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Gibt es eine kantonale oder eine eidgenössische Gesetzgebung, in der die Telefonwerbung geregelt ist? 2

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I 307/2007 VOL 23. April 2008 VOL C

Interpellation

0724 Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 27.11.2007

Ist Telefonwerbung auch sonntags zulässig?

Telefonwerbung gehört mittlerweile zum Alltag. Früher hielten die entsprechend tätigen Firmen noch gewisse Regeln ein. Heute wird aber nicht einmal mehr der Sonntag, der ein Ruhetag ist, respektiert. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger werden immer öfter auch sonntags durch die äusserst aggressiven Verkaufsmethoden belästigt.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Gibt es eine kantonale oder eine eidgenössische Gesetzgebung, in der die Telefonwerbung geregelt ist?

2. Ist es zulässig, Telefonwerbung auch sonntags durchzuführen?

3. Gibt es Lösungen, um diesen Missbrauch zu bekämpfen?

Antwort des Regierungsrats

Für die Telefonwerbung gibt es weder für den Kanton noch für den Bund eine besondere Gesetzgebung. Allgemeine Vorschriften zur Telefonwerbung finden sich im Bundesrecht.

Einerseits bietet das Fernmelderecht Möglichkeiten, sich gegen unerwünschte Telefonwerbung zu schützen. Andererseits gelten die Vorschriften des Arbeitsrechts auch für Firmen, die Telefonwerbung anbieten.

Zum Fernmelderecht äusserte sich der Bundesrat wie folgt: „Mit einem Stern im Verzeichnis kann der Inhaber eines Telefonanschlusses darauf hinweisen, dass er keine Werbung wünscht (Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste). Unternehmen, die Telefonwerbung betreiben wollen, müssen diesen Hinweis beachten. Eine Nichtbeachtung kann einer Persönlichkeitsverletzung oder einer unlauteren Wettbewerbshandlung gleichkommen. Die belästigte Person kann die Rechtsmittel ergreifen, die in Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen sind.“ (Antwort des Bundesrates auf die Motion Nr. 07.3043 Telefonwerbung.

Schutz der Privatsphäre).

Telefonwerbung erfolgt in der Regel aus Callcentern. Diese unterstehen dem eidgenössischen Arbeitsgesetz, das Sonntagsarbeit nur mit Bewilligung zulässt. Eine Bewilligung bekommt nur, wer das dringende Bedürfnis für Sonntagsarbeit nachweist. Ein solcher Nachweis kann für die Telefonwerbung nicht erbracht werden. Weder der Kanton noch der Bund haben bis heute Bewilligungen für Sonntagsarbeit in Callcentern erteilt.

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Die konkreten Fragen lassen sich folgendermassen beantworten.

1. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, gibt es eidgenössische Vorschriften im Arbeitsgesetz bzw. in der Verordnung über Fernmeldedienste, die sich auch auf die Telefonwerbung auswirken.

2. Telefonwerbung ist sonntags nicht zulässig, weil die erforderlichen Bewilligungen für Sonntagsarbeit nicht erteilt werden können.

3. Vermutete unzulässige Sonntagsarbeit kann dem beco Berner Wirtschaft gemeldet werden. Dieses nimmt die notwendigen Abklärungen an die Hand oder leitet die Unterlagen dem Kanton weiter, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

An den Grossen Rat

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