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Archiv "Gleichbehandlungsgesetz findet auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung" (06.08.2012)

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A 1570 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 31–32

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6. August 2012 In dem Budapester Krankenhaus

wurde die Lage immer aussichtslo- ser. Manchmal konnte Vörös den Neugeborenen ihren Vorsorgepass für die kinderärztlichen Untersu- chungen nicht ausstellen, weil das Krankenhaus gerade kein Geld hatte.

Mittlerweise war es so, dass Eltern eine lange Liste mit den Dingen be- kamen, die sie selbst für ihre Kinder ins Krankenhaus mitbringen muss- ten, weil es sie in ungarischen Kran-

kenhäusern nicht mehr gab: Win- deln, Wundheilsalbe, Watte etc. An- fangs war das Vörös und ihren Kol- legen sehr unangenehm, aber mit der Zeit gewöhnten sie sich daran.

Inzwischen hatte die engagierte Kinderärztin aber endgültig die Na- se voll von den schlechten Bedin- gungen in ihrem Heimatland. Sie bewarb sich im Internet bei einem Arbeitsvermittler für einen Job im Ausland. Nach nur einem Monat lud sie das Krankenhaus in Erlan- gen zum Bewerbungsgespräch ein.

Sie hatte Glück, der Abteilungslei- ter stellte sie spontan ein. Monate- lang büffelte sie Tag und Nacht für die Sprachprüfung, die zur Aner- kennung ihrer Approbation erfor-

derlich ist. Die Behörden verlangen unendlich viele Papiere, den soge- nannten Konformitätsnachweis ein- geschlossen, der die Gleichwertig- keit von berufsqualifizierenden Ab- schlüssen innerhalb der Europä - ischen Union bescheinigt. Allein die ganzen Papiere und Übersetzun- gen haben sie bis jetzt fast 350 Euro gekostet, für den Rest kommt noch einmal mindestens genauso viel auf sie zu.

Diese Ausgaben nimmt sie aller- dings für ihr neues Leben gern in Kauf. Immerhin 4 500 Euro ver- dient sie jetzt bereits in der Probe- zeit; sind ihre Facharztzeugnisse erst einmal offiziell anerkannt, be- kommt sie ein Bruttogehalt von 6 300 Euro. Aber der gute Verdienst ist nur das eine. Wichtiger noch: In dem kleinen deutschen Kranken- haus hat Vörös Ruhe und Frieden gefunden. Hier stößt sie auf ausge- glichenere Ärzte und Kranken- schwestern – anders als in Buda- pest, wo sie nur mit erschöpften, überforderten und ausgebrannten Kollegen zusammenarbeiten muss- te. Dabei gilt die 20-Betten-Kinder- station in Erlangen mit sieben Ärz-

ten als unterbesetzt, die Klinik sucht noch mehr Kinderärzte. In Ungarn müssten drei Ärzte die Sta- tionsarbeit meistern.

Ihre ungarischen Kollegen be- dauern, dass die beliebte Kinder- neurologin weggegangen ist. Einige überlegen, es ihr nachtzutun. Auch einige Pflegekräfte sind auf dem Sprung. Zwei kümmern sich bereits um die benötigten Papiere, um im Ausland arbeiten zu können. Die Pflegekräfte ackern in Ungarn für 80 000 Forint im Monat (280 Euro) einschließlich der Schichtzulage, wobei die Spätschichtzulage gerade gestrichen wurde.

Vörös plant langfristig und möch- te zehn bis 15 Jahre, vielleicht sogar bis zu ihrer Berentung, in Deutsch- land bleiben. Sorgen bereitet ihr vor allem, dass sie sich seit Jahren nicht mehr mit allgemeiner Kinderheil- kunde befasst hat. Außerdem hat sie Angst vor der Sprache. Nicht zuletzt wegen ihres Kindes bereut sie aber auch, diesen Schritt nicht schon frü- her getan zu haben. Ihr Sohn wird mit Leichtigkeit Deutsch und später Englisch lernen und sich den neuen Lebensstil aneignen. Und sie wer- den mehr Zeit miteinander verbrin- gen können als in Ungarn.

Dr. med. János Nemes, Kinderkardiologe, Budapest

Die Schutzbestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten auch für einen Geschäftsführer, soweit die Bedin- gungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und der berufliche Aufstieg betroffen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Anstellungsvertrag des Klägers als me- dizinischer Geschäftsführer einer GmbH, die stationäre Krankenhausdienstleistungen anbie- tet, war mit einer Laufzeit auf fünf Jahre be- schränkt gewesen. Spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit war vereinbart, über ei- ne Verlängerung zu verhandeln. Der Arzt er- klärte seine Bereitschaft zur Vertragsverlänge- rung. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss dagegen, den Anstellungsvertrag nicht zu ver- längern. Stattdessen wurde ein jüngerer Mit- bewerber zum medizinischen Geschäftsführer

bestellt. Der Kläger ist der Auffassung, mit der Ablehnung seiner Weiterbeschäftigung habe die Beklagte gegen das Verbot der Altersdiskri- minierung nach dem AGG verstoßen.

Zunächst stellte der BGH fest, dass der Gel- tungsbereich des AGG auf den Kläger als Ge- schäftsführer anwendbar ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 AGG, der darauf ge- richtet ist, den Schutz vor Benachteiligung auch auf Geschäftsführer auszudehnen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Arzt durch die Nichtwiederbestellung zum Geschäftsführer al- tersbedingt im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG benachteiligt worden ist. Der Kläger hat ausreichend unstreitige Indizien dargelegt, die ei- ne Benachteiligung wegen seines Alters vermu- ten lassen. So ist festgestellt worden, dass in der Sitzung des Aufsichtsrates allein über das Alter

des Klägers, nicht aber über etwaige Leistungs- defizite gesprochen worden ist. In der Pressemit- teilung hat sich der Aufsichtsrat dahingehend ausgelassen, dass man jemanden brauche, der die Kliniken auch langfristig „in den Wind“ stellen kann. Zwar ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objek- tiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen erforderlich sind. Als legitime Ziele kommen auch betriebs- und unter- nehmensbezogene Interessen in Betracht. Die angestrebte fünfjährige Bindung des neuen Ge- schäftsführers wegen „Umbruchs im Gesund- heitsmarkt“ erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Ent- schädigung wegen seines immateriellen Scha- dens. (BGH, Urteil vom 23. April 2012, Az.: II ZR

163/10) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Gleichbehandlungsgesetz findet auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung

In Budapest musste sie nur mit erschöpften, überforderten und ausgebrannten Kollegen zusammenarbeiten.

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