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Deutscher Gewerkschaftsbund

| Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

DGB Bundesvorstand Abt. Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik

oeb@dgb.de Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

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Herrn

RD Dr. Jost Onstein

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausschließlich per Mail

Stellungnahme des DGB zur Anpassung zweier Rundschreiben zum Bundesperso- nalvertretungsgesetzes (BPersVG):

1) „Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun- gen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundesperso- nalvertretungsgesetz“, 28.4.2008 (D I 3 - 212 154-1/1)

2) „Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder“, 12.3.2002 (D I 3 - 212 152/12)

15. Juli 2021

Sehr geehrter Herr Dr. Onstein,

der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes bedanken sich für die Möglichkeit, im Zuge der Überarbeitung der beiden Rundschreiben zum Bundesperso- nalvertretungsgesetz (BPersVG) eine Bewertung und Stellungnahme abzugeben.

Zum Rundschreiben „Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsver- anstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundesperso- nalvertretungsgesetz“ vom 28.4.2008 (D I 3 - 212 154-1/1)

Gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran- staltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätig- keit im Personalrat erforderlich sind. Im Vergleich zur alten Fassung (§ 46 Abs. 6 BPersVG a.F.) ist hier im Zuge der Novellierung des BPersVG keine Änderung vorgenom- men worden. Gleichwohl besteht mit Blick auf das betreffende Rundschreiben aus Sicht des DGB dringender Anpassungsbedarf.

Zur Erforderlichkeit und zur Übernahme der Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstal- tungen hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) den obersten Bundesbehörden gegenüber zuletzt im Rundschreiben vom 28.4.2008 geäußert. Seitdem sind über 13 Jahre vergangen, eine Anpassung ist aus unserer Sicht überfällig. Das gilt ins- besondere in einer Zeit, in der die Arbeitswelt sich rasant verändert.

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Die angemessene Schulung der Mitglieder von Personalvertretungen ist mehr denn je ein drängendes Thema. Die Anforderungen an die Personalräte sind komplexer geworden. Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltung bspw. verlangt weitreichende Kenntnisse im Datenschutz oder im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Zudem erhöht der sich in den Gre- mien vollziehende Generationswechsel den Bedarf an Grundschulungen. Und auch durch die gerade abgeschlossene Novellierung des BPersVG entsteht zusätzlicher Schulungsbe- darf. Hier treten Änderungen des bisherigen Personalvertretungsrechts in Kraft, deshalb ist ggf. auch für bereits in der Vergangenheit geschulte Mitglieder eine neue Grundschulung erforderlich.

Im Besonderen

Zu 1 (Beschluss der Personalvertretung)

Bei der Auswahl des Schulungsangebots sollen dem Rundschreiben folgend die besonderen Bildungsformen wie Indoor- und In-House-Schulungen oder Fernunterricht in Erwägung ge- zogen werden, insbesondere wenn hierdurch erhebliche Kostenersparnisse zu erwarten sind.

Gegen eine Prüfung verschiedener Bildungsformen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Allerdings muss die Entscheidung, welches Format im konkreten Fall geeignet ist, der Per- sonalvertretung und der an der Schulung teilnehmenden Person obliegen. Gerade weil im Rundschreiben vor allem die Prüfung möglicher Kostenersparnisse angeregt wird, sehen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften die Gefahr, dass Gremien zunehmend zu Schulun- gen im Online-Format gedrängt werden. Der Verweis auf Kostenersparnisse sollte deshalb an dieser Stelle gestrichen werden. Ob eine virtuelle Schulung geeignet ist, ist eine aus un- serer Sicht vor allem nach subjektiven Kriterien zu beurteilende Frage, insbesondere was die passende Lernumgebung für das zu entsendende Personalratsmitglied betrifft.

Zu 3.1 (Vermittlung von Kenntnissen)

Dem Rundschreiben folgend handelt es sich nur dann um eine Schulungs- und Bildungsver- anstaltung, wenn die Veranstaltung der Vermittlung von Kenntnissen für die Personalrats- arbeit dient. Diese Anforderungen würden bei einem bloßen Erfahrungs- und Meinungsaus- tausch nicht vorliegen. Beispielhaft wird im Rundschreiben auf Personalratskonferenzen verwiesen, eine geforderte Vermittlung von Kenntnissen fehle hier.

Ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf einer Personalrätekonferenz hat nicht automa- tisch zur Folge, dass auf einer solchen Veranstaltung (oder in einzelnen Abschnitten einer solchen Veranstaltung) keine für die Personalvertretung erforderlichen Kenntnisse vermit- telt werden können. Der Verweis auf Personalratskonferenzen sollte deshalb gestrichen werden.

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Zu 4.4 (Vorteile der neuen Bildungsformen)

Mit Blick auf In-House- oder Indoor-Schulungen sowie Fernlehrgänge benennt das Rund- schreiben vor allem den Vorteil geringerer Kosten (Übernachtungs- und Reisekosten, Wege- bzw. längere Abwesenheitszeiten etc.). Die Vereinbarkeit solcher Schulungen mit dem Privatleben sei zudem leichter möglich.

Zu den Vorteilen von e-Learning und Fernunterricht zählen sicherlich die örtliche und teil- weise auch die zeitliche Flexibilität. Auch auf unterschiedliche Lerngeschwindigkeiten kann eingegangen werden. Gleichwohl gibt es bei „neuen Bildungsformen“ auch gravierende Nachteile, weshalb wie oben ausgeführt auch subjektive Faktoren in die Entscheidung für oder gegen ein Format einfließen müssen. Bei virtuellen Bildungsformaten etwa fehlen wichtige Elemente des persönlichen Austausches und niedrigschwellige Möglichkeiten zur Nachfrage. Informelle Pausengespräche vor und nach den offiziellen Schulungszeiten sind aus unserer Sicht ebenfalls sehr bereichernd und klärend. Aus diesen Gründen ist es völlig legitim, sich bewusst gegen ein virtuelles Format zu entscheiden.

Auch in Bezug auf sog. In-House- oder Indoor-Schulungen müssen die Personalvertretun- gen Vor- und Nachteile abwägen können. In-House-Schulungen sind Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten der Dienststelle durch einen beauftragten Bildungsträger durchge- führt werden. Indoor-Schulungen werden in der Dienststelle durch die Dienststelle selbst veranstaltet. Abgesehen davon, dass diese Schulungen nicht automatisch kostengünstiger sein werden, muss in beiden Fällen auch gewährleistet sein, dass der Veranstaltungsort aus Sicht der Teilnehmenden einen geschützten Raum darstellt. Maßstab ist für uns die Qualität der Schulung und die verfassungsrechtliche Gewährleistung gewerkschaftlicher Bildungsan- gebote für Personalratsmitglieder (siehe auch unter 5.3).

Zusammengefasst sollte das Rundschreiben aus unserer Sicht auch Nachteile „neuer Bil- dungsformen“ benennen. Zumindest aber darf kein Format als state of the art, sprich als automatisch vorteilhaft und zeitgemäß herausgehoben werden.

Zu 5.2 (Pauschbetrag)

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können laut Rundschreiben die Gebühren für die Teilnahme an Seminarveranstaltungen bei einem Schulungsanbieter (incl. Verpflegung und Unterkunft) ohne einen detaillierten Kostennachweis als angemessene Kosten aner- kannt werden, sofern die Schulungsveranstaltung außerhalb des Dienst- oder Wohnortes der Teilnehmer*innen stattfindet. Die dafür vorgesehene Tagespauschale pro Person liegt momentan bei 150,00 Euro (exklusive Reisekosten).

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes sehen den dringen- den Bedarf, den sogenannten Pauschbetrag auf eine der Preisentwicklung entsprechende Höhe anzuheben. In der Praxis zeigt sich, dass Schulungskosten durch den Pauschbetrag in einer Vielzahl von Fällen nicht abgedeckt werden. Das zieht eine unverhältnismäßig kom- plizierte und für beide Seiten aufwendige Abrechnung nach sich, bei der die Kosten der Schulung und der Schulungseinrichtung detailgenau nach bestimmten Vorgaben aufzu- schlüsseln sind.

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Seit dieser Festsetzung auf 150,00 Euro sind über 13 Jahre vergangen und trotz entspre- chender Kostenentwicklungen wurden gebotene Anpassungen unterlassen. Alleine von 2008 bis 2019 sind die Stundenlöhne im Bereich „Erziehung und Unterricht“ (Kitas, Schu- len, Hochschulen, Fahrschulen, Nachhilfe, Erwachsenenweiterbildung usw.) um 28,5 Pro- zent angestiegen (Quelle: Destatis Fachserie 16 Reihe 2.2). Der Pauschbetrag hätte nach diesem zu berücksichtigenden Indikator bereits 2019 mindestens 192,70 Euro betragen müssen. Diese Bruttostundenverdienste bilden dabei natürlich nur einen Teil der Preisent- wicklung ab. Auch andere Indikatoren zeigen die Notwendigkeit der Anpassung der Pau- schale an. Legt man etwa den BIP-Deflator zugrunde, sind die Preise der in Deutschland produzierten Waren und Dienstleistungen zwischen 2008 bis 2019 um 18,7 Prozent ange- stiegen (Quelle: Destatis Fachserie 18 Reihe 1.4) und keinesfalls auf dem Niveau von 2008 verharrt.

Da der Pauschbetrag vor allem der Verwaltungsvereinfachung dient, sollte es im Interesse aller Seiten liegen, diesen auf ein adäquates Maß zu erhöhen. Wir schlagen zudem vor, für jährliche Erhöhungen prognostisch einen Prozentfaktor im Rundschreiben aufzunehmen, um die wirtschaftlichen Entwicklungen langfristig miteinzubeziehen. Ein realistischer Pau- schalbetrag sollte außerdem auch für Online-Formate eingeführt werden, auch wenn hier die Kosten für Übernachtung und Verpflegung nicht anfallen.

Zu 5.3 (Schulungskosten)

Laut Rundschreiben prüft die Dienststelle die Angemessenheit der Kosten, wenn ein höhe- rer Betrag als der Pauschbetrag nach Ziffer 5.2 geltend gemacht wird. Insbesondere ist laut Rundschreiben zu prüfen, ob ggf. kostengünstigere Veranstaltungen bestehen – auch durch andere Anbieter. Zwar hätten Personalratsmitglieder das Recht, einen bevorzugten Bildungsträger auszuwählen, hierdurch entstehende Mehrkosten müssten sich allerdings im Rahmen halten.

Natürlich prüfen die Personalvertretungen das Schulungsangebot verschiedener Träger. Da- bei ist im Zuge der Abwägung die qualitative Gleichwertigkeit der Schulungen zentral. Eine Vergleichsveranstaltung muss inhaltlich und didaktisch ebenso gut sein, das Setting muss stimmen.

Hauptträger von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne § 54 BPersVG sind die Gewerkschaften. Ihre gewerkschaftlichen Bildungsangebote für Betriebs- und Personalrats- mitglieder sind durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Vor diesem Hin- tergrund ist es nicht akzeptabel, wenn Personalratsmitglieder aus Kostengründen auf Ver- anstaltungen anderer Bildungsträger oder gar auf Schulungen einer konkurrierenden Organisation verwiesen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Blick auf § 37 Abs. 6 BetrVG zu Recht ausgeführt, eine betriebliche Interessenvertretung sei „nicht gehalten, anhand einer umfassenden Markt- analyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auch auszuwählen“. Vielmehr könne das Gremium „berücksichtigen, dass gewerkschaftli-

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che oder gewerkschaftsnahe Anbieter eine an den praktischen Bedürfnissen der Betriebs- ratsarbeit ausgerichtete Wissensvermittlung erwarten lassen und eine gemeinsame Ge- werkschaftszugehörigkeit ein Klima gegenseitigen Vertrauens schafft, das den Schulungser- folg fördert“. Gehörten zu schulende Mitglieder des Gremiums einer bestimmten

Gewerkschaft an, müssten sie sich „nicht allein aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften oder einer von Arbeitgebern getragenen Bildungseinrich- tung verweisen lassen“ (BAG vom 28.6.1995 - 7 ABR 55/94). Das gilt auch im Bereich des Personalvertretungsrechts.

Zum Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und För- derung freigestellter Personalratsmitglieder“ vom 12.3.2002 (D I 3 - 212 152/12)

Das Rundschreiben führt die Rechtslage bezüglich der freigestellten Mitglieder des Perso- nalrates aus. Gemäß § 8 BPersVG a.F. (§ 10 BPersVG) dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Gesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet bspw., dass Personalratsmitglie- der nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Kolleg*innen ohne dieses Amt. Sie dürfen keine Einbuße erleiden, ihnen dürfen keine Vorteile vorenthalten werden.

Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung, wie § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG a.F. (§52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) konkretisiert. Die Freistellung dürfe nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen.

Wir regen die Klarstellung an, dass ab einer Freistellung von 50 Prozent in einer Wahlperi- ode von 4 Jahren dieser Zeitraum für das Personalratsmitglied als eine Verwendung im Sinne des Personalentwicklungskonzepts anzuerkennen ist.

Zudem ist momentan die Frage einer Möglichkeit einer Auszahlung von Leistungsprämien an Personalratsmitglieder rechtlich noch nicht geklärt. Das Rundschreiben ist diesbezüglich offenzuhalten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Gewährung einer solchen Auszahlung bestätigen, sind diese Vorgaben im Rundschreiben zu ergänzen.

Weiterhin bitten wir um eine Klarstellung, dass die Einführung von Dienstgraden mit Amts- zulage (A9, A 11, A 13) bei der Vergleichsgruppenbildung beachtet wird. So kam es zuletzt in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten, da Personalratsmitgliedern Dienstposten übertragen wurden, die nicht hebungsfähig waren.

Wir bitten um Berücksichtigung der genannten Punkte im Rahmen der Erstellung der neuen Rundschreiben. Bei Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Niels Spilker

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