Stellungnahme des DGB Baden-Württemberg
zum Entwurfe der Änderungsverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung, Az.: 1-0374.0-01/33
Stuttgart im Oktober 2020 V.i.S.d.P. Martin Kunzmann
Der DGB Baden-Württemberg bedankt sich für die Übersendung des Entwurfes der Änderungsverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Grundsätzliches
Der vorliegende Entwurf schafft die rechtliche Grundlage für einige Tatbestände, die bereits aufgrund von Vorgriffsregelungen so in der Praxis angewandt werden. Der DGB Baden-Württemberg begrüßt die durch den Entwurf geschaffene Rechtssicherheit. Dar- über hinaus ist es ganz im Sinne der Servicequalität, wenn weitere elektronische Ver- arbeitungsmöglichkeiten zugelassen werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass nicht nur elektronische, sondern auch analoge Verarbeitungswege weiterhin nötig sind und deren Weiterentwicklung nicht zu Gunsten elektronischer Wege vernachlässigt werden darf.
Des Weiteren gibt es für den DGB Baden-Württemberg insgesamt erhebliche Anpas- sungsbedarfe beim Beihilferecht. So muss für den DGB Baden-Württemberg schnellst- möglich die Grundlage dafür geschaffen werden, dass das Modell der Pauschalen Bei- hilfe nach Hamburger Vorbild auch in Baden-Württemberg eingeführt werden kann. Es ist für den DGB Baden-Württemberg nicht nachvollziehbar, weshalb das Land nicht gewillt ist diese offensichtliche Gerechtigkeitslücke zu Lasten der betroffenen Beamtin- nen und Beamten zu schließen. Dieses Vorgehen erscheint auch mit Blick auf die zu erwartende mittelfristige Kostenersparnis zu Gunsten des Landes mehr als zweifelhaft.
Andere Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen) sind hier mutiger und der DGB Baden-Württemberg würde sich wünschen, wenn auch Baden-Württem- berg seiner Fürsorgepflicht gerecht würde und die Gerechtigkeitslücke endlich schließt.
Grundsätzlich ist der DGB Baden-Württemberg außerdem der Ansicht, dass präventive Gesundheitsmaßnahmen auch in der Beihilfe mehr Gewicht bekommen müssen bzw.
überhaupt möglich sein müssen. In Zeiten von wachsender Arbeitsbelastung, zuneh- mender Arbeitsverdichtung und steigender Anforderungen gewinnt das Thema Ge- sundheitsprävention zunehmend an Bedeutung. Mit dem bereits im Jahr 2015 be- schlossenen Präventionsgesetz hat auch die aktuelle Bundesregierung dieser Entwick- lung Rechnung getragen und die Gesundheitsprävention gestärkt. Ein Blick auf die seit Jahren hohen Krankenstände im öffentlichen Dienst zeigt, dass es mehr als überfällig ist, dass die Gesundheit der Beschäftigten verstärkt in den Fokus der Dienstherren ge- rückt werden muss. Trotz einige positiver Ansätze vor Ort ist für den DGB Baden-Würt- temberg deshalb klar, dass diese sich diese Entwicklung viel stärker als bisher in der Ausgestaltung der Beihilfe wiederfinden muss.
Eine eine gute Gesundheit ist nicht nur eine Voraussetzung für eine lange Erwerbstä- tigkeit, sondern Gesundheitsprävention lohnt sich unterm Strich auch unter volkswirt- schaftlichen Gesichtspunkten. Verschiedene Studien haben dies bereits mehrfach be- stätigt.
Ein erster Schritt wäre für den DGB Baden-Württemberg, das Programm „Beschäfti- gungsfähigkeit teilhabeorientiert sichern“ (kurz BETSI) der Deutschen Rentenversiche- rung auch für Beamtinnen und Beamte beihilfekonform zu ermöglichen. Diese Pro- gramm findet bereits in Ressorts der Landesverwaltung Anwendung.
Ein weiterer Handlungsbedarf sieht der DGB Baden-Württemberg in der Rücknahme der Beihilfeverschlechterungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, sowie die Ab- schaffung der Kostendämpfungspauschale.
Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um einen grundlegenden Eingriff in das Einkommen der Beamtinnen und Beamten, welcher aus Sicht des DGB Baden- Württemberg mit dem ersatzlosen Wegfall der Praxisgebühr im Jahre 2013 seine Be- rechtigung verloren hat, da die Einführung der Kostendämpfungspauschale genau da- rin ihren Ursprung hatte.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kam mit Beschluss vom 02.10.2007 (2 BvR 1715/03 bis 1717/03) zu der Auffassung, dass Beamte einen Anspruch auf einen amts- angemessenen Lebensunterhalt haben, wozu grundsätzlich auch die Kosten der Krank- heitsvorsorge gehören. Zwar ergibt sich aus dem System der Beihilfegewährung zu- nächst kein Anspruch auf eine lückenlose Absicherung, da sich diese nicht aus den hergebrachten Grundsätzen für das Beamtentum ableiten lässt. Das BVerfG weist aber abschließend darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Alimentationspflicht dann in Be- tracht gezogen werden kann, wenn sich ergibt, dass Beamtinnen und Beamte durch Einsparungen zusätzliche Kosten und weitere Kürzungen über Gebühr zur Konsolidie- rung des Haushalts herangezogen werden.
Zusätzlich führt die Staffelung in § 15 BVO zu einer sozialen Unausgewogenheit. Teil- zeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte haben - neben den Auswirkungen auf die spätere Versorgung - in der aktiven Phase eine unverhältnismäßig hohe Mehrbelas- tung. Beamtinnen, die wegen Familienarbeit Teilzeit arbeiten, insbesondere Alleiner- ziehende, sind doppelt benachteiligt, da sich weder die Höhe der Kostendämpfungs- pauschale noch die Versicherungsprämie in der privaten Krankenkasse am realen Ein- kommen orientieren. Der Anteil vom Bruttoeinkommen, der für die Absicherung des Krankheitsrisikos aufgewendet werden muss, liegt bei einer Beamtin mit einem Teilzei- tanteil von 30 Prozent annähernd bei 20 Prozent.
Diese Beamtinnen sind mehrheitlich junge Frauen, also Dienstanfängerinnen. Auch wenn eine stärkere Differenzierung nach Besoldungsgruppen erfolgt, so wird der Öf- fentlichkeit unterschwellig vermittelt, Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 12 seien Besserverdienende, die mehr Eigenleistungen für die Krankheitsvorsorge aufbringen können. Im Kern ist es aber ein Affront gegenüber allen Höherqualifizierten.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass bereits heute schon zwei Regelungen aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 durch höchstrichterliche Beschlüsse aufgrund der for- mellen Fehlerhaftigkeit aufgehoben wurden. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch die restlichen Regelungen für nichtig erklärt wird. Das Land täte gut daran, gleich
zu handeln und dies nicht auf dem Rücken erkrankter Beamtinnen und Beamte auszu- tragen.
Weitere Forderungen zur BVO im Einzelnen
Zu § 6 BVO und Anlage Nr. 1.4.1 Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleis- tungen
Es mehren sich Fälle, dass Beihilfeabrechnungsstellen (z.B. KVBW) Fürsorgeleistungen im Rahmen eines Dienstunfalles den Unfallfürsorgeberechtigten nicht voll umfänglich erstatten und diese auf Kosten sitzen bleiben. Mit Verweis auf den VGH-Beschluss (4 S 2562/08) soll es keinen Unterschied machen, ob Beamtinnen und Beamte sich Be- handlungen als Beihilfeberechtigte oder als Unfallfürsorgeberechtigte unterziehen. Er- stattet werden mit Verweis auf die LHeilvfVOBW nur die in Anlage 9 BBhV genannten Höchstsätze und Behandlungsanzahlen.
Der DGB Baden-Württemberg kritisiert diese Regelegung und fordert eine Verbesse- rung für den Personenkreis der Unfallfürsorgeberechtigten. Behandlungsleistungen und Behandlungsanzahlen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge müssen anders bewer- tet werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten die Unfallfürsorgeberech- tigten aus der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Eine ausschließliche Zugrundele- gung der Maßstäbe der BVO ist hier nicht ausreichend. Im Beihilferecht wird nur die Frage der erkrankungsbedingten Folgen und deren Beseitigung berücksichtigt. Die Er- stattung von unfallbedingten Kosten im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit benötigt mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen anderen Maßstab. Die Notwen- digkeit der anfallenden Behandlungen aufgrund eines Dienstunfalles ergeben sich aus den entsprechenden ärztlichen Verordnungen, sonst wären sie auch nicht angesetzt worden.
Zu § 14 BVO
Mit Blick auf die bislang ergangenen höchstrichterlichen Urteile (BVerfG und BVerwG) zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 fordert der DGB Baden-Württemberg mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Rücknahme der mit dem HHBeglG 2013/2014 vorge- nommenen Verschlechterungen. Dies betrifft die Absenkung der Beihilfebemessungs- sätze für Versorgungsempfänger und für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Le- benspartnerinnen und Lebenspartner. Dies gilt ebenso für die Absenkung des Beihilfe- bemessungssatzes beim Vorhandensein von zwei oder mehr Kindern.
Die Absenkung der Beihilfebemessungssätze ist innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land ein einmaliges Vorgehen. Kein anderer Gesetzgeber für Dienstrecht ist dem ge- folgt. Die Absenkung führt zu finanziellen Mehrbelastungen bei den betroffenen Be- amtinnen und Beamten. Der Gesetzgeber sollte jetzt die Gelegenheit nutzen (ange- sichts der Urteile), diese Regelungen zurückzunehmen, bevor er durch anhängige Rechtsverfahren dazu gezwungen wird.
Diese Maßnahme würde zur Attraktivitätssteigerung des Öffentlichen Dienstes wesent- lich mehr beitragen als die Erhöhung der Beihilfe-Einkommensgrenze für (nicht verbe- amtete) Ehepartner oder Ehepartnerinnen.