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Privatwaldbetreuung und -förderung ab 2020 in Baden-Württemberg

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Academic year: 2022

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Privatwaldbetreuung und -förderung

ab 2020 in

Baden-Württemberg

Informationen für Waldbesitzende

IMPRESSUM

Pressestelle Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Kernerplatz 10

70182 Stuttgart Telefon: 0711 126-2355

E-Mail: pressestelle@mlr.bwl.de Internet: www.mlr-bw.de Fotos: MLR

Übersicht über die verschiedenen Betreuungsvarianten

FALLWEISE BETREUUNG

STÄNDIGE (VERTRAGLICHE) BETREUUNG WALDINSPEKTIONS­

VERTRÄGE TREUHAND­

VERTRÄGE HOLZERNTE­

VERTRÄGE HOLZERNTE­

RAHMENVERTRÄGE WALDBESITZ­

GRÖSSE ≤ 50 ha < 30 ha Zwei Varianten: 1

< 100 2 und ≥ 100 ha ≥ 30 ha ≥ 30 ha

BEINHALTETE

MASSNAHMEN - Neuanlage der Feinerschließung - Holzauszeichnen

- Organisation Betriebsvollzug - Holzsortierung

- Holzaufnahme - Erfassung von Holzlisten

Jährlicher Begang und Bericht mit Zustands- beschreibung und Maß nahmenvorschlägen für das jeweilige Jahr

Komplettangebot (Betriebsgutachten, Jahresplanung, Betriebs- vollzug) mit verpflichten- den (förderfähigen) und fakultativen (nicht förder- fähigen) Komponenten

Wichtige Komponenten zur Umsetzung der Holzernte, die zum Teil individuell auswählbar sind

Wichtige Komponenten zur Umsetzung der Holzernte, die zum Teil individuell auswählbar sind

LAUFZEIT Einzelmaßnahmen im Rahmen

5-jähriger Vereinbarung 10 Jahre 10 Jahre ≥ 5 Jahre

max. 10 Jahre ≥ 5 Jahre

max. 10 Jahre KOSTEN Landeseinheitlicher, direkt

geförderter Stundensatz zzgl.

19 % Umsatzsteuer auf Grund- lage der vom Dienstleister fest- gelegten Gestehungskosten.

Mit Abschluss der Vereinbarung sind keine Kosten verbunden.

Erst mit der Beauftragung konkreter Maßnahmen fallen Kosten an.

Flächenbezogene Kosten

€/ha x Jahr 3 Flächenbezogene Kosten

€/ha x Jahr 3 (Ausnahme Betriebsgutachten mit Einmalzahlung)

Flächenbezogene Kosten

€/ha x Jahr 3 Geleistete Stunden x Stundensatz des Dienstleisters 3

FÖRDERUNG Durchschnittlich 70 % Förderung 70 % Förderung Betriebsgutachten grund- sätzlich 50 % (analog NWW), Jahresplanung und Betriebsvollzug je nach Waldbesitzgröße 60 bzw. 50 % Förderung 1,4

< 200 ha,

50 % Förderung < 200 ha, 40 % Förderung

1 Die beiden Varianten des Treuhandvertrages unterscheiden sich hinsichtlich des Fördersatzes für die Jahresplanung und den Betriebsvollzug.

2 Untere Forstbehörden bieten den Treuhandvertrag erst ab 30 ha an.

3 Die Kosten ergeben sich aus den individuellen Kalkulationen der einzelnen Anbieter. Die Waldbesitzenden können diese beim Anbieter erfragen.

4 Förderfähigkeit des Moduls Planung und Vollzugsnachweis bis zu einer Betriebsgröße < 500 ha und die des Moduls Betriebsvollzug bis zu einer Betriebsgröße < 200 ha gegeben.

HIER ERHALTEN SIE WEITERE INFORMATIONEN:

Förderwegweiser:

https://bit.ly/2oYDi1v

Erklärfilme:

https://bit.ly/2mADmDI

(2)

Gründe für die Änderungen im Bereich Privatwaldbetreuung und -förderung sind:

Vorgaben aus dem geänderten Bundeswaldgesetz sowie aus dem EU-Beihilferecht. Die Umsetzung der rechtlich erforderlichen Änderungen erfolgt im Rahmen der Forstneuorganisation in Baden- Württemberg zum 1. Januar 2020.

WAS BLEIBT GLEICH?

Die Beratung des Privatwaldes erfolgt im Unterschied zur Betreuung auch zukünftig kostenfrei und unbürokratisch durch die zuständige untere Forstbehörde der Landesforstverwaltung.

Beratungsleistungen umfassen alle forstlichen Fragestellungen von der Begründung klimastabiler Wälder, über deren Pflege bis hin zur Holzernte, aber auch zum Beispiel das erläuternde Probeauszeichnen in Beständen. Maßnahmen wie das flächenhafte Auszeichnen gehören zu den Betreuungsleistungen.

WAS ÄNDERT SICH IN DER ABRECHNUNG DER BETREUUNGSLEISTUNGEN?

Zukünftig erfolgt die Abrechnung der fallweisen Betreuung auf Basis eines landeseinheitlichen Stundensatzes, der vom Land gefördert ist. Auch die ständige (vertragliche) Betreuung durch geeignete Dienstleister wird vom Land direkt gefördert.

FÖRDERUNG

DER PRIVATWALDBETREUUNG:

• Die Förderung der Privatwaldbetreuung wird in Baden-Würt- temberg als sogenannte De-minimis-Förderung angeboten.

• Bei der De-minimis-Förderung handelt es sich um ein verein- fachtes Förderverfahren für Fördersummen unter einer gewissen Bagatellgrenze (De-minimis-Obergrenze). Für die Privatwald- förderung liegt diese bei maximal 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren.

• Für die Prüfung der Förderfähigkeit wird die forstliche Eigen- tumsfläche inklusive angepachteter Fläche und ab züglich verpachteter Fläche zu Grunde gelegt.

Die ständige

(vertragliche) Betreuung

• Innerhalb dieser Betreuungsvariante gibt es ein breitgefächertes Vertragsangebot, je nach Waldbesitzgröße und individuellen Betreuungsinhalten. Alle Varianten sind grundsätzlich förder- fähig (verschiedene Fördersätze, siehe Tabelle).

• Waldbesitzende können frei entscheiden, ob sie als Dienstleister die zuständige untere Forstbehörde bzw. die für die Privatwald- betreuung zuständige Körperschaft oder sachkundige Dritte beauftragen. Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf eine eventuelle Förderfähigkeit.

Die fallweise Betreuung

• Forstbetriebe bis 50 Hektar sind grundsätzlich förderfähig, wenn für die Leistungserbringung die zuständige untere Forstbehörde der Landesforstverwaltung oder eine vom Land speziell dafür ermächtigte Kommune beauftragt wird.

FÖRDERHÖHE

BEI DER FALLWEISEN BETREUUNG

• Liegt eine Förderbescheinigung vor, müssen Waldbesitzende nur 16,50 Euro/Std. (landeseinheitlicher Satz für 2020) je Betreuungsstunde sowie die anfallenden 19 Prozent Mehr- wertsteuer auf den jeweiligen Netto-Gestehungskostensatz der unteren Forstbehörde bzw. Kommune selbst tragen.

• Die Differenz zwischen dem landeseinheitlichen Satz von 16,50 Euro/Std. und dem Netto-Gestehungskostensatz trägt das Land. Die Mehrwertsteuer darf grundsätzlich nicht gefördert werden.

RECHENBEISPIEL FÖRDERUNG FALLWEISE BETREUUNG

Bei einem beispielhaft angenommenen Netto-Gestehungs- kostensatz von 60 Euro/Std. (Brutto 71,40 Euro/Std.) müssten 27,90 Euro/Std. (16,50 Euro/Std. plus 11,40 Euro/Std. Mehrwert- steuer) pro Betreuungsstunde von den Waldbesitzenden selbst getragen werden. Vom Land würden 43,50 Euro/Std. (60,00 Euro/

Std. minus 16,50 Euro/Std.) übernommen werden.

Im Landesschnitt werden bei der fallweisen Betreuung circa 70 Prozent der Netto-Betreuungskosten gefördert.

Land 43,50 €/Std.

Förderung

BEISPIEL ZUR HERLEITUNG DER FALLWEISEN BETREUUNGSKOSTEN FÜR WALDBESITZENDE PRO STUNDE

ABLAUF FALLWEISE BETREUUNG

Waldbesitzende

16,50 €/Std. (Eigenanteil 2020) + 11,40 €/Std. (MwSt.)

27,90 €/Std.

Kosten Waldbesitzende 60 €/Betreuungsstunde Netto

+ 11,40 €/Std. (19 % MwSt.)

= 71,40 €/Betreuungsstunde Brutto

ABLAUF STÄNDIGE BETREUUNG

Waldbesitzende wählen Dienstleister

Nach Vertragsabschluss Förderantrag zur unteren Forstbehörde

Weitergabe des Förderantrags an die Bewilligungsbehörde

Prüfung und Bewilligungsbescheid durch Bewilligungsbehörde

Maßnahmen können beginnen Einreichung der Rechnungen und Zahlungsnachweise

Nach erfolgreicher Prüfung Auszahlung der Fördermittel

Waldbesitzende bis 50 ha Kontakt Revierleitung

Abschluss i. d. R. 5-jährige Privatwaldvereinbarung (= De-minimis-Förder erklärung)

Erhalt Förderbescheinigung Jetzt Maßnahmenbeginn möglich

Rechnungsstellung an Waldbesitzende/n nach Maßnahmenabschluss

Referenzen

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