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Deutscher Gewerkschaftsbund

DGB Bundesvorstand | Henriette-Herz-Platz 2 | 10178 Berlin

Dr. Niels Spilker Politischer Referent Abt. Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik

niels.spilker@dgb.de Telefon: 030-24060 333 Telefax: 030 24060 266 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de/beamte

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Frau

Annette Schmidt Referatsleiterin P I 6

Bundesministerium der Verteidigung

ausschließlich per Mail an: BMVgPI6@bmvg.bund.de

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Ver- teidigung für eine Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFm/EloAufklBundVDV)

13. August 2020

Sehr geehrte Frau Schmidt, sehr geehrte Damen und Herren,

der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes bedanken sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung für eine Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Stellung zu nehmen.

Zunächst zwei kurze Vorbemerkungen:

Unter D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) heißt es im Entwurf, dass keine zu- sätzlichen Ausgaben für den Bundeshaushalt entstehen würden. Angesichts der geplanten Änderungen sehen wir jedoch sehr wohl die Notwendigkeit, eine ausreichende Anzahl von Haushaltselementen (A7-Planstellen) sowohl für BeamtInnen des mittleren technischen Dienstes wie des mittleren nichttechnischen Dienst vorzuhalten. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie entsprechende Mehrbedarfe an Planstellen/Stellen wären deshalb finanziell und stellenmäßig zu berücksichtigen.

Zudem fehlt im vorliegenden Entwurf bezogen auf die Mitbestimmung eine Klarstellung.

Die Beteiligungsrechte der zuständigen Personalvertretung werden nicht erwähnt, es fehlt jeder Hinweis auf das BPersVG. Dies betrifft insbesondere §§ 9, 20, 21, 42, 43 und 50 des vorliegenden Entwurfs. Es wäre wichtig, dass klargestellt ist, dass die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß §§ 75, 76 und § 77 BPersVG Berücksichtigung finden.

Zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs nimmt der DGB wie folgt Stellung:

§ 4 Erholungsurlaub

Der Entwurf sieht vor, dass Erholungsurlaub nur während der berufspraktischen Ausbildung (geregelt in § 35) gewährt werden soll.

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Seite 2 von 3 des Schreibens vom 13.08.2020

Da es aller Voraussicht nach für die geplante Verordnung keine Verwaltungsvorschriften geben wird, müssten zugunsten der einheitlichen Rechtsanwendung für diese Soll-Vor- schrift Beispiele für Ausnahmen ergänzt werden.

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

Dem Regelungsvorschlag in § 7 Abs. 2 folgend werden, wenn die Zahl der am Auswahlver- fahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 Bundeslaufbahnverordnung beschränkt ist, ehemalige SoldatInnen auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 7 Absatz 2 zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

Diese Option der Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist aus Sicht des DGB auch Mitar- beiterInnen des Bundesnachrichtendienstes zu eröffnen. Für sie ist es im Moment eine der wenigen Möglichkeiten einer Verbeamtung.

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elekt- ronischen Aufklärung des Bundes kann nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs eingestellt werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderun- gen des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erfüllt.

Der DGB regt eine Klarstellung an, welche gesundheitlichen Anforderungen hier gemeint sind bzw. welche Rechtsverordnung dieses regelt. Eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen ist zudem zu verhindern.

§ 40 Prüfungsamt

Nach § 40 Abs. 3 des Entwurfs kann das Prüfungsamt einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.

Aus unserer Sicht braucht es an dieser Stelle eine Klarstellung, welche Aufgaben übertra- gen werden können. Hier können ja höchstens unterstützende Aufgaben gemeint sein, nicht Kernaufgaben.

§ 44 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

Grundsätzlich ist die Laufbahnprüfung nach § 44 Abs. 1 des Entwurfs nicht öffentlich. Nach 3 44 Abs. 3 des Entwurfs kann das Prüfungsamt Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von AnwärterInnen für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwe- senheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Nach § 44 Abs. 4 können zudem die

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Seite 3 von 3 des Schreibens vom 13.08.2020

Schwerbehindertenvertretung bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und die- sen gleichgestellten behinderten AnwärterInnen anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.

Wir regen an, dass für den Regelungsvorschlag nach § 44 Abs. 3 eine maximale Personen- zahl festgelegt wird, um die Prüfung nicht zu beeinflussen.

Der DGB fordert zudem die Klarstellung, dass an den mündlichen Prüfungen ein Mitglied des Personalrats als BeobachterIn teilnehmen kann, ähnlich wie beim Auswahlverfahren.

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