, Gesellschafterin einer OOO ist und ihr Stammanteil wahrend der Liquidation nicht ubertragen wurde, wird ihr Stammanteil anteilsmassig an die Gesellschafter der liquidierten Gesellschafterin verteilt, sofern die Grundungsdokumente der OOO nichts anderes bestimmen.82

15.6. Form der Ubertragung

Die Ubertragung eines Stammanteils erfordert die Schriftform. Die Statuten konnen notarielle Beurkundung fur eine Ubertragung eines Stammanteils vorschreiben. Ge- genuber der Gesellschaft ist die Ubertragung eines Stammanteils wirksam, nachdem sie daruber schriftlich informiert worden ist.83 Da der Gesellschaftsvertrag und die Statuten der Gesellschaft die Stammanteile jedes Gesellschafters zeigen muss, sind diese Dokumente entsprechend anzupassen. Das OOO-Gesetz enthalt keine ausdruck- liche Regelung dieser Anpassungen. Jedenfalls sind diese Anpassungen nicht not- wendig, damit der neue Gesellschafter seine Rechte gegenuber der Gesellschaft gel- tend machen kann.

15.7. Beschrankung der Ubertragung eines Stammanteils

Falls die Statuten der Gesellschaft die Ubertragung von Stammanteilen an Dritte ver- bieten und die ubrigen Gesellschafter einen Stammanteil nicht ubernehmen wollen, kann ein Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft seinen Stammanteil erwirbt.

Dies gilt auch, wenn die Ubertragung eines Stammanteils auf einen anderen Gesell- schafter oder Dritte die Zustimmung der ubrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft erfordert und die Zustimmung verweigert wird. Die Gesellschaft hat dem Gesell- schafter den tatsachlichen Wert seines Stammanteils (siehe dazu Kapitel 20.2.

Tatsachlicher Wert des Stammanteils auf Seite 22) in Geld auszuzahlen. Mit Zustim- mung des Gesellschafters konnen als Abfindung Vermogenswerte der Gesellschaft ubertragen werden. Der tatsachliche Wert des Stammanteils wird auf Grund des letz-

80Art. 21, Abs. 9.

81Art. 21, Abs. 7.

82Art. 21, Abs. 7.

83Art. 21, Abs. 6.

(20)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 20 ten Quartalsabschlusses der Gesellschaft, bevor der Gesellschafter sein Begehren auf Erwerb seines Stammanteils durch die Gesellschaft stellte, ermittelt.84

Falls die Gesellschafter die Zustimmung zu einem Ubergang eines Stammanteils auf die Erben, sonstige Rechtsnachfolger oder die Gesellschafter eines liquidierten Ge- sellschafters verweigern, geht der entsprechende Stammanteil ebenfalls auf die Ge- sellschaft uber. Die Abfindung entspricht dem tatsachlichen Wert des Stammanteils.

Massgebend ist der Quartalsabschluss vor dem Tod, der Reorganisation (siehe dazu Kapitel 33. Reorganisation der Gesellschaft auf Seite 38) oder der Liquidation des Gesellschafters.85

16. Verpfandung eines Stammanteils

Ein Gesellschafter kann seinen Stammanteil einem anderen Gesellschafter verpfan- den.86

Sofern die Statuten der Gesellschaft eine Verpfandung an einen Dritten nicht aus- schliessen, ist eine Verpfandung moglich, wenn die Gesellschafterversammlung zu- stimmt. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert eine Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter, soweit die Statuten der Gesellschaft nicht eine grossere Mehrheit verlangen. Die Stimmen des Gesellschafters, welcher seinen Stammanteil verpfanden will, zahlen nicht.87

17. Pfandung eines Stammanteils

Glaubiger eines Gesellschafters konnen seinen Stammanteil nur dann durch ein Ge- richt pfanden lassen, wenn die ubrigen Mittel des Gesellschafters zur Deckung seiner Schulden nicht ausreichen.88 Im Falle einer Pfandung des Stammanteils, ist die Ge- sellschaft berechtigt, den Glaubigern den tatsachlichen Wert des Stammanteils auszu- zahlen (siehe dazu Kapitel 20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils auf Seite 22).89 Zudem konnen die Gesellschafter einstimmig beschliessen, den Glaubigern den tat- sachlichen Wert des Stammanteils zu zahlen. Massgeblich fur die Ermittlung des tat- sachlichen Wertes des Stammanteils ist der letzte Quartalsabschluss der Gesell- schaft.90

Sofern die Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht innert 3 Monaten, seit dem die Glaubiger ihre Forderung geltend gemacht haben, den tatsachlichen Wert des Stamm- anteils auszahlen, wird der Anteil offentlich versteigert.91

84Art. 23, Abs. 2.

85Art. 23, Abs. 5.

86Art. 22.

87Art. 22.

88Art. 25, Abs. 1.

89Art. 25, Abs. 2.

90Art. 25, Abs. 2.

91Art. 25, Abs. 3.

(21)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 21 18. Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft

Ein Gesellschafter kann jederzeit ohne Zustimmung der ubrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten.92 Es ist anzunehmen, dass der Gesellschafter einer Ein- Personen-Gesellschaft nicht austreten kann.

Der Stammanteil des Gesellschafters geht auf die Gesellschaft uber, sobald die Ge- sellschaft die Austrittserklarung des Gesellschafters erhalt. Die Gesellschaft hat dem ausgetretenen Gesellschafter eine Abfindung in Hohe des tatsachlichen Wertes seines Stammanteils zu zahlen (siehe dazu Kapitel 20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils auf Seite 22). Der tatsachliche Wert wird auf Grund der Jahresrechnung fur das Jahr ermittelt, in welchem der Gesellschafter seinen Austritt erklart hat. Mit Zustimmung des ausgetretenen Gesellschafters kann die Gesellschaft den ausgetreten Gesellschafter durch die Ubertragung von Vermogenswerten der Gesellschaft abfin- den.93

Die Zahlung der Abfindung hat spatestens 6 Monate nach Abschluss des Geschafts- jahres, in welchem der Gesellschafter ausgetreten ist, zu erfolgen, sofern die Statuten der Gesellschaft nicht eine kurzere Frist vorsehen. Sofern der Betrag der Abfindung den Betrag des Reinvermogens zu Buchwerten abzuglich Stammkapital ubersteigt, ist das Stammkapital entsprechend herabzusetzen.94Der Austritt befreit den Gesellschaf- ter nicht von einer Nachschusspflicht (siehe dazu Kapitel 13. Nachschusspflicht auf Seite 15), welche vor der Erklarung des Austrittes entstanden ist.95

19. Ausschluss eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter (oder eine Gruppe von Gesellschaftern), welcher mindestens 10%

des Stammkapitals halt, kann beim zustandigen Gericht auf Ausschluss eines Gesell- schafters klagen, der seine Pflichten grob verletzt oder durch sein Handeln oder Un- terlassen die Tatigkeit der Gesellschaft wesentlich erschwert.96

Die Gesellschaft erwirbt den Stammanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters.

Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in Hohe des tatsachlichen Wertes des Stammanteils (siehe dazu Kapitel 20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils auf Seite 22). Massgebend ist der Abschluss der Gesellschaft fur das Quartal bevor das Gerichtsurteil uber den Ausschluss des Gesellschafters in Kraft getreten ist.97

92Art. 26, Abs. 1.

93Art. 26, Abs. 2.

94Art. 26, Abs. 3.

95Art. 26, Abs. 4.

96Art. 10.

97Art. 23, Abs. 4.

(22)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 22 20. Erwerb von Stammanteilen durch die Gesellschaft

20.1. Erlaubte Falle

In den folgenden Fallen erlaubt oder verlangt das Gesetz den Erwerb eines Stamman- teils durch die Gesellschaft:98

1) Beschrankung der Ubertragung eines Stammanteils (siehe dazu Kapitel 15.7. Beschrankung der Ubertragung eines Stammanteils auf Seite 19) 2) Verzug mit der Stammeinlage oder Kompensation fur den vorzeitigen

Verlust eines Nutzungsrechtes (siehe dazu Kapitel 11.4. Sacheinlage auf Seite 12)

3) Austritt eines Gesellschafters (siehe dazu Kapitel 18. Austritt eines Gesell- schafters aus der Gesellschaft auf Seite 21)

4) Ausschluss eines Gesellschafters (siehe dazu Kapitel 19. Ausschluss eines Gesellschafters auf Seite 21)

5) Pfandung eines Stammanteils (siehe dazu Kapitel 17. Pfandung eines Stammanteils auf Seite 20)

Von der Gesellschaft gehaltene Stammanteile werden bei der Stimmenzahlung, der Gewinnverteilung und der Verteilung eines Liquidationsgewinns nicht berucksich- tigt.99

Die Gesellschaft muss einen von ihr gehaltenen Stammanteil innert einem Jahr seit dem Ubergang entweder an die Gesellschafter im Verhaltnis ihrer Stammanteile ver- teilen oder einem oder mehreren Gesellschaftern oder einem Dritten, falls dies nicht durch die Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen ist, verkaufen. Der Verkauf eines Stammanteils bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Im Falle eines Verkaufs mussen die Stammanteile innert der Jahresfrist bezahlt werden. Andernfalls mussen die Stammanteile vernichtet und das Stammkapital entsprechend herabgesetzt wer- den.100

20.2. Tatsachlicher Wert des Stammanteils

Das OOO-Gesetz sagt nicht, wass unter dem "tatsachlichen Wert" eines Stammanteils zu verstehen ist und nach welcher Bewertungsmethode dieser Wert zu ermitteln ist.

Das Gesetz "Uber die Bewertungstatigkeit in Russland"101 verweist auf den Marktwert, welcher als wahrscheinlichster Preis, den das Objekt bei einem Verkauf ohne Zeitdruck auf dem freien Markt durch einen gut informierten Verkaufer an einen gut informierten Kaufer erzielen wurde, definiert wird. Da ein Stammanteil an einer OOO ein sehr individuelles Objekt ist, hilft diese Definition nicht wesentlich weiter.

98Art. 23, Abs. 1.

99Art. 24.

100Art. 24.

101Gesetz Nr. 135-FZ vom 29. Juli 1998 (letztmals geandert am 27. Februar 2003).

(23)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 23 Zur Frage der Bewertungsmethode ist keine Gerichtspraxis ersichtlich.

20.3. Herabsetzung des Stammkapitals

Falls der Betrag der Abfindung die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermogens der Gesellschaft zu Buchwerten und dem Stammkapital ubersteigt, muss die Gesell- schaft das Stammkapital entsprechend herabsetzen.102

21. Gewinnausschuttung

Die Gesellschaft kann Gewinne vierteljahrlich, halbjahrlich oder einmal im Jahr an die Gesellschafter ausschutten. Die Gewinnverteilung wird durch die Gesellschafter- versammlung beschlossen.103

Der Gewinn ist im Verhaltnis der Stammanteile an die Gesellschafter auszuschutten, sofern die Statuten der Gesellschaft die Gewinnverteilung nicht anders regeln. Be- stimmungen in den Statuten uber die Gewinnverteilung konnen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geandert werden.104

Die Gesellschaft darf keinen Gewinn ausschutten, wenn

1) die Stammeinlagen nicht vollstandig geleistet worden sind

2) der tatsachliche Wert eines Stammanteils in den gesetzlich vorgesehenen Fallen (siehe dazu Kapitel 20. Erwerb von Stammanteilen durch die Gesellschaft auf Seite 22) nicht ausbezahlt ist

3) die Gesellschaft zahlungsunfahig ist oder durch die Gewinnausschuttung zahlungsunfahig wurde und

4) die Gewinnausschuttung den Wert des Reinvermogens zu Buchwerten abzuglich des Stammkapitals und des Reservefonds (sofern die Gesell- schaft einen Reservefonds hat) ubersteigt105

Das OOO-Gesetz sieht keine ausdrucklichen Rechtsfolgen fur den Fall einer Gewinn- ausschuttung in Verletzung dieser Beschrankungen vor.

22. Reservefonds

Ein Reservefonds ist nicht obligatorisch. Falls jedoch die Statuten der Gesellschaft einen Reservefonds verlangen, kann er die Gewinnausschuttung (siehe dazu Kapitel 21. GewinnGewinnausschuttung auf Seite 23)106und die Kapitalerhohung aus Mitteln

102Art. 23, Abs. 8.

103Art. 28, Abs. 1.

104Art. 28, Abs. 2.

105Art. 29.

106Art. 29.

(24)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 24 der Gesellschaft (siehe dazu Kapitel 12.1. Kapitalerhohung aus Mitteln der Gesell- schaft auf Seite 14)107beeinflussen.

Mittel im Reservefonds durfen ausschliesslich zur Deckung von Verlusten eines Ge- schaftsjahres verwendet werden. Da aber ein Reservefonds nicht obligatorisch ist, durfte eine Statutenanderung ausreichen, um die Mittel im Reservefonds fur andere Zwecke zu verwenden.

In den Statuten der Gesellschaft konnen andere Fonds vorgesehen werden.108 23. Ausgabe von Obligationen

Die Gesellschaft darf Obligationen bis zum Betrag des Stammkapitals und von Ga- rantien, welche Dritte der Gesellschaft zu diesem Zwecke erteilt haben, ausgeben.

Soweit die Ausgabe nicht durch Dritte garantiert ist, kann die Gesellschaft fruhestens im dritten Jahr ihrer Existenz und wenn mindestens 2 von der Gesellschafterver- sammlung genehmigte Jahresabschlusse vorliegen Obligationen ausgeben. In jedem Fall mussen jedoch alle Stammanteile vollstandig liberiert sein.109

107Art. 18, Abs. 2.

108Art. 30.

109Art. 31.

(25)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 25 24. Organe der Gesellschaft

Die minimalen Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und der Generaldirektor. Zusatzlich konnen ein Aufsichtsrat, eine Geschaftsleitung und eine Revisionskommission vorgesehen werden. Bei einer Gesellschaft mit mehr als 15 Gesellschaftern ist eine Revisionskommission obligatorisch.110

Das Tagesgeschaft wird vom Generaldirektor allein oder zusammen mit einer Ge- schaftsleitung, falls die Statuten der Gesellschaft eine Geschaftsleitung vorsehen, gefuhrt.111

Graphische Ubersicht uber die obligatorischen und fakultativen Organe der Gesell- schaft:

24.1. Gesellschafterversammlung

Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Jeder Gesell- schafter hat das Recht, an der Gesellschafterversammlung und bei der Diskussion der Gegenstande auf der Tagesordnung teilzunehmen sowie bei der Beschlussfassung abzustimmen. Diese Rechte konnen nicht durch den Gesellschaftsvertrag, die Statuten

110Art. 32, Abs. 6.

111Art. 32, Abs. 4.

Gesellschafterversammlung

Aufsichtsrat

Generaldirektor

Geschaftsleitung

Revisionskommission

obligatorisch fakultativ

(26)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 26 der Gesellschaft oder durch Beschlusse der Gesellschafterversammlung beschrankt werden.112

Es gibt ordentliche und ausserordentliche Gesellschafterversammlungen. Die Statuten der Gesellschaft legen fest, innert welcher Fristen ordentliche Gesellschafterver- sammlungen abgehalten werden mussen. Mindestens einmal im Jahr muss eine or- dentliche Gesellschafterversammlung durchgefuhrt werden.113 Ausserordentliche Ge- sellschafterversammlungen mussen in den vom Gesetze oder den Statuten der Gesell- schaft vorgesehenen Fallen einberufen werden.114

Der Jahresbericht (Geschaftsbericht und Jahresabschluss) der Gesellschaft muss durch eine ordentliche Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Diese ordent- liche Gesellschafterversammlung kann fruhestens 2 Monate und spatestens 4 Monate nach Abschluss des Geschaftsjahres stattfinden.115

24.1.1. Ausschliessliche Kompetenzen der Gesellschafterversammlung Zu den ausschliesslichen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehoren:

1) Bestimmung der Geschaftstrategie der Gesellschaft

2) Genehmigung der Mitgliedschaft der Gesellschaft in Vereinigungen und sonstigen Zusammenschlussen von Handelsgesellschaften

3) Anderungen der Statuten der Gesellschaft, einschliesslich der Hohe des Stammkapitals

4) Anderungen des Gesellschaftsvertrages

5) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates (sofern die Ge- sellschaft einen Aufsichtsrat hat); Festlegung des Honorars und Ausla- genersatzes der Mitglieder des Aufsichtsrates

6) Wahl und Abberufung des Generaldirektors und der Mitglieder der Ge- schaftsleitung (sofern die Gesellschaft eine Geschaftsleitung hat und nicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft auf Grund der Statuten der Ge- sellschaft fur die Wahl und Abberufung des Generaldirektors und der Mitglieder der Geschaftsleitung zustandig ist)

7) Ubertragung der Funktionen des Generaldirektors an eine Management- gesellschaft oder einen Einzelunternehmer (siehe dazu Kapitel 24.5.

Managementvertrag auf Seite 33) sowie Genehmigung des Vertrages mit der Managementgesellschaft oder dem Geschaftsfuhrer

8) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionskommission (sofern die Gesellschaft eine Revisionskommission hat)

112Art. 32, Abs. 1.

113Art. 34.

114Art. 35.

115Art. 34.

(27)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 27 9) Genehmigung des Jahresberichtes (Geschaftsbericht und Jahresrech-

nung) der Gesellschaft 10) Gewinnausschuttung

11) Genehmigung von internen Geschaftsreglementen

12) Ausgabe von Obligationen und sonstigen standardisierten Wertpapieren 13) Auftrag fur eine Prufung durch einen externen Wirtschaftsprufer; Ge-

nehmigung des Vertrages mit dem Wirtschaftsprufer

14) Reorganisation (siehe dazu Kapitel 33. Reorganisation der Gesellschaft auf Seite 38) und Liquidation der Gesellschaft und

15) Wahl der Mitglieder der Liquidationskommission; Genehmigung der vorlaufigen und endgultigen Liquidationsbilanzen

Die Wahl und Abberufung des Generaldirektors und der Mitglieder der Geschaftslei- tung, die Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und teilweise die Genehmi- gung von grossen Geschaften und Geschaften mit Interessenkonflikten konnen dem Aufsichtsrat ubertragen werden.116Die anderen Kompetenzen sind unubertragbar.

Die Statuten der Gesellschaft konnen weitere ausschliessliche Kompetenzen der Ge- sellschafterversammlung einfuhren.117 Der Einfluss der Gesellschafterversammlung auf die Geschaftsfuhrung kann also durch die Statuten der Gesellschaft massge- schneidert werden.

24.1.2. Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung

Eine ordentliche Gesellschafterversammlung wird vom Generaldirektor vorbereitet und einberufen, sofern nicht auf Grund der Statuten der Gesellschaft der Aufsichtsrat dafur zustandig ist.118

Die Gesellschafter sind spatestens 30 Tage vor der Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Die Statuten der Gesellschaft konnen eine andere Form der Einladung als einen eingeschriebenen Brief und eine kurzere Frist bestimmen.119 Die Einladung muss Ort und Zeit der Ge- sellschafterversammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Die Gesellschafterver- sammlung kann nur Beschlusse uber Gegenstande auf der Tagesordnung fassen.120 Jeder Gesellschafter hat das Recht, bis 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung Gegenstande auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Vorgeschlagene Gegenstande konnen nur abgelehnt werden, wenn sie ausserhalb der Kompetenzen der Gesellschaf- terversammlung oder nicht gesetzmassig sind. Der Generaldirektor (bzw. der Auf-

116Art. 32, Abs. 2.

117Art. 33, Abs. 1.

118Art. 32, Abs. 2. und Art. 34.

119Art. 36, Abs. 1.

120Art. 37, Abs. 7.

(28)

Russische Gesellschaft mit beschrankter Haftung - Daniel Marti, Fursprecher 28 sichtsrat) ist nicht berechtigt, Vorschlage umzuformulieren. Er hat den Gesellschaf- tern die erganzte Tagesordnung spatestens 10 Tage vor der Gesellschafterversamm- lung mitzuteilen.121

Den Gesellschaftern mussen zudem der Jahresbericht sowie der Bericht des Wirt- schaftsprufers (sofern eine Wirtschaftsprufung erforderlich ist), Angaben uber die Kandidaten fur die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, in der Geschaftsleitung und in der Revisionskommission (sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, eine Geschaftslei- tung und eine Revisionskommission hat) und fur die Position des Generaldirektors, Vorschlage fur Statutenanderungen und interne Reglemente der Gesellschaft zuge- stellt werden.122

Falls alle Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, mussen die Formvorschriften und Fristen fur die Einladung nicht eingehalten werden.123

24.1.3. Durchfuhrung der Gesellschafterversammlung

Gesellschafter konnen sich in der Gesellschafterversammlung durch Bevollmachtigte vertreten lassen.124 Eine Vollmacht eines Gesellschafters, der eine naturliche Person ist, muss notariell beglaubigt werden. Eine Vollmacht eines Gesellschafters, der eine Gesellschaft ist, kann von ihrem Generaldirektor oder einem von ihm bevollmachtigten Vertreter unterzeichnet werden. Zudem muss eine von einer Gesellschaft erteilte Vollmacht mit dem Stempel dieser Gesellschaft gestempelt werden.125

Soweit sie nicht als Gesellschafter teilnahmeberechtigt sind, konnen die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschaftsleitung sowie der Generaldirektor an der Gesell- schafterversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.126

Vor der Eroffnung der Gesellschafterversammlung mussen die anwesenden und ver- tretenen Gesellschafter registriert werden.127

Die Gesellschafterversammlung wird vom Generaldirektor (bzw. vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates) eroffnet.128Nach der Eroffnung wahlt die Gesellschafterversamm- lung einen Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. Bei dieser Wahl hat jeder Gesellschafter eine Stimme soweit nicht die Statuten der Gesellschaft das Stimmrecht anders regeln.129

Der Generaldirektor der Gesellschaft hat die Protokollfuhrung zu organisieren.130

121Art. 36, Abs. 2.

122Art. 36, Abs. 3.

123Art. 36, Abs. 5.

124Art. 37, Abs. 2.

125Art. 37, Abs. 2; Art. 185, Abs. 4 und 5 ZGB.

126Art. 32, Abs. 3.

127Art. 37, Abs. 2.

128Art. 37, Abs. 4.

129Art. 37, Abs. 5.

130Art. 37, Abs. 6.

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