Anlagediamanten gibt es nicht
Diamanten sollen durch ihr Funkeln Freude bereiten – nicht mehr. So sieht es jedenfalls die De-Beers-Gruppe, die den Markt für Diamanten weltweit kontrol- liert. Als Anlageobjekt – darüber ist man sich in der Schmuck- und Edelsteinbran- che nach Aussage des Bundesverbandes privater Kapitalanleger e.V. in Bonn ei- nig – sind Diamanten völlig ungeeignet.
Auf steigende Edelsteinpreise in Krisen- zeiten sei kein Verlaß. Und wenn die Preise in einer solchen Situation zulegen würden, hätten private Anleger davon gar nichts. Denn der Diamantenhandel laufe an ihnen völlig vorbei.
Die Zertifikate würden die Eigen- schaften eines Steins beschreiben, aber nie Preisangaben enthalten. Insofern sei es Unsinn, wenn behauptet werde, Dia- manten seien jederzeit in Geld zu tau- schen. Hier liege ein wesentlicher Unter- schied zur Anlage in Gold: Goldbarren und Münzen würden sich viel leichter
„versilbern“ lassen, weil für sie bör- sentäglich Preise festgestellt würden. fp
Geldmarktfonds:
Erwartungen
wurden nicht erfüllt
Aus Sicht des Finanzgewerbes sind Geldmarktfonds ein Riesengeschäft. Seit ihrer Einführung im Sommer 1994 haben die neuen Fonds bereits weit über 50 Mil- liarden DM angesammelt – fast soviel wie alle Aktienfonds in dreißig Jahren.
Bis zu zwei Drittel des Umsatzes großer Investmentgesellschaften entfallen be- reits auf Geldmarktfonds. Weniger gün- stig sieht die Bilanz aus Sicht der Kunden aus: in den meisten Fällen blieb die Ren- dite hinter den Erwartungen zurück.
Geldmarktfonds sind für kurzfristige Rücklagen gedacht, die jederzeit verfüg- bar sein sollen. Das Geld wird zum Bei- spiel in Termingelder, Wertpapiere mit kurzer Laufzeit oder Bankguthaben in- vestiert. Dadurch ist das Kursrisiko ge- ring. Aber die Hoffnung vieler Anleger, mit diesen Fonds auf ähnliche Erträge zu kommen, wie sie Profis am Geldmarkt erzielen, hat sich nicht erfüllt. Im Früh- jahr 1996 lag die durchschnittliche Jah- resrendite lediglich bei 2,8 Prozent. Und seitdem hat sie sich weiter verringert.
Schuld daran ist nicht nur das niedrige Zinsniveau. Die enttäuschenden Ergeb- nisse sind vor allem eine Folge der Ge- bühren, die den Ertrag jährlich um 0,4 bis
0,8 Prozentpunkte schmälern. Bestätigt wird dies auch von der Stiftung Waren- test, die die Geldmarktfonds bereits drei- mal unter die Lupe genommen hat. Ihr Resümee: Konkurrenzangebote der Banken bieten oft bessere Zinsen bei ho- her Liquidität und Sicherheit.
Damit sind vor allem die täglich ver- fügbaren Tagesgeldkonten gemeint. Sie bringen zur Zeit rund drei Prozent Zin- sen, und eine hohe Mindestanlagesumme ist oft ebenfalls nicht erforderlich. PER
Auf den Eintrag in das Grundbuch ist kein Verlaß
Kaufinteressenten, die – unter ande- rem – aus steuerlichen Gründen eine Ei- gentumswohnung erwerben wollen, soll- ten sich genau informieren, damit sie nicht die „Wohnung im Sack“ kaufen.
Insbesondere geht es dabei um die soge- nannten Ersatzvereinbarungen, die zum Bumerang werden können.
Normalerweise können Wohnungsei- gentümer von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, beispiels- weise von der Kostenverteilung, nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer abweichen. Eine solche abweichende Regelung muß in das Grundbuch einge- tragen werden, damit sie auch im Falle des Eigentümerwechsels gegenüber dem neuen Eigentümer gilt.
Der Bundesgerichtshof hat aber in- zwischen in zwei Fällen entschieden, daß auch ein Mehrheitsbeschluß die gleichen Rechtsfolgen hat, wenn er nicht ange- fochten und durch das Gericht für ungül- tig erklärt wurde. In einem Fall ging es um eine abweichende Kostenverteilung, mit der der neue Eigentümer nicht ein- verstanden war, im anderen Fall um das Tierhaltungsverbot.
In beiden Fällen lag – nur – ein Mehr- heitsbeschluß der jeweiligen Wohnungs- eigentümer zugrunde, der jedoch nicht angefochten worden war. Da das Woh- nungseigentumsgesetz für Beschlüsse, folglich auch für solche sogenannten Er- satzvereinbarungen, keine Eintragung in das Grundbuch vorschreibt, nützte den beiden Käufern auch die Einsichtnahme in das Grundbuch nichts. Auf diese Ein- tragung hatten sie sich aber verlassen.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, daß Erwerber einer Eigentumswohnung nicht auf die Eintragung ins Grundbuch pochen könnten, sondern sich auch über die nicht eingetragenen Ersatzvereinba- rungen informieren müßten. (Az.: V ZB
5/95) WB
A-1213 Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 18, 2. Mai 1997 (57)
V A R I A GELDANLAGE