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Archiv "KBV-Vermerk zur Gesundheitskarte: Rechtliche Bedenken" (14.02.2014)

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A 250 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 7

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14. Februar 2014 ternehmen seien überdies nach dem

Arzneimittelgesetz verpflichtet, Me- dikamente kontinuierlich und in an- gemessener Menge bereitzustellen,

„damit der Bedarf von Patienten in Deutschland gedeckt wird“.

In der Grippesaison 2012/2013 standen diesem Anspruch in einigen Fällen die Rabattverträge zwischen Pharmaunternehmen und Kranken- kassen entgegen. Diese haben seit 2003 die Möglichkeit, mit Herstel- lern Rabatte auf Arzneimittelpreise zu verhandeln. Seit 2011 gilt das auch für Impfstoffe. Wegen Exklu- sivverträgen zwischen einzelnen Kassen und Herstellern kam es in der Folge in verschiedenen Regio- nen zu Lieferverzögerungen mit den saisonalen Grippeimpfstoffen.

Kritik an Rabattverträgen

Es könne aber keine Rede davon sein, dass Rabattverträge generell zu einer Zunahme von Lieferausfällen geführt hätten, erklärte die AOK Ba- den-Württemberg, die für ihren Kas- senverbund die Rabattverhandlun- gen mit der Industrie führt. Denn die Sicherstellung der Lieferfähigkeit sei ein wesentlicher Regelungsgehalt dieser Verträge. Ob sich Liefer- schwierigkeiten kritisch auf die Ver- sorgung auswirkten, hänge von der Verfügbarkeit gleichwertiger Alter- nativen anderer Anbieter ab. Der Lieferausfall beider FSME-Impf- stoffanbieter 2007 zum Beispiel sei für die Versorgung kritisch gewesen.

Dasselbe gelte aktuell für die 15 Arz- neimittel im Register des BfArM, die zur Therapie schwerstkranker Patienten gebraucht würden. Um die Sicherheit der Arzneimittelversor- gung zu gewährleisten, müssten die Unternehmen verpflichtet werden, Arzneimittel zur Therapie schwers- ter Erkrankungen und Impfstoffe ausreichend zu bevorraten. Hier sei die Politik gefragt, meinte die AOK.

Und die will handeln. Der Koali- tionsvertrag zwischen Union und SPD sieht vor, dass Krankenkassen und Pharmaunternehmen beim Ab- schluss von Rabattverträgen Maß- nahmen gegen Lieferengpässe ver- einbaren müssen. Wie das umge- setzt werden könne, werde derzeit geprüft, heißt es aus dem BMG.

Heike Korzilius

KBV-VERMERK ZUR GESUNDHEITSKARTE

Rechtliche Bedenken

Die Diskussion um die Identitätsprüfung der elektro - nischen Gesundheitskarte ist wieder aufgeflammt.

D

ie elektronische Gesundheits- karte (eGK) verstößt nach ei- nem Bericht des „Hamburger Abend- blattes“ möglicherweise gegen gel- tendes Recht. Die Zeitung bezieht sich dabei auf einen internen recht- lichen Vermerk der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV), wonach die bundesweit ausgegebe- nen Karten nutzlos seien, weil die gesetzlichen Krankenkassen darauf verzichtet hätten, die Fotos der Ver- sicherten zu prüfen.

„Die Krankenkassen sind ver- pflichtet, bei der Ausstellung der eGK die Übereinstimmung des auf der eGK aufgedruckten Lichtbildes, der Person des Inhabers der Karte sowie der zukünftig auf der eGK gespeicherten weiteren Sozialdaten zu verifizieren. Dieses wird bislang nicht durchgeführt, was problema- tisch ist, da zukünftig sensible Da- ten auf der eGK gespeichert werden sollen“, heißt es in dem Vermerk.

Weil die Kassen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt hätten, müss- ten die Karten rein rechtlich nun wieder eingezogen oder nachgerüs- tet werden.

Identitätsnachweis als gesetzliche Vorgabe

„Bei dem Papier handelt es sich um eine rechtliche Stellungnahme aus unserem Hause, die bereits seit ei- nem halben Jahr vorliegt“, erklärte KBV-Pressesprecher Dr. Roland Stahl dem DÄ. Darin werde die eGK nicht grundsätzlich infrage ge- stellt, sondern es gehe um den kor- rekten Identitätsnachweis. Es müsse juristisch geklärt sein, dass die Daten auf der Karte auch die des Kartenin- habers sind. „Wir fordern die Kas- sen auf, dass sie ihrer Pflicht nach- kommen und das gewährleisten“, sagte Stahl. Aus ärztlicher Perspek- tive sei es zudem wichtig, dass Ärz- te nicht hinterher in Regress genom- men werden könnten, wenn Leistun-

gen unberechtigt in Anspruch ge- nommen worden seien.

Das Bundesministerium für Ge- sundheit sieht bisher keinen Grund zur Beunruhigung. So erklärte ein Sprecher von Bundesgesundheits- minister Hermann Gröhe (CDU):

„Es ist unbestritten, dass die richti- ge Zuordnung der Daten der Ge- sundheitskarte zum Karteninhaber gewährleistet sein muss. Dafür ist neben weiteren Maßnahmen auch eine Identifizierung des Versicher- ten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildüber- mittlung durchzuführen ist.“ Wann geprüft wird, ob der Karteninhaber auch der Abgebildete auf dem Foto ist, ließ er jedoch offen.

eGK nicht mit Ausweis oder Pass vergleichbar

Aus Sicht des GKV-Spitzenver- bands wird derzeit nur eine alte Dis- kussion von vor zwei Jahren wieder aufgewärmt. „Da sich die Fakten seit damals nicht geändert haben, besteht für Versicherte kein Grund zur Sorge. Weder muss die Karte eingezogen oder nachjustiert wer- den. Versicherte können die eGK nach wie vor einfach benutzen“, er- klärte hierzu die stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzen- verbands, Ann Marini.

Die elektronische Gesundheitskar- te werde ausschließlich als Identitäts- nachweis für das Gesundheitswesen benutzt. Sie sei damit nicht mit einem Ausweis oder Pass zu vergleichen.

Zu diesem Schluss sei das Bundesge- sundheitsministerium bereits im Jahr 2012 gekommen. „Besteht für einen Arzt Zweifel, ob die versicherte Per- son und das Foto übereinstimmen, ist er laut Bundesmantelvertrag angehal- ten, die Identität zu überprüfen. Um- so mehr sollte er dies tun, bevor er sensible Daten mit der Karte spei- chert“, betonte Marini.

Heike E. Krüger-Brand

P O L I T I K

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