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Vorbemerkung:

Für eine Beitragsberechtigung muss die Behindertenorganisation die folgenden Qualitätsbedingungen erfüllen.

16 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs-kriterium

Stand per 1.1.2007

Strukturqualität

1. Organisation Gemeinnützige Organisation, deren leitendes Organ ehrenamtlich arbei-tet.

Bestätigung durch Revisions-stelle der Organi-sation

am Sitz der Organisa-tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.1

Zweck-bestimmung / Ziele

Zweckbestimmung und strategische Ziele sind definiert.

Statuten,

strategische Ziel-setzungen (z.B.

Leitbild)

am Sitz der Organisa-tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.2 Trägerschaft

und Leitung

Aufgaben, Kompetenzen, Verantwor-tung der Trägerschaft und der Lei-tung sind festgehalten. Beziehungen und Unterstellungen sind eindeutig ersichtlich.

am Sitz der Organisa-tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen 1.3 Personal Für jede Funktion besteht ein

Anfor-derungsprofil und ein Stellenbe-schrieb.

Stellenbeschrieb Pflichtenheft

am Sitz der Organisa-tion vorhanden

Jede/r Mitarbeiter/-in hat einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag.

Arbeitsvertrag am Sitz der Organisa-tion vorhanden

17 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs-kriterium

Stand per 1.1.2007 Ansprüche betreffend

Fort-/Weiterbildung und Supervision sind schriftlich festgehalten.

ist dokumentiert am Sitz der Organisa-tion vorhanden

1.4 Rechnungs-wesen

Eine Betriebsrechnung (Kostenstel-len-/Kostenträgerrechnung) liefert die Daten für eine Vollkostenkalkulation.

Buchhaltung vorhanden; Daten beim BSV jährlich einzurei-chen

Prozessqualität

2. Dienstleistungen Die Dienstleistungen sind einzeln de-finiert:

a) Differenziert nach Zielgruppen und Wirkungskreis

b) Versehen mit Zielen, Massnahmen zur Zielerreichung sowie Kriterien zur Überprüfung der Zielerrei-chung

Ausführliche Do-kumentation oder

Dienstleis-tungskonzept

am Sitz der Organisa-tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen

2.1 Beratung/

Betreuung

Art der Beratung und Zielgruppen sind definiert.

Führen der Leis-tungsstatistik gemäss Vorgabe des BSV

vorhanden; Daten beim BSV jährlich einzurei-chen

18 Qualitative Bedingungen

Bereich Bedingungen

Überprüfungs-kriterium

Stand per 1.1.2007 Qualifikation der MitarbeiterInnen:

Sozialberatung und Betreuung/

Begleitung:

Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit oder gleichwertige Ausbildung oder mehrjährige Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit mit Weiterbildung

Diplom oder ge-mäss Curriculum

am Sitz der Organisa-tion vorhanden

Methode und Häufigkeit zur Bestim-mung der Kundenzufriedenheit sind schriftlich festgehalten und die Me-thode wird ab 2007 umgesetzt.

Dokumentation am Sitz der Organisa-tion vorhanden bzw. bei einer Änderung beim BSV einzureichen Die KlientInnen werden über ihre

Rechte und Pflichten informiert.

Informations-material/ethische Grundsätze

am Sitz der Organisa-tion vorhanden Informationen an Dritte werden nur

mit Einverständnis der KlientInnen weitergegeben.

Informations-material/ethische Grundsätze

am Sitz der Organisa-tion vorhanden

19 6.2 Leistungs- und KlientInnenstatistik

Beglei-teten Wohnens

Datum der Anmeldung für

Hilflosenentschädi-gung bei der IV-Stelle

Hilflosen-entschädigung

erhalten? IV-Rente

2) Brutto-Betreuungs-/Begleitstunden: effektive Beratungszeit bei den KlientInnen inkl. Reise- und Vorbereitungszeit sowie administrative Aufgaben gemäss Ziffer 3005 des Kreisschreibens.

6.3 Auszug der Bestimmungen des IV-Gesetzes Stand am 4. November 2003

Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal

1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invaliden-selbsthilfe oder den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruf-lichen Eingliederung Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:

a. Beratung und Betreuung Invalider;

b. Beratung der Angehörigen Invalider;

c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;

d. Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Be-treuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.

2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen.

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Bundesrat setzt die Höchstgrenze der Beiträge nach Artikeln 73 und 74 fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Vorausset-zungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bun-desamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwen-dungen im Sinne der Artikel 72–74 gewährt werden, entfällt ein An-spruch auf Beiträge der Versicherung.

6.4 Auszug der Bestimmungen der IV-Verordnung Stand am 20. Dezember 2005

Art. 108bis Anrechenbare Leistungen

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:

a. Beratung und Betreuung von Invaliden und deren Angehörigen;

b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;

c. Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisationen der privaten Invalidenhilfe;

d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

2 Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tä-tigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversamm-lungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Art. 108ter Voraussetzungen

1 Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leis-tungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

2 Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leis-tungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richt-linien.

Art. 109 Beiträge an das Begleitete Wohnen

2 Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Woh-nens können Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätigen Orga-nisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.

3 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

4 Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmäs-sig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bun-desamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

5 Die Artikel 108ter und 110 Absätze 1, 2 und 5 sind sinngemäss an-wendbar.

Art. 110 Verfahren

1 Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge er-halten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen.

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Ver-tragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rech-nungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei ei-ner Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den

Kon-trollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

Übergangsbestimmungen zur IVV-Änderung vom 28. Januar 2004

2 Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird nur ausgerichtet für in-valide Personen mit einem Betreuungsbedarf, deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ge-stützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e von der IV-Stelle mit Verfügung abgelehnt worden ist und die Begleitetes Wohnen nachweisbar benötigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Personen mit einem bereits bestehenden Betreuungsbedarf müs-sen sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung zwecks Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung bei der zuständigen IV-Stelle an-melden. Personen, deren Betreuungsbedarf erst nach Inkrafttreten dieser Änderung entsteht, müssen sich spätestens ein Jahr seit der erstmaligen Inanspruchnahme des Begleiteten Wohnens entspre-chend bei der zuständigen IV-Stelle anmelden. Der Beitrag nach Ar-tikel 109 Absatz 2 wird ausgerichtet bis zum Beginn des individuel-len Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung.

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