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Deutscher Gewerkschaftsbund Abteilung Öffentlicher Dienst/Beamte

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Deutscher Gewerkschaftsbund

Abteilung Öffentlicher Dienst/Beamte

Stellungnahme

S t a n d : 0 8 . J u n i 2 0 0 0

______________________________________________

zum Entwurf eines Gesetzes

zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Stand 1.4.2000

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Grundsätzliches

Ablauf des bisherigen Beteiligungsverfahrens positiv

Der bisherige Ablauf des Beteiligungsverfahrens ist sehr positiv. Die ausführlichen Gespräche des BMI mit dem DGB und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes zu dem

Gesetzentwurf mit Stand 1. Juli 1999 haben sich nach unserer Einschätzung bewährt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass einige unserer Anregungen bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt wurden. Als Beispiele nennen wir: die Beschlagnahme bzw. Durchsuchung als typische Maßnahmen des Strafprozessrechts sind im überarbeiteten Entwurf ersatzlos

entfallen; die zunächst vorgesehene Änderung im Beamtenrechtsrahmengesetz, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entfallen sollte, wurde gestrichen.

Inhaltliche Reform des Disziplinarrechts wünschenswert

Der DGB bedauert, dass der Gesetzentwurf nicht genutzt werden soll, das Disziplinarrecht inhaltlich zu reformieren. Für uns bedeutet eine inhaltliche Reform des Disziplinarrechts insbesondere, außerdienstliches Verhalten aus der disziplinarrechtlichen Verfolgung herauszunehmen. Die Privatsphäre der Beamtinnen und Beamten muss außerhalb disziplinarischer Maßnahmen stehen. Private Verfehlungen nehmen bei den

Disziplinarverfahren aber nach wie vor einen breiten Raum ein. Vor allem sie binden personelle Kapazität in den Dienststellen und den Gerichten. Kapazität, die für die Erledigung originärer Aufgaben der Behörden dringend benötigt wird.

Soweit zwischen außerdienstlicher Verfehlung und dienstlicher Tätigkeit kein direkter Zusammenhang besteht, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes also nicht

beeinträchtigt wird, ist auch der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln, warum in solchen Fällen Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Überhaupt nicht mehr begründbar sind solche Verfahren bei Beamtinnen und Beamten in nunmehr privaten Unternehmen.

Aus Sicht des DGB sollte schon mit diesem Gesetzesvorhaben zumindest der Empfehlung des Bundesdisziplinaranwalts in seinem Tätigkeitsbericht für die Zeit von 1989 – 1992 gefolgt werden und die Ahndung außerdienstlichen Verhaltens strikt an die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes geknüpft werden:

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes wäre nur dann ein Dienstvergehen, wenn es bei objektiver Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das im

öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis begründete Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten dauernd und endgültig zu zerstören oder nachhaltig zu beeinträchtigen.

Eine solche Änderung sprengt nicht den Rahmen eines Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts, sondern gehört gerade hier her. Aus Sicht des DGB darf diese Änderung nicht bis zu einem neuen Dienstrechtsreformgesetz aufgeschoben werden. Ohne inhaltliche Reform bleibt eine Neuordnung des Disziplinarrechts Stückwerk.

Konfliktmanagement zur Sachverhaltsklärung vorsehen

Bedauerlich ist auch, dass keine Struktur geschaffen wird, die eine frühzeitige Trennung von Konflikten in einer Dienststelle und disziplinarrechtlich relevanten Vorgängen ermöglicht (Konfliktmanagement), um diese jeweils einer adäquaten Bearbeitung zuzuführen.

Eine optimale Aufgabenerledigung (gesetz- und zweckmäßiges Handeln, Wirtschaftlichkeit usw.) hat oberste Priorität. Disziplinarrechtlich relevantes Verhalten stellt eine Störung dieser optimalen Aufgabenerledigung dar. Als Werkzeug für die Bearbeitung dieser Störung steht das Disziplinarrecht zur Verfügung.

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Der Dienstbetrieb und damit die optimale Aufgabenerledigung werden aber auch durch Konflikte zwischen unterschiedlichen Akteuren (auch unter Beteiligung von

Dienstvorgesetzten) gestört. Die Verhaltensweisen einzelner Akteure - betrachtet man sie isoliert - können dabei durchaus auch disziplinarrechtliche Relevanz erlangen. Zur Bearbeitung von Konflikten ist das Disziplinarrecht aber kein geeignetes Werkzeug: Es setzt an den

Symptomen an und lässt die Ursache (den Konflikt) unbearbeitet. Im Interesse einer optimalen Aufgabenerledigung ist es deshalb notwendig, nicht am Symptom zu kurieren, sondern

möglichst frühzeitig und gründlich die eigentliche Störung zu beheben. Mit einer “Bestrafung”

einzelner Akteure ist das Problem nicht aus der Welt. In einem solchen Fall werden sich die Bestraften in der Regel ungerecht behandelt fühlen. Das führt nicht selten zu langwierigen Gerichtsverfahren oder aber zur inneren Kündigung.

Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss deshalb geklärt werden, ob es sich um die isolierte Verfehlung einer einzelnen Person/Gruppe oder um einen Konflikt mit

unterschiedlichen Akteuren handelt.

Eine solche Klärung kann nur von neutralen und unabhängigen Personen herbeigeführt werden, die über die nötige soziale Kompetenz verfügen. Eine Person, die Konfliktpartei ist, kann dies wegen ihrer eingeschränkten Wahrnehmung im Konfliktgeschehen nicht. Die Einschaltung einer neutralen Instanz oder Person darf aus Sicht des DGB auch nicht den einzelnen Dienststellen überlassen bleiben, sondern muss von vornherein in das

disziplinarische “Vorverfahren” fest eingebunden sein.

“Dienstordnungsgesetz” statt “Disziplinargesetz” als Titel verwenden

Der DGB bedauert auch, dass man bei der Bezeichnung des Gesetzes den Titel

“Disziplinar”gesetz gewählt hat. Dieser erinnert zu stark an “disziplinieren”. Der eigentliche Zweck des vorliegenden Gesetzes soll jedoch vor allem “erzieherisch” geprägt sein. Der DGB regt daher an, die Bezeichnung aufzugreifen, die ursprünglich einmal im Entwurf des

Landesgesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts Rheinland-Pfalz gestanden hat, nämlich

“Dienstordnungsgesetz”. Da das beabsichtigte Gesetz beispielgebend seinen Niederschlag in entsprechenden landesrechtlichen Regelungen finden wird, sollte jetzt die Gelegenheit ergriffen und von der “Disziplinierung” Abstand genommen werden.

Lösung vom Strafprozessrecht zwiespältig

Der DGB stimmt der grundsätzlichen Lösung vom Strafprozessrecht zu, obwohl aufgrund des Wechsels in den Rechtsphilosophien negative Auswirkungen für das Verfahren zu befürchten sind. Nach unserer Einschätzung wird durch die Verlagerung hin zum

Verwaltungsprozessrecht die Stellung des Beamten verschlechtert, da lediglich die

Rechtmäßigkeit der Ermittlungen gerichtlich überprüfbar ist. Aus diesem Grund begrüßen wir den ausdrücklichen Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass wesentliche strafprozessuale Grundsätze und vor allem auch der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz “in dubio pro reo” weiterhin volle Geltung haben sollen.

Klare Strukturen schaffen ist richtig – einheitliche Verfahrensgrundsätze sichern

Das Ziel, klare Strukturen zu schaffen, liegt eindeutig auch im Interesse des DGB. Das bisherige Disziplinarrecht ist sehr komplex und die Bundesdisziplinarordnung in ihrem Aufbau nicht gerade logisch. Für den einzelnen Betroffenen ist das Verfahren daher kaum

durchschaubar. Alles was das Verfahren transparenter macht, wird deshalb begrüßt. Ein klar strukturiertes Verfahren ist aus unserer Sicht nicht nur gerechter, weil Fehlerquellen reduziert werden können, sondern weil es auch für die Betroffenen leichter nachvollziehbar und damit kontrollierbar ist.

Klare Strukturen sollen erreicht werden durch

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ƒ Neustrukturierung des Disziplinarrechts (u.a. Trennung zwischen behördlichem und gerichtlichem Verfahren,

ƒ Verzicht auf Unterscheidung zwischen förmlichem und nichtförmlichem Verfahren (Unabhängiger Untersuchungsführer wird nicht mehr benötigt, weil rechtsstaatliche Garantien im Disziplinarverfahren auch ohne Untersuchungsführer gewährleistet sind.)

ƒ Verwaltung und Gerichte wickeln die Verfahren im Rahmen der ihnen vertrauten Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsordnung ab

Dazu merkt der DGB folgendes an:

1. Die Neustrukturierung wird vom DGB positiv gewertet. Insbesondere der Aufbau des Gesetzentwurfs ist systematischer als die BDO und dadurch - auch für Betroffene - leichter handhabbar.

2. Der Verweis auf die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 3 BDG ist aus Sicht des DGB sehr hilfreich. Dies gilt auch für den Hinweis bezüglich der geltenden Verfahrensgrundsätze (z.B. “in dubio pro reo”) in der Begründung zu § 3 BDG.

3. Problematisch im Disziplinarverfahren ist weniger die Rechtsanwendung, denn die Anwendung von Recht und die Einarbeitung in neue Rechtsgebiete haben die meisten Dienstvorgesetzten gelernt. Problematisch erscheint vielmehr die tatbestandliche Seite des Disziplinarverfahrens, die Ermittlung von Lebenssachverhalten, die mit der “normalen”

Arbeit in einer Dienststelle nichts zu tun haben. Auch der “Rollenwechsel” - im

Disziplinarverfahren sind Beamtinnen und Beamte Beschuldigte und der Dienstvorgesetzte muss Pflichtverletzungen ermitteln und ahnden - dürfte eher Probleme bereiten als die Anwendung des Rechts. Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es deshalb besonders wichtig, Dienstvorgesetzte und Personen, die mit der Ermittlung beauftragt werden sollen, zu schulen und zwar nicht nur in der Rechtsanwendung, sondern auch im Hinblick auf den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz.

4. Disziplinarrecht ist in erster Linie Richterrecht. Durch den Bundesdisziplinaranwalt und das Bundesdisziplinargericht ist derzeit für eine einheitliche Rechtsanwendung im

Bundesbereich gesorgt.

Eine einheitliche Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt der Vorausschaubarkeit von Maßnahmen für bestimmtes Verhalten - also im Sinne von Klarheit und Eindeutigkeit - ist erforderlich. Der Gesichtspunkt der Generalprävention sollte dabei auch nicht außer Betracht bleiben.

Durch die gleichzeitige Abschaffung von Bundesdisziplinaranwalt und

Bundesdisziplinargericht fehlt künftig eine Klammer, die Einheitlichkeit in der

Rechtsanwendung sicherstellt. Andererseits kann die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte positiv zur Rechtsfortbildung beitragen. Die Klammer könnte im gerichtlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gebildet werden. Allerdings ist

problematisch, dass aufgrund der restriktiven Zulassungsvoraussetzungen für Berufung und Revision nur ein geringer Teil der Verfahren höchstrichterlich entschieden werden können.

Auch die notwendige Differenzierung in der “Straf”-Zumessung durch Berücksichtigung individueller Komponenten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Einhaltung

einheitlicher Verfahrensgrundsätze insbesondere im behördlichen Verfahren gewährleistet werden muss.

Besondere Situation der BeamtInnen in privatisierten Unternehmen beachten

Weder bei der Überarbeitung des Disziplinarmaßnahmenkatalogs noch bei den Regelungen bezüglich der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen ist der besonderen Situation der privatisierten Unternehmen und der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen worden. Dass die Mehrheit der bei Bahn AG, Post AG und Telekom AG beschäftigten Beamten in gewinnorientierten Unternehmen arbeiten die keinerlei hoheitliche

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Aufgaben mehr wahrnehmen, muss sich auch in den auf sie anzuwendenden disziplinarrechtlichen Vorschriften widerspiegeln.

Diese AG-BeamtInnen befinden sich infolge der Privatisierung und des Fortfalls jeglicher hoheitlicher Tätigkeit in einer beamten- und arbeitsrechtlichen Doppelstellung. Sie sind teils öffentlicher Bediensteter, teils privatrechtlicher Arbeitnehmer. Die damit einhergehende Aufspaltung der Arbeitgeberrechte zwischen Bund und privatem Arbeitgeber führt zu einer neuartigen beamtenrechtlichen Konstellation, die eine teilweise Ausgestaltung im

Postpersonalrechtsgesetz findet. Aus den dortigen Sonderregelungen, erwähnt seien beispielhaft nur die Vorschriften hinsichtlich Besoldung und Bezahlung, der

Dienstherrenbeleihung oder der Anwendung des Betriebsverfassungsrechts, wird deutlich, in welch komplexer Gemengelage aus dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften die BeamtInnen tätig sind und wie wenig dies noch mit dem klassischen Beamtentum vergleichbar ist. Dies hat notwendigerweise auch Auswirkungen auf das Disziplinarrecht. So werden die Beamten z.

B. durch ihren dauerhaften Einsatz in einem privaten gewinnorientierten Unternehmen einer doppelten Loyalitätsverpflichtung unterworfen, wobei als logische Konsequenz eine Ahndung eventuell disziplinarisch relevanter Verstöße nur noch parallel zum Arbeitsrecht erfolgen kann.

Damit ist bereits das “Ob” der Anwendung disziplinarrechtlicher Vorschriften genauso fraglich wie die “Art und Weise” ihrer Anwendung. Die strukturellen und inhaltlichen Unterschiede zu den Beamten klassischer Prägung sind derart gravierend, dass sie nicht weiter ignoriert werden können.

Die Behandlung der generellen Frage, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang das Disziplinarrecht in diesem Bereich überhaupt Anwendung finden kann, ist vorliegend jedoch komplett ausgespart worden. Weder im Bereich des Disziplinarmaßnahmenkatalogs noch im Bereich der Maßnahmenbemessung wurde auf die bestehenden Besonderheiten eingegangen.

Damit negiert der Gesetzentwurf die bestehenden Unterschiede und Probleme und kuriert letztendlich nur an bereits bekannten Symptomen herum, ohne wesentliche Neuerungen einzuführen. In Anbetracht dessen, dass an mehreren Stellen des Gesetzentwurfes in anderem Zusammenhang durchaus auf die Situation der privatisierten Unternehmen eingegangen

worden ist, ist dies absolut unverständlich und bedeutet inhaltlich einen Rückschritt. Insoweit hat der Gesetzentwurf eine Schieflage zu Lasten der Beamten. Die große Chance, mit diesem Gesetzentwurf die ausstehende und dringend notwendige Regelung der rechtlichen Situation von AG-BeamtInnen vorzunehmen, wurde leichtfertig vergeben.

Verfahrensbeschleunigung wird begrüßt – neue Probleme lösen

Dem grundsätzlichen Vorhaben des Gesetzgebers, durch Verfahrensstraffung eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen, stimmt der DGB ausdrücklich zu.

Denn auch der DGB und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes haben ein Interesse an der Beschleunigung der Disziplinarverfahren, weil solche Verfahren stets eine große Belastung für die betroffenen Beamtinnen und Beamten, aber auch für die Beschäftigungsdienststelle darstellen. Je schneller Klarheit über den Tatbestand besteht, desto schneller ist wieder ein

“normales” Arbeiten möglich.

Im Entwurf des BDiszNOG soll die Beschleunigung der Disziplinarverfahren durch

ƒ den Wegfall des förmlichen Ermittlungsverfahrens und damit Wegfall der Institution des Untersuchungsführers

ƒ die Erweiterung der Disziplinarbefugnis der Dienstvorgesetzten und

ƒ die Ausklammerung einzelner untergeordneter Handlungen aus dem Verfahren erreicht werden.

Es ist sicherlich richtig, dass durch den Wegfall des förmlichen Ermittlungsverfahrens Doppelermittlungen vermieden werden können. Der DGB befürchtet aber, dass der Beschleunigungseffekt dadurch wieder aufgehoben wird, dass

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1. das behördliche Ermittlungsverfahren an die Stelle des förmlichen Ermittlungsverfahrens tritt und anstelle der bisherigen Vorermittlungen “Verwaltungsermittlungen” durchgeführt werden (siehe auch Begründung zu § 15 Entwurf Bundesdisziplinargesetz (BDG)). Dadurch gäbe es dann doch wieder zwei “Verfahren” in der Dienststelle, von denen eines nicht im Rahmen des - die Betroffenen auch schützenden - BDG stattfindet.

2. die Qualität der Ermittlungen durch die mangelnde Erfahrung und die mangelnden disziplinar(verfahrens-)rechtlichen Kenntnisse der Dienstvorgesetzten leidet. Zumal den Dienstvorgesetzten künftig der Bundesdisziplinaranwalt nicht mehr als Berater zur Verfügung stehen soll. Es ist anzunehmen, dass Entscheidungen die auf diesen Ermittlungen basieren eher gerichtlich angefochten werden.

3. Unsicherheit in der Disziplinarrechtsanwendung und Unerfahrenheit zu zeitlichen

Verzögerungen im Ermittlungsablauf führen. Zumal die Ermittlungen neben der “normalen”

vertrauten Arbeit durchgeführt werden müssen und der Arbeitsdruck in den Behörden nicht eben kleiner wird. Die Möglichkeit der Betroffenen nach § 67 (1) Entwurf BDG, nach 6 Monaten beim Verwaltungsgericht eine Fristbestimmung zum Abschluss des Verfahrens zu beantragen, dürfte dieses Manko nicht ausgleichen.

4. der Umstand, dass die Untersuchung nicht mehr von einer unabhängigen und

weisungsungebundenen Person geführt werden, die Akzeptanz des Ergebnisses gefährdet.

Gerade in Konfliktfällen kann der Einsatz einer dritten Person, deren Autorität und Kompetenz nicht in Frage steht, die Akzeptanz einer Entscheidung fördern. Diese Kompetenz könnten aus Sicht des DGB neben Volljuristen auch lebens- und

berufserfahrene, im Disziplinarrecht geschulte Beamtinnen und Beamte mitbringen. Zwar sieht die Begründung zu § 19 BDG als eine Möglichkeit die Beauftragung geeigneter Personen mit der Durchführung der Ermittlungen vor, doch da im Gesetz selbst hiervon nichts steht, ist die Ausgestaltung der Ermittlungen in das Belieben der Dienstvorgesetzten gestellt. Außerdem wären diese Personen weder weisungsungebunden noch unabhängig.

5. die Erweiterung der Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten bei gleichzeitigem Wegfall der weisungsunabhängigen Untersuchungsführerinnen und -führer und des Wegfalls der Beratung durch den Bundesdisziplinaranwalt zu einer geringeren Akzeptanz der

Entscheidungen und dadurch zu einer Verschiebung der zeitlichen Belastung auf die Gerichte führt.

6. die Verwaltungsgerichte für die Disziplinarverfahren des Bundes zuständig sein sollen. Die Erfahrungen mit der Dauer von Disziplinargerichts- und Verwaltungsgerichtsverfahren lässt befürchten, dass die gerichtlichen Verfahren künftig erheblich länger dauern werden. Dies würde im Ergebnis keine Beschleunigung, sondern nur eine Verschiebung der zeitlichen Belastung vom behördlichen ins gerichtliche Verfahren bedeuten.

Die verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer vor dem Disziplinargericht mit durchschnittlich drei bis vier Monaten pro Verfahren dürfte von den Verwaltungsgerichten keinesfalls erreicht werden. Deren übliche Verfahrensdauer übersteigt dies um ein Vielfaches. Es steht nicht zu erwarten, dass die Verwaltungsgerichte in der Lage sein werden, die Verfahren so schnell wie das Bundesdisziplinargericht zu erledigen. Dies kann auch durch die Bildung von Fachsenaten bzw. –kammern nicht entscheidend verändert werden. Diese Verfahrensverlängerungen werden durch die angedachten Verkürzungen im Vorverfahren keinesfalls ausgeglichen. Die Verlagerung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit sehen wir daher nur dann als tragbar an, wenn parallel hierzu eine deutliche Aufstockung der Richterstellen erfolgt, um so zu garantieren, dass die Verfahrensdauer nicht unzumutbar verlängert wird und ungefähr der bisherigen entspricht. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die Reform nicht in ihr Gegenteil verkehrt. Um die beschriebenen Nachteile abzuwenden, ist es daher dringend geboten, auf eine entsprechende personelle Aufstockung der Verwaltungsgerichte hinzuwirken.

Durch die Übergangsregelung zum Inkrafttreten des BDG besteht das Bundesdisziplinargericht für eine Übergangszeit fort. Solange ist ein Vergleich der Verfahrensdauer im alten und neuen Verfahren möglich. Der DGB erwartet deshalb, dass die Bundesregierung nach einem

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angemessenen Zeitraum einen Erfahrungsbericht vorlegt, aus dem ersichtlich ist, ob der erwartete und gewünschte Beschleunigungseffekt tatsächlich eingetreten ist.

Schutz der Beschäftigten erhalten und Korruptionsbekämpfung optimieren

Der DGB verbindet mit einer Neuordnung des Disziplinarverfahrens neben einer Beschleunigung des Verfahrens und der Schaffung klarer Strukturen folgende Ziele:

Das Disziplinarrecht muss einzelnen Beschäftigten und den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in ihrer Gesamtheit Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen bieten. Das Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass es einerseits dem Einzelnen ermöglicht, gegen ihn erhobene Vorwürfe zu klären (Selbstreinigung / Rehabilitation). Es darf andererseits keine Regelungen enthalten, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen zu lassen,

Verfehlungen würden gedeckt. Da der größte Schaden für das Ansehen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch Fälle von Korruption entsteht, sollte die Neuordnung des

Disziplinarrechts genutzt werden, um Strukturen zur Korruptionsprävention zu schaffen.

Korruptionsbekämpfung

In der Öffentlichkeit könnte der Eindruck entstehen, dass der Bekämpfung von Korruption durch die Abschaffung des Bundesdisziplinaranwalts - also einer weder der betroffenen Dienststelle noch dem betroffenen Dienstherrn angehörenden neutralen Person, die den Dienststellen und ihren Beschäftigten “auf die Finger schaut” - geringere Priorität eingeräumt wird.

Das gegenteilige Signal könnte dadurch ausgesandt werden, dass eventuell frei werdende Kapazitäten des Bundesdisziplinaranwalts (z.B. durch den vom DGB geforderten Wegfall der Ahndung außerdienstlichen Verhaltens) für die Korruptionsprävention genutzt werden.

Schutz der Beschäftigten

Gefahren für den Schutz der Beschäftigten sieht der DGB in folgenden beabsichtigten Änderungen:

1. Fristen

Fristen werden im Entwurf des BDG für den Beschuldigten stark verkürzt (z.B. die Frist, innerhalb der Beweisanträge gestellt werden können, beträgt nach § 58 (2) BDG 1 Monat, im LDG Rheinland-Pfalz dagegen 2 Monate). Bei so kurzen Fristen sieht der DGB eine ordnungsgemäße Verteidigung gefährdet. Die Möglichkeit, verspätet geltend gemachte Mängel des behördlichen Verfahrens zurückzuweisen (§ 55 BDG), stellt sehr hohe

Anforderungen an die Betroffenen, die, zumindest wenn sie dem einfachen oder mittleren Dienst angehören, mit der Beurteilung von Verfahrensabläufen häufig überfordert sind.

Andererseits haben Betroffene durchaus ein Interesse an einer schnellen Entscheidung, deshalb ist nicht nachzuvollziehen, warum erst nach 6 Monaten ein Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gestellt werden kann, wenn der Dienstherr das Verfahren nicht mit der

gebotenen Eile betreibt.

2. Abschaffung von unabhängigen Untersuchungsführern

Konflikte, an deren Entstehung sowohl die betroffenen Beamtinnen und Beamten als auch Dienstvorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen in einer Dienststelle beteiligt sind, geben nicht selten Anlass für disziplinarische Ermittlungen gegen einzelne Beteiligte.

In einem solchen Konflikt entstehen Verhärtungen, die die Wahrnehmung der handelnden Personen stark einschränken. Wird eine der beteiligten Personen zum “Ermittler” im Disziplinarverfahren, besteht die Gefahr, dass nur in eine Richtung (Belastung) ermittelt wird und der wahre Sachverhalt verborgen bleibt. In einer solchen Konstellation ist eine Verteidigung kaum möglich. Der Konflikt wird unweigerlich nach außen getragen. Gerichte werden sich mit dem Problem beschäftigen müssen und die Ermittlung des Sachverhalts wird immer schwerer, weil der Konflikt sich zwischenzeitlich weiter verhärtet hat.

Eine Chance, einen solchen Konflikt in einer Dienststelle wahrzunehmen und einer sachgerechten Erledigung zuzuführen, hat in der Regel nur eine außerhalb des

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Konfliktgeschehens stehende neutrale Person. Sie kann erkennen, ob es sich tatsächlich um die mögliche Verfehlung einer einzelnen Person handelt, für deren Ermittlung und Ahndung das Disziplinarrecht das richtige Mittel ist, oder ob ein Konflikt vorliegt, in den mehrere Personen verwickelt sind.

Der DGB hält es daher für notwendig eine neutrale Person in die Ermittlungen einzubinden.

3. Fortfall der Begnadigungsvorschriften

Die Vorschriften über die Begnadigung wurden komplett gestrichen. Da diese erst nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren zur Anwendung kämen, würden sie nicht zu einer Verlängerung der Disziplinarverfahren führen, Beschleunigungsargumente vermögen die Abschaffung daher nicht zu tragen. Der Fortfall ist somit nicht nachvollziehbar. Da ein Gnadenerweis alle möglichen Differenzierungen bezüglich der Rechtsfolgen vornehmen kann, stellt er ein probates Mittel für Härtefallentscheidungen zugunsten der Betroffenen dar.

Unabhängig vom Disziplinarverfahren hält der DGB ein Konfliktmanagement in den Dienststellen für notwendig, damit das Disziplinarverfahren nicht missbraucht wird.

Beratungs- und Informationsstelle einrichten

1.Abschaffung des Bundesdisziplinaranwalts

Durch frühzeitige Information des Bundesdisziplinaranwalts kann dieser sich ein Bild über die Rechtsentwicklung im behördlichen Verfahren machen. Dadurch ist bislang eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt, und Beamtinnen und Beamte dadurch auch vor Willkürentscheidungen geschützt. Fällt diese Funktion künftig weg, besteht die Gefahr, dass Bundesbeamtinnen und -beamte bei gleichem Vergehen und vergleichbarem Verschuldensgrad unterschiedliche Maßnahmen befürchten müssen.

2. Einrichtung einer zentralen Beratungs- und Informationsstelle

Beim BMI sollte eine zentrale Beratungs- und Informationsstelle eingerichtet werden. (Der Gesetzentwurf spricht in der Begründung von einer Service-Stelle).

Der DGB sieht als Aufgabenschwerpunkte einer solchen Stelle:

- Beratung der Dienstvorgesetzten und der Personalräte

- Entwicklung von Aus- und Fortbildungskonzeptionen und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

- Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Entscheidungen in Disziplinarsachen, Sammlung und Auswertung disziplinarischer Verfahren

- Unterstützung der Dienstvorgesetzten bei der Korruptionsprävention und der Korruptionsbekämpfung

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Zu den einzelnen Regelungen

Artikel 1 – Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Zu § 1 BDG – Persönlicher Geltungsbereich Keine Anmerkungen

Zu § 2 BDG – Sachlicher Geltungsbereich Keine Anmerkungen

Zu § 3 BDG - Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Der DGB begrüßt, dass die ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anordnet wird.

Zu § 4 BDG - Gebot der Beschleunigung

Auch wenn die beschleunigte Durchführung des Disziplinarverfahrens sicherlich unstreitig im Interesse aller Beteiligten ist, so darf sie gleichzeitig nicht zur Verkürzung der Rechte der Betroffenen führen und zum reinen Selbstzweck verkommen. Die Sachverhaltsaufklärung und –verhandlung sowie die Sicherung der den Betroffenen zustehenden Rechte dürfen nicht mit dem vordergründigen Argument der Beschleunigung eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden. Die Belastungssituation der Verwaltungsgerichte darf nicht auf dem Rücken der Rechtsuchenden ausgetragen werden. Dieser Verdacht drängt sich jedoch auf, soweit in der Begründung zu § 4 BDG die Beschleunigung nicht nur als objektives Disziplinarrecht

bezeichnet, sondern darüber hinaus als ein das gesamte Disziplinarverfahren “beherrschender Grundsatz” benannt wird. Es ist daher sicherzustellen, dass den Beamtinnen und Beamten in allen Situationen ausreichende Fristen zur Wahrung ihrer Rechte eingeräumt werden.

Zu § 5 BDG- Arten der Disziplinarmaßnahmen

Die Einbeziehung der Regelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe und Widerruf in § 5 BDG statt des Verweises auf § 99 BDG dient der leichteren Handhabung und damit der Klarheit.

Zu §§ 6, 7 BDG – Verweis und Geldbuße

Der Wegfall des Hinweises, dass Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht im Wege stehen (§ 8 BDO), kann zu Rechtsunsicherheit führen. Der Hinweis sollte zumindest klarstellend in die Begründung aufgenommen werden.

Zu § 8 BDG - Kürzung der Dienstbezüge

Begrüßt wird die Verringerung der maximalen Dauer der Gehaltskürzung von 5 auf 3 Jahre und die Möglichkeit, den Zeitraum für das Beförderungsverbot zu verkürzen.

Hinsichtlich der Verlagerung der Entscheidungskompetenz von den Gerichten auf den Dienstherrn siehe Grundsätzliches – Verfahrensbeschleunigung.

Zu § 9 BDG - Zurückstufung Keine Anmerkungen

Zu § 10 BDG - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Zusammenfassung verschiedener Regelungen zu diesem Komplex in einer Vorschrift wird begrüßt. Die in diesem Entwurf getroffenen Regelungen zur Bewilligung des

Unterhaltsbeitrags sind klarer als die bisherigen und dürften deshalb für Betroffene voraussehbarer sein.

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Zu bemängeln ist jedoch, dass eine nachträgliche Zahlungsverlängerung nicht mehr möglich ist und der sozialen Situation des Kollegen nur noch zeitlich verkürzt und damit eingeschränkt Rechnung getragen werden kann. Die neue Berechnungsart führt bei Ruhestandsbeamten zur Absenkung des Unterhaltsbeitrags von 75 % auf 70 % des Ruhegehaltes, ohne das hierfür ein überzeugender sachlicher Grund vorliegt.

Zu § 11 BDG - Kürzung des Ruhegehalts Keine Anmerkungen

Zu § 12 BDG – Aberkennung des Ruhegehalts Keine Anmerkungen

Zu § 13 BDG - Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Der DGB begrüßt, dass es nunmehr in der Überschrift “Bemessung” statt “Bestimmung der Disziplinarmaßnahme” heißt. Dadurch werden Missverständnisse in Bezug auf das

Legalitätsprinzip (Konkurrenz zu § 17 BDG) vermieden.

Im ersten Satz muss das Wort “Verlängerung” durch “Verhängung” ersetzt werden.

Der DGB bedauert, dass der Grad der Schuld als Bemessungsgrundsatz nicht aufgeführt ist, sondern allenfalls über das Merkmal “Persönlichkeitsbild” berücksichtigt werden kann.

Zu § 14 BDG - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren Es wird begrüßt, dass der § 153 a Abs.1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung in das Maßnahmeverbot aufgenommen wurde. Der DGB regt an, auch den § 153

Strafprozessordnung in den Geltungsbereich der Vorschrift einzubeziehen.

Zu § 15 BDG - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Der DGB hält die Fristen für unangemessen lang.

Bezüglich des Verweises, als der Maßnahme für die geringsten disziplinarrechtlich zu

ahndenden Dienstvergehen, erscheint die Frist für ein Maßnahmeverbot von 6 Monaten, wie im Arbeitsrecht, als ausreichend, diejenige bezüglich der Geldbuße sollte auf 2 Jahre reduziert werden.

Die Jahresfrist bei der Zurückstufung ist extrem lang und sollte stark reduziert werden.

Zu § 16 BDG - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Der DGB begrüßt, dass Vorgänge, die wegen eines nicht erwiesenen Dienstvergehens entstanden sind, nach einer Dreimonatsfrist einem Verwertungsverbot unterliegen.

Die übrigen Fristen des Verwertungsverbotes in Absatz 1 hält der DGB allerdings für zu lang.

Ein Verweis sollte nach einem Jahr, eine Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge nach 2 Jahren keine Berücksichtigung bei sonstigen Personalmaßnahmen mehr finden.

Zu § 17 BDG - Einleitung von Amts wegen

Die Begründung zu § 17 BDG lässt ausdrücklich “Verwaltungsermittlungen” zur

Konkretisierung der Vermutung eines Dienstvergehens zu. Hier sieht der DGB die Gefahr, dass die Vorermittlungen, die ja eigentlich abgeschafft werden sollen, durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Dann allerdings ohne gesetzliche Regelungen, die das Verfahren

transparent und vorhersehbar machen und damit für die Betroffenen Schutz bieten. Hier erscheint es besonders wichtig, dass

ƒ Vorgesetzte rechtlich und psychologisch geschult werden, mit solchen Verwaltungsermittlungen verantwortlich umzugehen,

ƒ zumindest in einem Rundschreiben deutlich gemacht wird, was in solchen Ermittlungen erlaubt ist und was die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitet (Einsatz von Privatdetektiven?)

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ƒ Kontrollmöglichkeiten eingebaut werden, z.B. Verpflichtung zur Mitteilung über

Verwaltungsermittlungen an die vorgesetzte Dienststelle (ohne Nennung der Person, gegen die sich die Vermutung richtet) und an den Personalrat zur Wahrnehmung seiner

Kontrollfunktion nach § 67 Abs. 1 BPersVG.

Zu § 18 BDG - Einleitung auf Antrag des Beamten

Durch die Möglichkeit, den höheren Dienstvorgesetzten einzuschalten, und durch die

Beschränkung der Ablehnungsmöglichkeit wird dem Interesse der Beamtinnen und Beamten an einer zügigen und eindeutigen Entlastung Rechnung getragen.

Zu § 19 BDG - Ausdehnung und Beschränkung

Die hier geschaffene Möglichkeit, das Disziplinarverfahren auf einzelne Sachverhalte zu

beschränken, ist generell zu begrüßen. Soweit diese Vorwürfe jedoch nicht beweisbar sind, ist die sodann mögliche erneute Einbeziehung der bereits ausgeschiedenen Vorwürfe abzulehnen.

In Hinblick auf die zeitnahe Sachverhaltsaufklärung, die zeitnahe Sicherung von

Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist die sich daraus ergebende zeitliche Verfahrensstreckung genauso unzumutbar wie die

Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung des Verfahrens.

Zu § 20 BDG - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

In dieser Vorschrift bleibt unklar, durch wen eine Unterrichtung, Belehrung oder Anhörung des Beamten erfolgt. Daneben hält es der DGB für erforderlich, dass in § 20 Abs. 1 Satz 1

festgeschrieben wird, dass eine unverzügliche Unterrichtung zu erfolgen hat. Nach unserer Auffassung sollte in Kauf genommen werden, dass sich hierbei häufig Probleme mit der Definition des Tatbestandsmerkmals “soweit dies ohne Gefährdung der

Sachverhaltsaufklärung möglich ist” ergeben können.

Zu begrüßen ist, dass in § 20 Abs. 1 Satz 3 das Recht des Beamten festgeschrieben ist, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Um über die Rechtsstellung des Bevollmächtigten Klarheit zu erhalten, ist allerdings ein Blick in das

Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung erforderlich. Wir regen deshalb an, die Rechte des Bevollmächtigen, dessen Position im Verfahren und die Definition, wer Bevollmächtigter oder Beistand sein darf, in das Bundesdisziplinargesetz selbst

aufzunehmen. Zumindest in der Begründung sollte darauf hingewiesen werden, dass als Beistand auch ein Mitglied des Personalrats in Betracht kommt. Um unterschiedlichen Verfahrensweisen vorzubeugen, wäre außerdem eine beispielhafte Aufzählung von

“zwingenden Gründen” sinnvoll.

Die in § 20 Abs. 2 eingeführten Mitteilungsfristen, ob und in welcher Form sich der Beamte zu Vorwürfen äußern will, sind eindeutig zu kurz, insbesondere die Wochenfrist für die Anzeige, sich mündlich äußern zu wollen.

Zu § 21 BDG - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Hinsichtlich der Ausführungen in der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Teil “Grundsätzliches, Verfahrensbeschleunigung” hingewiesen.

Zu § 22 BDG - Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

Keine Anmerkungen

Zu § 23 BDG - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

Keine Anmerkungen

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Zu § 24 BDG - Beweiserhebung

Der DGB begrüßt ausdrücklich, dass schriftliche Gutachten nunmehr den Betroffenen obligatorisch zugänglich gemacht werden müssen, es sei denn, zwingende Gründe stehen dem entgegen.

In § 24 Abs. 4 Satz 2 ist es allerdings dringend erforderlich klarzustellen, wie die

Teilnahmerechte des Bevollmächtigten für den Fall geregelt sind, dass die Beamtin/der Beamte von der Teilnahme an Inaugenscheinnahmen bzw. Zeugenbefragungen ausgeschlossen wurde.

Die generelle Verweisungsvorschrift des § 3 erscheint hier nicht ausreichend.

Zu § 25 BDG - Zeugen und Sachverständige Keine Anmerkungen

Zu § 26 BDG - Herausgabe von Schriftgut keine Anmerkungen

Zu 27 BDG - Protokoll keine Anmerkungen

Zu § 28 BDG - Innerdienstliche Mitteilungen Keine Anmerkungen

Zu § 29 BDG - Abschließende Anhörung

Der DGB begrüßt, dass in der Überschrift zu § 29 BDG keine Beschränkung der Information der Betroffenen auf die “wesentlichen” Ergebnisse vorgenommen wird.

Zu § 30 BDG - Abgabe des Disziplinarverfahrens Keine Anmerkungen

Zu § 31 BDG - Einstellungsverfügung

Der Zwang, die Einstellungsverfügung zu begründen und zuzustellen, wird begrüßt.

Zu § 32 BDG – Disziplinarverfügung

Der DGB lehnt die in § 32 festgeschriebene Möglichkeit, auch eine Kürzung der Dienstbezüge künftig durch den Dienstvorgesetzten vornehmen zu lassen, ab. Hiermit wird dem

Dienstvorgesetzten eine Machtfülle in die Hand gegeben, dem kein verfahrensrechtliches Korrelat auf Seiten des Beamten gegenübersteht. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig diese Machtbefugnis nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern vor allem auch uneinheitlich ausgeübt wird.

Soweit sogar in der Begründung akzeptiert wird, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Beamten verkürzt werden (allerdings -laut Begründung- “keineswegs unzumutbar”) zeigt dies deutlich die hiermit verbundene Absicht. Der Verweis auf die vermeintlich angemessenen Beteiligungsrechte und den angeblich ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz läuft angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten ins Leere. In Anbetracht der gerade im Postbereich teilweise zu beobachtenden Willkür bei der Einleitung und der Art und Weise der Durchführung von Disziplinarverfahren erscheint dies ein mehr als schwacher Trost. Dies wird weder zur Akzeptanz der Entscheidung bei den Betroffenen noch zu einer größeren Rechtsklarheit führen, insbesondere weil es sich hier um schwere

Verfehlungen handelt, die besonders sorgfältige Aufklärung voraussetzen. Derartig tief in die Rechte Einzelner eingreifende Maßnahmen müssen den Gerichten vorbehalten bleiben und dürfen nicht auf die kaum die notwendige Distanz zum Geschehen besitzenden

Dienstvorgesetzten übergehen. Die in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beschleunigungsargumente sind in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr steht zu erwarten, dass sich gegen solche Maßnahmen des Dienstvorgesetzten gerichtlich

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gewehrt werden wird, da die Akzeptanz der Betroffenen fehlt. Soweit in diesem

Zusammenhang weiter darauf abgestellt wird, dass damit die Gerichte bzw. die höheren Dienstvorgesetzten auf diese Art Raum für die Verfolgung wirklich schwerwiegender Fälle erlangen würden, muss angemerkt werden, dass diese schwerwiegenden Fälle einen geringen Bruchteil der Gesamtfallzahlen ausmachen. Das Gros der Fälle endet gerade nicht mit der Dienstentfernung.

Insbesondere hinsichtlich der Akzeptanz bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten schätzen wir die Wirkung dieser Möglichkeit als sehr negativ ein. Insbesondere die Regelung des § 32 Abs. 6, durch die der obersten Behörde eingeräumt wird, ihre Befugnis, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge vorzunehmen, durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden – also z.B. die Dienstvorgesetzten – zu verlagern, sollte gestrichen werden. Es steht zu befürchten, dass insbesondere durch diese Regelung eine zusätzliche Flut von Widerspruchsverfahren gegen die verhängten Geldbußen bzw.

Kürzungen der Dienstbezüge ausgelöst wird. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass Dienstvorgesetzte häufig das Disziplinarrecht als Straf- und Sühnerecht statt als

Erziehungsrecht ansehen. Selbst bei leichten Dienstvergehen und Bagatellen werden derzeit grundsätzlich Verweise verhängt. Dies lässt für die beabsichtigte Gesetzesänderung keine positiven Ergebnisse erwarten.

Zu § 33 BDG - Erhebung der Disziplinarklage Keine Anmerkungen

Zu § 34 BDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Der DGB begrüßt, dass auch im Interesse einer größeren Rechtssicherheit für den betroffenen Beamten vorgesehen ist, dass eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage durch den höheren Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen muss.

Zu § 35 BDG - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

Keine Einwände

Zu § 36 BDG - Kostentragungspflicht

Der DGB begrüßt, dass die Auslagenerstattung durch Betroffene, gegen die eine

Disziplinarmaßnahme festgesetzt wurde, nicht als zwingende Rechtsfolge konzipiert ist, sondern in das Ermessen der Entscheidungsträger gestellt wird. Begrüßt wird ebenso der grundsätzliche Anspruch auf umfassenden Auslagenersatz bei Einstellung des Verfahrens.

Zu § 37 BDG - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen Keine Anmerkungen

Zu § 38 BDG - Rechtswirkungen Keine Anmerkungen

Zu § 39 BDG - Verfall und Nachzahlung der Beträge

Zur Klarstellung wäre in der Begründung zu § 39 Abs. 2 BDG ein Hinweis auf die Verzinsung nach § 49 a VwVfG wünschenswert.

Zu § 40 BDG – Erforderlichkeit, Frist und Form des Widerspruchs Keine Anmerkungen

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Zu § 41 BDG – Widerspruchsbescheid

Der DGB hält es für wünschenswert, zur Klarstellung im Gesetz die

Entscheidungsmöglichkeiten der Widerspruchbehörde bei einem Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung aufzuzählen.

Zu § 42 BDG – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis

Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Ursprungsentscheidung zu verschärfen, wird begrüßt (siehe auch Anmerkung zu § 34 BDG).

Zu § 43 BDG – Kostentragungspflicht

Die Kostenerstattungsregelung wird begrüßt (siehe auch Anmerkung zu § 36 BDG).

Zu § 44 BDG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Siehe “Grundsätzliches”

Zu § 45 BDG - Kammer für Disziplinarsachen

Problematisch erscheint vorliegend vor allem die Besetzung der Verwaltungsgerichte. Das bisherige zahlenmäßige Übergewicht der Beamtenbeisitzer wird zugunsten der Berufsrichter umgekehrt. Ob dies zur Akzeptanz der Entscheidung durch die Betroffenen beiträgt, muss bezweifelt werden. Diese Bedenken werden durch die im § 45 Abs. 2 BDG ermöglichte

Übertragung auf den Einzelrichter nur noch verstärkt. Damit besteht zukünftig die Möglichkeit, dass ein Verfahren lediglich durch einen Richter allein ohne Beteiligung von Beamtenbeisitzern bearbeitet wird.

Zu § 46 BDG - Beamtenbeisitzer

Die Aufnahme des Hinweises auf § 15 BBesG direkt im Gesetz wird begrüßt.

Als nicht befriedigend wird dagegen der Ausschluss der Anwendung von § 24(2) VwGO gewertet. In Härtefällen (z.B. Teilzeitarbeit wegen Betreuung einer pflegebedürftigen Person) sollte die Entbindung vom Amt als Beamtenbeisitzerin/-beisitzer möglich sein.

Zu §§ 47 - 54 BDG Keine Anmerkungen

Zu § 55 BDG - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Die Bestimmung in Absatz 1 soll Verfahrensverschleppung vermeiden. Es gibt jedoch auch noch andere Gründe, warum wesentliche Verfahrensmängel erst zu einem späten Zeitpunkt bekannt werden. Mit der Verpflichtung, wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder Nachtragsklage

geltend zu machen, dürften sehr viele Beamtinnen und Beamte - insbesondere des einfachen und mittleren Dienstes - überfordert sein.

Wenn mit der Formulierung des § 55 BDG der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) außer Kraft gesetzt werden soll, stößt dies auf entschiedenen Widerspruch des DGB.

Zu §§ 56 - 61 BDG - zum Klageverfahren

Das gerichtliche Verfahren erster Instanz: Auffallend ist, dass die Erhebung der

Disziplinarklage durch den Dienstherrn nicht fristgebunden ist. In wieweit sich dies mit dem Beschleunigungsgrundsatz verträgt, mag dahinstehen. Sicherlich wäre es möglich gewesen, eine Frist im Anschluss an die abschließende Anhörung zu bestimmen, innerhalb derer die Klage erhoben werden müsste. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Es wird begrüßt, dass keine besondere Rücknahmefiktion vorgesehen ist.

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Zu § 62 BDG - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Es ist unklar, was mit den Handlungen, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führten, geschieht, wenn das Gericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss beendet. Da das Gericht nicht zur Sache entscheidet, dürfte § 61 BDG kein Verfolgungshindernis sein. Dies würde bedeuten, dass der Dienstherr wegen der gleichen Vorgänge – vorausgesetzt, es ist noch kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs eingetreten (§ 15 BDO) - noch einmal ein Disziplinarverfahren in Gang setzen könnte. Aus Sicht des DGB ist dies nicht akzeptabel. Wenn der Dienstherr trotz Fristsetzung durch das Gericht und ohne

rechtfertigende Gründe das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, muss die Beamtin / der Beamte vor weiterer Verfolgung in der gleichen Angelegenheit geschützt sein und so gestellt werden, als wäre das Verfahren wegen nicht erwiesenen Dienstvergehens eingestellt worden. Der DGB fordert hierzu eine klare Regelung.

Unklar ist auch, in welchem Verhältnis die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu § 62 BDG steht. Bei Selbstanzeigen und im Widerspruchsverfahren käme die Untätigkeitsklage, die bereits 3 Monate nach Antragstellung / Einlegen des Widerspruchs möglich ist, den Interessen der Betroffenen nach schneller Entscheidung und dem Interesse an einem beschleunigten Verfahren näher. Außerdem wird in diesem Verfahren durch das Gericht zur Sache

entschieden, wenn die Behörde nicht auf die Fristsetzung reagiert. Die oben geschilderten Probleme könnten so nicht auftreten. Allerdings müsste in einem solchen Fall die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts generell zugelassen sein. Denn wie bei der

Disziplinarklage würde erst das Verwaltungsgericht die eigentliche Sachentscheidung treffen.

Nicht akzeptabel ist es für den DGB, wenn durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung das Recht zur Untätigkeitsklage beseitigt würde.

Zu § 63 BDG - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen

Keine Anmerkungen

Zu § 64 BDG - Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung

Das gerichtliche Verfahren zweiter Instanz: Die Aufteilung zwischen der zulassungsfreien Berufung gegen die Disziplinarklage und der zulassungsbedürftigen Berufung im Falle der Klage eines Beamten stellt eine unnötige, der Rechtsklarheit abträgliche Zersplitterung dar. In Anbetracht des sehr verkürzten behördlichen Verfahrens wäre auch inhaltlich ein

zulassungsfreies Berufungsverfahren angebracht. Dem entspricht, dass auch das

Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung der Vollziehung zulassungsbedürftig ist. Bei den Beschwerdeverfahren der VwGO ist dies nicht der Fall. Dort sind gem. § 146 Abs.4 VwGO nur die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulassungsbedürftig. Die Abwehr der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von Bezügen als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu konstruieren, ist aufgrund deren eigenständigen

Regelungscharakters und der großen tatsächlichen Auswirkungen für die Betroffenen nicht sachgerecht und daher abzulehnen.

In Fällen der Untätigkeitsklage - so sie denn zulässig ist - müsste die Berufung wie bei der Disziplinarklage ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen möglich sein ( siehe auch Ausführungen zu § 62 BDG).

Zu § 65 BDG - Berufungsverfahren Keine Anmerkungen

Zu § 66 BDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Keine Anmerkungen

Zu §§ 67, 68 BDG - Beschwerde Keine Anmerkungen

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Zu §§ 69, 70 BDG - Revision

Das gerichtliche Verfahren dritter Instanz: Die im Entwurf groß herausgestellte Einführung der dritten Instanz ist zwar zu begrüßen, erweist sich bei genauerer Betrachtung aber als

praktisch wenig relevante Veränderung. Es wird aufgrund der eng begrenzten Revisionszulassungsgründe nur selten Fälle geben, in denen tatsächlich das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Zu §§ 71 - 76 BDG - Wiederaufnahmeverfahren Keine Anmerkungen

Zu §§ 77 - 79 BDG – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren Keine Anmerkungen

Zu § 80 BDG - Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

Der letzte Satz in Absatz 2 müsste unter “2.” eingerückt werden, da er sich nach Auskunft im Fachgespräch auf § 80 Abs. 2 Ziffer 2 erster Satz bezieht. Außerdem ist der Plural (“Die Höchstgrenzen”) irreführend, da im Satz 1 nur eine Höchstgrenze genannt ist (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).

Zu §§ 81 bis 85 BDG - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

Keine Anmerkungen

Zu Artikel 2 - Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Der DGB begrüßt, dass von einer Verschlechterung hinsichtlich des Rechtsschutzes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wieder Abstand genommen wurde und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage erhalten bleibt.

Zu Artikel 3 - Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

Änderung von § 44 BBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Das Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit ist komplett geändert worden. Der bisherige unabhängige Untersuchungsführer mit festgeschriebenen Kompetenzen und

Qualifikationen ist entfallen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit des in Frage stehenden Eingriffs überzeigt die Neuregelung nicht. Die angedachte Änderung führt zu einer drastischen

Verkürzung der den Betroffenen zustehenden Rechte. Zudem besteht inhaltlich kein Bedürfnis für Änderungen. Auch Beschleunigungsargumente greifen nicht, da es sich hier überhaupt nicht um ein Disziplinarverfahren handelt und Kritik am bisherigen Verfahren nicht bekannt ist.

Da jegliche Vorgaben an die diese Entscheidungen nunmehr treffenden Personen hinsichtlich Qualifikation, Unabhängigkeit und gleichzeitiger Entlastung von weiteren Aufgaben fehlen, stellen die Änderungen einen eindeutigen Rückschritt für alle Betroffenen dar.

Belastend ist auch der Umstand, dass bereits mit dem Ende des Monats, in dem die

Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wurde, nur noch Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts gezahlt werden. Dies ermöglicht der Beamtin / dem Beamten nicht, sich auf die neue Situation einzustellen. Da die Maßnahme so stark in die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen einschneidet, müsste auf jeden Fall ein Beteiligungsrecht des Personalrats in § 76 BPersVG verankert werden.

Zu Artikel 4 bis 9

Keine Anmerkungen

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Zu Artikel 10 - Bundespersonalvertretungsgesetz

Hier sollte die Beteiligung des Personalrats auch schon im behördlichen Verfahren (siehe Anmerkung zu § 17 BDG) und bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (siehe Anmerkung zu Artikel 3) aufgenommen werden.

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