• Keine Ergebnisse gefunden

Einladung zum Bürgertag 2011 Kurier

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Einladung zum Bürgertag 2011 Kurier"

Copied!
28
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bekanntmachungen und

Ausschreibungen Seiten 3 – 12 Nichtamtlicher Teil

Kinder- und Jugendseite Seite 13 Tag der offenen Firmen Seiten 14 – 15

Kulturangebote Seite 19

Deutsch-Englisches Jahr Seite 20

Fassadenpreis Seite 26

Vorschläge Sportlerehrung Seite 28

Kurier www.gotha.de

Auf ein Wort:

Einheit, die ich meine, ist für jeden von uns etwas anderes. Der Eine meint die Familie, der nächste denkt an seinen Arbeitsplatz, wieder ein Anderer ärgert sich über die fehlende Einheit im Ver- ein. Die Einheit, die ich meine, ist je- doch die Einheit der Heimat, das Zu- sammengehörigkeitsgefühl einer Nati- on oder kurz gesagt: die Deutsche Einheit. Am 3. Oktober ist es wieder so weit, in diesem Jahr kommt der Bot- schafter der USA nach Gotha, um die Rede auf dem Festakt der Thüringer Re- gierung in Gotha zu halten. Mehr als zwei Jahrzehnte sind bereits vergan- gen, dass sich Deutsche in Nord und West, in Süd und Ost wieder ohne Mauer und Stacheldraht, ohne Angst mit der versteckten „Bravo-Zeitschrift“

erwischt zu werden, begegnen dürfen.

Viel zu wenig nutzen wir diese Einheit.

Ich fand es toll, als vor zwei Jahren Trab- bi-Freunde nach Salzgitter düsten, um dort schnuppern zu lassen, wie Einheit duftet. Weit weg war Deutsche Einheit als junge Leute der neunten Klasse bei mir im Rathaus waren, sie alle, geboren im Jahre 1996, erfahren heute viel zu wenig darüber, was Einheit wirklich be- deutet. Als ich ein Mädchen fragte, was ihr zu Gotha einfällt, antwortete sie

„die Wartburg“. Ich entgegnete, sicher wäre die Burg gern in Gotha, um ihr ei- ne Brücke zu bauen, denn Gotha hat, das sichtbare Zeichen der deutschen Einheit, unser Schloss Friedenstein.

Schauen Sie sich die Türme an, auf der einen Seite lief vierzig Jahre alles rund, auf der anderen Seite spitzte sich die Lage Jahr für Jahr mehr zu, aber die starken Mauern, haben das Bauwerk zusammengehalten und so die Einheit möglich gemacht.

Einheit, die ich meine, beginnt in den Herzen, deshalb ganz herzlich

Ihr Amtsblatt der Stadt Gotha | Nr. 9 ⁄ 20. Jahrgang | 29. September 2011

Am 25. Oktober 2011 lädt Oberbürgermeister Knut Kreuch die Gothaerinnen und Gothaer wieder zum Bürgertag ins Rathaus am Haupt- markt ein. Am historischen Tage der Erst- erwähnung Gothas im Jahre 775 wird die Stadtverwaltung wieder einen Aktionstag gestalten.

Zwischen 10 und 15 Uhr werden Referate und Ämter vorgestellt und verschiedene Programmpunkte angeboten. Auch

der Seniorenbeirat ist an diesem Tag in seinem Büro präsent und verkauft die ersten Karten für die dies- jährigen Seniorenweihnachts- feiern und damit für die besten Plätze. Um 10.15 Uhr startet der Oberbürgermeister das neue Bürgerinformationssystem im Rathausfoyer, um 10.30 Uhr beginnt in der Wandelhalle die Vor- stellung des Bun- desfreiwilligen- dienstes.

Um 11.00 Uhr und um 13.00 Uhr wird es mit dem Bauhistoriker Udo Hopf zwei interessan- te historische Führungen im Rathaus geben, die sich an seinem im August erschienen Buch

„Marktturm, Kaufhaus, Residenz“ orientieren.

Die von der Stadtverwaltung herausgegebene Publikation wird an diesem Tag auch im Rat- haus zum Kauf angeboten.

Um 14.00 Uhr präsentiert Oberbürgermeister Knut Kreuch dann im Bürgersaal die neuesten Publikationen zur Genealogie des Herzogs- hauses Sachsen-Gotha im Rahmen eines Mul- timediavortrages. Der Eintritt für alle Veran- staltungen ist frei, für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Einladung zum Bürgertag 2011

Am 25. Oktober wieder Aktionstag im Rathaus

Das historische Rathaus ist am 25. Oktober Veranstaltungsort für den diesjährigen Bürgertag.

Der Oberbürgermeister lädt 444 Jahre nach der Grundsteinlegung alle Bürgerinnen und Bürger zu Führungen, Präsentationen und einem besonderen Vortrag ein.

Illustration: Natali Schmidt

(2)

Grundsteinlegung für neue Stadtbibliothek

Gothaer Winterpalais wird umfangreich saniert

Mit der Grundsteinlegung durch Oberbürger- meister Knut Kreuch wurde am 5. September 2011 im Beisein zahlreicher Gothaer und Ver- treter der Baufi rmen der offi zielle Startschuss für die umfangreiche Sanierung des Gothaer Winterpalais und dessen künftige Nutzung als Stadtbibliothek gegeben. Für das gesamte Projekt wird eine Bauzeit von zwei Jahren veranschlagt, die Baukosten betragen rund 5,5 Millionen Euro.

Das Gothaer Winterpalais wurde im 18. Jahr- hundert vom Gothaer Hofmarschall von Fran- kenberg als kleines Palais erbaut. Herzog Ernst II. von Sachsen-Gotha-Altenburg kaufte im Jahre 1798 das Wohnhaus mit einem Garten- grundstück am Siebleber Tor. Sein Nachfolger Herzog August ließ das Haus für seine Witwe Caroline von Sachsen-Gotha-Altenburg, eine Tochter des hessischen Kurfürsten Wilhelm I.

herrichten. Als die Herzogin das Haus zum Wit- wensitz nahm stand in der Urkunde dazu „Ihre Hoheit hatte 38 beheizbare Zimmer, 25 Kam- mern und Kabinette mit Einschluss des Speise- saals in der Größe wie der in Schloss Fried- richstal befi ndliche …“. Caroline Amalie, Enke- lin des Dänenkönigs war auch eine Urenkelin von König Georg II. von England und damit ei- ne Nichte des Thronfolgers Friedrich Ludwig (Frederick), der mit der Gothaer Prinzessin Au- gusta vermählt war. Herzogin Caroline Amalie lebte bis zu ihrem Tode 1848 in dem Palais. Als Queen Victoria und ihr Gatte Prinzgemahl Albert von Sachsen-Coburg und Gotha am 29. August 1845 erstmalig gemeinsam Gotha besuchten, wurden sie zuerst von der Groß- mutter Herzogin Caroline Amalie im Winterpa- lais begrüßt.

Nach dem Tode der Herzogin-Witwe zog das Herzogliche Staatsministerium im Palais ein.

Gothaer Politik wurde über viele Jahrzehnte von diesem Platze aus gestaltet. Berühmte Fa- milien wohnten im Winterpalais. Da waren die Familie von Malotki, von Westernhagen, von Treskow, die Staatsminister von Bonin und von Hentig und Hofmarschall von Rüxleben zu Hau- se. Die Handwerkskammer, die Kriegsgeneral- kasse und die Fürsorgestelle betreuten im Winterpalais die Belange der Menschen.

Schon immer war der prächtige Bau an Gothas großer Magistrale für repräsentative Aufgaben und wichtige Entscheidungsträger eine bevor- zugte Lage. Selbst die Mächtigen der DDR schätzten diesen Standort und ließen ihn gleichzeitig gnadenlos verfallen. Die Kreisor- ganisationen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik leiteten vom Winterpalais durch alle Monate und viele Jahre die Geschicke im Gothaer Land. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde in diesem Haus die Zeitung „Der Stürmer“ herausgege- ben, von 1946 bis 1990 war hier die Redaktion der SED-Tageszeitung „Das Volk“.

Mit der Deutschen Einheit kamen die Zeiten der Träume und der großen Investoren. Ob Spielbank oder hochklassiges Seniorenheim, viele dieser Träume platzen so, wie sie ausge- sprochen waren. Doch dem Haus lief die Zeit

davon und ohne Nutzung zog der Haus- schwamm ein. Die Stadtverwaltung suchte nach Lösungen, das Haus von Queen Victoria, das Haus einer glücklichen Kindheit des Prin- zen Albert in Gotha zu erhalten.

Im Jahre 1999 erfolgten Sicherungsmaßnah- men gegen den Schwammbefall. Die in den Folgejahren unternommenen Versuche, das Grundstück mit dem Gebäude zu verkaufen, zu sanieren und wieder zu nutzen schlugen fehl und der Bauzustand verschlechterte sich be- drohlich. Ein bautechnisches Gutachten bestä- tigte eine Substanzschädigung von 80%. Der schlechte Zustand des Gebäudes offenbarte sich im Rahmen weiterer Sicherungsmaßnah- men und bei der Einrüstung der Gebäudehülle im Frühjahr 2011. Die akute Einsturzgefahr von Teilen des Winterpalais konnte durch einen Teilrückbau beseitigt werden, die jetzt noch bestehenden und abgestützten Außenwand- bereiche werden erhalten und im Neubau inte- griert.

Anfang Juni dieses Jahres wurde eine bedruck- te 560 m2 große Gerüstplane vor den Fassaden angebracht. Sie zeigt die Fassadenansicht des zu errichtenden Gebäudes. Diese Plane ist in der Friedrichstraße 43,95 m lang und 9,50 m hoch, im Philosophenweg 14,95 m lang und 10 m hoch. Der Betrachter hat so ein genaues Bild von dem dahinter entstehenden Gebäude.

Mit Beginn der Sicherungs- und Rohbauarbei- ten wurden Plane und Gerüst zwischenzeitlich entfernt, um Platz für eine Abstützkonstrukti- on aus Holzbalken zu schaffen. Diese großen Abstützböcke stabilisieren die weiter zu ver- wendenden Außenwandbereiche bis in das kommende Jahr hinein. Seit August baut die Rohbaufi rma die noch im Hintergrund befi nd- lichen Raumstrukturen, welche momentan die Fassaden stabilisieren, zurück. In der nachfol- genden Rohbauphase werden die zu erhalten- den Fachwerkwände ausschließlich durch die Abstützkonstruktion gehalten. Nach Fertig- stellung der Rohbaukonstruktion werden die alten Fachwerkwände am Rohbau befestigt.

Danach können die Abstützböcke wieder ent-

fernt werden. An dem nun sowieso notwendig werdenden Fassadengerüst kann dann wieder die bedruckte Plane befestigt und somit zum zweiten Mal eingesetzt werden. Während der nun folgenden Ausbauphase hat der Betrach- ter wieder die schöne fertige Fassade des Win- terpalais vor Augen. Mit der Errichtung der Dachkonstruktion und der Dacheindeckung vervollständigt sich das Bild für den Betrachter in so weit, dass hinter der bedruckten Plane mit der Fassadenansicht nun im Maßstab 1:1 die Wandansicht durch die Entstehung des Da- ches ergänzt und vervollständigt wird. Für den Betrachter „wächst“ das Gebäude sozusagen aus der bedruckten Plane hinaus.

Die Aufträge für den Rohbau des Winterpalais und für die allgemeinen Bauarbeiten am Hof- gärtnerhaus wurden vergeben. Die Firmen ha- ben die Arbeiten bereits aufgenommen. Im Hofgärtnerhaus wurde mit Entkernungsarbei- ten begonnen. Am Winterpalais wird momen- tan die Baugrube für das Kellergeschoß des Seitenfl ügels am Philosophenweg hergestellt.

Geplant ist, noch in diesem Jahr die Arbeiten am Kellergeschoss und an der Gründung abzu- schließen. Die Rohbauarbeiten werden sich bis in die Mitte des kommenden Jahres erstre- cken. Alle weiteren Gewerke werden, parallel zum Ablauf der Rohbauarbeiten, im Thüringer Staatsanzeiger ausgeschrieben, geprüft und vergeben. Während der Ausführung der ge- samten Rohbauarbeiten muss der Philoso- phenweg gesperrt bleiben. Erst nach Rohbau- fertigstellung können die Abstützböcke ent- fernt und die Straße wieder geöffnet werden.

Zur Grundsteinlegung überreichte der Verein für Altstadtgeschichte und Stadterhaltung e.V.

einen Scheck in Höhe von 1.000 Euro für die Rekonstruierung des Balkonzimmers. Bereits 2007 hatte die Praxis Dr. Löwicke und Dr.

Schulz eine Geldspende in Höhe von 2.600 Eu- ro die Förderung und Erhaltung des Winterpa- lais an Oberbürgermeister Knut Kreuch über- geben, der damals zu einer Hilfsaktion zu Gunsten des historischen Gebäudes aufgeru- fen hatte.

(3)

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 02.03.2011 mit Beschluss- Nr. 248/11 die Satzung über die Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünanlagensatzung – GrünS) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 05.08.2011, das am 09.08.2011 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Ein- gangsbestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünanlagensatzung)

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat aufgrund §§ 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) i. d .F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zu- letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Fi- nanzausgleichgesetzes und anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBl.

S. 113), in seiner Sitzung am 02.03.2011 folgende Satzung (Grünanla- gensatzung) beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Begriffbestimmung und Zweckbestimmung

§ 2 Recht auf Benutzung und Haftung

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen

§ 4 Besondere Nutzung-Begriffsbestimmung und Genehmigung

§ 5 Besondere Nutzung- Ausübung und Wiederherstellung

§ 6 Besondere Nutzung- Haftung und Ansprüche

§ 7 Besondere Nutzung- Sicherheitsleistung

§ 8 Besondere Nutzung- Gebühren

§ 9 Pfl ege und Unterhaltungsmaßnahmen

§ 10 Beseitigungspfl icht

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich, Begriffbestimmung und Zweckbestimmung (1) Diese Satzung gilt für die Grünanlagen der Stadt Gotha und deren

Benutzung.

(2) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Gotha angelegten und unterhaltenen Grünfl ächen und Anlagen, insbesondere

1. gärtnerisch gestaltete Parkanlagen und Grünfl ächen, 2. Spielanlagen und Bolzplätze einschließlich der Grünspiel-

plätze

3. Sport-, Rollsportanlagen u. Ä.

4. Grünfl ächen an Straßen, soweit sie kein Straßenbegleitgrün im Sinne des ThürStrG sind, sowie

5. künstlich geschaffene Wasserfl ächen, wie Brunnen, Brunnen- anlagen und Wasserbecken die der Allgemeinheit zur Benut- zung freistehen oder zugänglich sind.

(3) Zu den Grünanlagen im Sinne des Abs. 2 gehören des Weiteren al- le Grünanlageneinrichtungen, insbesondere:

1. alle Wege, Rasenfl ächen, Anpfl anzungen u. Ä.,

2. alle Gegenstände, die der Funktionalität, Verschönerung und dem Schutz der Grünanlagen dienen, wie Denkmäler, Plas- tiken, Kübel, Vasen, Brunnen, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Rankgerüste, Zäune, Schilder u. Ä.,

3. alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen, wie Spielelemente, Sitzeinrichtungen und Tische, Papierkörbe und sonstige Ausstattungselemente.

(4) Keine Grünfl ächen im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Gotha unterhaltenen Friedhöfe, Badeanstalten, Schulen und Kin- dergärten, sowie das Volksparkstadion.

(5) Die Grünanlagen dienen als Ruhezonen der Erholung und Entspan- nung und zum Teil (z.B. Kinderspielplätze und Bolzplätze) der aktiven Freizeitgestaltung der Bevölkerung der Stadt Gotha und deren Gäste. Sie sollen das Wohlbefi nden und die Gesundheit fördern sowie die Lebensqualität erhöhen. Grünanlagen dienen zugleich dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Stadt. Sie haben stadthygienische, kleinklimatische und wichtige ökologische Funktionen. Die in Grünanlagen vorhandenen Tiere, Pfl anzen und ihrer Lebensräume stehen daher unter besonderem Schutz vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller Art.

§ 2

Recht auf Benutzung und Haftung

(1) Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen nach § 1 unentgeltlich nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.

(2) Die Benutzung von Grünanlagen, insbesondere der Spielanlagen, Bolzplätzen, Rollsportanlagen u. Ä. hat nach näheren Maßgaben dieser Satzung zweckbestimmt zu erfolgen.

(3) Die Benutzung der Grünanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Die Verantwortung der Stadt Gotha für die Verkehrssicherheit der Grünanlagen bleibt davon unberührt.

(4) Die Stadt Gotha kann für die Grünanlagen Nutzungsbeschränkun- gen erlassen.

(5) Aus gartenpfl egerischen Gründen und aus Gründen, die im öffent- lichen Interesse liegen, können Grünanlagen oder Teilfl ächen derselben vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.

§ 3

Verhalten in den Grünanlagen

(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass die Grünanlagen nicht verunreinigt, beschädigt oder verändert und keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wer- den.

(2) Das Befahren der Grünanlagen mit Fahrrädern und Ähnlichem ist nur auf den Wegen, das Reiten und Kutschfahrten nur auf beson- ders hierfür ausgewiesenen Wegen gestattet. Auf weitere Benut- zer, insbesondere Fußgänger, ist Rücksicht zu nehmen; sie genie- ßen Vorrang!

(3) Sport und Spiel ist nur auf hierzu bestimmten Anlagen (Spielanla- gen, Bolzplätze, Rollsportanlagen u. Ä.) und allgemein nutzbaren Rasenfl ächen auf eigene Gefahr zulässig, soweit Dritte dadurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden und die Grünan- lage nicht beschädigt wird.

(4) In Grünanlagen im Sinne dieser Satzung ist den Benutzern insbe- sondere untersagt:

1. Grünanlageneinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, wie Wege, Rasenfl ächen, Anpfl anzungen u. Ä. zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder aufzugraben, wie zum Beispiel:

a) Blumen, Zweige und Früchte abzuschneiden, zu brechen oder zu pfl ücken, soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, b) Pfl anzen, Sträucher, Bäume zu beschädigen oder auszugra-

ben,

c) Teiche und andere Gewässer innerhalb dieser Anlagen zu ver- unreinigen und

d) das Reinigen sämtlicher Fahrzeuge und ähnlicher Fortbewe- gungsmittel.

2. Grünanlageneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3b und c, wie Denkmäler, Kübel, Schilder, Spielelemente, Sitzeinrichtungen, Abfallkörbe u. Ä. zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern, zu beschädigen oder an hierfür nicht bestimm- te Orte zu bringen,

3. Pfl anzen jeglicher Art, z. Bsp. Bäume, Sträucher, Blumenzwie- bel, Wechselbepfl anzung, in die Grünfl ächen einzubringen.

4. Bäume, Bauwerke, Geländer und sonstige zum Besteigen nicht bestimmte Einrichtungen zu besteigen

(4)

5. in Brunnenanlagen zu baden, sie zu betreten oder zu verunrei- nigen,

6. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Maschinen, Containern u. Ä., ausgenommen hiervon sind Roll- stühle mit Motor

7. die Benutzung von Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräten (mit Ausnahme von Kinderspiel üblichen Spielgeräten) sowie die Betreibung von Luftfahrzeugen oder Flugmodellen,

8. sich in den vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrten Grünanlagen oder Grünanlagenteilen aufzuhal- ten oder sich in den nicht dauernd geöffneten Grünanlagen oder Grünanlagenteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Nutzungsbeschränkungen nicht einzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern,

9. die ungenehmigte Durchführung von Veranstaltungen, von Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen, 10. Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikins-

trumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen

11. Waren und Dienste jeglicher Art anzubieten oder Werbung zu betreiben

12. alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel in den Anlagenbereich zum dortigen Genuss in der Absicht zu brin- gen, sich in einen Rausch oder einen ähnlichen Zustand zu ver- setzen

13. Hunde – außerhalb entsprechend gekennzeichneter Hunde- Freilauf-Flächen – frei umherlaufen zu lassen, sie anders als durch geeignete Führer an der Leine auf den Wegen zu führen, sie auf Sportplätzen, Kinderspielplätzen, Bolzplätze, Roll- sportanlagen o. Ä. mitzunehmen, sie in Brunnenanlagen ba- den zu lassen und Verunreinigungen (Hundekot u. Ä.) nicht un- verzüglich zu beseitigen,

14. Tiere, einschließlich Fische, zu jagen oder zu fangen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist, nach Tieren zu werfen, Vogelnester auszunehmen oder zu zerstören, Vogelfutter weg- zunehmen oder sonst wie Futterstellen zu beeinträchtigen 15. verwilderte Haustiere und Wildtiere, welche in den Grünan-

lagen leben, zu füttern,

16. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 17. Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen oder Nächtigen, 18. das Grillen im Bereich der Kronentraufe von Bäumen oder

Sträuchern zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 5 Me- tern sowie das Entzünden offener Feuer,

§ 4 Besondere Nutzung

Begriffsbestimmung und Genehmigung

(1) Eine besondere Nutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn die öffentlichen Grünanlagen und Flächen über den von dieser Satzung bestimmten Zweck hinaus, wie z.B. die Nutzung für Bau- maßnahmen, Materiallagerung, Veranstaltungen oder sonstige gewerbliche Nutzungen, welche nicht der Satzung der Stadt Gotha entsprechen, genutzt werden.

(2) Besondere Nutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Gotha. Wird eine Grünanlage in mehrfacher Weise genutzt, so be- darf jede Benutzungsart der Erlaubnis.

(3) Die Erlaubnis zu einer besonderen Nutzung ist rechtzeitig, spätes- tens 14 Tage vor Beginn der Nutzung, schriftlich bei der Stadt Go- tha (Garten-, Park- und Friedhofsamt) zu beantragen. Im Antrag sind alle maßgeblichen Angaben zur Art und Dauer der Sondernut- zung aufzuführen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind

1. alle vorhandenen Bepfl anzungen und Gestaltungselemente einzuzeichnen,

2. der Umfang der beanspruchten Fläche und

3. bei Lagerung, die Art der zu lagernden Stoffe und Materialien zu bezeichnen.

(4) Auf die Erteilung einer Erlaubnis zur besonderen Nutzung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) In Ausnahmefällen kann die Stadt Gotha durch eine Erlaubnis zur besonderen Nutzung eine Befreiung von den Verboten des § 3 die- ser Satzung erteilen.

(6) Die Erlaubnis zur besonderen Nutzung wird vorbehaltlich abwei- chender gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auf- lagen verbunden werden.

(7) Die Verpfl ichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu un- terrichten sowie die Verpfl ichtung zur Einholung anderer Geneh- migungen oder Erlaubnisse, die insbesondere nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(8) Die Übertragung einer Erlaubnis zur besonderen Nutzung auf einen Dritten ist ohne Zustimmung der Stadt Gotha unzulässig.

(9) Die Erlaubnis zur besonderen Nutzung ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(10) Ändern sich die dem Antrag oder die der Erlaubnis zur besonde- ren Nutzung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadt Gotha mitzuteilen und eine Veränderung bzw. Ergänzung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung zu bean- tragen.

§ 5 Besondere Nutzung Ausübung und Wiederherstellung

(1) Eine besondere Nutzung darf erst ausgeübt werden, wenn eine schriftliche Erlaubnis hierfür vorliegt.

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpfl ichtet, die besondere Nutzung und die damit verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschrif- ten und den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass die Grünanlage nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt oder beschädigt wird und dass andere Nutzer nicht gefährdet, geschädigt bzw.

nicht mehr als nach den konkreten Umständen der besonderen Nutzung belästigt oder behindert werden.

(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpfl ichtet einen ungehinderten Zugang zu allen versorgungstechnischen Einrichtungen zu gewährleis- ten, welche sich auf der genutzten Grünanlage befi nden.

(4) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die be- sondere Nutzung sowie nach Erlöschen bzw. Widerrufen der Er- laubnis zur besonderen Nutzung hat der Erlaubnisnehmer unauf- gefordert und unverzüglich den, in einem gemeinsam erstellten Protokoll, vorangegangenen Zustand der Grünfl äche fachgerecht wiederherzustellen.

(5) Kommt der Erlaubnisnehmer nach angemessener Fristset- zung diesen vorgenannten Pfl ichten gem. Abs. 3 und 4 nicht nach, so ist die Stadt Gotha berechtigt, diese auf Kosten des Erlaubnisnehmers eigenständig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 6 Besondere Nutzung Haftung und Ansprüche

(1) Sollte die Stadt Gotha von ihrem Widerrufsrecht gebrauch ma- chen, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Gotha keinen Er- satz- oder Entschädigungsanspruch.

(2) Die Stadt Gotha haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Grünanlage und der darin befi ndli- chen Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer, die Nutzung und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Ein- räumung der besonderen Nutzung übernimmt die Stadt Gotha keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Gotha nach den allgemei- nen gesetzlichen Vorschriften für alle von ihm, seinen Bedienste- ten oder mit der Errichtung von beauftragten Personen sowie Be- suchern und/oder Kunden verursachte Schäden, insbesondere durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemel- dete Arbeiten. Der Erlaubnisnehmer haftet ferner für alle Schä- den, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pfl ichten zur Beauf- sichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Gotha von allen sich aus der besonderen Nutzung ergebenen Schadensansprüchen Dritter freizustellen, die von Dritten gegen die Stadt Gotha erhoben wer- den.

(5)

§ 7

Besondere Nutzung Sicherheitsleistung

(1) Die Stadt Gotha kann die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den geschätzten Kosten für die Beseitigung etwaiger Beschädigungen bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei einer Wiederherstellung voraussichtlich anfallen würden.

(3) Entstehen der Stadt Gotha durch die besondere Nutzung von Grünanlagen Kosten, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen, wenn nach Beendi- gung der besonderen Nutzung und der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der genutzten Fläche festgestellt ist, so dass nach der besonderen Nutzung der Stadt Gotha keine weiteren Kosten entstanden sind oder entstehen werden.

§ 8 Besondere Nutzung

Gebühren

Die besondere Nutzung von Grünanlagen ist gebührenpfl ichtig. Die Kosten für eine besondere Nutzung werden in der Satzung über die Ge- bühren für die Benutzung von Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünan- lagengebührensatzung) geregelt.

§ 9

Pfl ege und Unterhaltungsmaßnahmen

Die Stadt Gotha oder beauftragte Dritte können Pfl ege- und Unterhal- tungsmaßnahmen in Grünanlagen durchführen. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Stadt Gotha bzw. beauftragte Dritte von den Verbo- ten in § 3 befreit.

§ 10 Beseitigungspfl icht

Wer Grünanlagen, einschließlich ihrer in § 1 genannten Bestandteile und Einrichtungen, verunreinigt, beschädigt oder sonst verändert, hat den ursprünglichen Zustand ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten wiederherzustellen oder der Stadt Gotha die für die Wiederher- stellung entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den An- ordnungen der Satzung zuwiderhandelt, insbesondere in Grünan- lagen entgegen:

1. § 3 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass keine andere Person ge- fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt wird,

2. § 3 Abs. 2 außer auf den Wegen mit dem Fahrrad oder Ähnli- chem fährt oder auf dafür nicht gekennzeichneten Wegen rei- tet bzw. mit Kutschen fährt,

3. § 3 Abs. 3 Sport und Spiel außerhalb hierzu bestimmter Anla- gen (Spielanlagen, Bolzplätze, Rollsportanlagen, u. Ä.) oder außerhalb allgemein nutzbarer Rasenfl ächen ausübt oder bei der Ausübung von Sport und Spiel Dritte dadurch gefährdet oder erheblich belästigt oder Sport und Spiel ausübt, wodurch die Grünanlage beschädigt werden kann,

4. § 3 Abs. 4 Nr. 1 Grünanlageneinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, wie Wege, Rasenfl ächen, Anpfl anzungen u. Ä. zweck- fremd benutzt, verunreinigt, verändert oder aufgräbt, 5. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Grünanlageneinrichtungen im Sinne von § 1

Abs. 3 Nr. 2 und 3, wie Denkmäler, Kübel, Schilder, Spielele- mente, Sitzeinrichtungen u. Ä. zweckfremd benutzt, verunrei- nigt, verändert, beschädigt oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,

6. § 3 Abs. 4 Nr. 3 Pfl anzen jeglicher Art, z. Bsp. Bäume, Sträu- cher, Blumenzwiebel, Stauden Wechselbepfl anzung, in die Grünfl ächen einbringt

7. § 3 Abs. 4 Nr. 4 Bäume, Bauwerke, Geländer und sonstige zum Besteigen nicht bestimmte Einrichtungen besteigt

8. § 3 Abs. 4 Nr. 5 in Brunnenanlagen badet, sie betritt oder ver- unreinigt,

9. § 3 Abs. 4 Nr. 6 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Maschinen, Contai- nern o. Ä. fährt oder abstellt,

10. § 3 Abs. 4 Nr. 7 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte (mit Aus- nahme von Kinderspiel üblichen Spielgeräten) benutzt oder Luftfahrzeuge oder Flugmodelle betreibt,

11. § 3 Abs. 4 Nr. 8 sich in den vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrten Grünanlagen oder Grünanlagenteilen aufhält oder sich in den nicht dauernd geöffneten Grünan- lagen oder Grünanlagenteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufhält, Nutzungsbeschränkungen nicht einhält, Wegesperren verändert oder beseitigt,

12. § 3 Abs. 4 Nr. 9 ungenehmigte Veranstaltungen, Vergnügun- gen und Versammlungen durchführt ,

13. § 3 Abs. 4 Nr. 10 Rundfunk- oder andere Tonwiedergabege- räte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebraucht oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeiführt, 14. § 3 Abs. 4 Nr. 11 Waren und Dienste jeglicher Art anbietet oder

Werbung betreibt,

15. § 3 Abs. 4 Nr. 12 alkoholische Getränke und andere berau- schende Mittel in den Anlagenbereich zum dortigen Genuss in der Absicht bringt, sich in einen Rausch oder einen ähnlichen Zustand versetzt,

16. § 3 Abs. 4 Nr. 13 Hunde – außerhalb entsprechend gekenn- zeichneter Hunde-Freilauf-Flächen – frei umherlaufen lässt, sie anders als durch geeignete Führer an kurzer Leine auf den Wegen führt, sie auf Sportplätzen, Kinderspielplätzen, Bolz- plätze, Rollsportanlagen o. Ä. mitnimmt, sie in Brunnenan- lagen baden lässt und Verunreinigungen (Hundekot u. Ä.) nicht unverzüglich beseitigt,

17. § 3 Abs. 4 Nr. 14 Tiere, einschließlich Fische, jagt oder fängt, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist, nach Tieren wirft, Vogelnester ausnimmt oder zerstört, Vogelfutter wegnimmt oder sonst wie Futterstellen beeinträchtigt

18. § 3 Abs. 4 Nr. 15 verwilderte Haustiere und Wildtiere, welche in den Grünanlagen leben, füttert

19. § 3 Abs. 4 Nr. 16 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,

20. § 3 Abs. 4 Nr. 17 zeltet, Wohnwagen aufstellt oder nächtigt 21. § 3 Abs. 4 Nr. 18 offene Feuerstellen errichtet oder im Bereich

der Kronentraufe von Bäumen oder Sträuchern zuzüglich ei- nes Sicherheitsabstandes von 5 Metern grillt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer im Zusammenhang mit der Ausübung einer besondere Nutzung den in den §§ 4 bis 8 darge- stellten Pfl ichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, insbe- sondere entgegen:

1. § 4 Abs. 8 die Erlaubnis zur besonderen Nutzung nicht mitführt oder sie auf Verlangen nicht vorzeigen kann,

2. § 4 Abs. 9 Änderungen der dem Antrag oder der Erlaubnis zur besonderen Nutzung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht unverzüglich der Stadt Gotha mitteilt und eine Veränderung bzw. Ergänzung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung nicht beantragt,

3. § 5 Abs. 1 eine besondere Nutzung ohne Erlaubnis ausübt, 4. § 5 Abs. 3 die besondere Nutzung und die mit der besondere

Nutzung verbundenen Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik betreibt oder die Nutzung nicht so erfolgt, dass die Grünanlagen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt oder beschädigt werden und dass niemand gefährdet, geschä- digt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behin- dert oder belästigt wird,

5. § 5 Abs. 4 bei einer besonderen Nutzung den ungehinder- ten Zugang zu allen, in der genutzten Grünanlage einge- bauten versorgungstechnischen Einrichtungen nicht gewähr- leistet,

6. § 5 Abs. 5 nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Ver- zicht auf die besondere Nutzung oder nach Erlöschen bzw.

Widerruf der Erlaubnis zur besonderen Nutzung nicht unauf- gefordert und unverzüglich den vorangegangenen Zustand der Grünanlage fachgerecht wiederherstellt,

(6)

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Grünanlagensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle bisher beschlossenen Grünanlagensatzun- gen der Stadt Gotha außer Kraft.

Gotha, den 01.09.2011

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er- gibt.

Die vorstehende Satzung

- Grünanlagensatzung

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 02.03.2011 mit Beschluss- Nr. 249/11 die Satzung über die Gebühren für die besondere Nut- zung von Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünanlagengebühren- satzung – GrünGebS) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 05.08.2011, das am 09.08.2011 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Ein- gangsbestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung über die Gebühren für die besondere Nutzung von Grünanlagen der Stadt Gotha

(Grünanlagengebührensatzung)

Aufgrund der §§ 19, 20 und 21 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Land- kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – Thür KO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Finanzausgleich- gesetzes und anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und der

§§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.9.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646) und der Grünan- lagensatzung beschlossen am 02.03.2011 erlässt die Stadt Gotha auf- grund des Stadtratsbeschlusses Nr. 249/11 vom 02.03.2011 die nach- folgende Satzung.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren

§ 2 Grünanlagenkategorien und Höhe der Gebühren

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 6 Gebührenberechnung, Beginn und Ende der Gebührenpfl icht

§ 7 Sicherheitsleistung

§ 8 Inkrafttreten Anlage:

Karte zur Grünanlagengebührensatzung

§ 1

Erhebung von Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Gotha erhebt für die besondere Nutzung der Grünan- lagen im Sinne des § 1 der Satzung über die besondere Nutzung der Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünanlagensatzung) Gebüh- ren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Eine besondere Nutzung im Sinne von Abs. 1 ist jede Benutzung, die einer Erlaubnis nach § 4 der Satzung über die besondere Nutzung der Grünanlagen der Stadt Gotha (Grünanlagensatzung) bedarf.

(3) Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob eine besondere Nutzung genehmigt wurde.

(4) Von der Erhebung einer Gebühr für die besondere Nutzung wird abgesehen:

1. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen,

2. Informationsständen von privaten Organisationen, Vereinen und Gruppen, soweit keine Waren und Dienstleistungen ange- boten werden,

3. bei Informationsständen der politischen Parteien, politischen und kulturellen Veranstaltungen, soweit keine Waren und Dienstleistungen angeboten werden,

4. bei Straßenfesten, soweit keine Waren und Dienstleistungen angeboten werden,

5. wenn Stände von Vertretern eines Bürgerbegehrens (§ 17 Thür KO) angemeldet werden und ausschließlich dem Anliegen des Bürgerbegehrens dienen,

6. wenn die besondere Nutzung im direkten Zusammenhang mit einer städtischen Veranstaltung steht.

7. wenn politische Parteien oder Wählervereinigungen aus An- lass von Wahlen Plakattafeln oder Informationsstände wäh- rend der letzten sechs Wochen vor und eine Woche nach dem Wahltag aufstellen.

(5) Die Gebühren werden in der Regel zusammen mit der Erlaubnis zur besonderen Nutzung erhoben. Im Falle einer unerlaubten beson- deren Nutzung ergeht ein gesonderter Leistungsbescheid.

§ 2

Grünanlagenkategorien und Höhe der Gebühren

(1) Die Grünanlagen der Stadt Gotha werden in folgende 2 Zonen ein- geteilt:

1. Grünanlagen der Zone 1:

alle Grünanlagen im durch folgende Straßen und Plätze um- schlossenen Teil des Stadtgebietes der Stadt Gotha (dem In- nenstadtgebiet):

1.1. Bebelstraße, Parkstraße, Uelleber Straße, Cosmarstraße, Bür- geraue, Bertha-v.Suttner-Straße, Gartenstraße, Huttenstraße, Arnoldiplatz, Ekhofplatz, Friedrichstraße, Bahnhofstraße 1.2. Volkspark

1.3. Mönchspark 1.4. Gustav-Freytag-Park

1.5. alle Spiel-, und Bolzplätze 2. Grünanlagen der Zone 2:

a) alle sonstigen Grünanlagen der Stadt Gotha, die nicht der Zone 1 zuzuordnen sind.

(2) Gebühren werden für folgende besondere Nutzung von Grünan- lagen in der jeweiligen Grünanlagenkategorie in folgender Höhe pro angefangene Maßeinheit pro angefangene Zeiteinheit erho- ben:

(7)

Gebührenverzeichnis der Stadt Gotha.

Ge- bühren-

ziffer

Benutzungsart Maßeinheit

genutzter Fläche

Zeiteinheit Gebühr in EUR auf Grünanlage der Kategorie

Zone 1 Zone 2

1. Flächeninanspruchnahme für Baumaßnahmen und Materiallagerung 1.1. Gerüste, Baustelleneinrichtung, Baustellenzufahr-

ten, Container, Baumaschinen und Baufahrzeuge, Anhänger, Bauwagen, Lagerung von Material, u. ä.

die in Anspruch genommene Fläche einschl. Bewe- gungsfl ächen bzw. die durch Bauzäune oder ähnli- chem abgesperrte Fläche

m2 Tag 0,15 € / m2 0,05 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung

bei Nutzung über 12 Monate werden 50% der Gebühr als Zuschlag erhoben 1.1.1 - bei gleichzeitiger Benutzung der Gerüste, Bauzäu-

ne oder sonstige Absperrungen zu Werbezwecken doppelte Gebühr der Ziffer 1.1 1.2. Aufgrabungen, Schachtarbeiten, Baugruben

(auch im Zusammenhang mit bürgerlich-rechtlichen Nutzungen) die in Anspruch genommene Fläche einschl. der Arbeits- und Bewegungsfl ächen

m2 Tag 0,50 € / m2 0,50 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an eine be- sondere Nutzung tatsächlich ausgeübt wird, im Übrigen von dem Zeit- punkt an, der in der Erlaubnis für die besondere Nutzung genannt ist.

Die Gebühr kann im Voraus für den gesamten Zeitraum der genehmig- ten besonderen Nutzung mit der Genehmigung der besonderen Nutzung erhoben werden.

§ 4 Gebührenschuldner

(3) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine erlaubte oder unerlaub- te besondere Nutzung ausübt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Nut- zung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldne- risch für die gesamte Gebühr.

(5) Geht die besondere Nutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenpfl ichtiger auch der Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigte des Grundstücks.

Ge- bühren-

ziffer

Benutzungsart Maßeinheit

genutzter Fläche

Zeiteinheit Gebühr in EUR auf Grünanlage der Kategorie

Zone 1 Zone 2

2. Gewerbliche Veranstaltungen bzw. Einrichtungen 2.1 Gewerblich genutzte Stände, wie Verkaufs- und

Imbissstände, Kioske, Verkaufs/Werbestände u.a., soweit die Tarifstelle 1.1 nicht anzuwenden ist

m2 Tag 1,30 € / m2 1,00 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung 2.2 Stände für Verkauf aus eigener nicht gewerblicher

Produktion m2 Tag 0,80 € / m2 0,50 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung 2.3 Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten zur

Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft)

m2 Monat 1,00 € / m2 0,75 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung 2.4 gewerbliche Veranstaltungen

m2 Tag 1,30 € / m2 0,75 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung 3. Werbe- und Firmenschilder

(Berechnung je m2 Werbefl äche) m2 (Werbefl äche) Jahr 13,80 € / m2 12,80 € / m2 Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung

4. Sonstige besondere Nutzungen, die nicht unter

Ziffer 1 bis 3 zu fassen sind m2 Tag 1,30 € / m2 0,75 € / m2

Mindestgebühr 20,00 € / Genehmigung

(6) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufi rma bzw.

derjenige, der die besondere Nutzung ausübt als auch der Bauherr bzw. Auftraggeber Gebührenpfl ichtige. Sie haften hinsichtlich der Gebühr gegenüber der Stadt Gotha als Gesamtschuldner.

§ 5

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides fällig.

§ 6

Gebührenberechnung, Beginn und Ende der Gebührenpfl icht (1) Die im § 2 bemessenen Gebühren werden für jede angefangene

Zeiteinheit sowie jede angefangene Flächeneinheit für den gesam- ten Nutzungszeitraum voll berechnet.

(2) Der Nutzungszeitraum (und damit die Gebührenpfl icht) beginnt mit dem in der Erlaubnis für die besondere Nutzung angegebenen Zeitpunkt (Nutzungsbeginn), spätestens jedoch mit dem Zeit- punkt, an dem die unerlaubte besondere Nutzung tatsächlich ausgeübt wird.

(8)

(3) Der Nutzungszeitraum (und damit die Gebührenpfl icht) endet mit dem in der Erlaubnis für die besondere Nutzung angegebenen Zeitpunkt (Nutzungsende), frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, an dem die unerlaubte besondere Nutzung tatsächlich beendet wird, im Übrigen wenn sich die genutzte Fläche in einem ordnungs- gemäßen Zustand befi ndet und dies der Stadt Gotha angezeigt wird.

§ 7 Sicherheitsleistung

(1) Die Stadt Gotha kann die Erteilung der Erlaubnis zur beson- deren Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn

1. Beschädigungen an den Grünanlagen durch die besondere Nutzung zu befürchten sind,

2. begründete Zweifel bestehen, dass der Erlaubnisnehmer sei- nen Verpfl ichtungen nachkommen wird oder

3. die besondere Nutzung einen größeren Umfang einnimmt und länger als 3 Monate dauert.

(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den geschätzten Kosten für die Beseitigung etwaiger Beschädigungen bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei einer Wiederherstellung voraussichtlich anfallen würden.

(3) Entstehen der Stadt Gotha durch die besondere Nutzung von Grün- anlagen Kosten, so können diese von der Sicherheitsleistung be- glichen werden.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen, wenn nach Been- digung der besonderen Nutzung und der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes feststeht, dass der Stadt Gotha durch die besondere Nutzung der Grünanlagen keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gotha, den 01.09.2011

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister Anlage:

Karte der Stadt Gotha zur Grünanlagengebührensatzung Hinweis

Die Anlagen zu dieser Satzung sind in der Stadtverwaltung Gotha, Garten-, Park- und Friedhofsamt, Remstädter Weg 12 ausgelegt. Sie können dort während der allgemeinen Dienststunden des Garten-, Park- und Friedhofsamtes vom 30.09.2011 bis 11.10.2011 eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Grünanlagengebührensatzung

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Die Stadtverwaltung Gotha sucht auf diesem Weg Händler für die

Wochenmärkte 2012.

Diese fi nden von Donnerstag, den 01. März bis 16. November 2012 auf den nachfolgenden Flächen statt:

Hauptmarkt – Montag bis Mittwoch – Grüner Markt, – Donnerstag und Freitag – Gemischter Markt – Samstag – Grüner Markt

für Direktvermarkter Neumarkt – Donnerstag und Freitag – Gemischter Markt Coburger Platz – Montag bis Samstag – Grüner Markt Bewerbungen sind bis zum 03.11.2011 schriftlich bei der Stadtver- waltung Gotha, Amt 30, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Buß- geld – Gewerbe, 99852 Gotha, Postfach 10 02 02, einzureichen.

Folgende Angaben und Unterlagen sind Voraussetzung für eine sachgemäße Bearbeitung des Antrages. Bewerbungen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden bei der Auswahl ausgeschlossen und nicht bei der Platzvergabe berücksichtigt. Die Stadt Gotha ist nicht verpfl ichtet, auf fehlende Unterlagen hinzu- weisen.

1. Vor- und Zuname sowie ständige Anschrift mit Telefonnummer des Bewerbers

2. Genaue Sortimentsangabe 3. Angabe des Platzbedarfs für

Verkaufsstände: Länge, Tiefe, Höhe einschl. Vorbauten, Mar- kisen, Stützen, Warenträger (maximal 6 m lang u. maximal 3 m tief inkl. aller Aufbau- ten)

Verkaufswagen: Gesamtgröße Länge, Tiefe, Höhe des Fahr- zeuges inkl. Deichsel und Fahrerhaus ange- ben; (die Kopie der Fahrzeugzulassung sowie ein Foto sind dem Antrag beizufügen) 4. Angabe des gewünschten Standtages und Marktortes

5. Kopie der gesamten Reisegewerbekarte des Gewerbeinhabers.

Für Angestellte eine Zweitschrift bzw. Kopie, welche von der Be- hörde zu beglaubigen ist.

6. Kopie über den Nachweis der aktuellen Betriebshaftpfl ichtver- sicherung, welche den Betrieb gegen Schadenersatzansprüche Dritter absichert.

7. Kopie über den Nachweis der gesetzlichen Unfallversicherung – gilt nur für Angestellte

8. Kopie über den Nachweis als Direktvermarkter durch das Finanz- amt (Veranlagungsbescheid), den Steuerberater bzw. das Land- wirtschaftsamt

9. Angabe des Fahrzeugkennzeichens zur Erteilung eines Händler- parkplatzes Augustinerstraße / Berg nur für die Händler, welche auf dem Haupt- oder Neumarkt platziert werden.

Die Stadt Gotha ist vorrangig an Händlern mit Grün- und Frischsor- timenten interessiert.

Die Bewerbungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder einen bestimmten Platz. Alle Zulassungen erfolgen schriftlich.

Mündliche Absprachen sind nicht rechtsverbindlich.

Die Vereinbarungen werden im Dezember 2011 zugestellt. Antrag- steller, welchen bis zu diesem Zeitpunkt kein Bescheid zugestellt wird, konnten nicht berücksichtigt werden. Eine gesonderte schrift- liche Information erfolgt nicht.

Gotha, 11.08.2011 Kreuch

Oberbürgermeister

(9)

Amtliche Bekanntmachung

Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 87

„Sondergebiet Photovoltaikpark Güldene Aue“

Der vom Stadtrat der Stadt Gotha am 30.05.2011 (Beschl. Nr. B 280/11) als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 87 Sonderge- biet „Photovoltaikpark Güldene Aue“ bestehend aus der Planzeich- nung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17.08.2011

Az.: 310-4621.20-3222/2011-16067029-SO-Photov. Güldene Aue auf der Grundlage von §10 Abs.2 BauGB in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. September 2004, BGBl. I, S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) geneh- migt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt am Tag dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begrün- dung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Gotha, Stadtpla- nungsamt, Ekhofplatz 24 während der Sprechzeiten

Montag 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Freitag 09.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeich- neten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtli- che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- planes und des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 214 Abs. 2 BauGB und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2, werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach- verhalts, geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsan- sprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch die- sen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsan- sprüchen wird hingewiesen.

Kreuch

Oberbürgermeister

Die Friedhofsverwaltung informiert

Werte Angehörige und Besucher

Die Ruhezeit der Urnenreihengräber auf folgendem Grabfeld läuft zum 24.10.2011 ab:

Hauptfriedhof Gotha Teil I, Feld 12, (Urnenreihengräber)

Soweit es die Witterung erlaubt, wird das oben genannte Grabfeld ab 01.01.2012 geräumt.

Inhaber der Grabnummernkarte, bzw. Eigentümer der Grabmale, Pfl anzen oder anderer Grabbeigaben, haben die Möglichkeit, diese innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu räumen und zu sichern.

Nach Ablauf dieser Frist werden noch vorhandene Materialien durch die Friedhofsverwaltung geräumt und entsorgt.

Durch die Festlegung des Räumungstermins ab Anfang Januar wird es dem Nutzungsberechtigten ermöglicht, zum Trauermonat November eine Winterabdeckung vorzunehmen bzw. Grabgestecke abzulegen.

Das zu räumende Feld wird zusätzlich durch Steckschilder gekenn- zeichnet.

Wir bitten um Verständnis für die zu erwartenden Behinderungen und um Rücksicht im Baustellenbereich.

Stadtverwaltung Gotha Garten-, Park- und Friedhofsamt Friedhofsverwaltung

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Stadtrats- sitzung vom 31.08.2011 und 13.09.2011

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ- ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, wäh- rend der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fach- amt eingesehen werden können.

A 293/11 – Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 04/09 – Entsen- dung von Aufsichtsratsmitgliedern – Baugesellschaft Gotha mbH – Fraktion SPD-B‘90/Die Grünen

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Das Aufsichtsratsmitglied Frau Claudia Cölln (SPD/B’90/Die Grü- nen) scheidet mit sofortiger Wirkung aus dem Aufsichtsrat der Baugesellschaft Gotha mbH aus.

002 Dafür entsendet der Stadtrat der Stadt Gotha mit sofortiger Wir- kung Herrn Matthias Wenzel (SPD/B’90/Die Grünen) in den Auf- sichtsrat der Baugesellschaft Gotha mbH.

A 311/11 – Besetzung Ausschüsse – Fraktion DIE LINKE

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt folgende Umsetzung des Sozi- al-, Sport- und Kulturausschusses.

Frau Carola Liebetrau scheidet als Ausschussmitglied aus o. g. Aus- schuss aus.

In den o. g. Ausschuss wird Frau Heide Linstädter als ordentliches Mit- glied berufen, als Stellvertreter wird Frau Carola Liebetrau gewählt.

A 312/11 – Sachkundige Bürgerin Finanzausschuss – Fraktion Die LINKE

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die Übersendung von Frau Andrea Kowallik

als sachkundige Bürgerin, für die Fraktion DIE LINKE, in den Finanzaus- schuss.

Gleichzeitig scheidet Herr Sebastian Krauser aus dem Finanzausschuss aus.

B 307/11 – Feststellung des Jahresabschlusses der Kommunale Be- teiligungen Gotha GmbH für das Geschäftsjahr 2010

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversamm- lung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Kommunale Beteiligun- gen Gotha GmbH die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen:

001 Der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Jahresabschluss der Kommunale Beteiligungen Gotha GmbH für das Geschäftsjahr 2010 wird mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.325.949,29 € und einer Bilanzsumme von 30.249.284,59 € festgestellt.

002 Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.325.949,29 € ist auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen.

B 308/11 – Kenntnisnahme des Konzernabschlusses der Kommunale Beteiligungen Gotha GmbH für das Geschäftsjahr 2010

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversamm- lung der Kommunale Beteiligungen Gotha GmbH den nachfolgenden Beschluss zu fassen:

001 Die Gesellschafterversammlung der Kommunale Beteiligungen Gotha GmbH nimmt den mit dem uneingeschränkten Bestäti- gungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ver- sehenen Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 813.864,67 € und einer Bilanzsum- me von 88.181.916,20 € zur Kenntnis.

(10)

B 294/11 – Beitritt zum Gewässerunterhaltungsverband „Flößgraben/

Leina“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

den Beitritt der Stadt Gotha zum Gewässerunterhaltungsverband „Flöß- graben/Leina“.

Der Beitritt erfolgt aufgrund von § 68 Abs. (2) Satz 1 Thüringer Wasser- gesetz (ThürWG) und §16 Abs. (1) des Gesetzes über die Kommunale Zu- sammenarbeit (ThürKGG) in der jeweils aktuellen Fassung.

Der Bürgermeister wird ermächtigt Verhandlungen mit den weiteren Gründungsmitgliedern zu führen.

B 297/11 – Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Garten- kunst und Landschaftskultur e.V.

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Stadt Gotha wird Mitglied in der „Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst- und Landschaftskultur e.V.“

B 309/11 – Zuschuss der Stadt Gotha an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringen Philharmonie Gotha e.V. für die Jahre 2013 – 2016

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Oberbürgermeister der Stadt Gotha wird beauftragt und er- mächtigt, die als Anlage beigefügte Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen, dem Landkreis Gotha, der Stadt Gotha und der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringen Philharmonie Gotha e.V. abzuschließen.

002 Der Beschluss des Stadtrats der Stadt Gotha B 278/11 vom 30.05.2011 wird aufgehoben.

Anlage

Finanzierungsvereinbarung

B 296/11 – Resolution kommunaler Finanzausgleich 2012 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Resolution der thüringischen Städte und Gemeinden zur kommunalen Finanzausstattung 2012 fi ndet die volle Unter- stützung.

Anlage: Resolution der thüringischen Gemeinden und Städte zur kom- munalen Finanzausstattung 2012

B 295/11 – Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 89 „Garten- straße/Moßlerstraße“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Hiermit wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Gar- tenstraße/Moßlerstraße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

002 Die Umgrenzung des Plangebietes bildet im Süden die Garten- straße, im Norden die Moßlerstraße, im Osten die Remstädter Straße und im Westen die Bertha-von-Suttner-Straße. Diese ist im beiliegenden Lageplan (Anlage 1) ersichtlich.

003 Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

004 Gleichzeitig wird der Beschluss B 270/05 vom 18.01.2006 aufge- hoben.

Anlage 1

Lageplan mit Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 89 Anlage 2

Ziele und Zweck der Planung

B 298/11 – Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses B 327/01 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 68 Wohngebiet Stadtgärt- nerei Goldbacher Straße

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Beschluss 327/01 vom 24.01.2001 – Aufstellungsbe-

schluss zur Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 68 Wohn- gebiet Stadtgärtnerei Goldbacher Straße – wird hiermit aufge- hoben.

Anlage

Beschluss B 327/01

B 304/11 – Fördermitteljahresantrag 2011 für das Bund-Länder-Städ- tebauförderprogramm „Soziale Stadt“ Gotha-West

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Für das Programmjahr 2011 wird im Rahmen des Bund-Länder- Städtebauförderprogrammes „Soziale Stadt“ (BL-SS) für Gotha- West das gemäß Anlage 1 aufgeführte Vorhaben

Errichtung des Kleinkindspielplatzes am Kinder- und Jugendtreff Zelle

zur Förderung beantragt.

Anlage 1

1.1 Kosten- und Finanzierungsplan 1.2 Baubeschreibung

1.3 Übersichtsstadtplan mit Standort des Kleinkindspielplatzes 1.4 Luftbild mit Lageplan des Kleinkindspielplatzes

B 303/11 – Abweichung vom städtebaulichen Rahmenplan für das Grundstück Siebleber Straße 6

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 In Abweichung zum Städtebaulichen Rahmenplan „Altstadt Go- tha“ vom 30.10.2002 wird das Grundstück Siebleber Straße 6 nicht wieder bebaut.

002 Unter Berücksichtigung und dem größtmöglichen Erhalt der der- zeitigen Begrünung wird hier die Errichtung von Anwohnerstell- plätzen vorgesehen.

B 306/11 – Kostenspaltung zu straßenbaulichen Maßnahmen im Stadtgebiet Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Für die in Anlage 1 zum Beschluss genannten Straßenausbaumaß- nahmen wird die Kostenspaltung zum Zwecke der Beitragserhe- bung beschlossen.

Anlage 1

Liste der Baumaßnahmen

B 313/11 – Änderung der Benutzungsordnung der Stadthalle Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Benutzungsordnung der Stadthalle Gotha wird nach Maßga- be der Anlage 1 geändert und neu gefasst.

Anlage 1

Benutzungsordnung der Stadthalle Gotha

B 314/11 – Änderung der Benutzungsordnung des Gothaer Kulturhau- ses

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Die Benutzungsordnung des Gothaer Kulturhauses wird nach Maßgabe der Anlage 1 geändert und neu gefasst.

Anlage 1

Benutzungsordnung des Gothaer Kulturhauses

Gotha, den 14.09.2011

gez. Kreuch Oberbürgermeister

(11)

Bekanntmachung von Beschlüssen

aus dem öffentlichen Teil der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Gotha

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ- ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, wäh- rend der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fach- amt eingesehen werden können.

HA 95/11 – Zuschlagserteilung zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadtbad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha / Los 11.1 - Tischlerarbeiten / Innenausbau

001 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für das Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadtbad Gotha, Bohnstedtstraße 6 aus 99867 Gotha / Los 11.1 – Tischlerarbeiten/Innenausbau an die Firma Kessler & Söhne Württ. Eisenwerk GmbH & Co. KG, Bregenzer Straße 39 aus 70469 Stuttgart mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 139.589,38 EUR (incl. 19 % MwSt. sowie Mehrkosten für die zu- sätzlichen Leistungen i. H. v. 1.670,76 EUR) zu erteilen.

HA 96/11 – Zuschlagserteilung zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadtbad Gotha, Bohnstedtstr. 6, 99867 Gotha / Los 16.1 – Alt- und Neubau, erweiterte Fliesenarbeiten (VOB-OV- 602/11/017)

001 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für das Bauvorhaben Erweiterung und Sa- nierung Stadtbad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha / Los 16.1 – Alt- und Neubau, erweiterte Fliesenarbeiten an die Firma ANNABAU AG, Bärensteiner Straße 12a aus 09456 Annaberg- Buchholz mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 1.256.101,76 EUR (incl. 19 % MwSt. und 3,11 Prozent Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

Gotha, den 30.08.2011

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Stadt mit Zukunft

Stellenausschreibung

Das Team der Stadtverwaltung Gotha bildet im Ausbildungsjahr 2012, unter Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltsplanes 2012, folgende Ausbildungsrichtungen aus:

Stadtinspektoranwärter/in

(Beamter/in des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes) beginnend am 01.10.2012 bis 30.09.2015, wenn Sie die Hochschul- oder Fachschulreife besitzen und

Verwaltungsfachangestellte/r

beginnend am 01.09.2012, dreijährige Ausbildung, wenn Sie über ei- nen guten erfolgreichen Haupt- oder Realschulabschluss verfügen Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

• tabellarischer Lebenslauf

• eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der/die Bewerber/in noch nicht volljährig ist

• eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung

Die Bewerbungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an die Stadtverwaltung Gotha, Haupt- und Personal- amt, Postfach 10 02 02, 99852 Gotha zu richten.

Und nicht vergessen: Bewerbungen, die nach o.g. Datum bei uns eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus Kostengründen wird darum gebeten, die Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen. Sie werden nicht zurückgesandt. Nach Ab- schluss des Stellenbesetzungsverfahrens werden die Bewerbungs- unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber ordnungsgemäß ver- nichtet. Bei gewünschter Rücksendung wird um Beilage eines adres- sierten und frankierten Rückumschlages gebeten. Die durch die Be- werbung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hes- sen mbH als Sanierungsträger der Stadt Gotha verkauft auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung nachfolgendes Grundstück, Gemarkung Gotha, Flur 5

Lucas-Cranach-Str. 7, Flurstück 367, Gesamtfl äche: 270 m2

Der Kaufpreis beträgt laut Verkehrswertgutachten vom 24.08.2011:

9.100,00 Euro.

Zusätzlich übernimmt der Erwerber die Kosten des aktuellen Verkehrs- wertgutachtens vom Sachverständigen Herrn Dr. Roland Kowalski, Er- furt, in Höhe von 1.411,94 Euro.

Alle Erwerbskosten sind vom Käufer zu tragen.

Das o. g. Grundstück befi ndet sich im Sanierungsgebiet „Altstadt Gotha“, im Erhaltungssatzungsgebiet und ist als Einzeldenkmal aus- gewiesen.

Das Grundstück ist bebaut mit einem 3-geschossigen Wohn- und Ge- schäftshaus. Das bestehende Gebäude ist nach sanierungsrechtlichen und denkmalpfl egerischen Vorgaben zu sanieren. Aufgrund der Ge- bietstypik ist als Nutzung für das Gebäude eine Mischung aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe bzw. nur Wohnen vorzusehen.

Die für die Nutzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Die Erwerbsangebote sind in Form eines Erläuterungstextes mit Anga- ben zur zukünftigen Nutzung, zu Details der Sanierung, zum Durchfüh- rungszeitraum und zu den voraussichtlichen Kosten (Nutzungskonzept) und unter Hinzufügung eines Finanzierungsnachweises für die Erwerbs- kosten und die zu erwartenden Baukosten für die Sanierung lt. Nut- zungskonzept über ein Kreditinstitut bis zum 26.10.11, 12.00 Uhr bei der Wohnstadt, Geschäftsstelle Weimar, Freiherr-vom-Stein-Allee 7, 99425 Weimar im verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung „Aus- schreibung – bitte bis zum Stichtag 26.10.11, 12.00 Uhr nicht öffnen!“

einzureichen.

Die Entscheidung über den Verkauf trifft der Stadtrat der Stadt Gotha.

Für die Entscheidungsfi ndung ist das Nutzungskonzept entscheidend.

Der Kaufpreis ist für alle Kaufi nteressenten gleich.

Die Einzelheiten zu den erforderlichen Inhalten des einzureichenden Nutzungskonzeptes sind bei der WOHNSTADT – GS Weimar, Frau Tahin- eh, Tel. 03643/879 121 oder Frau Just, Tel. 03643/879 223 zu erfragen.

Unterlagen zur Immobilie können im Informationsbüro der Gothaer In- nenstadtinitiative, Schwabhäuser Straße 21 / Ecke Stiftsgasse, diens- tags 12.00 bis 17.00 Uhr und freitags 10.00 bis 13.00 Uhr eingesehen werden.

Die WOHNSTADT ist nicht verpfl ichtet an einen bestimmten Bieter zu verkaufen.

(12)

Öffentliche Bekanntmachung

Am Donnerstag, dem 27. Oktober 2011 um 16.00 Uhr fi ndet im Volkspark-Stadion Gotha die 40. Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Gotha“ statt.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung durch den Verbandsvorsitzenden 2. Bestätigung und Ergänzungen zur Tagesordnung

3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 4. Protokollkontrolle und Bestätigung des Protokolls der Sitzung

vom 21.03.2011

5. Beschlussfassung über die Feststellung der Jahresrechnung 2010 und Entlastung des Verbandsvorsitzenden

6. Beratung zum Haushaltsplan 2012 und Beschlussfassung 7. Informationen der Geschäftsstelle

8. Sonstiges

Der Sitzungstermin wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Gotha, den 20.09.2011 K. Gießmann

Verbandsvorsitzender

Ungültigkeitserklärung Dienstausweis

Der Dienstausweis mit der Nummer 0019 ausgestellt am 25.07.2001 durch die Stadtverwaltung Gotha wurde als verloren gegangen ge- meldet und wird aus diesem Grund mit sofortiger Wirkung für ungül- tig erklärt.

Stadtverwaltung Gotha auf Nachwuchssuche

Kooperationsvereinbarungen mit den Regelschulen

Auch die Stadt Gotha mit ihrer modernen Ver- waltung muss sich langfristig darauf einstel- len, dass Nachwuchskräfte für die Stadtver- waltung Gotha gesichert werden. Die Heran- führung der Schüler an die Berufsfelder in der Stadtverwaltung Gotha, wie etwa die Aus- bildung zum Verwaltungsfachangestellten, die Laufbahnen im gehobenen und mittleren Verwaltungsdienst oder die Ausbildung zum Brandmeister, erfolgt durch den Abschluss ei- ner Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Gotha und der vier staatlichen Regel- schulen in Trägerschaft der Stadt.

Alle vier Regelschulen tragen das Qualitäts- siegel „Berufswahlfreundliche Schule“. Dies wird durch eine praktisch-technische Bildung erreicht, welche auf die Intensivierung der Berufsvorbereitung und die Stärkung der Aus- bildungsfähigkeit der Schüler zielt. Somit nutzen die Gothaer Schülerinnen und Schüler die vielfältigen Möglichkeiten zur Berufs- orientierung.

Folgende Ziele werden in der Kooperationsver- einbarung festgeschrieben:

Das primäre Ziel ist eine grundlegende Berufs- orientierung für die Schüler der Klassenstufen

8. – 10. Die Schulen und ihre Kooperationspart- ner halten regelmäßigen Kontakt um begleiten- de Aufgabenstellungen zu koordinieren. Dazu gibt es innerhalb des Schuljahres gegenseitige Absprachen, die die inhaltliche Planung von entsprechenden Veranstaltungen darstellen.

Die Zusammenarbeit ist so ausgerichtet, dass die Schülerinnen und Schüler Einblicke in die Arbeitswelt erhalten und sich direkt vor Ort mit den Anforderungen des jeweiligen Berufsbil- des auseinandersetzen können. Die durchge- führten Aktivitäten und Projekte sind Bestand- teile der schulischen Lehrpläne bzw. des Schul- konzeptes / der Berufswahlvorbereitung.

Die Stadtverwaltung Gotha stellt insbesonde- re ihre Ausbildungsberufe für speziell interes- sierte Schüler vor, führt jährlich den „Unter- richt in der Verwaltung“ für die Klassenstufe 9 durch und bietet „Praktikumstage“ im Rathaus an. Den Schülern kann dadurch das praktische Erleben des Berufsbildes innerhalb der Stadt- verwaltung Gotha ermöglicht werden.

In der Hoffnung, interessierte und motivierte Nachwuchskräfte aus den städtischen Regel- schulen für die Arbeit in der Stadtverwaltung zu begeistern, schloss Oberbürgermeister Knut Kreuch im Beisein der verantwortlichen Dezernentin Marlies Mikolajczak im Rahmen einer Pressekonferenz mit den Schulleitern der staatlichen Regelschulen die Kooperationsver- einbarungen. (im Bild)

Amtliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 31.08.20011die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Gartenstraße / Moßler- straße“ – gem. § 2 BauGB beschlossen.

Die Umgrenzung des Plangebietes als Lageplan und die Unterlagen, aus denen sich die Öffentlichkeit zu den Zielen und Zwecken und über die wesentlichen Auswirkungen unterrichten kann, werden zur Einsicht

vom 10. Oktober 2011 bis 28. Oktober 2011

im Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Ekhofplatz 24, Zimmer 306 Montag, Dienstag, Mittwoch von 8 – 12 und 13 – 16 Uhr Donnerstag von 8 – 12 und 13 – 18 Uhr

Freitag von 8 – 12 Uhr

bereit gehalten.

Äußerungen können während dieser Frist vorgebracht werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fl ießen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Die Ent- scheidung darüber wird durch den Stadtrat im Billigungsbeschluss getroffen.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Nichtamtlicher Teil

– Ende des Amtlichen Teils –

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Thüringer Verwal- tungsschule nutzte auch dieses Jahr die Gelegenheit, um die Mädchen und trotz - „Girl‘s“Day - anwesenden Jungen über die Ausbildungsmöglichkeiten in

Die restlichen 12 Teilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, scheiterten bereits durch eine insgesamt so schlechte schriftliche Leistung, dass ein Ergänzungsgespräch nicht

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO) enthalten oder aufgrund der LkrO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Landkreisordnung enthalten oder aufgrund der Landkreisordnung erlassen worden

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO) enthalten oder aufgrund der

Die Kulturstiftung Gotha sucht Menschen oder Institutionen, die Projekte im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung in der Stadt Gotha realisieren wollen, dabei aber noch

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer

7 Zu nennen sind nebst den thüringischen Bügelfibeln viel handgemachtes Tongeschirr, darunter eine Reihe grober Kümpfe, die wie in Mitteldeutschland Kindern - in Schretzheim waren