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Aktuelle Fragen des schweizerischen

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Academic year: 2022

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Das Steuerrecht ist einem rasanten und steten Wandel unterwor- fen. Eine anlässlich der Emeritierung von Prof. Dr. Urs R. Behnisch am 28. Juni 2019 an der Universität Basel durchgeführte Tagung bot Gelegenheit zur Diskussion ausgewählter aktueller Frage- stellungen. Ein Grossteil der Beiträge findet sich in der vorliegen- den Festgabe für den Geehrten zusammengetragen. Die Auf- sätze decken Themenbereiche aus dem internationalen Steuerrecht (unilaterale Massnahmen, beneficial ownership), dem Unternehmenssteuerrecht (Verlustvortrag bei der Unter- nehmensnachfolge) und dem Verfahrensrecht (Verhältnis Steuer- verfahren/Strafverfahren) ab und geben einen Überblick über wichtige Bundesgerichtsentscheide im interkantonalen Steuer- recht sowie im Bereich der Immobilienbesteuerung.

Stämpfli Verlag

y

ISBN 978-3-7272-1909-2

Aktuelle Fragen des schweizerischen Steuerrechts

y

Adriano Marantelli, Andr ea Opel (Hrsg.) Aktuelle Fragen des schweizerischen Steuerr echts

Stämpfli Verlag

y

Aktuelle Fragen

des schweizerischen Steuerrechts

Festgabe für

Prof. em. Dr. Urs R. Behnisch

Prof. Dr. iur. Adriano Marantelli Prof. Dr. iur. Andrea Opel

(Herausgeber)

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Das Steuerrecht ist einem rasanten und steten Wandel unterworfen.

Eine anlässlich der Emeritierung von Prof. Dr. Urs R. Behnisch am 28. Juni 2019 an der Universität Basel durchgeführte Tagung bot Gelegenheit zur Diskussion ausgewählter aktueller Fragestellungen.

Ein Grossteil der Beiträge findet sich in der vorliegenden Festgabe für den Geehrten zusammengetragen. Die Aufsätze decken Themenbereiche aus dem internationalen Steuerrecht (unilaterale Massnahmen, beneficial ownership), dem

Unternehmenssteuerrecht (Verlustvortrag bei der Unternehmensnachfolge) und dem Verfahrensrecht (Verhältnis Steuerverfahren/Strafverfahren) ab und geben einen Überblick über wichtige Bundesgerichtsentscheide im interkantonalen Steuerrecht sowie im Bereich der

Immobilienbesteuerung.

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y Stämpfli Verlag

Prof. Dr. iur. Adriano Marantelli Prof. Dr. iur. Andrea Opel

(Herausgeber)

Aktuelle Fragen des

schweizerischen Steuerrechts

Festgabe für Prof. em. Dr. Urs R. Behnisch

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Inauguraldissertation zur Erlangung der Würde eines Doctor iuris der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Bern.

Die Fakultät der Universität Bern hat diese Arbeit am 27. Mai 2010 auf Antrag der beiden Gutachter, Professor Dr. Günter Heine (Erstgutachter) und Professor Dr. Karl-Ludwig Kunz (Zweitgutachter), als Dissertation angenommen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Natio- nalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung und der Übersetzung. Das Werk oder Teile davon dürfen ausser in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen ohne schriftliche Genehmigung des Verlags weder in irgendeiner Form reproduziert (z.B. fotokopiert) noch elektronisch gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

© Stämpfli Verlag AG Bern · 2020 www.staempfliverlag.com

E-Book ISBN 978-3-7272-1958-0

Über unsere Online-Buchhandlung www.staempflishop.com ist zudem folgende Ausgabe erhältlich:

Dieses Buch ist urheberrechtlich geschützt. Jede

Form der Weitergabe an Dritte (entgeltlich oder

unentgeltlich) ist untersagt. Die Datei enthält ein

verstecktes Wasserzeichen, in dem die Daten des

Downloads hinterlegt sind.

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V

Vorwort

«Aktuelle Fragen des schweizerischen Steuerrechts» – so lautet der Titel der im Sommer 2019 an der Universität Basel durchgeführten «Recht aktuell»- Tagung zu Ehren von Prof. em. Dr. iur. Urs R. Behnisch, unserem lieben Kollegen, Förderer und Freund. Ein Grossteil der Referate hat in die vorlie- gende gleichnamige Festgabe Eingang gefunden, mit der wir sein langjähri- ges Wirken in der Lehre und Forschung honorieren möchten.

Aufgewachsen in Konolfingen, hat Urs Behnisch nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Bern 1986 das Für- sprecherpatent erlangt. Von 1986 bis 1993 war er als Assistent und später Oberassistent am Institut für Steuerrecht der Berner alma mater tätig, wo er 1989 bei Peter Locher promoviert und 1996 habilitiert hat. Schon früh zeigte sich hierbei die aussergewöhnliche juristische Begabung von Urs Behnisch, als bereits seine Lizentiatsarbeit – unter dem damals gültigen Promotionsreg- lement musste selbst ein ausgewachsener Fürsprecher vor der Dissertation noch eine Lizenziats- und Seminararbeit «nachholen» – in leicht angepasster Form im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht veröffentlicht wurde (Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuer- recht, ASA 56 [1987/88], S. 577 ff.). Mit seiner durch den Blumenstein-Preis ausgezeichneten Dissertation (Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, BBSW Heft 1, Bern 1991) hat er in der Folge ein Grundlagen- werk zum schweizerischen Steuerstrafrecht geschaffen. Völlig zurecht konnte Urs Behnisch denn auch darauf aufbauend bereits relativ kurze Zeit später, nämlich im Alter von erst 33 Jahren, beim Standardkommentar zum Verfah- rens- und Steuerstrafrecht der Direkten Bundessteuer seinen Namen neben denjenigen eines ganz Grossen des schweizerischen Steuerrechts, nämlich Ernst Känzig, setzen, indem der III. Teil der Kommentierung zur direkten Bundessteuer als «Känzig/Behnisch» firmierte (vgl. Ernst Känzig/Urs R.

Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], 2. Auflage, III. Teil, Basel 1992). Neben dem bereits erwähnten Blumensteinpreis weist das eindrucks- volle Palmarès von Urs Behnisch unter anderem auch den Janggen-Preis des Schweizerischen Juristenvereins (1991) sowie die Haller-Medaille der Uni- versität Bern (1994) auf. Seine im Anschluss an die Dissertation verfasste Habilitationsschrift widmete sich der Umstrukturierung von Kapitalgesell- schaften aus schweizerischer und rechtsvergleichender Sicht und ist nicht minder grundlegender Art (Die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, Eine rechtsvergleichende Studie, Habil. BE 1996). Mit einem einjährigen Forschungsaufenthalt an der London School of Economics vervollkommnete er seinen akademischen Werdegang. Nach Abschluss der Habilitation enga- gierte sich Urs Behnisch an der Universität Bern jahrelang als Dozent für

(6)

ADRIANO MARANTELLI/ANDREA OPEL

VI

Steuerrecht (Venia: Steuer- und Wirtschaftsrecht). In diese Zeit fällt auch seine Berufung als Präsident der «Expertenkommission zur Prüfung des Sys- tems der direkten Steuern auf Lücken», der bekannten sog. «Kommission Behnisch». Deren Bericht (Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken [Expertenkommission Steuerlü- cken], erstattet dem Eidg. Finanzdepartement, Bern 1998) war dann Grundla- ge für eine entsprechende Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen.

Im Anschluss an seine Berner Jahre wurde Urs Behnisch schliesslich 2006 an die Universität Basel berufen, wo er eine Teilzeitprofessur bekleidete, zuerst als Extraordinarius und anschliessend im Ordinariat. Er forschte und lehrte dort rund ein Dutzend Jahre, von 2006 bis 2018. Während dieser Zeit setzte er sich unter anderem aktiv für die Förderung der juristischen Weiterbildung ein und prägte namentlich das «Recht aktuell»-Gefäss der Basler Fakultät. Weiter engagierte er sich während mancher Jahre in der Redaktion des «ASA», des Archivs für Schweizerisches Abgaberecht sowie beim «Jusletter». Auch die wissenschaftliche Vernetzung war Urs Behnisch stets ein grosses Anliegen.

Er ist Gründungsmitglied der SATLP (Swiss Association of Tax Law Profes- sors), also der schweizerischen Vereinigung der Steuerrechtsprofessoren.

Parallel zu seiner akademischen Laufbahn betätigte sich Urs Behnisch stets in beratender Funktion – und tut dies auch heute noch. Nachdem er jahr- zehntelang für eine Zürcher Wirtschaftskanzlei als Mitarbeiter, Partner und zuletzt Konsulent tätig war, hat er sich nunmehr bewusst für die Selbständig- keit entschieden. Dabei liegen seine Wirkungsschwerpunkte – entsprechend seinen primären Forschungsinteressen – im Unternehmenssteuerrecht sowie im Steuerstrafrecht.

Wenn es von einem seiner Vorgänger auf dem Basler Lehrstuhl, nämlich Prof. Peter Böckli, in dessen Festschrift geheissen hat, dieser sei unter ande- rem auch stets ein erstklassiger «Consigliere» gewesen, so trifft dies auch auf Urs Behnisch zu. Beide Mitherausgeber der vorliegenden Festgabe haben von ihm manch klugen Rat erhalten, sei es – im Falle des Co-Herausgebers – als Studien- resp. Assistentenkollege oder später als Kanzleipartner resp. als Doktorandin und dann Habilitandin im Falle der Co-Herausgeberin. Ohne Urs Behnisch wären beide wohl heute nicht im Steuerrecht tätig. Es war Urs Beh- nisch, der 1987 den Mitherausgeber auf ein mögliches Dissertationsthema und eine allenfalls offene Assistentenstelle bei Peter Locher hingewiesen hatte und es war ebenfalls Urs Behnisch, der bei der Co-Herausgeberin als Studentin das Interesse am Steuerrecht geweckt und sie zu einer Dissertation und später Habilitation ermuntert hatte.

Freilich sind es seit jeher zwei Herzen, die in der Brust von Urs Behnisch schlagen – eines für die Wissenschaft, das andere für die Praxis. Beides hat er stets meisterhaft miteinander verbunden. Urs Behnisch hat Wissenschaft nie um ihrer selbst willen betrieben, sondern stets mit «Bodenhaftung». Hand-

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Vorwort

VII kehrum ist er nie beratend tätig, ohne dass seine Überlegungen nicht auch wissenschaftlich fundiert ausfallen würden.

Man würde einer Persönlichkeit wie Urs Behnisch natürlich nicht gerecht, wollte man sie auf das Steuerrecht reduzieren. Alle die ihn kennen wissen, dass er ein ausgesprochener Kenner und Liebhaber klassischer Musik ist.

Aber ebenso ist er ein ausgezeichneter Photograph. Der Co-Herausgeber konnte dies bereits vor rund 35 Jahren als Studienkollege auf einer Interrail- reise nach Skandinavien feststellen, bei der Urs Behnisch – damals im Vorin- ternetzeitalter – nicht nur die Reiseroute per Bahn, Schiff und Bus sowie die Zeitplanung (auf Millimeterpapier!) akribisch und mustergültig vorbereitet hatte – sondern aufgrund seiner professionellen Photographien problemlos im Nachgang zur Reise einen hochkarätigen Bildband zu norwegischen Stabkir- chen oder zum Osloer «Vigeland-Park» hätte veröffentlichen können.

Weshalb Herausgeber und Herausgeberin der vorliegenden Festgabe zu- dem die Farbe Bordeaux-Rot für den Buchumschlag gewählt haben, hängt mit einem weiteren «Hobby» des Geehrten zusammen. Alle die Urs Behnisch näher kennen wissen, dass er ein exzellenter Weinkenner ist und namentlich die Bordeaux-Weine in seinem Weinkeller jedem Liebhaber dieser edlen Tropfen die Neidesröte ins Gesicht treiben könnten.

Die Kultiviertheit von Urs Behnisch ist es letztlich auch, die das Terroir für seine wissenschaftlichen Arbeiten im Steuerrecht abgibt. Wir haben es auch hier stets mit dem Exemplar eines premier cru zu tun. Oder wie heisst es doch in der neusten 2020-er Ausgabe des Weinführers «Der kleine Johnson»

auf S. 151 zu eben einem solchen Spitzengewächs, dem Chateau Latour: «Der Premier Cru gilt als grossartigste Verkörperung des roten Bordeaux. Die Weine sind tiefgründig, intensiv, aus guten Jahrgängen fast ewig haltbar».

Die Herausgeber wünschen Urs Behnisch alles Gute für die Zukunft und vor allem gute Gesundheit. Sie freuen sich auf noch möglichst viele interes- sante steuerrechtliche Publikationen aus seiner Feder. In Anknüpfung an den letzten Satzteil des soeben gemachten Johnson-Zitates sind sie sicher, dass auch hier gelten wird: Ad multos annos!

Abschliessend sei an dieser Stelle noch den Assistierenden am Berner und Luzerner Lehrstuhl für die diversen Korrekturarbeiten gedankt.

Bern/Luzern im Dezember 2019 Adriano Marantelli, Andrea Opel

(8)
(9)

IX

Aktuelle Fragen des Schweizerischen Steuerrechts

Grusswort von Regierungsrätin Dr. Eva Herzog

Geschätzte Anwesende

Als vor Monaten die Einladung zur Tagung kam, wussten wir, dass dannzu- mal nicht alle Fragen des internationalen Unternehmenssteuerrechts gelöst sein würden, es also sicher viel Diskussionsstoff geben würde. Was wir da- mals noch nicht wussten, war, ob wir diese komplexe Welt mit oder ohne Umsetzung von STAF bzw. der AHV-Steuervorlage würden erklären müssen.

Zum Glück leben wir jetzt in der Welt mit STAF – das gibt uns doch eine gute Ausgangslage für die Baustellen, die bleiben! Genauso wichtig für die Unternehmen ist ein erfolgreicher Abschluss eines Rahmenabkommens mit der EU. Und Respekt haben sollte die Wirtschaft vor einer Annahme der Konzernverantwortungsinitiative und sich deshalb auf den Gegenvorschlag einlassen.

Die Pläne der G-20 und der OECD für einen sehr grundsätzlichen Umbau der Unternehmensbesteuerung – ursprünglich entstanden aus dem durchaus legitimen Wunsch, auch die digitale Wirtschaft adäquat zu besteuern – werden uns in den nächsten Monaten, hoffentlich Jahren (!), intensiv beschäftigen.

«Hoffentlich in den nächsten Jahren» sage ich in diesem Fall, da wir ja nicht zu den Ländern gehören, die zu gewinnen haben. Die in Diskussion stehende Reform, zu der bis Ende 2020 Beschlüsse vorliegen sollen, will eine gerechtere Aufteilung des Steuersubstrats auf der Welt und richtet sich ganz konkret gegen Länder wie die Schweiz, die vom heutigen System mit dem Schwerpunkt auf der Besteuerung am Hauptsitz profitieren.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde es absolut störend, dass Firmen wie Google oder Facebook fast keine oder bedeutend tiefere Steuern bezahlen als andere internationale Firmen. Ich unterstütze auch das BEPS-Projekt, das die bis vor wenigen Jahren fast uneingeschränkten Möglichkeiten der Ge- winnverschiebung in Tiefsteuerländer, ohne unternehmerische Tätigkeit vor Ort zu haben, erfolgreich einschränkt. Substanz als Voraussetzung für die Besteuerung an einem Standort und länderübergreifende Transparenz zur Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung sind einfach nur fair.

Falsch würde ich es hingegen finden, wenn die Länder, wo die Investitio- nen getätigt werden, wo die Innovation und die Wertschöpfung stattfinden über Gebühr Steuersubstrat abgeben müssten an Staaten, die dann ohne Vor- leistung profitieren würden, quasi wie von einem warmen Regen… So könnte

(10)

EVA HERZOG

X

man die Ideen zu einer Besteuerung am Ort des Konsums bzw. eine Vertei- lung der Unternehmensgewinne nach getätigtem Umsatz etwas polemisch zusammenfassen. Dies anstelle der heutigen Besteuerung am Ort der Wert- schöpfung. Für Länder wie die Schweiz, mit vielen internationalen Hauptsit- zen von Firmen und für Kantone wie Basel-Stadt sind dies bedrohliche Sze- narien. Bundesrat Ueli Maurer spricht von möglichen Einnahmeeinbussen von 1 bis 5 Mrd. Franken pro Jahr, etwa hälftig auf Bund und Kantone ver- teilt. Andere Szenarien weisen noch höhere Beträge aus.

Soll die internationale Verteilung des Steuersubstrats gerechter werden, dann gehört die Schweiz zu den Ländern, die etwas abgeben müssen. Um die Verluste in Grenzen zu halten, wird Verhandlungsgeschick notwendig sein und die Befolgung der anderen Prinzipien des BEPS-Action-Plans, wie insbe- sondere der Ansiedlung von Substanz in Form von Arbeitsplätzen.

Die Schweiz ist kein mächtiges Land, wir sind auf Verbündete angewie- sen. Und dass die Länder, die es tatsächlich am nötigsten haben und vom bestehenden Steuersystem am wenigsten profitieren, als Gewinner aus der nächsten Reform hervorgehen, das wage ich zu bezweifeln.

Da die Ausgangslage jedes Landes unterschiedlich ist, kann man in die- sem Fall hoffen, dass eine Lösung nicht allzu schnell auf dem Tisch liegt und dass sich die Schweiz auch genügend einbringen kann und es auch tut. Aus- sitzen, eine bewährte frühere Taktik der Schweiz, wird uns hier nicht weiter- helfen!

Seit bald 15 Jahren darf ich nun dem Finanzdepartement Basel-Stadt vor- stehen und bald ist es vorbei. Noch nie bin ich irgendwo so lange geblieben – es ist eben enorm spannend! Und gerade das Steuerrecht. Es soll Leute geben, die Steuerrecht für trocken halten. Einfach ist es sicher nicht, auch viel zu komplex – aber was gibt es politisch Spannenderes als Steuern? Verteilungs- fragen, das sind die grossen Fragen der Politik, und hier spielen die Steuern eben eine zentrale Rolle.

Parteiprogramme äussern sich dazu, was für einen Staat man will, welche Leistungen er erbringen und wie stark er schwache Mitglieder der Gesell- schaft unterstützen soll. Und äussern müssen sich die Parteien natürlich auch zur Frage, wie der Staat zu seinem Geld kommen und wer wieviel beitragen soll. Hier prallen Wertvorstellungen aufeinander, Definitionen von Gerech- tigkeit.

Gibt es Gerechtigkeit im Steuerrecht? Die Bundesverfassung gibt gewisse Leitplanken mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Aber es bleibt natürlich Spielraum für die politische Ausmarchung und bis eine Steuerreform mehrheitsfähig ist, braucht es viele Diskussionen.

(11)

Grusswort

XI Mit dem Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17 ist das gelungen: über 78 % der Stimmenden nahmen die Vorlage im Februar 2019 an, erachteten sie also als ausgewogen. Dass im Mai mit der nationalen Abstimmung über die AHV-Steuervorlage dann zur grossen Überraschung aller die Topverdie- nersteuer auf kantonaler Ebene angenommen wurde, trübt für mich die Freu- de über den erzielten Kompromiss. Die Gruppe, die wirklich von der Erhö- hung des oberen Steuersatzes bei unserer kantonalen Einkommenssteuer be- troffen ist, kann sich die Erhöhung leisten, wenn ich mir diese Bemerkung erlauben darf. Aber das ist nicht der Punkt. Die Betroffenen fühlen sich unge- recht behandelt, da nur für sie der erzielte Kompromiss einseitig nicht mehr gilt, und für diese emotionale Seite habe ich ein gewisses Verständnis.

Nachvollziehen kann ich aber auch die Ängste oder das Ungerechtigkeits- empfinden, das zu solchen Initiativen führt: Der Wandel der Wirtschaft durch die Digitalisierung, der befürchtete Verlust von Arbeitsplätzen für schwach Qualifizierte, die Robotisierung, und die Konzentration von Kapital und Vermögen – also eine Angst vor zunehmender sozialer Ungleichheit, die zu gesellschaftlichen Konflikten führen kann. Deshalb ist das korrigierende Ein- greifen durch die Besteuerung wichtig, wer leistungsfähiger ist, wer mehr Vermögen hat, der oder die soll mehr beisteuern – wieviel, das ist eben die spannende politische Ausmarchung!

Die wenigen Beispiele sollten Ihnen vor Augen führen, was Sie alle wis- sen: Steuerrecht ist hochemotional und politisch. Und um zu wissen, mit wel- cher Besteuerung wir Politikerinnen und Politiker auch zu den Verteilungs- zielen kommen, die wir erreichen wollen, dafür brauchen wir Sie, Ihren Sachverstand und Ihre Modellrechnungen, wenn es dann ganz konkret wird.

Ich danke den ProfessorenBEHNISCH und BREITENMOSER und den weite- ren Beteiligten für die Organisation dieser Tagung, mit der sie aktuelle Ent- wicklungen vorstellen und reflektieren. Die Gelegenheit zu Einsicht und Aus- tausch mit berufenen Spezialisten finde ich ausserordentlich wichtig für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in einer Welt im Wandel, mit neuen, digitalen Geschäftsmodellen und internationalen Regeln, die sich rascher bewegen als je zuvor.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Dr. Eva Herzog, Regierungsrätin

Vorsteherin des Finanzdepartements Basel-Stadt

(12)
(13)

XIII

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis ... XV

ANDREA OPEL

Unilaterale Massnahmen zur Vermeidung der internationalen

Doppelbesteuerung – Ein Gedankenanstoss ... 1

DANIEL DE VRIES REILINGH

Brennpunkte im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht ... 33

ADRIANO MARANTELLI

Gedankensplitter zur Beneficial Ownership anhand des Bundes-

gerichtsurteils 2C_752/2014 vom 27. November 2015 ... 53

PETER LOCHER

Zum Verlustvortrag bei der Unternehmensnachfolge durch Erben ... 89

THOMAS STADELMANN

Immobilien und Steuern: ausgewählte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ... 113

PATRICK M.MÜLLER

Aspekte des Verhältnisses von Steuerverfahren und Straf-

verfahren der Steuerverwaltung ... 141

(14)
(15)

XV

Abkürzungsverzeichnis

A. Auflage

a.a.O. am angeführten Ort

Abs. Absatz

ABl Amtsblatt (der Europäischen Union)

aBV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1873

a.M. anderer Meinung

AO (deutsche) Abgabenordnung Art. Artikel

AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts

ASA Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (Zeitschrift) AStG (deutsches) Gesetz über die Besteuerung bei Auslandbezie-

hungen (Aussensteuergesetz) vom 8. September 1972 aStG-ZH Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Zürich vom

8. Juli 1951

ASU Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung

ATAD Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie Aufl. Auflage

a.z.F. auch zum Folgenden

BBl Bundesblatt

Bd. Band

BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer vom 9. Dezember 1940

BEPS Base Erosion and Profit Shifting

BewG Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Per- sonen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (SR 211.412.41) BewV Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Perso-

nen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (SR 211.412.411) BewG (deutsches) Bewertungsgesetz vom 1. Februar 1991

(16)

Abkürzungsverzeichnis

XVI

BFH (deutscher) Bundesfinanzhof

BG Bundesgesetz

BGE Bundesgerichtsentscheid (amtliche Sammlung der Entschei- dungen des Schweizerischen Bundesgerichts)

BGer Bundesgericht

BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BGS Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Zug

BK Berner Kommentar

BMF Bundesfinanzministerium BRB Bundesratsbeschluss

BSG Systematische Gesetzessammlung des Kantons Bern

BSK Basler Kommentar

Bst. Bestimmung/Buchstabe BStBl (deutsches) Bundessteuerblatt

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

bzw. beziehungsweise

CC Code civil

CFC controlled foreign company CHF Schweizer Franken

CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht

CR Commentaire romand

DBA Doppelbesteuerungsabkommen

DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11)

ders. derselbe d.h. das heisst

E Entwurf

E. Erwägung(en)

EBITDA Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization

(17)

Abkürzungsverzeichnis

XVII EF Expert Focus (Zeitschrift)

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Einl. Einleitung

EL Ergänzungslieferung

EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (SR 0.101)

ESA Expertenkommission für ein Bundesgesetz über Steuerstraf- recht und internationale Amtshilfe

ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission

EStG (deutsches) Einkommensteuergesetz vom 8. Oktober 2009 ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung

et. al. et alii (und andere)

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EUR Euro

f. folgende/r

ff. folgende

Fn. Fussnote

Fr. Franken

FS Festschrift

FStR IFF Forum für Steuerrecht (Zeitschrift)

FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Ver- mögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (SR 221.301) FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)

GAAR General Anti-Avoidance Rules GGSt Grundstückgewinnsteuer gl. M. gleicher Meinung

(18)

Abkürzungsverzeichnis

XVIII

GR Graubünden

HG-VS Gesetz über die Handänderungssteuer des Kanton Wallis Hrsg. Herausgeberschaft

insbes. insbesondere

IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) i.V.m. in Verbindung mit

JdT Journal des Tribunaux (Zeitschrift)

KAB Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Krisenabgabe vom 19. Januar 1934 (AS 1934 49)

KGStB I Bundesratsbeschluss betreffend die eidgenössische Kriegsge- winnsteuer vom 18. September 1916 (AS 32 351)

KGStB II Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer vom 12. Januar 1940 (AS 1940 45)

KS Kreisschreiben

KStB I Bundesbeschluss betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 (AS 31 445)

KStB II Bundesbeschluss betreffend die neue ausserordentliche Kriegs- steuer vom 28. September 1920 (AS 36 667)

KStG (deutsches) Körperschaftssteuergesetz vom 15. Oktober 2002 LGVE Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (Zeitschrift) LIFD Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990

(RS 642.11) lit. litera

LI-VD Loi sur les impôts directs cantonaux du 4 juillet 2000/Kanton Waadt

LT TI Legge tributaria del 21 giugno 1994/Kanton Tessin m.a.W. mit anderen Worten

m.E. meines Erachtens m.H. mit Hinweisen

m.w.H. mit weiteren Hinweisen MWSt Mehrwertsteuer

MWSTG Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (SR 641.20)

(19)

Abkürzungsverzeichnis

XIX

N Note, Randnote

Not@lex Revue de droit privé et fiscal du patrimoine (Zeitschrift)

Nr. Nummer

NStP Die neue Steuerpraxis (Zeitschrift)

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung

OECD-MA Musterabkommen der OECD OECD-MK Musterkommentar der OECD

OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943

OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Fünfter Teil: Obliga- tionenrecht (SR 220)

PEC Preferred Equity Certificates Pra Die Praxis (Entscheidsammlung)

PStAV Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 (SR 672.201)

RB Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich an den Kantonsrat

RDAF Revue de droit administratif et de droit fiscal (Zeitschrift) resp. respektive

RL Richtlinie

RSG Recueil systématique du droit genevois

RSV Recueil systématique de la législation vaudoise

Rz. Randziffer

S. Seite

SAAR Specific Anti-Avoidance Rules

SAR Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SBG Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom

18. Dezember 1998 (SR 935.52)

SGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen SGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis

(20)

Abkürzungsverzeichnis

XX

SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zeitschrift) sog. sogenannt

SprstG Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (SR 941.41)

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SSK Schweizerische Steuerkonferenz

ST Der Schweizer Treuhänder (seit 2015 Expert Focus, EF) (Zeit- schrift)

STAF Steuerreform und AHV-Finanzierung resp. Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung

StCG Bundesgesetz über die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921 (AS 37 110)

StE Der Steuerentscheid (Entscheidsammlung) StG Steuergesetz

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

StG-AG Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 StG-BE Steuergesetz des Kantons Bern vom 21. Mai 2000

StG-BL Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974

StG-GR Steuergesetz des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986 StG-LU Steuergesetz des Kantons Luzern vom 22. November 1999 StG-SG Steuergesetz des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 StG-SZ Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 StG-TG Steuergesetz des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 StG-ZG Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000

StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)

StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)

(21)

Abkürzungsverzeichnis

XXI StPS Steuerpraxis des Kantons Schwyz (Zeitschrift)

StR Steuer Revue (Zeitschrift)

SZW Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) TAAR Targeted Anti-Avoidance Rules

unrev. Unrevidiert

Unterabs. Unterabsatz, Unterabschnitt u.U. unter Umständen

v.a. vor allem vgl. vergleiche Vorb. Vorbemerkung

VS Valais/Wallis

VStB Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943 (AS 1943 327)

VStG Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (SR 642.21)

VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (SR 313.0)

VwGH (österreich.) Verwaltungsgerichtshof

WAK-N Nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben WOB I Bundesratsbeschluss über die Erhebung eines einmaligen

Wehropfers vom 19. Juli 1940 (AS 1940 1209)

WOB II Bundesratsbeschluss über die Erhebung eines neuen Wehrop- fers vom 20. November 1942 (AS 1942 1093)

WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember 1940 (AS 1940 1947)

WÜRV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111)

z.B. zum Beispiel

ZBGR Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuch- recht (Zeitschrift)

ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht/

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwal- tung (Zeitschrift)

(22)

Abkürzungsverzeichnis

XXII

ZBstA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteue- rung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind vom 26. Oktober 2004

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

ZH Zürich

zit. zitiert als

ZStP Zürcher Steuer Praxis (Zeitschrift) zzgl. zuzüglich

(23)

1

Unilaterale Massnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung – Ein

Gedankenanstoss

A

NDREA

O

PEL*

Inhaltsübersicht

I. Kampf um den internationalen Steuerkuchen ...2

II. Zunahme internationaler Doppelbesteuerungen ...3

III. Massnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ...4

1. Völkerrechtliches «Einmischungsverbot» ...4

2. Abkommensrechtliche Massnahmen ...5

a. Erfordernis einer abkommenswidrigen Besteuerung ...6

b. Erfordernis eines wirksamen Streitbeilegungsverfahrens ...6

3. Unilaterale Massnahmen ...7

IV. Beispiel 1: Hinzurechnungsbesteuerung ...8

1. Grundlagen ...8

2. Beispiel ...9

3. Doppelbesteuerung? ...10

4. Mögliche unilaterale Massnahmen ...11

5. Ausblick: Verschärfung der Problematik im Zuge der STAF- Vorlage ...13

V. Beispiel 2: Zinsschranke ...14

1. Grundlagen ...14

2. Beispiel ...15

3. Doppelbesteuerung? ...16

4. Mögliche unilaterale Massnahmen ...16

a. Anwendung der Beteiligungsermässigung ...17

b. Unilaterale Freistellung ...18

c. Anrechnung ausländischer Quellensteuern (pauschale Steueranrechnung) ...19

d. Nettobesteuerung ...20

VI. Beispiel 3: Wegzugsbesteuerung ...21

1. Grundlagen ...21

2. Beispiel ...22

3. Doppelbesteuerung? ...23

4. Mögliche unilaterale Massnahmen ...23

a. Step-up im Bereich der Gewinnsteuer...24

* Prof. Dr. iur. Andrea Opel, Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern, Kon- sulentin bei Bär und Karrer, Zürich. Stand des Beitrags: 6. Dezember 2019.

Referenzen

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