Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
Weiterbildung für Arzthelferinnen
mer Hessen einzureichen ist. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Zeugnis über die Prüfung als Arzthelferin oder über eine ver- gleichbare Prüfung,
2. Nachweis über die berufliche Tätigkeit,
3. Lebenslauf.
(4) Über die Zulassung zur Weiter- bildung entscheidet die Landesärz- tekammer Hessen.
§ 4: Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die in der Weiterbildung zu er- werbenden Kenntnisse werden in den Weiterbildungsabschnitten A
= Einführung (108 Stunden), B + C = spezielle Weiterbildung (216 Stunden), D = Zusammenfassung und Prüfung (55 Stunden) vermit- telt.
(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auf die Gebiete
I. Fachkunde
a) Vertiefung des Wissens über normale und pathologische Le- bensvorgänge des Organismus b) Grundlagen der medizinischen Physik und Chemie
c) Übungen in der medizinischen Elektrophysik
d) Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in der Laborkunde e) Übungen zur Qualitätssicherung f) Hygiene und Übungen zur Hygie- ne in der Praxis
g) Grundlagen der Psychologie, Verhaltensweisen von Kranken und Gesunden
h) Erste Hilfe, Notfallsituationen und Problemfälle in der ärztlichen Praxis
II. Verwaltung und Praxisorganisation a) Organisation in ärztlichen Pra- xen, Praxisrationalisierung
b) Ärztliche Buchführung
c) Vermittlung praxisbezogener betriebswirtschaftlicher Grund- kenntnisse
d) Vertiefung der Kenntnisse im Fachrechnen
e) Unterstützung des Arztes bei der Ausbildung von Arzthelferinnen
III. Bürger und Staat
a) Rechts- und Gesetzeskunde, so- weit für die Berufsausbildung rele- vant
b) Staatsbürgerkunde und Gesell- schaftslehre
c) Umgang mit Behörden
d) Einführung in das System der sozialen Sicherung und in das öf- fentliche Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland e) Rentenversicherung und Berufs- genossenschaft
§ 5: Prüfung
Der Weiterbildungslehrgang schließt ab mit einer Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die beruf- liche Weiterbildung von Arzthelfe- rinnen, die Bestandteil dieser Wei- terbildungsordnung ist.
§ 6: Prüfungsurkunde
Nach bestandener Prüfung erteilt die Landesärztekammer Hessen eine Prüfungsurkunde...
§ 7: Anerkennung von Prüfungen Die vor einer anderen Landesärzte- kammer der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Landes Berlin, abgelegte Prüfung wird, wenn sie dieser Weiterbil- dungsordnung entspricht, von der Landesärtzekammer Hessen aner- kannt.
Dr. med. Horst Joachim Rheindorf 6350 Bad Nauheim
Carl-Oelemann-Weg 1
SAARLAND
Pflegesatzstützung erheblich niedriger
Nach Mitteilung des Gesundheits- ministeriums betrugen die Förder- mittel der öffentlichen Hand zur Stützung der Krankenhaus-Pflege- sätze, die nach dem Krankenhaus- finanzierungsgesetz noch bis 1977 gewährt werden dürfen, im Saar- land für 1973 etwa 14,7 Millionen DM. Für das Jahr 1974 hat das Mi- nisterium nur noch 5,6 Millionen DM zu bewilligen brauchen.
Gesundheitsministerin Rita Wasch- büsch erklärte in diesem Zusam- menhang vor der Presse, die Neu- regelung der Finanzierung im Krankenhausbereich habe wahr- scheinlich den eigentlichen Anstoß für die jetzt geführte Diskussion um die Kostenentwicklung im Ge- sundheitswesen gegeben. WZ
BADEN-WÜRTTEMBERG
SPD und CDU
fordern Bedarfsplan
Einen Bedarfsplan zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Versor- gung haben die CDU- und SPD- Landtagsfraktionen von der Lan- desregierung gefordert. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen des Landes sowie die Krankenkassen seien an der Planung zu beteiligen, erklärten Sprecher beider Fraktio- nen hierzu. Nach Ansicht eines Sprechers der SPD-Fraktion sollte der Bedarfsplan auch Gemein- schaftspraxen vorsehen.
Wie Landessozialminister Annema- rie Griesinger anläßlich einer Dis- kussion hierüber vor dem Sozial- ausschuß betonte, ist die Zahl der Kassenärzte in Baden-Württemberg in den vergangenen drei Jahren um fast 700 angestiegen. Dadurch sei die ärztliche Versorgung in ländlichen und in Stadtrandgebie- ten in den vergangenen Jahren we- sentlich verbessert worden. DÄ-BW
2324 Heft 33 vom 14. August 1975 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT