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AMTSBLATT. der Gemeinde Hörsel. Im Amtsblatt der Gemeinde Hörsel erfolgen amtliche und nichtamtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hörsel

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17. Jahrgang Freitag, den 31. Mai 2019 Nr. 5 Nächster Redaktionsschluss: Mittwoch, 19.06.2019 Nächster Erscheinungstermin: Freitag, 28.06.2019

Im Amtsblatt der Gemeinde Hörsel

erfolgen amtliche und nichtamtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hörsel

AMTSBLATT

der Gemeinde Hörsel

Hörselbote Hörselbote

Sommerfest im Kindergarten

„KLEINE STROLCHE“ Teutleben

SAMSTAG, 15. Juni 2019 14:00 Uhr Beginn

15:00 Uhr Programm der Kinder

Wir nehmen Sie mit auf Zeitreise, denn unser Festprogramm ist Teil der 1.200-Jahrfeier.

Seit Anfang des Jahres sind wir nun schon auf Entdeckungstour durch Teutleben. Schmiede, Schenke, Kirche, Sattlerei und Bauerngehöfte haben wir schon inspiziert und wir sind noch lan- ge nicht fertig. Denn je mehr wir erkunden, umso

größer wird unsere Neugier über die Zeiten vor unserer Zeit, mehr zu erfahren.

Wir danken allen Unterstützern, die uns Zugang gewährten und noch weiterhin gewähren. Für die Zeit, die sie uns schenken und die großartigen Vorführungen und Erklärungen, die wir erleben dürfen. Vieles davon hat sich den Kindern fest eingeprägt und hat sie stark beeindruckt und wird sich an unseren Veranstaltungen wi- derspiegeln.

An weiteren Terminen kön- nen Sie unsere Beteiligung am Jubiläumsjahr erleben:

Freitag, 5. Juli, um 14:30 Uhr Programm der Kinder im Festzelt auf dem Anger Samstag, 6. Juli 10:00-13:00 Uhr historische Ausstellung im Kindergarten

Wir freuen uns auf viele Gäste.

Die Kinder und das

Kitateam aus dem

Kindergarten Teutleben.

(2)

5. für den Ortsteil Laucha zur Gemarkung Laucha

6. für den Ortsteil Mechterstädt zur Gemarkung Mechterstädt 7. für den Ortsteil Metebach zur Gemarkung Metebach/ Neu-

frankenroda

8. für den Ortsteil Neufrankenroda zur Gemarkung Metebach/

Neufrankenroda

9. für den Ortsteil Teutleben zur Gemarkung Teutleben 10. für den Ortsteil Trügleben zur Gemarkung Trügleben 11. für den Ortsteil Weingarten zur Gemarkung Weingarten (2) Die Ortsteile führen ihre Namen unter Anfügung an den Na- men der Gemeinde (z.B. Gemeinde Hörsel, OT Aspach).

(3) Das Gemeindegebiet der Gemeinde Hörsel wird begrenzt:

- im Norden durch das Gemeindegebiet der Gemeinde Hörsel- berg - Hainich sowie den Gemeinden Nessetal und Sonne- born

- im Osten durch das Gemeindegebiet der Stadt Gotha - im Süden durch das Gemeindegebiet der Stadt Waltershau-

sen und der Gemeinde Leinatal

- im Westen durch das Gemeindegebiet der Stadt Waltershau- sen und der Gemeinde Hörselberg - Hainich

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel§ 3

(1) Die Gemeinde führt gem. § 7 Abs. 3 ThürKO ein Dienstsiegel.

Das Dienstsiegel zeigt das Landeswappen und trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“, im unteren die Umschrift

„Gemeinde Hörsel“.

(2) Die Ortsteile haben das Recht, zusätzlich ihre bisherigen Wappen und Flaggen zu führen.

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)§ 4 (1) Die Ortsteile

Aspach Ebenheim Fröttstädt Hörselgau Laucha Mechterstädt Metebach Neufrankenroda Teutleben Trügleben Weingarten

erhalten jeweils eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45 a Thür- KO.(2) Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus dem amtlichen Liegenschaftskataster.

(3) Die Wahl eines Ortschaftsbürgermeisters erfolgt gem. § 45a Abs. 4 ThürKO nach den Bestimmungen des Thüringer Kommu- nalwahlgesetzes (ThürKWG) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Gemäß § 45a Abs. 1 ThürKO werden die Ortschaftsräte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet.

Sie bestehen jeweils aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Die Wahl des Ortschaftsrates erfolgt nach folgenden Regelungen:

a) Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestim- mungen des ThürKWG und der Thüringer Kommunalwahl- ordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung ent- sprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs

„Gemeinde“ der Begriff „Ortschaft“ tritt.

b) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt gemäß ThürK- WG und ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung nach Mehrheitswahlsystem, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

c) Jeder Ortsteil bildet ein Wahlgebiet. Jeder Wahlberechtigte wird von der Wahl, dem Wahlort und der Wahlzeit schriftlich benachrichtigt sowie auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wahlvorschlags hingewiesen. Des Weiteren ist vom Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen hat spätestens mit Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu erfolgen.

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Mit Beschluss Nr. 13/2019 vom 09.04.2019 hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 09.04.2019 die Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel beschlossen. Die Sat- zung wurde gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 der Thüringer Kommunal- ordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Gotha angezeigt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 25.04.2019 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO den Eingang der Satzung bestätigt. Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. Die Hauptsat- zung der Gemeinde Hörsel sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs.

4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalord- nung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hörsel, den 06.05.2019 gez. Rudloff

Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemein- de- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 09.04.2019 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Gemeinde§ 1

Die Gemeinde führt den Namen „Hörsel“ und ist eine Landge- meinde gemäß § 6 Abs. 5 ThürKO. Es gilt die Ortschaftsverfas- sung nach § 45 a ThürKO.

Gemeindegebiet§ 2

(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1. Aspach 2. Ebenheim 3. Fröttstädt 4. Hörselgau 5. Laucha 6. Mechterstädt 7. Metebach 8. Neufrankenroda 9. Teutleben 10. Trügleben 11. Weingarten

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der Zu- ordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschafts- kataster

1. für den Ortsteil Aspach zur Gemarkung Aspach 2. für den Ortsteil Ebenheim zur Gemarkung Ebenheim 3. für den Ortsteil Fröttstädt zur Gemarkung Fröttstädt 4. für den Ortsteil Hörselgau zur Gemarkung Hörselgau

(3)

§ 7

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichti- ge Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegen- heiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ih- nen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerver- sammlung ein. Die Einwohnerversammlung kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden, dies ist in der Einladung bekannt- zugeben.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerver- sammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Dritte, insbesondere Gemeinde- bedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeinde- angelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwoh- nerversammlung erfasst sind, bis spätestens drei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die An- fragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 8

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Ist dieser verhindert, führt den Vorsitz der Beigeordnete.

§ 9 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und be- stimmt die Geschäftsverteilung. Der Bürgermeister hat die Be- ratungsgegenstände des Gemeinderates und der Ausschüsse vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde.

(3) Dem Bürgermeister können im Einzelfall durch Gemeinde- ratsbeschluss mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, ausge- nommen die nach § 26 Abs. 2 ThürKO, zur selbständigen Erledi- gung übertragen werden.

(4) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, ge- mäß § 29 Abs. 4 ThürKO folgende weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in folgenden Fällen:

1. Für alle Vorhaben in Gebieten, für die ein rechtskräftiger Be- bauungsplan (B-Plan) besteht, außer in den Fällen, in wel- chen eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 BauGB erforderlich ist.

2. Für alle Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile (§ 34 BauGB).

§ 10

Eilentscheidungsrecht

Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde Hörsel bis zur Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde

Hörsel oder dessen zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderates oder des Ausschus- ses entscheiden. Hiervon hat er die Gemeinderatsmitglieder oder die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich, im Regelfall in der nächsten Sitzung, in Kenntnis zu setzen, da- bei ist auch der Grund für die Eilentscheidung anzugeben.

d) Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlberechtigten zur Wahl als Ortschaftsratsmitglied vorschlagen. Vorschlagsbe- rechtigt ist jeder Bürger des Ortsteils. Es können nur sol- che Personen zur Wahl vorgeschlagen werden, die Bürger des Ortsteils sind und das passive Wahlrecht besitzen. Je- der Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person des Vor- schlagenden als auch des Vorgeschlagenen einschließlich dessen Zustimmung enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Wahlvorschläge sind bis zum 44. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, schriftlich an den Wahlleiter zu rich- ten. Über die Zulassung des Wahlvorschlages entscheidet der Wahlleiter und macht diese öffentlich bekannt. Die Be- kanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge hat spä- testens mit der Wahlbekanntmachung zu erfolgen.

e) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder findet zeitgleich mit der Wahl der Gemeinderatsmitglieder statt, wobei die Wah- len durch einen Wahlvorstand bei gleicher Wahlzeit mit an- dersfarbigen Stimmzetteln durchgeführt werden. Es kann ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt werden.

f) Wird eine Wahl der Ortschaftsratsmitglieder ohne Termin- bindung an eine Gemeinderats- oder andere Wahl erforder- lich, so ist der Wahltag durch den Bürgermeister auf einen Sonntag festzulegen. Die allgemeinen Fristen entsprechen denen der Kommunalwahlen soweit in dieser Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.

g) Jeder Wähler hat bei der Wahl der Ortschaftsratsmitglieder so viel Stimmen, wie nach § 45a Abs. 3 ThürKO Ortschafts- ratsmitglieder zu wählen sind, dabei kann einem Bewerber lediglich eine Stimme gegeben werden. Es sind die Bewer- ber gewählt, die die meisten gültigen Stimmen auf sich ver- einen; Stimmengleichheit beim letzten Sitz im Ortschaftsrat erfordert eine Losentscheidung, die vom Wahlleiter durch- zuführen ist. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter festgestellt und öffentlich bekanntgemacht.

h) Die Amtszeit der gewählten Ortschaftsratsmitglieder beginnt mit der Amtszeit des Gemeinderates, frühestens am Tag nach der Wahl, und endet mit der Amtszeit des Gemeindera- tes. In der ersten Sitzung des neu gewählten Ortschaftsrates wird aus der Reihe der Ortschaftsratsmitglieder der Vertreter des Ortschaftsbürgermeisters gewählt. Scheidet ein Mitglied eines Ortschaftsrates vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrates aus dem Ortschaftsrat aus, so ist der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stim- menzahl Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den Losentscheid führt der Wahlleiter durch.

Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsrat§ 5

Die Aufgaben und Zuständigkeiten zur Beratung und Entschei- dung der Ortschaftsräte werden in der Ortschaftsverfassung (Anlage 1), die Bestandteil der Hauptsatzung ist, geregelt.

§ 6

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wir- kungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerent- scheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anlie- gen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortschaf- ten entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ge- meinderatsbeschlusses der Gemeinde. In der Ortschaft hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bür- gerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bür- gerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

(4)

der des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§

13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 Euro je volle Stunde.

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekos- ten nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gülti- gen Fassung gezahlt.

(4) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine monatliche Auf- wandsentschädigung in Höhe von 300,00 Euro.

(5) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeindera- tes sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalles bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschä- digungen:

- der Ortschaftsbürgermeister:

Aspach 250,00 Euro

Ebenheim 250,00 Euro

Fröttstädt 250,00 Euro

Hörselgau 560,00 Euro

Laucha, 300,00 Euro

Mechterstädt 450,00 Euro

Metebach 250,00 Euro

Neufrankenroda 150,00 Euro

Teutleben 250,00 Euro

Trügleben 250,00 Euro

Weingarten 250,00 Euro

(7) Die Ortschaftsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie er- halten für ihre Tätigkeit und die Teilnahme an Sitzungen des Ort- schaftsrates eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro als Pauschalbetrag im Jahr.

Entschädigung Wahlausschuss und Wahlvorstand§ 15 (1) Die nachfolgenden Regelungen über die Entschädigung für die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände gel- ten für folgende Wahlen:

→ Europawahl

→ Bundestagswahl

→ Landtagswahl

→ Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl und Wahl des Gemeinderates)

→ Ortschaftsbürgermeisterwahl

→ Ortschaftsratsmitgliederwahl

→ sowie für Volks- und Bürgerentscheide.

(2) Für die Tätigkeit als stellvertretender Wahlvorsteher, Schrift- führer sowie Beisitzer in einen Wahlvorstand am Wahltag erhal- ten

a) Bürgerinnen und Bürger eine Entschädigung in Höhe von 30,00 €

b) Bedienstete der Gemeinde Hörsel eine Entschädigung in Höhe von 15,00 €; zusätzlich wird ein Freizeitausgleich in Höhe eines 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbe- schäftigten gewährt.

(3) Für die Tätigkeit als Wahlvorsteher in einen Wahlvorstand am Wahltag erhalten

a) Bürgerinnen und Bürger eine Entschädigung in Höhe von 35,00 €

b) Bedienstete der Gemeinde Hörsel eine Entschädigung in Höhe von 20,00 €; zusätzlich wird ein Freizeitausgleich in Höhe eines 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbe- schäftigten gewährt.

(4) Bediensteten und Personen, die mit der Organisation und Durchführung der Wahlen beauftragt sind, wird ein Freizeitaus- gleich für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme am Wahl- tag und dem Tag vor der Wahl, die zur Vorbereitung und Durch- führung der Wahlhandlungen geleistet wird, gewährt.

(5) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bzw. deren Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ge- meindewahlausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.

Beigeordneter§ 11

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 32 ThürKO einen ehrenamtlichen Beigeordneten für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. Er ist zum Ehrenbeamten zu ernennen.

(2) Der Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung, er vertritt den Bürgermeister kraft Geset- zes. Der Beigeordnete tritt im Vertretungsfall ohne Einschrän- kung in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters.

Ausschüsse§ 12

(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben ei- nen Haupt- und Finanzausschuss, welcher die Beschlüsse des Gemeinderates mit vorbereitet (vorberatender Ausschuss) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheidet (be- schließender Ausschuss). Bildung, Zusammensetzung und Auf- gaben des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung des Ausschusses hat der Ge- meinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen be- stehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Über- steigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderats- mitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat ent- scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, wel- chem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien er- folgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare / Nie- meyer.

Ehrenbürgerrechte und Ehrenbezeichnungen§ 13

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeit- raum (mindestens 20 Jahre) ihr Mandat oder Amt ausgeübt ha- ben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Die Ehrenbezeichnung besteht aus der Bezeichnung des Amtes und dem vorangestellten Zusatz „Ehren-“:

- Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, - Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

- Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschafts- rates,

- Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister, - Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, - sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätig-

keit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwie- gend ausgeübten Funktion richten.

(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbe- zeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinde- rates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(4) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Ge- meinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(5) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnungen können wegen unwürdigen Verhaltens auf Beschluss des Gemeindera- tes widerrufen werden.

Entschädigungen§ 14

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtli- che Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung Sit- zungsgeld in Höhe von 25,00 Euro für die notwendige, nachge- wiesene Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sit- zungsgelder pro Tag dürfen nicht ausgezahlt werden.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiese- nen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstän- dig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäum- nis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglie-

(5)

Sprachform, In-Kraft-Treten§ 18

(1) Die in der Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in weiblicher, für Männer in männlicher Sprachform.

(2) Diese Hauptsatzung tritt am 01.06.2019 in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel vom 08.12.2011, die 1. Änderung vom 22.05.2014 sowie die 2. Änderung vom 15.09.2015 außer Kraft.

Gemeinde Hörsel, den 26.04.2019 Siegel gez. Rudloff

Bürgermeister der Gemeinde Hörsel

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel vom 26.04.2019

Ortschaftsverfassung§ 1

(1) Die Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufga- ben in den Ortschaften fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Gemeinde- entwicklung angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Entscheidungen der Ortschaftsräte und der Ortschafts- bürgermeister dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und ihren Gesamtbelangen nicht wider- sprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zustän- digkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister.

(3) Die Ortschaftsräte erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmit- tel.(4) Den Ortschaftsbürgermeistern und den Ortschaftsräten wer- den zur Erledigung ihrer Aufgaben entsprechende Räumlichkei- ten zur Verfügung gestellt.

Zuständigkeiten der Ortschaftsräte§ 2

(1) Angelegenheiten, welche die Belange einer oder mehrerer Ortschaften nach § 45a Abs. 5 und 7 ThürKO betreffen, sind dem Ortschaftsrat vor der Beschlussfassung zur Beratung und Emp- fehlung innerhalb der im Geschäftsgang üblichen Fristen, spä- testens aber zwei Wochen vor der Entscheidung des Gemeinde- rates vorzulegen. In dringenden Fällen, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann, kann von dieser Frist abgewichen werden, die Abweichung ist zu begründen

(2) Soweit nicht der Gemeinderat nach § 26 Abs. 2 ThürKO oder ein Ausschuss nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zuständig ist, entscheidet der zuständige Ortschaftsrat unter Be- achtung der Belange der gesamten Gemeinde, wenn die Bedeu- tung der Angelegenheit nicht über die Ortschaft hinausgeht. Die Ortschaftsräte haben Entscheidungsrechte nach § 45a Abs. 6 ThürKO.

Vorschlags- und Empfehlungsrechte der Ortschaften§ 3 (1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsbürgermeister sind berech- tigt, in allen Angelegenheiten der Ortschaft dem Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister Vorschläge und Emp- fehlungen abzugeben, die gemäß § 45 a Abs. 5 Satz 2 ThürKO innerhalb von 3 Monaten von dem für die Entscheidung zustän- digen Organ der Gemeine behandelt werden müssen.

(2) Die Ortschaftsbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen und entspre- chende Anträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Ge- meinde Hörsel zu stellen (§ 45 a Abs. 4 Satz 5 ThürKO).

Mittelbereitstellung§ 4

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der ThürKO und den Be- stimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel und der Ortschaftsverfassung werden den Ortschaften in angemesse- nem Umfang finanzielle Mittel in der Haushaltssatzung zur Verfü- gung gestellt. Die veranschlagten Haushaltsansätze werden für jede einzelne Ortschaft zu Budgets verbunden (§ 45 a Abs. 9 ThürKO).

(6) Werden verschiedene Wahlen miteinander verbunden oder zusammengelegt und wird in dem jeweiligen Wahlgesetz eine andere Entschädigung festgelegt, so wird die höhere Entschä- digung gezahlt.

Öffentliche Bekanntmachungen§ 16

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden in dem von der Gemeinde Hörsel herausgegebenen Amtsblatt „Hörselbote“ der Gemeinde Hörsel vorgenommen.

(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). Standorte der Verkün- dungstafeln sind folgende Stellen:

Ortsteil Aspach Sonneborner Straße 5 Ortsteil Ebenheim Hauptstraße 46 Ortsteil Fröttstädt Herrngasse 94 Ortsteil Hörselgau Riedstraße, Anger,

auf der Grün-und Freifläche Ortsteil Laucha Friedensstraße 25,

Containerstandplatz Ortsteil Mechterstädt auf dem Lindenplatz Ortsteil Metebach Hauptstraße 20 a Ortsteil Neufranken-

roda Gutsallee, an der Bushaltestelle Ortsteil Teutleben Am Anger 94

Ortsteil Trügleben Friedensstraße, Am alten Schulgarten Ortsteil Weingarten Hauptstraße 7

Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesord- nung der Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt durch Aushang an der Verkündungstafel der jeweiligen Ortschaft.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sit- zungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschafts- räte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntma- chungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sit- zungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschafts- räte kann nachrichtlich im Amtsblatt „Hörselbote“ der Gemeinde Hörsel erfolgen.

(3) Sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen (öf- fentliche, amtliche oder ortsübliche), insbesondere Beschlüsse, Mitteilungen, sonstige Hinweise und Genehmigungen erfolgen entsprechend des Absatzes 1, soweit nicht Bundes- oder Lan- desrecht oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Sie können nachrichtlich durch Aushang an den Verkündungstafeln veröffentlicht werden.

(4) Die Bekanntmachung der sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des Absatzes 3 erfolgt abweichend von Absatz 3 durch Aushang an den oben aufgeführten Verkündungstafeln, wenn eine fristgemäße Bekanntmachung im planmäßig erscheinen- den Amtsblatt nicht möglich ist. Die Bekanntmachungen sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkün- dungstafeln mit diesem Tag vollendet.

(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 bis 4 festgelegten Form infolge von Naturereignissen oder an- derer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, insbesondere durch Aushang an sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Stellen oder durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Ge- meindegebietes.

Ist der Hindernisgrund entfallen, wird der Bekanntmachungsge- genstand in der sonst üblichen Form der öffentlichen Bekannt- machung unverzüglich veröffentlicht; auf die Form der erfolgten Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(6) Im Übrigen findet die Thüringer Bekanntmachungsverord- nung (ThürBekVO) vom 22. August 1994 (GVBl S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Haushaltswirtschaft§ 17

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsät- zen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

(6)

die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hörsel, den 06.05.2019 gez. Rudloff

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Hörsel über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 14 Abs. 1 des Thü- ringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 09.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

Organisation, Bezeichnung§ 1

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Hörsel.

(2) Es werden die folgenden Ortsteilfeuerwehren aufgestellt:

Freiwillige Feuerwehr Aspach Freiwillige Feuerwehr Fröttstädt Freiwillige Feuerwehr Hörselgau Freiwillige Feuerwehr Laucha Freiwillige Feuerwehr Mechterstädt Freiwillige Feuerwehr Metebach Freiwillige Feuerwehr Teutleben Freiwillige Feuerwehr Trügleben

Der Ortsteilfeuerwehr Mechterstädt wird die Löschgruppe Eben- heim zugeordnet. Der Ortsteilfeuerwehr Fröttstädt wird die Löschgruppe Weingarten zugeordnet.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr Hörsel steht unter der Gesamtlei- tung des Ortsbrandmeisters.

(4) Die Ortsteilfeuerwehren werden nach Weisung des Orts- brandmeisters durch den Wehrführer geleitet. Die zugehörigen Löschgruppen einer Ortsteilfeuerwehr werden nach Weisung des zuständigen Wehrführers durch den Löschgruppenführer geleitet.

(5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehran- gehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehr- vereine (§ 18).

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren§ 2

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen die Ab- wehr von Brandgefahren (abwehrender Brandschutz), von ande- ren Gefahren (Allgemeine Hilfe) und von Katastrophengefahren (Katastrophenschutz) im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, sowie die Brandsicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Hörsel die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr- Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren§ 3

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren Hörsel gliedern sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Alters- und Ehrenabteilung

3. Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)

(2) Darüber hinaus kann eine Musikabteilung unterhalten wer- den.

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden§ 4 (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönli- che Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausschei- den aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorenge- gangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte (2) Der Bürgermeister koordiniert den Interessenausgleich zwi-

schen den Ortschaften sowie zwischen den Ortschaften und dem Gemeinderat / der Gemeindeverwaltung.

(3) Die Ortschaftsräte entscheiden über die Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Ver- fügung gestellten Haushaltsmittel (§ 45 a Abs. 6 Nr. 1 ThürKO).

Aufgaben der Ortschaftsräte§ 5

(1) Die Ortschaftsräte entscheiden über alle Angelegenheiten die Ihnen nach § 45 a Abs. 6 und 7 durch Gesetz eingeräumt sind.

(2) Weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung werden dem Ortschaftsrat nicht übertragen.

Repräsentationen§ 6

Die Ortschaftsbürgermeister, oder bei deren Verhinderung die je- weiligen Stellvertreter, nehmen in eigener Zuständigkeit folgende Repräsentationsaufgaben der Ortschaft wahr

(§ 45 a Abs. 6 Nr. 7 ThürKO):

a) Gratulationen und ggf. Überreichung von Ehrengaben:

- zu Geburtstagen - zu Hochzeiten

- bei Jubiläen zum Bestehen örtlicher Vereine, Verbände oder sonstiger Vereinigungen

- bei allen weiteren Anlässen, die Ortschaft betreffend (z.B.

Geschäftseröffnungen, Geschäftsjubiläen u. a.)

- an Bürger, die sich durch ein besonderes ehrenamtliches Engagement zum Wohl der Ortschaft und ihrer Einwohner auszeichnen,

b) die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen der Hei- matpflege und des Brauchtums,

c) die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen anlässlich der bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden,

d) Vertretung der Ortschaft bei Jugend- und Seniorenveran- staltungen,

e) Kondolenzbesuche und Teilnahme an Trauerfeiern.

Die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu den o.g. Anlässen bleibt hiervon unberührt.

Informationspflicht§ 7

Bei Vorbereitung von Maßnahmen in den Ortschaften durch die Fachämter einschließlich der dazu notwendigen Begehungen / Vororttermine ist der Ortschaftsbürgermeister direkt oder über das Büro des Bürgermeisters zu informieren. Der Ortschaftsbür- germeister informiert in geeigneter Weise den Ortschaftsrat.

Gemeinde Hörsel, den 26.04.2019 Siegel gez. Rudloff

Bürgermeister der Gemeinde Hörsel

Öffentliche Bekanntmachung

Mit Beschluss Nr. 14/2019 vom 09.04.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 09.04.2019 die Sat- zung der Gemeinde Hörsel über die Freiwilligen Feuerweh- ren (Feuerwehrsatzung) beschlossen. Die Satzung wurde ge- mäß § 21 Abs. 3 S. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Gotha angezeigt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 25.04.2019 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO den Eingang der Satzung bestätigt. Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbe- stätigung bekannt gemacht werden. Die Satzung der Gemeinde Hörsel über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalord- nung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung,

(7)

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.

B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhü- tungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeis- ters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall

geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Ver-

anstaltungen teilzunehmen.

(2) Ist ein Feuerwehrangehöriger Mitglied in der Einsatzabteilung einer anderen Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gemeinde Hörsel oder in einer Werk-/ Berufsfeuerwehr tätig, so kann er bis zu 50 v.H. seiner Standortausbildung in dieser Einrichtung durch- führen. Er hat gegenüber seinem Wehrführer den Nachweis zu erbringen. Betrachtungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

Folgende Themen sind in der Ortsteilfeuerwehr zu absolvieren:

a) Fahrzeug und Gerätekunde

b) mind. eine Übung unter Atemschutz im lfd. Jahr

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Ab- schluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbil- dung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahre- nen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Fachberater.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemein- degebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädi- gungsverordnung (ThürFwEntschVO).

(6) Für die Angehörigen der Einsatzabteilung besteht gemäß

§ 14a ThürBKG eine zusätzliche individuelle Altersversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen.

(7) Führer und Unterführer werden auf Vorschlag des Ortsbrand- meisters vom Bürgermeister bestellt.

(8) Feuerwehrangehörige müssen vom Bürgermeister zum Füh- ren der Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sein. Der Auftrag zum Führen des Fahrzeugs ist schriftlich zu erteilen.

Ordnungsmaßnahmen§ 8

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienst- pflicht, so kann der Ortsbrandmeister oder Wehrführer im Einver- nehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a) eine mündliche Ermahnung aussprechen oder b) einen schriftlichen Verweis erteilen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind in der Gemeindeverwaltung Hörsel zu dokumentieren, hierzu sind die entsprechenden Unter- lagen unverzüglich in Kopie zu übergeben.

(4) Verletzt ein Angehöriger trotz Ermahnung und schriftlichen Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann eine Entpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 erfolgen.

Alters- und Ehrenabteilung§ 9

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Alters- grenze gemäß § 13 ThürBKG, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatz- abteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch a) Austritt,

b) Entpflichtung oder

c) Tod.

(3) Für den Austritt und die Entpflichtung gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mit- gliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

Jugendabteilung§ 10

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel führt den Namen „Jugendfeuerwehr Hörsel“.

In den einzelnen Ortsteilen können Ortsteiljugendfeuerwehren gebildet werden, die sich wie folgt bezeichnen:

Jugendfeuerwehr Aspach Jugendfeuerwehr Ebenheim Jugendfeuerwehr Fröttstädt oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Ge-

meinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister und Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonsti- gen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kom- men, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

Aufnahme in die Einsatzabteilung § 5 der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. In die Einsatzabtei- lung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kennt- nissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Per- sonen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemein- de Hörsel haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hörsel zur Verfügung stehen. Sie müssen den An- forderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich ge- wachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach

§ 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehr- angehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Ein- satzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geis- tige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Ein- wohner der Gemeinde Hörsel sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Ortsbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. Minder- jährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustim- mungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6) Auf Vorschlag des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeu- erwehr entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§

13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung und den Empfang des Feuerwehrausweises bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des zulässigen Höchstalters gemäß § 13 ThürBKG

b) dem Austritt,

c) der Entpflichtung aus wichtigem Grund d) dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeis- ter oder Wehrführer erklärt werden. Diese leiten die Erklärung unverzüglich an die Gemeindeverwaltung Hörsel weiter.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabtei- lung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeis- ters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs.

5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfa- che unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbil- dung und/oder bei angesetzten Übungen. Ein wichtiger Grund ist ferner unkameradschaftliches oder das Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 be- zeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzu- führen.

Sie haben insbesondere

(8)

gemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtun- gen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen sowie den Bürger- meister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Orts- brandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, Löschgruppenführer, stellvertretenden Löschgruppenführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(7) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrand- meister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Ange- hörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Ver- sammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. An- dernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass bin- nen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stell- vertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

(8) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven An- gehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahres- hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Be- such der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Ge- meinde Hörsel ernannt.

(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Ver- hinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversamm- lung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatz- abteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforder- lichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Der stell- vertretende Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

(10) Die Löschgruppenführer führen die Löschgruppe nach Wei- sung des Wehrführers. Der Löschgruppenführer wird von den aktiven Angehörigen der Löschgruppe grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Löschgruppe (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Löschgruppe angehört. Der Löschgrup- penführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

(11) Der stellvertretende Löschgruppenführer hat den Lösch- gruppenführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Löschgruppe (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Löschgruppe angehört. Der stellvertre- tende Löschgruppenführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

Feuerwehrausschuss§ 13

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Er- füllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel je ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 4 Angehörigen der Ein- satzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabtei- lung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehr- wart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehr- schule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Ju- gendbildungsstätte besucht haben.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehraus- schuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begrün- dung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsit- zende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Jugendfeuerwehr Hörselgau

Jugendfeuerwehr Laucha Jugendfeuerwehr Metebach Jugendfeuerwehr Mechterstädt Jugendfeuerwehr Teutleben Jugendfeuerwehr Trügleben Jugendfeuerwehr Weingarten

(2) Die Jugendfeuerwehr Hörsel ist der freiwillige Zusammen- schluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel unterste- hen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Be- treuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel, durch den Ortsjugendfeuer- wehrwart und durch die Wehrführer, die sich dazu der Jugend- feuerwehrwarte bedienen.

(4) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist schriftlich beim je- weiligen Wehrführer zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet durch a) Austritt

b) Übernahme in die Einsatzabteilung c) Entpflichtung oder

d) Tod

(6) Für den Austritt und die Entpflichtung gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

(7) Die Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel schlagen dem Ortsbrandmeister schriftlich ein Mitglied der Ein- satzabteilung vor, der die Arbeit der Jugendfeuerwehren koordi- niert. Er führt die Bezeichnung „Ortsjugendfeuerwehrwart“ und wird vom Bürgermeister auf die Dauer von vier Jahren berufen.

§ 11 Abs. 1 Satz 3 ThürBKG ist entsprechend anzuwenden. Der Ortsbrandmeister und dessen Stellvertreter sind von der Funkti- on ausgeschlossen.

Musikabteilung§ 11

(1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel führt den Namen Musikabteilung der Ortsteilfeuerwehr.

(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwil- lig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständi- ge Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Ein- satzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehren- abteilung angehören, entscheidet der Bürgermeister im Einver- nehmen mit dem Feuerwehrausschuss.

(3) Als Bestandteil der Ortsteilfeuerwehr untersteht die Musik- abteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Wehrführer, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,§ 12 Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehr- führer, den stellvertretenden Wehrführer, Löschgruppenführer, stellvertretenden Löschgruppenführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Ge- meinde Hörsel ist der Ortsbrandmeister.

(3) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuer- wehren der Gemeinde Hörsel statt.

(5) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(6) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatz- bereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungs-

(9)

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Löschgruppenführer, die stell- vertretenden Löschgruppenführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugend- feuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuer- wehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen ge- wählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Hand- zeichen gewählt werden.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, die Löschgruppenführer und die stellvertretenden Löschgrup- penführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürger- meister zur Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.

Feuerwehrvereine§ 18

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Nä- heres regelt die Vereinssatzung.

§ 19 Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Hörsel richtet einen Wasserwehrdienst nach

§ 90 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehr- dienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vor- kehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwem- mungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 20 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasser- wehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die techni- sche Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Die Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehr- dienstes.

(3) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben ent- hält:

a) die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussab- schnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b) die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Inf- rastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c) den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vor- geplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d) die Art der Alarmierung, e) den Sammlungsort,

f) die Ablösung und Versorgung,

g) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, h) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, i) die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdiens- tes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisations- planes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasser- alarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, b) den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), c) die einzuleitenden Maßnahmen,

Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter sowie der Bürger- meister haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen.

Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Wehrführerausschuss§ 14

(1) Die Gemeinde Hörsel hat mehrere Freiwillige Feuerwehren.

Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern, deren Stellvertretern, der Löschgruppenführer und deren Stellvertreter besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel zu koordinieren.

(2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführer- ausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung ein- zuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(3) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind Nieder- schriften zu fertigen.

(4) Der Bürgermeister kann zu den Wehrführerausschusssitzun- gen eingeladen werden.

Jahreshauptversammlung§ 15

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jah- reshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberu- fen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversamm- lung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister sowie dem Ortsbrandmeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr. Die Ver- sammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschluss- unfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Wo- che einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe- senden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist.

Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung be- schließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

Gemeinsame Jahreshauptversammlung§ 16

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Ortsteilfeuerweh- ren der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel statt. Bei dieser Versamm- lung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das abgelaufe- ne Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Orts- brandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von einer Woche ein- zuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen ver- langt.

(3) § 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Orts-§ 17 brandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehr-

ausschusses

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzu- führenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird in der jeweiligen Versammlung oder im Vorfeld bestimmt. Er darf selbst nicht zur Wahl stehen.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hin- sichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(10)

werden. Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehöri- gen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel so- wie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öf- fentlich bekanntgemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalord- nung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht wer- den kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hörsel, den 06.05.2019 gez. Rudloff

Bürgermeister

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung

für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuer- wehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienst- leistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungs- verordnung (ThürFwEntschVO), in der jeweils geltenden Fas- sung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel am 09.04.2019 nachstehende Satzung beschlossen:

Grundsatz§ 1

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

Höhe der Aufwandsentschädigung§ 2

(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 100,00 Euro, die sich aus 70,00 Euro Grundbetrag und 30,00 Euro Zuschlag (3,00 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteilfeuerwehr und Lösch- gruppe) zusammensetzt.

(2) Nimmt der Vertreter des Ortsbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Ortsbrandmeisters regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro, die sich aus 35,00 Euro Grundbetrag und 15,00 Euro Zu- schlag (1,50 Euro für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteilfeuerwehr und Löschgruppe) zusammensetzt.

(3) Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

a) 30,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 Einwohnern b) 40,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 bis 1.000 Ein-

wohnern

c) 50,00 Euro bei Ortschaften über 1.000 Einwohner

(4) Nimmt der Vertreter des Wehrführers einen Teil der Aufgaben des Wehrführers regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

a) 15,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 Einwohnern b) 20,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 bis 1.000 Ein-

wohnern

c) 25,00 Euro bei Ortschaften über 1.000 Einwohner

(5) Löschgruppenführer einer Löschgruppe erhalten eine monat- liche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro.

(6) Nimmt der Vertreter des Löschgruppenführers einen Teil der Aufgaben des Löschgruppenführers regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12 Euro.

d) die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e) die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fort- schreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 21

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

(1) Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er überträgt die Leitung des Einsatzes auf den Ortsbrandmeister.

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisun- gen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdiens- tes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßen Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatz- maßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 22

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehr- dienst regulär aufnehmen:

a) die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b) die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse ( § 90 Satz 3 ThürWG).

(2) Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnah- me in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zu- sammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(3) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasser- dienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder frei- willig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig.

Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer vom ihm beauftragten Person.

(5) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulun- gen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

Inkrafttreten§ 23

(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gel- ten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hörsel über die Freiwilligen Feuerweh- ren (Feuerwehrsatzung) vom 07.06.2012, die 1. Änderung vom 18.03.2016 sowie die 2. Änderung vom 05.12.2016 außer Kraft.

Gemeinde Hörsel, den 26.04.2019 Siegel gez. Rudloff

Bürgermeister Gemeinde Hörsel

Öffentliche Bekanntmachung

Mit Beschluss Nr. 15/2019 vom 09.04.2019 hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 09.04.2019 die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel beschlossen. Die Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 der Thü- ringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Gotha angezeigt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 25.04.2019 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO den Eingang der Satzung bestätigt. Die Sat- zung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht

(11)

Dipl.-Ing. Jan Hörschelmann, ÖbVI, Näherstiller Str. 7b, 98574 Schmalkalden, Tel. 03683 / 600518 eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der oben genannten Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann inner- halb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der Ver- messungsstelle Jan Hörschelmann, Näherstiller Str. 7b, 98574 Schmalkalden, Tel. 03683 / 600518, schriftlich oder zur Nieder- schrift Widerspruch eingelegt werden.

Schmalkalden, 10.05.2019

Mitteilungen

„Bei der Feuerwehr wird der Kaffee kalt!“

Am 1.Mai erklang ein lautes Tatütata und die Sirene des Feu- eralarms auf der Bühne des Hörselgauer Kulturhauses. Eltern, Erzieher und Kinder inszenierten gemeinsam ein Theaterstück zu dem Kinderbuch „Bei der Feuerwehr wird der Kaffee kalt“. An- lass hierfür war das jährliche Kinderfest der Kita Zwergenland und das 10 jährige Jubiläum des Gerätehauses der Hörselgauer Feuerwehr. Gemeinsam verwandelten die Kita und die Feuer- wehr, das Gelände rund um das Gerätehaus in einen Festplatz zum Feiern, Verweilen und Spielen. Hier gab es viel zu sehen, zu entdecken und vor allem zu schmecken. Für den kleiner Hunger gab es Eis und eine große Auswahl an selbst gebackenem Ku- chen. Den größeren Hunger stillten Erbensuppe, Fischbrötchen und Bratwurst. Die Bowle auf Rädern fand großen Andrang und der Getränkewagen war stets gut besucht. Nach dem ausrei- chend für das leibliche Wohl gesorgt wurde, stellten sich die Feu- erwehrleute den Fragen der Kinder. Wer wollte, konnte sich als Feuerwehrmann oder Frau ausprobieren. Ein reichliches Spie- langebot, Kinderschminken und zwei Hüpfburgen, sorgten für ein reges Treiben. Wer dann noch Zeit zum Verweilen hatte, konnte im Festzelt den Waltershäuser Stadtmusikanten lauschen.

Bedanken möchten sich die Kita und die Feuerwehr, bei den El- tern, Großeltern, fleißigen Helfern, ortsansässigen Vereinen, der Gemeinde Hörselg und der Volkssolidarität für die Unterstützung bei der Umsetzung des gemeinsamen Kinder- Feuerwehrfestes.

Mary-Ann Reum

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(7) Nimmt der Vertreter des Ortsbrandmeisters oder eines Wehr- führers die Aufgaben des Vertretenen voll wahr, so erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in glei- cher Höhe wie der Ortsbrandmeister oder Wehrführer; diese Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag in Form eines Drei- ßigstels des Monatsbetrags der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 berechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen.

(8) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für die nach- folgenden Aufgabenträger:

Jugendfeuerwehrwart 30,00 Euro

Ortsjugendfeuerwehrwart 40,00 Euro

Gerätewart 25,00 Euro

(9) Wird die betreffende Funktion sowohl in Wehren der Ortschaf- ten als auch in der Gemeinde ausgeübt, gilt die jeweils höhere Entschädigungssumme.

Inkrafttreten§ 3

(1) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gel- ten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen wer- den, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel vom 15.08.2012 sowie die 1. Änderung vom 18.03.2016 außer Kraft.

Gemeinde Hörsel, den 26.04.2019 Siegel gez. Rudloff

Bürgermeister der Gemeinde Hörsel

Bekanntmachung Beschlüsse des Gemein- derates der Gemeinde Hörsel

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffent- licht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Gemeindever- waltung im Hauptamt eingesehen werden können.

Der Hauptausschuss der Gemeinde Hörsel hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 07.05.2019 folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr. 17/2019

Der Hauptausschuss der Gemeinde Hörsel beschließt in sei- ner Sitzung am 07.05.2019, das gemeindliche Einvernehmen zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage der Fa. eno energy GmbH in der Flur 4, Flst. 82 Gemarkung Mechterstädt zu erteilen. Die Anlage liegt innerhalb der Fläche des neuen sachlichen Teilplans „Windenergie Mittelthüringen“, wel- cher am 24.12.2018 in Kraft getreten ist.

Der Beschluss wird einstimmig angenommen.

Öffentliche Bekanntmachung der Offenle- gung des Ergebnisses der Grenzfeststellung und der Grenzwiederherstellung von Flur- stücksgrenzen

In der

Gemeinde Hörsel

Gemarkung Hörselgau Flur 1 Flur-

stück 56/1, 56/2 wurde eine

Grenzwiederherstellung Abmarkung

nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermes- sungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16.

Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Über die Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift und die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten sowie die dazugehörige Skizze können von den Be- teiligten

vom 07.06.2019 bis 05.07.2019 in der Zeit von 07.30 bis 16.15 Uhr in den Räumen der Vermessungsstelle

Referenzen

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