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Kreisschreiben über die Beiträge an Organisatio- nen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten Wohnens (KSBOB/BW)

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(1)

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisatio- nen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten Wohnens

(KSBOB/BW)

Gültig für Beiträge an die Betriebsjahre ab 2007

1.07

(2)

Inhaltsverzeichnis

1 Beitragsvoraussetzungen... 3

1.1 Begriff der Organisation ... 3

1.2 Behindertenbegriff ... 4

1.3 Begriff des wesentlichen Umfangs ... 5

1.4 Beitragsberechtigte Organisationen ... 6

2 Anrechenbare Leistungen und beitragsberechtigte Personen ... 7

3 Controlling ... 9

3.1 Leistungserfassung ... 9

3.2 Höhe des IV-Beitrags ... 9

3.3 Rechnungswesen... 10

3.4 Qualität der Leistungserbringung ... 10

3.5 Gesuchseinreichung... 11

3.6 Rechtsweg... 12

4 Akontozahlung... 13

5 Inkrafttreten... 14

6 Anhang ... 15

6.1 Qualitative Bedingungen ... 15

6.2 Leistungs- und KlientInnenstatistik ... 19

6.3 Auszug der Bestimmungen des IV-Gesetzes... 20

6.4 Auszug der Bestimmungen der IV-Verordnung... 21

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1 Beitragsvoraussetzungen

Für einen Beitrag gemäss Artikel 74, Abs. 1, Bst. a IVG muss eine Organisation alle Bedingungen der Kapitel 1.1 bis 1.4 er- füllen.

1.1 Begriff der Organisation

1001 Die Organisation (wie Stiftung oder Verein) muss privatrecht- lich und gemeinnützig sein und Sitz in der Schweiz haben. Ihr statutarisch definierter Zweck hat im öffentlichen Interesse zu liegen und ist auf das Wohl Dritter ausgerichtet. Sie darf kei- nen Gewinn anstreben und die finanziellen Mittel sind haus- hälterisch einzusetzen, insbesondere darf niemand auf Kos- ten der Organisation übermässigen Nutzen erzielen.

Das leitende Organ der Organisation (Vorstand, Stiftungsrat) arbeitet ehrenamtlich, womit die Ausrichtung von Entschädi- gungen, die über den Ersatz von Spesen und einer angemes- senen Vergütung für die Besorgung besonderer Aufträge hin- ausgehen, ausgeschlossen ist.

Das leitende Organ setzt sich im Interesse einer genügend breiten personellen Abstützung und der Gewährleistung einer kontinuierlichen Erfüllung der Leitungsfunktion aus mindes- tens 5 Personen zusammen, wobei höchstens 2 Mitglieder persönlich miteinander verbunden (verheiratet, verwandt, verschwägert) sein dürfen. In einem solchen Fall setzt sich das leitende Organ aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.

Der/die Präsident/Präsidentin (und Stellvertretung) sowie der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin (und Stellvertre- tung) sind nicht persönlich miteinander verbunden, ausser die Tätigkeit beider Personen erfolge ehrenamtlich.

Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin (und Stellvertre- tung) ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des leitenden Or- gans.

Abgesehen von Mitgliedern der Geschäftsleitung kann max.

eine entlöhnte Mitarbeiterin oder ein entlöhnter Mitarbeiter als Personalvertretung Mitglied des leitenden Organs sein.

Die Jahresrechnung der Organisation (Bilanz und Erfolgs- rechnung oder allfällige Nebenrechnungen) wird jährlich durch zwei fachlich befähigte Personen überprüft, die vom

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leitenden Organ und von der Geschäftsstelle unabhängig sind. Das BSV empfiehlt eine professionelle Revisionsstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Ab einem IV-Beitrag von 300 000.– Franken muss die Revi- sion gemäss der Verordnung über die fachlichen Anforde- rungen an besonders befähigte Revisoren vom 1. Juli 1992 erfolgen (SR 221.302;

http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_302/index.html).

Die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind in Form eines Be- richtes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und durch ei- nen Tätigkeitsbericht zu ergänzen.

Ein allfälliger, in der Jahresrechnung ausgewiesener Gewinn darf weder ausgeschüttet noch zweckentfremdet werden, sondern ist für die Zweckerfüllung der folgenden Jahre zu verwenden.

Bei Auflösung der Organisation wird ein allfällig nach Tilgung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen einer gemein- nützigen privaten Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übergeben.

1.2 Behindertenbegriff

1002 Als Behinderte im Sinne von Art. 74 IVG gelten Personen, die eine individuelle Leistung der IV beziehen (medizinische Massnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Massnahmen für die besondere Schulung, Abgabe von Hilfsmitteln, Ausrich- tung von Taggeldern, Hilflosenentschädigung, Renten).

Als beitragsberechtigt gelten auch Personen, die in den letz- ten 10 Jahren vor Inanspruchnahme des begleiteten Woh- nens eine individuelle IV-Leistung bezogen haben.

1003 Jede Organisation hat bei Bedarf zu belegen, dass sie Behin- derte betreut. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Daten dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrück- lich vorsieht (Abs. 2). Das Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung (IVG) verweist diesbezüglich in Art. 66 auf Art.

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49a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG). Danach sind die mit der Durchfüh- rung des Gesetzes betrauten Organe befugt, die Personen- daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich (unter ande- rem) um Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwa- chen. Das BSV ist somit gesetzlich befugt, Personendaten, hier im Besonderen die Versichertennummer, zu beschaffen und zu bearbeiten. Das BSV legt das Verfahren im Einzelfall fest.

1004 Behinderte, die das Rentenalter der AHV erreichen, gelten weiterhin als behindert im Sinne dieses Kreisschreibens.

1005 Betagte, die erst nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters behindert wurden, gelten nicht als behindert im Sinne dieses Kreisschreibens (siehe hierzu das Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershilfe;

http://www.sozialversicherungen.admin.ch/, Rubrik „Altersfra- gen“, > „Grundlagen“, > „Kreisschreiben“.

1.3 Begriff des wesentlichen Umfangs

1006 Eine Organisation muss sich ganz oder in einem wesentli- chen Umfang der Behindertenhilfe widmen. Als wesentlicher Umfang gilt, wenn die Klientschaft im Betrieb Art. 74 IVG aus mindestens 50% Behinderte besteht. Diese Ausrichtung muss in den Statuten, den strategischen Zielsetzungen (z.B.

Leitbild) wie auch in den kontinuierlich und systematisch er- hobenen Leistungsdaten erkennbar sein.

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1.4 Beitragsberechtigte Organisationen

1007 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Organisationen die für das Rechnungsjahr 2006 bereits einen IV-Beitrag für das Be- gleitete Wohnen erhalten haben. Andere Organisationen können höchstens im Auftrag einer bereits beitragsberechtig- ten Organisation ihre Leistungen anbieten. Die Höhe des IV- Beitrages ist in Ziffer 3006 geregelt.

(7)

2 Anrechenbare Leistungen und beitragsberechtigte Personen

2001 IV-Beiträge werden nur an zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet, die in der Schweiz ange- boten bzw. bezogen werden.

2002 Ziel des Begleiteten Wohnens:

Durch Beratungen im Rahmen des Begleiteten Wohnens wird den Behinderten ermöglicht, in der eigenen Wohnung oder in einer nicht betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Mit diesen Hilfestellungen soll für den behinderten Menschen ein statio- närer Aufenthalt vermieden werden.

2003 Voraussetzungen:

• Die behinderte Person bzw. deren Vormund ist Mieter/-in, Mitmieter/-in oder Inhaber/-in der Wohnung und der Ta- gesablauf wird durch die behinderte Person in Eigen- verantwortung strukturiert.

• Die im Rahmen der Wohnbegleitung erbrachte Dienstleis- tung kann nicht auf einer Beratungsstelle, sondern nur zu Hause erbracht werden.

2004 Anrechenbare Leistungen sind der direkte KlientInnenkon- takt, die klientenspezifischen Abklärungen und Informations- beschaffung, die Reisezeit und die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Beratungen.

2005 Nicht als Leistungen im Sinne des Begleiteten Wohnens gel- ten insbesondere:

• Erbringen hauswirtschaftlicher, pflegerischer, thera- peutischer oder medizinischer Dienstleistungen.

• Aufgaben, die zum Arbeitsbereich von Sonderschu- len, beruflichen Eingliederungsstätten, IV-Stellen, Werkstätten, Wohnheimen oder Tagesstätten gehö- ren.

• Ausführen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fabrikation, dem Vertrieb, der Reparatur von

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Hilfsmitteln und der technischen Beratung für Hilfs- mittel.

• Wartung und Reinigung von Maschinen und Einrich- tungen.

• Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten.

• Buchhaltungsrevisionen.

• Ausführen von administrativen Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit Sammelaktionen, Mittelbeschaf- fung und Werbekampagnen.

• Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und De- legiertenversammlungen sowie die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Vereinsorgane.

• Leistungen in Zusammenhang mit dem IV-Pilotver- such „Assistenzbudget“.

2006 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich von der Organisation betreute Behinderte, die entweder

• sich innerhalb eines Jahres nach Inanspruchnahme des Begleiteten Wohnens für eine Hilflosenentschä- digung für lebenspraktische Begleitung bei der IV- Stelle angemeldet haben, aber infolge der Wartefrist noch keinen Anspruch darauf haben

oder die

• eine ablehnende Verfügung einer IV-Stelle für eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Beglei- tung erhalten haben.

Von einer Anmeldung bei der IV-Stelle kann abgesehen wer- den, wenn in Berücksichtigung aller Umstände davon auszu- gehen ist, dass die zu begleitende Person keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Beglei- tung hat.

2007 Bezüger/-innen einer Hilflosenentschädigung für lebensprak- tische Begleitung sind im Begleiteten Wohnen nicht anre- chenbar.

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3 Controlling

3001 Die beitragsberechtigte Organisation muss folgende Elemen- te des Controllings kumulativ erfüllen.

3.1 Leistungserfassung

3002 Die Organisation hat kontinuierlich und systematisch ihre Leistungen und die Leistungsempfänger/-innen und auf der vom BSV vorgegebenen Statistiktabelle (vgl. Anhang 6.2) zu erfassen.

Die Tabelle für die Leistungsstatistik des Begleiteten Woh- nens ist in elektronischer Form auf dem Internet unter

http://www.sozialversicherungen.admin.ch/ > ‚IV’, > ‚Formula- re’, > ‚Organisationen der privaten Invalidenhilfe’ abrufbar.

Besteht seitens der Organisation kein Zugang zum Internet, kann das Formular beim BSV angefordert werden. Diese Ta- belle ist dem BSV auf Papier sowie auf elektronischem Da- tenträger zur Verfügung zu stellen.

3003 Ausfüllen der Leistungs- und KlientInnenstatistik:

Für Personen, welche eine zusagende Verfügung für eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung er- halten haben, ist in der Spalte ‚Hilflosenentschädigung erhal- ten?’ das Datum, ab welchem die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zugesprochen wurde, einzutra- gen. Die Anwesenheitswochen Total und die Anzahl Begleit- stunden pro Jahr Brutto sind daher auch nur bis zum Datum der Inanspruchnahme der Hilflosenentschädigung für lebens- praktische Begleitung anzugeben, auch wenn die Begleitung über dieses Datum hinaus fortgesetzt wurde.

3.2 Höhe des IV-Beitrags

3004 Betreuungsverhältnis:

Es können maximal 4 Brutto-Betreuungs-/Begleitstunden pro anrechenbare behinderte Person und Anwesenheitswoche geltend gemacht werden.

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3005 Als Brutto-Betreuungs-/Begleitstunde ist der effektive Klien- tInnenkontakt zu verstehen inkl. die für das Begleitete Woh- nen benötigten administrativen Arbeiten und Wegzeiten. Die administrativen Stunden sind auf die beitragsberechtigten Behinderten umzulegen.

3006 Höhe des IV-Beitrags:

Der maximale IV-Beitrag beträgt 80% der im Gesuch ange- gebenen Lohnkosten zuzüglich 20% Sozialaufwendungen höchstens aber das festgelegte Kostendach zuzüglich der jährlichen Teuerung.

3.3 Rechnungswesen

3007 Das BSV gibt keinen Kontenplan vor. Es muss jedoch eine Kostenrechnung und darin das ‚Begleitete Wohnen’ als eige- ner Kostenträger geführt werden.

3008 Finanzbuchhaltung (FiBu) und Kostenrechnung (KoRe) ha- ben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

3009 Grundsätzlich gilt das Prinzip der Bruttoverbuchung, d.h.

Aufwand und Ertrag sind separat verbucht und nicht mitein- ander verrechnet. Wo es sich um eine echte Aufwandminde- rung handelt, kann vom Bruttoprinzip abgewichen werden.

3010 Die Kostenrechnung weist die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung anfallenden Kosten aus. Betriebs- und zeitfremde Aufwendungen und Erträge sind demzufolge in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen und gegenüber der Finanzbuchhaltung abzugrenzen.

3.4 Qualität der Leistungserbringung

3011 Die Organisation hat die BSV-Qualitätsbedingungen (vgl. An- hang 6.1) zu erfüllen.

3012 Die Organisation ist für die Einhaltung der qualitativen Be- dingungen (inkl. Fristen) verantwortlich. Sieht sich eine Orga- nisation ausserstande, eine der qualitativen Bedingungen zu

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erfüllen, ist sie verpflichtet, unverzüglich dem BSV schriftlich die Situation mit einem Vorgehensvorschlag zu unterbreiten.

3.5 Gesuchseinreichung

3013 Beitragsberechtigte Organisationen reichen jährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres beim BSV ein Beitragsgesuch ein. Dem Gesuch sind folgende Unterla- gen beizulegen:

• Revidierte und durch das statutarisch zuständige Organ genehmigte Jahresrechnung samt Bilanz und Erfolgsrechnung;

• Revisionsbericht;

• Durch das statutarisch zuständige Organ genehmig- ter Jahresbericht (gibt der Jahresbericht des Vereins oder Stiftung nicht genügend Aufschluss, ist ein er- gänzender Tätigkeitsbericht beizulegen);

• Protokoll der Jahresversammlung;

• Die Aufstellung der mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechneten Löhne der Mitarbeitenden des Be- gleiteten Wohnens;

• Kopie deren Lohnblätter;

• Leistungs- und KlientInnenstatistik (gemäss Anhang 6.2).

3014 Bei Nichteinhaltung der ordentlichen (Rz 3013) oder erstreck- ten (Rz 3015) Frist ohne triftigen Grund wird der auszurich- tende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weite- ren Fünftel gekürzt (Artikel 110 Abs. 2 IVV).

3015 Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden.

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3.6 Rechtsweg

3016 Gegen die Verfügung des BSV kann innert 30 Tagen seit Zu- stellung Beschwerde erhoben werden. Diese ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzurei- chen. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzurei- chen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfü- gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 50 - 52 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

(13)

4 Akontozahlung

4001 Nach Abschluss eines Rechnungsjahres kann die beitragsbe- rechtigte Organisation schriftlich eine Akontozahlung beim BSV beantragen. Deren Höhe beträgt maximal 80% des IV- Beitrages des vorangegangenen Jahres. Die Akontozahlung wird mit dem definitiven Beitrag verrechnet. Sollte dieser niedriger sein als die geleistete Akontozahlung, so ist der zu- viel bezahlte Betrag zurückzuerstatten.

4002 Die Ausrichtung der Akonto-Zahlung wird zudem mit der Auf- lage verbunden, das Beitragsgesuch innert 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen (Rz 3013). Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Beitrag nach den Be- stimmungen von Artikel 110 Absatz 2 IVV gekürzt (Rz 3014) bzw. die Akonto-Zahlung zurückgefordert.

(14)

5 Inkrafttreten

5001 Dieses Kreisschreiben ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2005 und tritt per 1. Januar 2007 in Kraft.

(15)

6 Anhang

6.1 Qualitative Bedingungen

Vorbemerkung:

Für eine Beitragsberechtigung muss die Behindertenorganisation die folgenden Qualitätsbedingungen erfüllen.

(16)

16 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs- kriterium

Stand per 1.1.2007

Strukturqualität

1. Organisation Gemeinnützige Organisation, deren leitendes Organ ehrenamtlich arbei- tet.

Bestätigung durch Revisions- stelle der Organi- sation

am Sitz der Organisa- tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.1 Zweck-

bestimmung / Ziele

Zweckbestimmung und strategische Ziele sind definiert.

Statuten,

strategische Ziel- setzungen (z.B.

Leitbild)

am Sitz der Organisa- tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.2 Trägerschaft

und Leitung

Aufgaben, Kompetenzen, Verantwor- tung der Trägerschaft und der Lei- tung sind festgehalten. Beziehungen und Unterstellungen sind eindeutig ersichtlich.

Statuten Organisations- struktur

ev. Geschäfts- reglement

am Sitz der Organisa- tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.3 Personal Für jede Funktion besteht ein Anfor-

derungsprofil und ein Stellenbe- schrieb.

Stellenbeschrieb Pflichtenheft

am Sitz der Organisa- tion vorhanden

Jede/r Mitarbeiter/-in hat einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag.

Arbeitsvertrag am Sitz der Organisa- tion vorhanden

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17 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs- kriterium

Stand per 1.1.2007 Ansprüche betreffend Fort-

/Weiterbildung und Supervision sind schriftlich festgehalten.

ist dokumentiert am Sitz der Organisa- tion vorhanden

1.4 Rechnungs- wesen

Eine Betriebsrechnung (Kostenstel- len-/Kostenträgerrechnung) liefert die Daten für eine Vollkostenkalkulation.

Buchhaltung vorhanden; Daten beim BSV jährlich einzurei- chen

Prozessqualität

2. Dienstleistungen Die Dienstleistungen sind einzeln de- finiert:

a) Differenziert nach Zielgruppen und Wirkungskreis

b) Versehen mit Zielen, Massnahmen zur Zielerreichung sowie Kriterien zur Überprüfung der Zielerrei- chung

Ausführliche Do- kumentation oder Dienstleis-

tungskonzept

am Sitz der Organisa- tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen

2.1 Beratung/

Betreuung

Art der Beratung und Zielgruppen sind definiert.

Führen der Leis- tungsstatistik gemäss Vorgabe des BSV

vorhanden; Daten beim BSV jährlich einzurei- chen

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18 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs- kriterium

Stand per 1.1.2007 Qualifikation der MitarbeiterInnen:

Sozialberatung und Betreuung/

Begleitung:

Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit oder gleichwertige Ausbildung oder mehrjährige Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit mit Weiterbildung

Diplom oder ge- mäss Curriculum

am Sitz der Organisa- tion vorhanden

Ergebnisqualität 3. KundInnen,

KlientInnen, Ziel- publikum

3.1 Kundenzufrie- denheit

Methode und Häufigkeit zur Bestim- mung der Kundenzufriedenheit sind schriftlich festgehalten und die Me- thode wird ab 2007 umgesetzt.

Dokumentation am Sitz der Organisa- tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen Die KlientInnen werden über ihre

Rechte und Pflichten informiert.

Informations- material/ethische Grundsätze

am Sitz der Organisa- tion vorhanden Informationen an Dritte werden nur

mit Einverständnis der KlientInnen weitergegeben.

Informations- material/ethische Grundsätze

am Sitz der Organisa- tion vorhanden

(19)

19 6.2 Leistungs- und KlientInnenstatistik

Wohnkanton Behinderungsart

Datum der erstma- ligen Inanspruch- nahme des Beglei-

teten Wohnens

Datum der Anmeldung für Hilflosenentschädi-

gung bei der IV-Stelle

Hilflosen- entschädigung

erhalten? IV-Rente

Anwesenheits- wochen

Anzahl Begleit- stunden pro

Jahr 2)

Eigener Miet-, Mit- miet-, Un- termiet-

vertrag AHV-Nummer

ja / nein 1) ja nein Total Brutto ja / nein

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1) Wenn ja, ab wann (Datum)

2) Brutto-Betreuungs-/Begleitstunden: effektive Beratungszeit bei den KlientInnen inkl. Reise- und Vorbereitungszeit sowie administrative Aufgaben gemäss Ziffer 3005 des Kreisschreibens.

(20)

6.3 Auszug der Bestimmungen des IV-Gesetzes Stand am 4. November 2003

Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal

1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invaliden- selbsthilfe oder den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruf- lichen Eingliederung Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:

a. Beratung und Betreuung Invalider;

b. Beratung der Angehörigen Invalider;

c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;

d. Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Be- treuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.

2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen.

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Bundesrat setzt die Höchstgrenze der Beiträge nach Artikeln 73 und 74 fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Vorausset- zungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bun- desamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwen- dungen im Sinne der Artikel 72–74 gewährt werden, entfällt ein An- spruch auf Beiträge der Versicherung.

(21)

6.4 Auszug der Bestimmungen der IV-Verordnung Stand am 20. Dezember 2005

Art. 108bis Anrechenbare Leistungen

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:

a. Beratung und Betreuung von Invaliden und deren Angehörigen;

b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;

c. Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisationen der privaten Invalidenhilfe;

d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

2 Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tä- tigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversamm- lungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Art. 108ter Voraussetzungen

1 Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leis- tungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

2 Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leis- tungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richt- linien.

Art. 109 Beiträge an das Begleitete Wohnen

2 Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Woh- nens können Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätigen Orga- nisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.

(22)

3 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

4 Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmäs- sig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bun- desamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

5 Die Artikel 108ter und 110 Absätze 1, 2 und 5 sind sinngemäss an- wendbar.

Art. 110 Verfahren

1 Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge er- halten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen.

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Ver- tragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rech- nungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei ei- ner Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kon-

trollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

(23)

Übergangsbestimmungen zur IVV-Änderung vom 28. Januar 2004

2 Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird nur ausgerichtet für in- valide Personen mit einem Betreuungsbedarf, deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ge- stützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e von der IV-Stelle mit Verfügung abgelehnt worden ist und die Begleitetes Wohnen nachweisbar benötigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Personen mit einem bereits bestehenden Betreuungsbedarf müs- sen sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung zwecks Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung bei der zuständigen IV-Stelle an- melden. Personen, deren Betreuungsbedarf erst nach Inkrafttreten dieser Änderung entsteht, müssen sich spätestens ein Jahr seit der erstmaligen Inanspruchnahme des Begleiteten Wohnens entspre- chend bei der zuständigen IV-Stelle anmelden. Der Beitrag nach Ar- tikel 109 Absatz 2 wird ausgerichtet bis zum Beginn des individuel- len Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung.

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