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AUTO UND VERKEHR/WIRTSCHAFT
• Regelung maßgebend, so
• kann hierauf verwiesen wer- E
ren und Triebstrang bei Mer- cedes-Benz, erläuterte, wel- che Möglichkeiten noch in der Katalysatortechnik stecken: Sobald die Katalysa- toren ihre Anspringtempera- tur erreicht haben, könne heute bereits mit Wirkungs- graden von 97 bis 98 Prozent gerechnet werden. Damit lie- gen die Emissionen in die- sem Fahrzustand sehr nahe bei null. Im Verlauf von Ab- gastests wird deutlich, daß rund 80 Prozent der Emissio- nen in den ersten 300 bis 400 Sekunden nach dem Kalt- start des Motors entstehen.
Der Kaltstartphase gilt des- halb das Hauptaugenmerk, um den künftigen Emissions- standards gerecht zu werden.
Wesentliche Verbesserungen können erzielt werden, wenn die Zeit bis zum Erreichen der Anspringtemperatur des Katalysators durch gezielte Heizmaßnahmen weiter ver- kürzt wird.
Sauberer Kraftstoff
Aber auch die Qualitäts- verbesserung in der Kraft- stoffzusammensetzung, die in der Vergangenheit in klei- nen Schritten erfolgte, wird zu einer beschleunigten Im- missionsverbesserung beitra- gen. Metz berichtete auf der VDI/TUB-Tagung, daß eine Absenkung des Schwefelge- halts im Dieselkraftstoff von 0,2 auf 0,05 Volumenprozent bereits für den kommenden Herbst beschlossen sei. Da- mit sei Deutschland den übri- gen europäischen Ländern um ein Jahr voraus.
Ebenfalls für den Herbst sei geplant, eine Kraftstoff- sorte mit weniger als einem Volumenprozent Benzolge- halt einzuführen. Europäi- sche und nationale Normen erlauben fünf Volumenpro- zent. In Deutschland hat sich der Marktdurchschnitt 1995 auf etwa zwei Volumenpro- zent eingependelt, was um rund ein Volumenprozent besser sei als im übrigen Eu- ropa, sagte Metz. VDI
Arzthelferinnen
Am 28. Juli 1995 ist das neue „Gesetz über den Nach- weis der für ein Arbeitsver- hältnis geltenden wesentli- chen Bedingungen", das so- genannte „Nachweisgesetz", Bundesgesetzblatt Nr. 38, aus- gegeben zu Bonn am 27. Juli 1995, in Kraft getreten. Es ist Teil des „Gesetzes zur Anpas- sung arbeitsrechtlicher Be- stimmungen an das EG- Recht" und schreibt für alle Arbeitsverhältnisse einen schriftlichen Vertrag vor. Aus- genommen hiervon sind le- diglich Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Aushilfe oder für eine gelegentliche Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, einge- stellt werden, sowie Arbeit- nehmer, die hauswirtschaftli- che, erzieherische oder pflege- rische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben.
Das neue Gesetz gilt somit auch für die überwiegende Mehrheit aller Arbeitsver- hältnisse in den Praxen nie- dergelassener Ärzte, zum Bei- spiel für Arzthelferinnen. Die Regelung geht insoweit über die bestehende Rechtssituati- on hinaus, denn bisher galt le- diglich für Arbeitsverträge auf der Basis des Manteltarif- vertrages die Verpflichtung zur Schriftform. Aber auch hier war bisher lediglich vor- geschrieben, daß der Arbeits- vertrag die übliche Arbeits- zeit (d. h. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit), die Zusammensetzung des Ge- haltes aus tariflicher Eingrup- pierung und übertariflichen Zulagen sowie die Anzahl der Urlaubstage zwingend zu re- geln hatte.
Die neue Regelung ist auch auf alle nicht-tarifge- bundenen Arbeitsverhältnis- se anzuwenden. Sie umfaßt Vorschriften bezüglich der notwendigen Angaben. Dar-
über hinaus hat der Arzt die Niederschrift spätestens ei- nen Monat nach dem verein- barten Beginn des Arbeits- verhältnisses auszufertigen, unterzeichnen zu lassen und der Arzthelferin oder sonsti- gen Mitarbeiterin auszuhän- digen. Folgende Mindestbe-
Seit Juli diese Jahres gilt für Arzthel- ferinnen-Verträge ein neues Gesetz.
standteile sind in die Nieder- schrift aufzunehmen:
O der Name und die An- schrift der Vertragsparteien;
@ der Zeitpunkt des Be- ginns des Arbeitsverhältnis- ses;
• bei befristeten Arbeits- verhältnissen: die vorherseh- bare Dauer des Arbeitsver- hältnisses;
O der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Ar- beitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Ar- beitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;
• die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu lei- stenden Tätigkeit;
Eine Änderung der we- sentlichen Vertragsbedingun- gen ist Arzthelferinnen späte- stens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzu- teilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstverein- barungen und ähnlichen Re- gelungen, die für das Arbeits- verhältnis gelten.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten die- ses Gesetzes bestanden, so ist der Arzthelferin auf Verlan- gen eine entsprechende Nie- derschrift auszuhändigen, wenn ein früherer Arbeits- vertrag die erforderlichen Angaben nicht enthält.
In diesem Zusammen- hang ist nochmals auf die von der Bundesärztekam- mer empfohlenen Arbeits- vertragsmuster zu verweisen, die beim Deutschen Ärzte- Verlag, •Dieselstraße 2, 50859 Köln, Telefon 0 22 34/70 11-0 zu erhalten sind.
Rosemarie Bristrup, BÄK
Neue Vorschriften für Arbeitsverträge
O die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsent- geltes einschließlich der Zu- schläge, der Zulagen, Prämi- en und Sonderzahlungen so- wie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit;
O die vom Arbeitnehmer zu leistende regelmäßige wöchentliche oder tägliche vereinbarte Arbeitszeit;
O die Dauer des jährli- chen Erholungsurlaubs;
O die Fristen für die Kün- digung des Arbeitsverhältnis- ses;
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Nummern 6 bis 9 kön- nen ersetzt werden durch ei- nen Hinweis auf die einschlä- gigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gel- ten. Ist in den Nummern 8 und 9 die jeweilige gesetzliche
den.
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 41, 13. Oktober 1995 (73) A-2755